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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.07.1978, Az.: 5 StR 331/78

Voraussetzungen an das innere Erfordernis des Handelns aus niedrigen Beweggründen; Zusammenfassung von mehreren jeweils andere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzenden Willensbetätigungen als natürliche Handlungseinheit; Vorliegen eines besonders schweren Falles; Voraussetzungen an eine grausame Tötung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.07.1978
Aktenzeichen
5 StR 331/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 07.12.1977

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessgegner

Geschäftsführer Horst O. aus Th. Ortsteil Ba. Landkreis L., geboren am ... 1932 in St., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Juli 1978
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 7. Dezember 1977,

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen Totschlagverbrechen verurteilt worden ist, im Schuldspruch dahin geändert, daß er des Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und eines weiteren Totschlags schuldig ist,

    2. b)

      im Schuldspruch wegen versuchten Mordes und in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und wegen versuchten Mordes zu fünfzehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die zur Tat benutzten Waffen nebst Munition eingezogen.

2

Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.

3

Die Revision des Angeklagten

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hat keinen Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist ohne Angabe von Tatsachen erhoben worden und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe enthalten im wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das übrige Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

5

Die Revision der Staatsanwaltschaft,

6

die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nur zum Teil begründet.

7

1.

Die Beschwerdeführerin bemängelt zu Unrecht, daß das Schwurgericht die Tötung der Eheleute Herbert und Adelheid F. und den ersten Versuch einer Tötung des Hubert F. nicht als Mord bzw. Mordversuch gewürdigt hat. Nach den Feststellungen hatten sich bei dem Angeklagten während der Auseinandersetzung vor der Haustür Ärger und Abscheu gesteigert. Er ließ sich darauf, "getragen von Vernichtungswillen in Bezug auf die ganze Familie F.", zu den Schüssen hinreißen (UA S. 24). Dabei handelte er in einem Affektstau (UA S. 52). Das Schwurgericht verneint das Mordmerkmal eines Handelns aus niedrigen Beweggründen auf folgende Weise: Es komme darauf an, ob der Angeklagte trotz seiner affektiven Spannung sich der Umstände bewußt war, die gegebenenfalls seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen könnten. "Die Möglichkeit eines solchen Bewußtseins läßt sich des Affektstaus wegen nicht feststellen, so daß auf sich beruhen kann, ob überhaupt Umstände vorliegen, aus denen sich niedrige Beweggründe ablesen lassen könnten" (UA S. 53).

8

Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu den inneren Erfordernissen des Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört, daß sich der Täter bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewußt ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machen (BGH LM StGB § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 11. Dezember 1973 -1 StR 517/73 - bei Dallinger in MDR 1974, 546; vom 27. April 1976 -1 StR 143/76 - bei Holtz in MDR 1977, 637 und vom 8. Februar 1977 - 1 StR 836/76 - bei Holtz in MDR 1977, 460). Ein hochgradiger Affekt des Täters kann diese Fähigkeit ausschließen oder in Frage stellen (BGH, Urteile vom 9. April 1975 - 3 StR 405/74 - GA 1975, 306 und vom 21. Dezember 1976 -1 StR 764/76 - bei Holtz in MDR 1977, 460). Hier stellt das Schwurgericht ausdrücklich eine "Einengung des Bewußtseins" des Angeklagten fest (UA S. 53). Dieser ist ersichtlich bei den Schüssen auf die Familie F. von seinen Gefühlen und Trieben ("Vernichtungswillen") beherrscht worden. Die Zweifel des Schwurgerichts, ob er in dem Affektstau solche Regungen noch gedanklich erfassen und willensmäßig steuern konnte, sind nach den Umständen verständlich und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Andere Mordqualifikationen als niedrige Beweggründe kommen für diese Tötungshandlungen nicht in Betracht.

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2.

Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß das Schwurgericht den Totschlag an Herbert F., den Totschlagversuch an Hubert F. und den nachfolgenden Totschlag an Frau Adelheid F. als eine und dieselbe Handlung angesehen hat. Nach den Feststellungen besteht eine natürliche Handlungseinheit nur zwischen dem Totschlag an Herbert F. und dem (mit bedingtem Vorsatz) versuchten Totschlag an dessen Sohn Hubert F.. Der Angeklagte schoß in Tötungsabsicht combatmäßig aus seiner 7,65 mm-Pistole auf Herbert F. und war hierbei auch damit einverstanden, daß die Schüsse zugleich den ins Haus fliehenden Hubert F. tödlich trafen (UA S. 24). Insoweit hat das Schwurgericht zu Recht Tateinheit angenommen, obwohl mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen waren; hier lag nur eine Willensbetätigung vor. Die anschließende Tötung der Frau F., welche der Angeklagte im Wohnzimmer mit seiner 9 mm-Pistole erschoß, ist jedoch durch eine andere (selbständige) Willensbetätigung verursacht worden. Dieser Angriff galt allein dem Leben der Frau F.. Bei einer solchen Sachlage kann von einer einheitlichen, gegen alle drei Opfer zugleich gerichteten Tötungshandlung nicht die Rede sein. Mehrere Willensbetätigungen, die jeweils andere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen, "können weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan und Vorsatz zu einer natürlichen Handlung zusammengefaßt und damit zu einer Tat im Rechtssinne werden" (BGHSt 2, 246, 247). Sie lassen sich überhaupt unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zu einer Einheit verbinden (BGHSt 16, 397, 398). An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof stets festgehalten (BGH Urteil vom 1. Juni 1976 - 5 StR 237/76 -).

10

Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus den Schuldspruch ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil schon die zugelassene Anklage Tatmehrheit angenommen hatte. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt aber dazu, die wegen Totschlags verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufzuheben.

11

3.

Diese Strafaussprüche könnten auch aus einem ändern Grund nicht bestehenbleiben. Das Schwurgericht lehnt die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB mit folgender Begründung ab: "Ein besonders schwerer Fall, der wegen mehrerer belastender Umstände bei der Tötung der Eheleute F., insbesondere der Frau F., zu erwägen war, scheidet jedoch aus wegen der gleichen Bedenken, die die Annahme einer Mordqualifikation verhindern, die sich nämlich aus der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit des Totschlages ergeben" (UA S. 56). Diese Wendungen lassen besorgen, der Tatrichter habe gemeint, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit schließe die Annahme eines besonders schweren Falles notwendig aus. Das trifft aber nicht zu. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß vorkommenden und vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so weit übertrifft, daß der ordentliche Strafrahmen nicht ausreicht (BGHSt 5, 124, 130). Das kann bei einer besonders schweren Tat trotz erheblich verminderter Schuldfähigkeit der Fall sein. Es handelt sich dabei um eine Frage der Strafzumessung, die vom Tatrichter zu beantworten ist. Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob dieser die gebotene Abwägung und Würdigung vorgenommen hat (BGH Urteil vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 - bei Holtz in MDR 1977, 638).

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Der Tatrichter kann allerdings, auch wenn er einen besonders schweren Fall im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB bejaht, die Strafe nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mildern, falls er eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit für gegeben hält.

13

4.

Das Schwurgericht hat den - nach dem Auftreten der Zeugen W. und Sch. begangenen - zweiten Tötungsversuch an Hubert F. mit Recht als versuchten Mord gewürdigt. Es hat dabei zutreffend die Mordmerkmale der Verdeckungsabsicht und des Handelns aus niedrigen Beweggründen bejaht. Das widerspricht nicht den Feststellungen zu dem vorangegangenen Tatgeschehen. Denn der Affektstau hatte sich schon in den früheren Tötungshandlungen entladen (UA S. 55). Der Angeklagte hatte während der Gespräche mit W. und Sch. "die Überlegung wiedergewonnen und zu einem neuen Ansatz seiner Gedanken und seiner Steuerung gefunden" (UA S. 52). Die Urteilsgründe lassen indessen eine Prüfung vermissen, ob dieser Tötungsversuch auch grausam war. Grausam tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen zufügt (BGHSt 3, 180 und 3, 264). Die Grausamkeit muß nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung der Tötung liegen; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird (BGH NJW 1951, 666; BGH NJW 1971, 1190 - insoweit in BGHSt 24, 106 nicht abgedruckt). Hier hatte der Angeklagte vor dem Schuß auf Hubert F. Äußerungen gemacht, die dazu bestimmt und geeignet sein konnten, dem Opfer die bevorstehende "Hinrichtung"anzukündigen. Als er es hinter einem Sessel entdeckte, stieß er "prüfend mit einem Fuß gegen Huberts Gesicht und bemerkte, daß er noch lebte" (UA S. 27). Diese Umstände legen eine Prüfung des Merkmals der Grausamkeit nahe.

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Die Verwirklichung dieses - dritten - Mordmerkmals hätte das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können. Das nötigt dazu, sowohl den Schuld- und Strafausspruch in diesem Fall als auch die Gesamtstrafe aufzuheben.

15

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte