Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1978, Az.: VIII ZR 241/76
Anfechtung unentgelticher Verfügungen zugunsten eines Ehegatten vor der Eröffnung des Konkurses; Aufwendungen für ein gemeinsames Grundstück als unentgeltliche Zuwendungen; Zurverfügungstellung eines angesparten Bausparvertrages und Übernahme der persönlichen Haftung für das Bauspardarlehen als "Gegenleistung"; Berücksichtigung von Grundschulden bei der Bewertung als "unentgeltlich"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 241/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 16.11.1976
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
- § 32 Nr. 2 KO
- § 37 Abs. 1 KO
Fundstellen
- BGHZ 71, 61 - 69
- DB 1978, 930-931 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 750-751 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1326-1327 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt Werner S., H.straße ... in B.-B., als Konkursverwalter über das Vermögen des Maurermeisters Josef P., Im G. in S.-H.,
Prozessgegner
Gertrud P., N.straße ... bei L. in A.,
Amtlicher Leitsatz
Unentgeltliche Zuwendungen an den Ehegatten durch den Gemeinschuldner, die im Verhältnis der Ehegatten untereinander möglicherweise nicht als Schenkung anzusehen sind, können gleichwohl der Anfechtung durch den Konkursverwalter unterliegen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Hauptantrag über einen Betrag von 4.500 DM nebst Zinsen hinaus abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten der Revision trägt der Kläger 11/100.
Im übrigen hat das Berufungsgericht über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 14. Oktober 1974 eröffneten Konkurs über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten (Gemeinschuldners).
Der Gemeinschuldner hatte am 30. Mai 1972 zusammen mit der Beklagten ein Grundstück gekauft. Den Kaufpreis zahlte er mit eigenen Mitteln. Aufgrund der Auflassung vom 5. September 1974 wurden beide Eheleute am 4. Oktober 1974 als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen.
In den Jahren 1973 und 1974 errichtete der Gemeinschuldner, ein Bauunternehmer, auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Büroräumen, Doppelgarage und Schwimmbadtrakt, das - trotz noch nicht vollständigen Ausbaus - einige Zeit vor der Konkurseröffnung von der Familie bezogen werden konnte. Zur Finanzierung hatte die Beklagte ihr angespartes Bausparguthaben von 16.00 DM zur Verfügung gestellt. Sie hatte außerdem bei der Bausparkasse W. ein Baudarlehen über 24.000 DM in Anspruch genommen. Zusätzlich hatte der Gemeinschuldner - ob allein oder zusammen mit der Beklagten, ist streitig - Darlehen bei der Sachsenheimer Bank über 100.000 DM und bei der S. GmbH über 30.000 DM aufgenommen. Sämtliche Beträge sind auf ein sogenanntes Hauskonto geflossen. Zur Sicherung der Darlehen bewilligten die Eheleute am 5. September 1974 die - am 4. Oktober 1974 erfolgte - Eintragung entsprechender Grundschulden, für das Bauspardarlehen allerdings nur in Höhe von 23.000 DM, auf dem Grundstück zu einem Gesamtbetrag von 153.000 DM. Der Verkehrswert des Grundstücks beläuft sich mindestens auf 300.000 DM.
Der Kläger beziffert den Wert der durch das Bauunternehmen des Gemeinschuldners oder in dessen Auftrag durch Handwerker - die größtenteils unbezahlt geblieben sind und ihre Ansprüche im Konkurs des Gemeinschuldners angemeldet haben - erbrachten Bauleistungen mit 260.000 DM. Soweit diese der Haushälfte der Beklagten zugute kommen, hat der Kläger sie als unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners zugunsten seines Ehegatten angefochten und Zahlung von 41.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung verlangt. Mit einem Hilfsantrag begehrt er die Feststellung, daß der Beklagten von dem Erlös aus einem Verkauf des Grundstücks nur ein Teil in Höhe des hälftigen Bodenwertes zustehe.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag und den Hilfsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach § 32 Nr. 2 KO sind die in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Konkurses von dem Gemeinschuldner vorgenommenen unentgeltichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten anfechtbar. Es ist dann das zur Konkursmasse zurückzugewähren, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entzogen worden (§ 37 Abs. 1 KO), nicht etwa das, was in das Vermögen des Anfechtungsgegners gelangt ist (Senatsurteil vom 15. Oktober 1969 - VIII ZR 136/67 = NJW 1970, 44, 46 = WM 1969, 1346, 1347; Mentzel/Kuhn, KO, 8. Aufl., § 37 Rdn. 1). Deshalb scheitert der Hauptantrag des Klägers hier - entgegen der von der Beklagten im Berufungsrechtszug vertretenen Auffassung - nicht schon daran, daß er auf Zahlung des Wertes der für Baumaßnahmen zur Herstellung des Haushälftenanteils der Beklagten vom Gemeinschuldner gemachten Aufwendungen, gerichtet ist. Ansprüche auf die Grundstückshälfte der Beklagten macht der Kläger nicht geltend.
