Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1977, Az.: 4 StR 408/77
Anforderungen an den Begriff des "Handeltreibens" im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1977
- Aktenzeichen
- 4 StR 408/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 11.05.1977
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
Wolfgang R. aus M., geboren am ... 1954 in D.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Oktober 1977
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 11. Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in zwei Fällen verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Annahme eines fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Falle II 1 der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Schuldumfang ist mit dem Hinweis auf die durchschnittliche tägliche Verbrauchsmenge hinreichend festgestellt.
An sich bestehen gegen die Annahme von Handeltreiben in den Fällen II 2 und 3 gegen die übrigen Beteiligten keine Bedenken. Dagegen tragen die knappen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten als Täter nicht. Der Begriff "Handeltreiben" umfaßt zwar auch die nur gelegentliche oder einmalige, bloß vermittelnde oder fördernde, jedoch nicht eine nur ganz untergeordnete Tätigkeit bei der Weitergabe (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74 - zitiert von Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 BetMG Anm. 6). Ob das bloße Verbringen einer Plastiktüte von einem Fahrzeug zu einem anderen im Auftrag eines Dritten (Fall II 2) mehr als eine nur untergeordnete Tätigkeit gewesen ist, kann aus den bisherigen Feststellungen nicht sicher entnommen werden. Das Urteil enthält keine Angaben darüber, wie weit die Fahrzeuge voneinander entfernt waren, ob der Angeklagte eine reine Botentätigkeit, möglicherweise sogar unter den Augen seines Auftraggebers, ausgeführt hat, oder ob er eine gewisse Verfügungsgewalt über die Ware hatte. Der Umstand, daß der Angeklagte entlohnt wurde und ohne seinen Tatbeitrag der konkret stattgefundene Handel nicht zustande gekommen wäre, begründet noch keine Täterschaft. Auf den von der Revision behaupteten, jedoch nicht erwiesenen Verfahrensverstoß kommt es nicht mehr an.
Gleiche Bedenken bestehen im Fall II 3.
Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung in diesen Fällen auch die Strafhöhe im Falle II 1 beeinflußt hat.
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