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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1978, Az.: 1 StR 499/77

Prozeßvoraussetzung der Anklage ; Erfordernis einer Nachtragsanklage und eines Einbeziehungsbeschlusses ; Tatidentität im Sinne des § 264 StPO (Strafprozessordnung); Ansichbringen von Wechseln und gewinnbringender Absatz; Widerstreiten einer Verteidigung mehrerer Beschuldigter zu den Aufgaben der Verteidigung im Einzelfall ; Vorliegen eines die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrags auf der Grundlage gemeinsamen Wollens als Voraussetzung einer Mittäterschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1978
Aktenzeichen
1 StR 499/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 23.11.1976

Verfahrensgegenstand

zu 1. Beihilfe zur Untreue u.a.

zu 2. Untreue u.a.

Prozessführer

1. Maschinenbauingenieur Manfred Ma. aus O., geboren am ... 1937 in Ol.

2. Kaufmann Klaus-Peter R. aus G., geboren am ... 1944 in Sch./P., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. März 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten R.,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger des Angeklagten Ma.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. November 1976 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten Ma. wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung und Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten R. wegen Untreue in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, sachlich zusammentreffend mit gemeinschaftlichem versuchtem Betrug zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

2

Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

A.

Die Revision des Angeklagten R..

4

I.

Verfahrensvoraussetzungen.

5

Die Revision beanstandet, daß der Angeklagte neben Untreue auch wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist, obwohl diese Tat weder durch Anklage und Eröffnungsbeschluß noch durch eine Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen worden sei. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob bezüglich der Verurteilung wegen versuchten Betruges die Prozeßvoraussetzung der Anklage gegeben ist.

6

1.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen 27 Wechselakzepte des Grafen F.-B. über insgesamt 2.360.000,-DM, die er zur Beschaffung eines Darlehens am 26. April 1974 treuhänderisch erhalten hatte, am 2. Mai 1974 an einen Unbekannten weitergegeben. Der Unbekannte, der unter dem Namen "Graf zu V." auftrat, übergab die Wechsel entsprechend einem um den 28. April 1974 zwischen dem Angeklagten und seinem Mittäter D. gefaßten Plan der schweizerischen Firma Dr., deren faktischer Inhaber D. war. Der Angeklagte und D. wollten die Wechsel im eigenen Interesse verwerten und boten sie am 9. Mai 1974 dem Finanzmakler Ei. zum Ankauf an, wobei sie die Wechsel wahrheitswidrig als Warenwechsel bezeichneten.

7

Die zugelassene Anklage (Bl. 280 ff, 320 d.A.) legt dem Angeklagten R. neben einer Urkundenfälschung nur sein Verhalten gegenüber dem Grafen F.-B. zur Last; bezüglich der Tat gegenüber Ei. wird nur D. des versuchten Betruges beschuldigt. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen seines Verhaltens gegenüber Eitelhuber war daher - nach Umgestaltung der Strafklage gemäß § 265 StPO - nur zulässig, wenn die gegen den Grafen F.-B. gerichtete Untreue und der versuchte Betrug zum Nachteil Ei. dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO darstellten; andernfalls hätte es zur Einbeziehung dieses Vorgangs, auch wenn die Tatschilderung in der Anklageschrift das Verhalten des Angeklagten erwähnte, einer Nachtragsanklage und eines Einbeziehungsbeschlusses nach § 266 StPO bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1977 - 1 StR 792/76).

8

2.

Das Landgericht hat die Tatidentität im Sinne des § 264 StPO ohne Rechtsfehler bejaht (UA S. 62).