II.
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts - wie schon des Landgerichts - liegt eine unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners zugunsten der Beklagten nicht vor. Das Berufungsgericht führt dazu aus: Es möge sein, daß an Leistungen des Gemeinschuldners auf die Haushälfte der Beklagten 130.000 DM entfallen. Davon seien jedoch von vornherein die Grundschulden, die das gesamte Grundstück belasten (153.000 DM, davon die Hälfte = 76.50O DM), abzusetzen, sei es, daß dadurch die Zuwendung an die Beklagte gemindert, sei es, daß insoweit von einer Gegenleistung der Beklagten auszugehen sei. Aber auch bei den dann noch verbleibenden 53.500 DM handele es sich nicht um unentgeltliche Zuwendungen. Die Beklagte habe nämlich durch die Zurverfügungstellung des angesparten Bausparvertrages von 16.000 DM und durch die Übernahme der persönlichen Haftung für das Bauspardarlehen über 24.000 DM Gegenleistungen erbracht. Soweit diese Gegenleistungen objektiv den Wert der vom Beklagten erbrachten Leistungen nicht erreichten, unterliege es jedenfalls keinem Zweifel, daß der Gemeinschuldner und die Beklagte sie subjektiv als ausreichendes Entgelt betrachtet hätten. Es könne nicht übersehen werden, daß die Zuwendungen in ein gemeinsames Bauvorhaben von Eheleuten geflossen seien und die Beklagte durch die erhöhten Zuwendungen den Ausgleich dafür erhalten sollte, daß ihre Erwerbsmöglichkeiten durch die Ehe auf den Haushalt beschränkt worden seien. Die Beklagte habe den Hausstand mit drei Kindern zu versorgen gehabt. Nur wenn sie über das normale Maß hinaus tätig geworden wäre, hätte sie für das Alter Rücklagen schaffen oder sonst Vermögen erwerben können. Dieser Doppelbelastung sei der Gemeinschuldner nicht unterlegen. Deshalb habe es für den Gemeinschuldner nahegelegen, jetzt schon, "und nicht erst über den unsicheren Zugewinnausgleich", die Beklagte an dem Erwerb zu beteiligen. Die Leistungen des Gemeinschuldners fänden demnach - neben dem finanziellen Beitrag der Beklagten - ihre Entsprechung "in dem Bedürfnis, die Fortkommensbenachteiligung der Beklagten auszugleichen". Da davon auszugehen sei, daß der Hausbau eine ausreichende finanzielle Grundlage hatte und zudem ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage und Büroräumen dem in diesen Kreisen üblichen Lebenszuschnitt entspreche, stellten die Zuwendungen des Gemeinschuldners auch bei objektiver Betrachtungsweise einen angemessenen Ausgleich für die ungleiche Lastenverteilung dar.
2.
Diese Beurteilung ist in mehrfacher Hinsicht nichtzutreffend.
a)
Eine unentgeltliche Verfügung im Sinne von § 32 KO liegt nicht vor, wenn der (spätere) Gemeinschuldner etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder jedenfalls nach dem Willen der Beteiligten subjektiv sein soll (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1964 - VIII ZR 232/62 = BGHZ 41, 298, 300 = WM 1964, 590).
