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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1976, Az.: 5 StR 237/76

Selbständigkeit von aufeinander folgenden Handlungen eines einheitlichen Tatplans; Natürliche Handlungseinheit bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter; Institute deutscher Universitäten als öffentliche Behörden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1976
Aktenzeichen
5 StR 237/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 10.11.1975

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessgegner

Hausfrau Helga N. aus P., geboren am ... 1943 in K./Pommern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Juni 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Fleischmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Amtsinspektor von ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 10. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

  2. 2.

    Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.

2

1.

Mit zutreffenden Erwägungen wendet sich das Rechtsmittel gegen die Auffassung des Schwurgerichts, die Tötung der drei Kinder sei rechtlich "nur als eine Tat" anzusehen (UA S. 46).

3

Nach den Feststellungen (UA S. 23) hat die Angeklagte den Tod ihrer Kinder Peter und Jutta durch eine Willensbetätigung herbeigeführt. Insoweit ist zu Recht nur ein Mord angenommen worden, obwohl mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen waren; hier war dieselbe natürliche Handlung für den strafbaren Erfolg ursächlich.

4

Die Tötung der Tochter Susanne indes ist durch eine andere (selbständige) Willensbetätigung zunächst versucht und - nach der Tötung der beiden anderen Kinder - durch eine weitere Handlung vollendet worden. Zwar bilden diese beiden gegen Susanne gerichteten Angriffe eine Handlungseinheit, also nur einen Mord, sie lassen sich aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit dem Mord an den anderen Kindern zu einer Einheit verbinden. Denn mehrere Handlungen, die mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen, "können weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan und Vorsatz zu einer natürlichen Handlung zusammengefaßt und damit zu einer Tat im Rechtssinne werden. Trotz des Aneinanderreihens und des gleichen Vorsatzes bleiben sie selbständig" (BGHSt 2, 246, 247). An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof stets festgehalten (vgl. u.a. BGHSt 16, 397, 398).

5

Das angefochtene Urteil konnte daher nicht bestehenbleiben.

6

2.

Fehl gehen indes die Ausführungen in der "weiteren Revisionsbegründung" vom 2. März 1976.

7

Nach den Gründen des angefochtenen Urteils hat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht sicher festgestellt, sondern lediglich nicht ausschließen können (UA S. 42, 43, 46), so daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus schon deswegen nicht angeordnet werden durfte. Auf die im Urteil enthaltenen - in sich übrigens rechtlich fehlerfreien - Ausführungen zur Frage der Wahrscheinlichkeit künftigen Fehlverhaltens kommt es somit nicht an.

8

II.

Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.

9

1.

Die Verfahrensangriffe gehen fehle

10

a)

Gegen § 256 StPO ist nicht verstoßen worden. Der Bundesgerichtshof hat stets anerkannt, daß die Institute der deutschen Universitäten öffentliche Behörden im Sinne der genannten Vorschrift sind (vgl. z.B. 4 StR 84/56 vom 19.4.1956 und BGH in VRS 34, 344, 345). Ob es sich im Einzelfalle um ein gerichtsmedizinisches Institut oder - wie hier - um ein Institut für Pharmakologie und Toxikologie handelt, ist dabei bedeutungslos.

11

b)

Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, der Tatrichter habe pflichtwidrig versäumt, von Amts wegen einen weiteren medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Das Einzelvorbringen der Revision hierzu bedarf keiner näheren Erörterung.

12

c)

Das Schwurgericht war rechtlich nicht verpflichtet, den Sachverständigen Prof. Dr. F. nochmals zur Frage etwaiger Auswirkungen von Beruhigungstabletten zu hören, nachdem das Gutachten vom 10. November 1975 verlesen worden war. Auch die Verteidigung hatte sich hiervon anscheinend nichts versprochen, jedenfalls hat sie keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt,

13

2.

a)

Die Einzelausführungen zur Sachrüge entfernen sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen.

14

Danach hat das Landgericht der Angeklagten nicht geglaubt, "daß sie bei ihrer Tat angenommen hat, sie handele zum Besten der Kinder. Den Kindern das Leben zu nehmen, um das Besuchsrecht des Vaters zu vereiteln, ist nicht von der Vorstellung bestimmt gewesen, die Tötung der Kinder geschehe zu ihrem Besten" (UA S. 39).

15

Die Revision läßt unberücksichtigt, daß die Angeklagte "jederzeit bewußtseinsklar und geistig orientiert" war (UA S. 40). Dann aber versteht sich hier von selbst, daß ihr die Umstände bewußt waren, die ihre Tat als niedrig und deren Ausführung als heimtückisch kennzeichnen; die für ihr heimtückisches Vorgehen maßgebenden Umstände waren in ihrer Bedeutung für die Tat "mit einem Blick" zu erfassen (BGHSt 6, 120, 121).

16

b)

Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.

17

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts mit der Einschränkung, daß dieser eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat für möglich hielt.

Sarstedt
Schmidt
Herrmann
Fleischmann
Horstkotte