9

a)

Der Begriff "derselben Tat" ist nicht im Sinne der sachlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 52, 53 StGB, sondern nach der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 264 StPO zu verstehen. Die "Tat" in diesem Sinne umfaßt nicht nur das einzelne in Anklage und Eröffnungsbeschluß erwähnte Tun des Angeklagten, sondern den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang. Auch mehrere Handlungen im Sinne des § 53 StGB sind demnach als eine Tat gemäß § 264 StPO zu werten, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; dieser ist in der Regel gegeben, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, daß keine von ihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGHSt 13, 21, 26; 23, 141, 145; BGH, Urteile vom 22. August 1967 - 1 StR 346/67 - und vom 10. Dezember 1974 - 5 StR 578/74). Unter diesem Gesichtspunkt ist der Tatrichter nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Unrechtsgehalt der "Tat" voll auszuschöpfen (BGHSt 25, 72, 75). Dabei gibt es keine Begriffsbestimmung für die Tat im Sinne des § 264 StPO, die eine zweifelsfreie Anwendung in jedem Falle ermöglichte, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an; es genügt nicht allein ein persönlicher Zusammenhang oder das Bestehen eines Gesamtplanes, sondern die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen oder Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGH NJW 1959, 823, 824; BGH, Urteil vom 6. Februar 1968 - 1 StR 595/67).

10

b)

Einen solchen engen Zusammenhang durfte der Tatrichter hier annehmen. Der Angeklagte hatte die Wechsel durch Untreue an sich gebracht und dabei, wie die Anklageschrift hervorhebt (Bl. 284 d.A.), bereits die Absicht gehabt, sie gewinnbringend abzusetzen; nur wenige Tage später stellte er laut Anklageschrift (Bl. 285 d.A.) durch telefonische Ankündigung den Kontakt zwischen D. und Ei. her, dem die Wechsel betrügerisch verkauft werden sollten. Damit ist schon in der Sachverhaltsschilderung der Anklage ein Verhalten des Angeklagten bezeichnet, das die beiden Taten in einen engen Zusammenhang stellt; auch nach den Feststellungen des Urteils ergibt sich, daß hier eng und unmittelbar verbundene Handlungen auf der Grundlage eines Entschlusses vorliegen, die die Annahme einer Tat gerechtfertigt erscheinen lassen. Wenn auch nicht allgemein gesagt werden kann, daß eine Vermögensstraftat und das anschließende Verwertungsdelikt stets eine einzige Tat im Sinne des § 264 StPO bilden, so hat doch schon bisher die Rechtsprechung in verschiedenen Fällen, insbesondere im Verhältnis zwischen Diebstahl und Hehlerei, bei engem innerem und äußerem Zusammenhang die Tatidentität anerkannt (BGH, Urteile vom 22. August 1967 - 1 StR 346/67 und vom 13. Januar 1976 - 1 StR 624/75).

11

c)

Daß die Strafklage nicht gemäß § 265 StPO umgestaltet worden wäre, hat die Revision nicht vorgetragen. Das Landgericht konnte nach allem den Angeklagten auch wegen des versuchten Betruges gegen Eitelhuber verurteilen.

12

II.

Verfahrensrügen.

13

1.

Die Revision meint, die Strafkammer habe bei der Bestellung des Rechtsanwalts W. zum Pflichtverteidiger gegen § 146 StPO verstoßen, weil dieser Anwalt im Ermittlungsverfahren auch den späteren Mitangeklagten Ulrich D. vertreten habe.

14

Die Rüge dringt nicht durch. Auf die Verletzung des § 146 StPO kann die Revision nur gestützt werden, wenn die Verteidigung der mehreren Beschuldigten den Aufgaben der Verteidigung im Einzelfall tatsächlich widerstritt (BGHSt 27, 22). Einen solchen Interessenwiderstreit hat die Revision nicht dargetan. Eine Verteidigervollmacht hat D. nur den Rechtsanwälten Bo., U. und Wi., nicht aber Rechtsanwalt W. erteilt (Bl. 27 d.A.). Rechtsanwalt W. ist, wie die Akten ergeben, lediglich bei der Beschuldigtenvernehmung D. am 15. Mai 1974 zugegen gewesen, bei der dieser keine Angaben gemacht hat; anschließend hat Rechtsanwalt W. gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten eine Erklärung abgegeben, aus der sich unter Berufung auf mit vorgelegte Urkunden ergeben sollte, daß die Inhaftierung D. nicht gerechtfertigt sei (Bl. 6 d.A.). Diese Erklärungen und Urkunden (Bl. 18 bis 26 d.A.) waren nicht geeignet, den Angeklagten R. zu belasten, sondern konnten allenfalls zu seiner Entlastung dienen. Eine Interessenkollision ist bei dieser Sachlage weder dargetan noch ersichtlich; ob bei dem Angeklagten - wie die Revision meint - der Eindruck einer solchen Kollision entstehen konnte, ist demgegenüber unerheblich.