Nicht in allen Punkten bedenkenfrei ist bereits die Behandlung der Frage durch das Berufungsgericht, zu welchem objektiven Wert ein Ausgleich der Leistungen des Gemeinschuldners durch die Beklagte erfolgt ist.
aa)
Beizutreten ist dem Ausgangspunkt, nämlich daß den auf den Grundstücksanteil der Beklagten entfallenden Aufwendungen des Gemeinschuldners, deren Wert für die Revision mit 130.000 DM zu unterstellen ist, zur Hälfte, also in Höhe von 76.500 DM, die auf dem Gesamtgrundstück lastenden Grundschulden gegenüberzustellen sind, so daß zunächst von einer Verfügung des Gemeinschuldners zugunsten der Beklagten in Höhe von 53.500 DM auszugehen ist, sei es daß dadurch die Zuwendung an die Beklagte gemindert war oder daß man insoweit von einer Gegenleistung der Beklagten ausgehen muß. Die durch die Grundschulden gesicherten Darlehen waren nämlich zur Finanzierung des Hausbaus aufgenommen und verwendet worden ("Hauskonto"). Die Beklagte haftet aus den von ihr mitbestellten Grundschulden, und zwar - im Hinblick auf ihre vom Gemeinschuldner erhaltenen Zuwendungen - letztlich ohne Rückgriffmöglichkeit gegen den Gemeinschuldner (vgl. BGH Urteil vom 11. November 1954 - IV ZR 64/54 = WM 1955, 407, 410, 411). Unter diesem Blickwinkel kommt es - entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die durch die Grundschulden abgesicherten Darlehen bei der Sachsenheimer Bank bzw. der Strombergbau GmbH allein vom Gemeinschuldner aufgenommen waren. Auf jeden Fall wäre eine gegebenenfalls den Darlehensgebern aus dem Vermögen der Beklagten gewährte Befriedigung als Ausgleich für das zu werten, was die Beklagte vom Gemeinschuldner erhalten hat (vgl. BGH Urteil vom 11. November 1954 a.a.O. S. 410).
bb)
Nicht folgerichtig ist es dann jedoch - wie das Berufungsgericht es aber offenbar will - die Übernahme der (alleinigen) persönlichen Häftling durch die Beklagte für das Bauspardarlehen über 24.000 DM noch einmal zum vollen Betrag als Gegenleistung für die auf ihre Haushälfte erbrachten Leistungen anzusetzen. In Höhe von 23.000 DM ist dieses Darlehen durch eine Grundschuld auf dem Hausgrundstück abgesichert worden, die oben (aa) mit dem auf die Haushälfte der Beklagten entfallenden Anteil von 11.500 DM mitberücksichtigt ist. Daß die Beklagte persönlich für den ganzen Betrag haftet, erhöht ihre Gegenleistung nicht, weil insoweit ein Ausgleich durch die Übernahme der dinglichen Haftung auf der Grundstückshälfte des Gemeinschuldners erfolgt ist; insoweit gelten sinngemäß die oben (aa) im umgekehrten Verhältnis angestellten Erwägungen. Als Gegenleistung sind daher zusätzlich nur noch 1.000 DM aus dem - grundbuchlich insoweit nicht gesicherten - Bauspardarlehen der Beklagten zu berücksichtigen.
Zusammenfassend würde bei einer objektiven Bewertung der Gemeinschuldner eine Mehrleistung von 36.500 DM (53.500 DM - Bauaufwendungen abzüglich Grundpfandrechte - gegenüber 16.000 DM - Bausparguthaben der Beklagten - + 1.000 DM - dinglich nicht gesicherter Teil des Bauspardarlehens der Beklagten -) auf die Haushälfte der Beklagten erbracht haben.
b)
Ein von ihm an sich auch zugrunde gelegtes objektives Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung anläßlich des Hausbaus fällt nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht ins Gewicht, weil jedenfalls der Gemeinschuldner und die Beklagte die Beiträge der letzteren subjektiv als ausreichendes Entgelt angesehen hätten.
aa)
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 286 ZPO, weil eine konkrete Vereinbarung hierüber nicht festgestellt werden könnte. Ob diese Rüge berechtigt ist, kann auf sich beruhen. Die Revision hat jedenfalls im Ergebnis damit recht, daß auch eine solche Vereinbarung den Vorgängen nicht insgesamt die - zumindest teilweise - Unentgeltlichkeit im Sinne von § 32 KO nimmt.
