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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1977, Az.: 1 StR 39/77

Voraussetzungen der Mittäterschaft; Rechtliche Bedeutung eines eine Tatbestandsverwirklichung auf psychologischem Wege geförderten Beitrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1977
Aktenzeichen
1 StR 39/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 16.09.1976

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Diebstahl u.a.

Prozessgegner

Kraftfahrzeug-Elektriker Peter Sch. aus Fr., dort geboren am ... 1953, zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. März 1977
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. September 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

    1. 1.

      soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung verurteilt worden ist,

    2. 2.

      im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit Ausnahme der wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verhängten Einzelstrafe.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Beihilfe zur (schweren) räuberischen Erpressung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur (schweren) räuberischen Erpressung. Die Anklagebehörde möchte erreichen, daß der Angeklagte als Mittäter verurteilt wird. Die Beschränkung ihres Rechtsmittels auf einen Teil des Schuldspruchs und auf den Teil des Ausspruchs über die Rechtsfolgen, der damit in untrennbarem Zusammenhang steht, ergibt sich eindeutig aus der Revisionsbegründung. Der weitergehende Revisionsantrag beruht offensichtlich auf einem Fassungsversehen. Die Rechtsmittelbeschränkung ist zulässig und wirksam. Der Teil der Entscheidung, gegen den sich der Rechtsmittelangriff richtet, kann losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden.

2

Die Revision der Anklagebehörde hat Erfolg.

3

I.

Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist auf der Grundlage gemeinsamen Wollens lediglich ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken und auf psychologischem Wege geleistet werden kann (BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH, Urteile vom 18. September 1973 - 1 StR 303/73 -; 11. Juni 1974 - 1 StR 147/74 -; 28. Oktober 1975 - 1 StR 386/75 -; 25. November 1975 - 1 StR 662/75 - und vom 10. August 1976 - 1 StR 288/76 -; RGSt 26, 345, 346; 54, 152, 153; 71, 23, 24/25).

4

Der Angeklagte hat eine Reihe fördernder Beiträge erbracht, ohne welche die Tat nicht oder doch nicht so hätte begangen werden können: Er wirkte als Mittäter bei der Wegnahme des Fahrzeugs mit, mit dem der Komplize zum Tatort fuhr und in dem er sich nach dem Überfall aus der unmittelbaren Nähe des Tatorts entfernte; er stellte seinen PKW als Fluchtauto bereit und steuerte ihn; er erhöhte die Gefährlichkeit der Tatwaffe (einer Schrotflinte) durch Absägen des Laufes.

5

II.

Auf Grund eines jeden dieser wesentlichen Beiträge ist der Angeklagte als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 14, 123, 129; 16, 12, 13; 18, 87, 90; BGH, Urteil vom 25. November 1975 - 1 StR 662/75 - mit weiteren Nachweisen). Ob das der Fall war, ist eine Frage, die auf Grund aller Umstände, welche von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu beantworten ist (BGHSt 8, 393; 396; 16, 12, 13; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 47 Anm. 1 mit weiteren Nachweisen). Für diese wertende Betrachtung und ihr Ergebnis besagen die Erklärungen des Angeklagten über seine inneren Vorbehalte und Distanzierungen kaum etwas. Sein eigenes (auf Partizipierung an der Beute gegründetes) Interesse an der Tat als Anzeichen seines Täterwillens (vgl. BGHSt 16, 12, 13/14; RG JW 1937, 2509 Nr. 3) und die Mitbeherrschung des Ob und des Wie des Geschehensablaufs (vgl. BGHSt 8, 393, 396; BGH JR 1955, 304, 305; BGH, Urteile vom 8. November 1956 - 4 StR 259/56 - und vom 25. November 1975 - 1 StR 662/75 -; Pfeiffer/Maul/Schulte a.a.O.) werden dadurch nicht in Frage gestellt. Das hat die Strafkammer verkannt. Es ist infolgedessen erforderlich, daß auf der Grundlage einer neuen Verhandlung noch einmal geprüft wird, ob der Angeklagte als Mittäter anzusehen ist.

6

III.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zur (schweren) räuberischen Erpressung bedingt die Aufhebung des gesamten Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Tat mit Ausnahme der Einzelstrafe, die gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verhängt worden ist.

Pfeifer
Loesdau
Mösl
Pikart
Herdegen