15

2.

Einen Beweisantrag auf erneute Vernehmung des Zeugen Ei. hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei unzulässig, weil der Zeuge zu dem Beweisthema bereits vernommen worden sei. Darin erblickt die Revision einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 3 StPO.

16

Die Rüge ist unbegründet. Ein Antrag auf nochmalige Vernehmung eines bereits gehörten Zeugen ist, wenn nicht dessen Vernehmung zu einem neuen Beweisgegenstand begehrt wird, kein Beweisantrag (BGH, Urteil vom 13. Mai 1958 - 1 StR 185/58); bei der Entscheidung über einen solchen Antrag ist das Gericht nicht an die strengen Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 gebunden, sondern in seinem Ermessen nur durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung eingeschränkt (BGH, Urteile vom 2. August 1977 - 1 StR 130/77 - und vom 19. Dezember 1975 - 2 StR 480/73). In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Antrag als "unzulässig" abgewiesen worden ist; denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Strafkammer durch die Ablehnung ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hätte. Allein wegen eines dem Angeklagten gegebenen Hinweises nach § 265 StPO mußte sich die erneute Vernehmung des Zeugen nicht aufdrängen.

17

3.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Wahrunterstellung der in das Wissen des Zeugen Ri. gestellten Behauptungen nicht eingehalten worden sei. Es trifft nicht zu, daß die als wahr unterstellte Tatsache "nur in erheblich modifizierter Form den weiteren Schlußfolgerungen zugrunde gelegt" worden sei; der Tatrichter hat aus der als wahr unterstellten Tatsache der Bedrohung des Angeklagten durch D. lediglich nicht die von der Revision angestrebten Schlüsse gezogen.

18

4.

Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe die Wahrunterstellung der in das Wissen der Polizeibeamten F. und L. gestellten Tatsachen nicht eingehalten, weil es diese Tatsachen im Urteil nicht als erheblich behandelt habe.

19

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die in Rede stehenden Tatsachen zunächst als wahr behandelt, bei der Urteilsfindung aber als unerheblich angesehen hat; über diesen Wechsel der Auffassung bedurfte es auch keiner Unterrichtung des Angeklagten (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1974 - 1 StR 463/74; BGH NJW 1961, 2069; BGH bei Dallinger MDR 1971, 897; RGSt 65, 322, 330).

20

5.

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

21

III.

Die Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

22

1.

Die Verurteilung wegen vollendeter Untreue (§ 266 StGB) wird von den Feststellungen getragen; Widersprüche liegen nicht vor.

23

Graf F.-B. hatte sich mit der Verwahrung der Wechsel durch den Angeklagten einverstanden erklärt, nachdem dieser zugesichert hatte, er werde die Wechsel bis zur Übergabe an den Geber des dem Grafen zu gewährenden Darlehens "treuhänderisch" für Graf F. verwalten, und nachdem er sich ferner dafür verbürgt hatte, daß die Wechsel mit einer zweijährigen Verfallzeit, beginnend mit dem Tag der Bereitstellung des Kredits, versehen würden (UA S. 13). Entgegen diesen Abreden übergab der Angeklagte, durch schriftliche Verträge förmlich abgesichert, die Wechsel an D. (formal die Dreisenberg AG) zur freien Verfügung (UA S. 21 bis 25); darin konnte das Landgericht mit Recht bereits einen Nachteil für den Treugeber im Sinne des § 266 StGB erblicken.

24

2.

Die Verurteilung wegen der in Mittäterschaft begangenen Urkundenfälschung beanstandet die Revision, weil sie meint, der Angeklagte habe bei der Tathandlung nicht mitgewirkt, sondern seine Tätigkeit auf unterstützende Vorbereitungshandlungen beschränkt.