bb)
Zwar ist anerkannt, daß die Frage der Entgeltlichkeit sich neben der objektiven Gestaltung wesentlich danach richtet, inwieweit die Beteiligten - im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes - den Gegenwert als Entgelt ansehen, wie sie also Leistung und Gegenleistung bewerten (Senatsurteil vom 20. Oktober 1971 - VIII ZR 212/69 = WM 1971, 1435, 1436; Mentzel/Kuhn, KO, 8. Aufl. § 32 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Davon, daß der Gemeinschuldner und die Beklagte im Streitfalle ihre beiderseitigen Beiträge zum Hausbau subjektiv anders - nämlich den der Beklagten höher - bewertet hätten, als sie objektiv wert waren, kann jedoch keine Rede sein. Es ging ihnen nach den Darlegungen des Berufungsgerichts darum, durch "erhöhte" Zuwendungen des Gemeinschuldners der Beklagten einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß ihre Erwerbsmöglichkeiten durch die Ehe auf den Haushalt beschränkt waren. Der Gemeinschuldner wollte also der Beklagten etwas zuwenden, was über ihre zum Hausbau objektiv erbrachte Leistung hinausging.
c)
Diese erhöhten Zuwendungen wären nur dann nicht unentgeltlich im Sinne von § 32 KO erfolgt, wenn der Gemeinschuldner zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Ausgleich verpflichtet gewesen wäre oder wenn er wenigstens eine solche Verpflichtung angenommen hätte (Jäger/Lent, KO, 8. Aufl., § 32 Rdn. 1; RG Gruchot Bd. 519, 521, 522). Hierfür sind im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden.
aa)
Das Wesen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft besteht darin, daß jeder Ehegatte allein Eigentümer seines Vermögens bleibt, auch desjenigen, was er nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2 BGB). Erst nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird, soweit nicht die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB) vorliegen, der Zugewinn ausgeglichen (§ 1363 Abs. 2 BGB). Während der Ehe sind die Ehegatten einander zum angemessenen Unterhalt der Familie verpflichtet (§§ 1360, 1360 a BGB). Hierzu gehört die Sorge für angemessenen Wohnbedarf der Familie; aus dieser Pflicht läßt sich aber grundsätzlich kein Anspruch auf Errichtung eines Gebäudes oder auf Vermittlung des Eigentums an einem solchen herleiten (BGH Urteile vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 70/52 = LM BGB § 1389 a.F. Nr. 1 und vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 = NJW 1966, 2401).
bb)
Das gilt unbestritten jedenfalls dann, wenn der Ehegatte nicht im Beruf oder Geschäft des anderen mitarbeitet. Tut er dies ohne besondere schuldrechtliche Begründung - etwa durch Abschluß eines Dienst- oder Gesellschaftsvertrages -, so leitet ein Teil des Schrifttums aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft eine - familienrechtliche - Verpflichtung des Ehegatten, dem die Mitarbeit zuteil wird, ab, den mitarbeitenden Ehegatten an den Früchten der Arbeit zu beteiligen (Nachweise bei Staudinger/Hübner, BGB 10./11. Aufl. § 1356 Rdn. 45; dazu auch Lieb, Die Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld von Rechtsgeschäft, Bereicherungsausgleich und gesetzlichem Güterstand, insbesondere S. 185 ff). Der Bundesgerichtshof vertritt dagegen mit der herrschenden Meinung (Nachweise bei Staudinger/Hübner a.a.O. Rdn. 43) den Standpunkt, daß die Mitarbeit der Frau oder des Mannes im Geschäft des anderen Partners grundsätzlich unentgeltlich erfolgt (BGH Urteil vom 14. Dezember 1966 - IV ZR 267/65 = BGHZ 46, 385, 390). Wenn sie allerdings über den Rahmen des üblichen hinaus geht, liegt es nahe, daß sie gegen eine Erfolgsvergütung oder eine irgendwie geartete Beteiligung geleistet werden soll (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1961 - II ZR 288/59 = WM 1961, 945, 946; s. auch Senatsurteil vom 31. Oktober 1962 - VIII ZR 133/61 = WM 1962, 1369, 1371). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, zu diesem Fragenkreis näher Stellung zu nehmen. Denn nach dem bisherigen Vortrag beider Parteien fehlt es an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt, an den ein wie auch immer gearteter Ausgleichsanspruch für Mitarbeit anknüpfen könnte. Nach der Darstellung des Klägers hat die Beklagte überhaupt nicht im Geschäft des Gemeinschuldners mitgearbeitet. Die Beklagte behauptet dagegen, sie habe mitgearbeitet und dafür monatlich netto etwa 600 DM erhalten. Ihre Mitarbeit ist also nach ihrem eigenen Vortrag vergütet worden.
