Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1978, Az.: 1 StR 714/77
Erwerb und Einfuhr von Betäubungsmitteln zwecks späteren Absatzes; Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft; Kriterien für das Vorliegen eines Täterwillens; Jugendstrafe von unbestimmter Dauer ; Sollvorschrift des § 19 Abs. 2 S. 3 JGG (Jugendgerichtsgesetz)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 714/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 06.06.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Starkstromelektriker Claus Siegfried H. aus Ma., dort geboren am ... 1956
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Januar 1978,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende
Richter,
Erster Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 6. Juni 1977, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Würzburg hat den Angeklagten H. wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit fortgesetzter Steuerhinterziehung zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt, wobei das Mindestmaß ein Jahr und drei Monate, das Höchstmaß zwei Jahre beträgt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.
Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen worden ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insoweit beanstandet auch die Revision das Urteil nicht.
2.
Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte auch wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Nicht eindeutig festgestellt ist, ob die Taten des Angeklagten ein in Mittäterschaft mit dem Angeklagten W. begangenes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen. Der Beschwerdeführer hat W. zweimal mit seinem Pkw nach Amsterdam zur Beschaffung von Heroinzubereitungen und wieder zurückgefahren und in einem Falle das Betäubungsmittel zusammen mit W. in einem Elektrostecker, der sich im Werkzeugkasten seines Personenwagens befand, versteckt (UA S. 12). Das Landgericht erblickt das Handeltreiben des Angeklagten in dem wissentlichen und eigennützigen Fördern der Heroingeschäfte des Angeklagten W.; seine Handlungsweise sei nicht als eine ganz untergeordnete Tätigkeit zu werten, er habe sich aktiv an dem Heroinschmuggel beteiligt, weil er nicht nur seinen Pkw und seine Beförderungsdienste, sondern auch das Versteck in dem Elektrostecker zur Verfügung gestellt habe (UA S. 23).
Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme von unerlaubtem Handeltreiben beim Mitangeklagten W.; Erwerb und Einfuhr von Betäubungsmitteln, die dem Zweck des späteren Absatzes dienen, sind nur unselbständige Teilakte des Handeltreibens (BGHSt 25, 290). An diesem Handeltreiben hat sich der Angeklagte beteiligt, wenn er jeweils auch nur einen Teilakt, hier das Einführen gefördert hat. Seine Tätigkeit war zwar nicht von völlig untergeordneter Bedeutung. Das Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen zur Willensrichtung des Angeklagten, die eine klare Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft ermöglicht. Der Wille eines Mittäters muß darauf gerichtet sein, seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern auch als Teil der Tätigkeit des anderen und dementsprechend diese Tätigkeit des anderen als eine Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen zu lassen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12, 13; BGH GA 74, 370; BGH, Urteile vom 25. November 1975 - 1 StR 662/75 - und vom 17. März 1977 - 1 StR 39/77; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 47 Anm. 1 mit weiteren Nachweisen). Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder doch wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. Der Angeklagte wußte zwar, daß die von ihm ausgeführten Fahrten dem Heroinhandel dienen sollten (UA S. 16). Aus dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte auf den Erwerb und den Absatz des Heroins einen maßgeblichen Einfluß nehmen konnte oder wollte. Die bloße Teilnahme an einer Verabredung mit den Angeklagten W. und K., bei der auf Drängen des K. beschlossen wurde, daß der Beschwerdeführer mit seinem Kraftwagen zusammen mit W., der Heroin beschaffen sollte, nach Amsterdam fahren sollte, genügt dazu nicht. Der Angeklagte kannte weder Lieferanten von Betäubungsmitteln noch besaß er die Mittel zum Einkauf; er sollte sich auch nicht im Verkauf betätigen und nicht am Verkaufserlös beteiligt werden. Nach den bisherigen Feststellungen bestand sein Interesse lediglich darin, für die Fahrten eine Entlohnung in Form von Heroin zum Eigenverbrauch zu erhalten, da er sich zu dieser Zeit selbst heroinabhängig fühlte (UA S. 15).
Die Frage der Mittäterschaft ist daher erneut zu prüfen. Da der fortgesetzte unerlaubte Erwerb mit dem unerlaubten Handeltreiben in Tateinheit steht, muß das gesamte Urteil aufgehoben werden.
3.
Im übrigen begegnet auch der Strafausspruch rechtlichen Bedenken. Die Annahme schädlicher Neigungen ist zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat jedoch eine Jugendstrafe von unbestimmter Dauer festgesetzt, wobei das Mindestmaß ein Jahr und drei Monate, das Höchstmaß zwei Jahre beträgt; er ist dabei ausdrücklich von der Regel des § 19 Abs. 2 Satz 3 JGG abgewichen, in der Überzeugung, daß der Angeklagte mit Sicherheit spätestens nach einer Strafverbüßung von zwei Jahren keine schädlichen Neigungen mehr haben werde und auch eine höhere Strafe als zwei Jahre nicht mehr schuldangemessen sei. Zwar kann das Gericht von der Sollvorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 3 JGG aus rechtlich beachtlichen und billigenswerten Gründen abweichen (BGHSt 14, 198, 200, 201). Die von der Strafkammer angeführte Begründung reicht jedoch nicht aus, da sie sich nur mit dem Höchstmaß, jedoch nicht mit dem Mindestmaß befaßt. Da das Urteil keine Ausführungen zur Anrechnung der Untersuchungshaft enthält, ist davon auszugehen, daß diese auf das Höchstmaß der Jugendstrafe anzurechnen ist. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 52 a Abs. 2 JGG, die das Landgericht bei der Bemessung des Unterschieds zwischen Höchst- und Mindestmaß offenbar übersehen hat. Da die Untersuchungshaft bereits im Zeitpunkt der Urteilsverkündung fast 6 Monate betrug, war das Höchstmaß dem Mindestmaß so weit angenähert, daß die Verurteilung praktisch bereits den Charakter einer bestimmten Strafe hat. Damit entfällt der erzieherische Zweck einer Verurteilung der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, auf den es der Tatrichter selbst abgestellt hat (vgl. Brunner JGG 4. Aufl. § 19 Anm. 3 b im Anschluß an OLG Hamm NJW 1957, 193; Dallinger/Lackner JGG § 19 Rdn. 17). Darauf weist die Revision mit Recht hin.
Pikart
Woesner
Zipfel
Herdegen