25

Die Annahme der Mittäterschaft ist jedoch rechtlich bedenkenfrei. Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist auf der Grundlage gemeinsamen Wollens lediglich ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken und auch auf psychologischem Wege geleistet werden kann (BGH, Urteil vom 17. März 1977 - 1 StR 39/77; BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14).

26

Daß der Angeklagte seinen Beitrag geleistet hat, weil er die Tat als eigene wollte (BGH, Urteil vom 25. November 1975 - 1 StR 662/75 - m.w.Nachw.), hat der Tatrichter in wertender Betrachtung ohne Rechtsirrtum dargelegt.

27

3.

Die Verurteilung wegen versuchten Betruges zum Nachteil Ei. hält der Nachprüfung ebenfalls stand. Der bedingte Vorsatz, Ei. zu schädigen, ist einwandfrei festgestellt (UA S. 27, 61); die mögliche Schädigung ergibt sich hier - anders als in dem der Entscheidung BGH NJW 1976, 2028 zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht nur aus der Eigenschaft der Wechsel als Finanzwechsel, sondern konkret aus der "durch anderweitige Verbindlichkeiten in Millionenhöhe geschwächten Finanzlage des Bezogenen", die dazu führen konnte, daß Eitelhuber "auch bei Vorlage der Wechsel zu dem noch einzusetzenden Fälligkeitszeitpunkt ihre vollständige und reibungslose Bezahlung nicht würde erzielen können" (UA S. 21).

28

Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) verneint hat, sind rechtlich bedenkenfrei (UA S. 63).

29

4.

Die Strafzumessungserwägungen können aus Rechtsgründen ebenfalls nicht angegriffen werden. Ein Vergleich mit anderen Strafen kann der Revision in aller Regel nicht zum Erfolg verhelfen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 19. April 1977 - 1 StR 51/77 - m.Nachw.).

30

B.

Die Revision des Angeklagten Ma..

31

I.

Verfahrensrügen.

32

1.

Zu Unrecht beanstandet die Revision die Zuständigkeit der erkennenden Strafkammer; sie meint, zuständig wäre die Strafkammer gewesen, die den damaligen Mitangeklagten D. als den der schwersten Straftat Verdächtigen abzuurteilen gehabt hätte.

33

Die Rüge ist unbegründet. Nach der Anklage lagen den Angeklagten Ma. und D. der Art nach gleich schwere Straftaten zur Last. Für diesen Fall bestimmte der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts, daß der Name des lebensältesten Angeschuldigten für die Zuständigkeit maßgebend ist; das aber war der Angeklagte Ma..

34

2.

Die Behauptung der Revision, die beiden mitwirkenden Schöffen seien nicht ordnungsgemäß vereidigt worden, trifft nach den mit der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vorgelegten Eidesprotokollen nicht zu.

35

3.

Die Rüge, daß die Voraussetzungen für die kommissarische Vernehmung des Zeugen D. nicht vorgelegen hätten und daß deshalb die Niederschrift über seine Vernehmung nicht hätte verlesen werden dürfen, scheitert schon daran, daß sich in der Hauptverhandlung der Staatsanwalt, die Verteidiger und die beiden Angeklagten mit der Verlesung dieser Niederschrift einverstanden erklärten (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO; Prot. S. 26 = Bl. 472 d.A.).

36

4.

Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

37

II.

Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch.

38

Ihren Angriffen gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue und Beihilfe zur Urkundenfälschung legt die Revision weitgehend einen Sachverhalt zugrunde, der von den bindenden Feststellungen des Urteils abweicht; das ist aber im Revisionsverfahren nicht zulässig. Die Beweiswürdigung des Tatrichters kann nicht durch eine eigene Beweiswürdigung des Revisionsführers entkräftet werden. Die auf die Sachrüge vorzunehmende umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Schuldspruch ersehen.

39

Ebensowenig begegnet die Strafzumessung rechtlichen Bedenken. Die bestimmenden Zumessungsgründe sind im Urteil angeführt; eine erschöpfende Abhandlung aller in § 46 StGB aufgezählt Gesichtspunkte ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 24, 268; BGH NJW 1976, 2220 m.Nachw.).

40

C.

Nach allem sind die Revisionen beider Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Mayr
Loesdau
Mösl
Zipfel
Kuhn