d)
Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe will das Berufungsgericht eine Unentgeltlichkeit der Verfügungen des Gemeinschuldners deshalb ablehnen, weil es sich bei dem Hausbau auch um eine Vermögensanlage zur gemeinsamen Alterssicherung handelte. Für die Frage, ob die Verfügung der Konkursanfechtung nach § 32 Nr. 2 KO unterliegt, kommt es darauf jedoch nicht an. Nicht ausschlaggebend ist insbesondere, daß unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise die Annahme einer Schenkung (§ 516 BGB) ausscheidet.
aa)
Der Bundesgerichtshof hat allerdings ausgesprochen, der Absicht von Eheleuten, die sich durch eine Vermögensanlage eine gemeinsame Sicherung für ihr Alter schaffen wollten, werde eine Betrachtung in aller Regel nicht gerecht, die von einer bewußten Trennung zweier Vermögenssphären und der unentgeltlichen Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen ausgehe (BGH Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 231/69 = WM 1972, 412, 413). Dabei stand aber die - hier nicht interessierende - Frage im Vordergrund, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften im Verhältnis der Ehegatten untereinander bei Ehescheidung eine Rückgängigmachung der Zuwendung verlangt werden kann, ob insbesondere für diesen Fall die §§ 528, 530 BGB, 73 EheG passen (BGH Urteil vom 7. Januar 1972 a.a.O. S. 413; zu jenem Problemkreis vgl. auch BGH Urteile vom 6. Dezember 1965 - II ZR 137/63 = WM 1966, 33, vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 110/74 = BGHZ 65, 320 = WM 1976, 81 und vom 27. April 1977 - IV ZR 143/76 = WM 1977, 631).
bb)
Eine andere Frage ist es, inwieweit die Zuwendung bei einem Konkurs des zuwendenden Ehegatten im Verhältnis zu den Konkursgläubigern rechtlich Bestand haben kann. Das Gesetz sieht es - aus Billigkeitserwägungen - als gerechtfertigt an, daß im Konkursfall bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich erworbenen und anderen Rechten jene diesen unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (Senatsurteil vom 15. April 1964 - VIII ZR 232/62 = WM 1964, 590). Entsprechend diesem Gesetzeszweck ist der Begriff "unentgeltiche Verfügung" in § 32 KO umfassender als bei der Schenkung gemäß § 516 BGB; er setzt insbesondere keine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit, wie der Bundesgerichtshof sie in dem erwähnten Urteil vom 7. Januar 1972 (a.a.O.) als maßgeblich erörtert, voraus (Böhle-Stamschräder, KO, 12. Aufl., § 32 Anm. 2 a; Mentzel/Kuhn, KO, 8. Aufl. § 32 Rdn. 3). Hat der Gemeinschuldner selbst für seine Zuwendung keinen Ausgleich erlangt und mußte auch der Ehegatte keine Gegenleistung erbringen, so hat das Interesse des Leistungsempfängers, die rechtmäßig erworbene Leistung zu behalten, hinter dem Interesse der Konkursgläubiger zurückzutreten und der Leistungsempfänger muß das Erhaltene zur Konkursmasse zurückgewähren (Senatsurteil vom 15. April 1964 a.a.O.).
III.
Aus allem ergibt sich:
1.
Da unentgeltliche Zuwendungen des Gemeinschuldners an die Beklagte im Zusammenhang mit dem Hausbau jedenfalls über 36.500 DM hinaus nicht vorliegen (oben II 2 a bb), und das Berufungsgericht zutreffend weitere Anspruchsgrundlagen außer §§ 32 Nr. 2, 37 KO verneint, hat die Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von 4.500 DM nebst Zinsen Bestand.
2.
Im übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung kann dabei der Senat nicht fällen. Die Entscheidung über den restlichen Zahlungsanspruch hängt davon ab, welchen Wert die vom Gemeinschuldner durch den Hausbau auf das Grundstück gemachten Aufwendungen, einschließlich der von ihm vergebenen Handwerkerleistungen, hatten (BGH Urteil vom 11. November 1954 a.a.O. S. 411). Hierzu sind noch - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - tatrichterliche Feststellungen zu treffen. Im Umfang der Aufhebung ist der Rechtsstreit daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsantrag des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Claßen
Dr. Hiddemann
Wolf
Merz