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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1965, Az.: II ZR 137/63

Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Miteigentumshälfte an einem Grundtstück; Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung; Nichteintritt des mit der Zuwendung bezweckten Erfolgs; Mitarbeit einer Ehefrau in der Tanzschule des Ehemanns

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1965
Aktenzeichen
II ZR 137/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 12.02.1963

Fundstellen

  • JZ 1966, 100-101 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 218 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 542 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Tanzlehrer Arno G., K. (Taunus), H.weg ...

Prozessgegner

Angestellte Felicitas Rosemarie G. geb. M., F.-H., A.str. ...

Amtlicher Leitsatz

Haben Eheleute je zu hälftigem Miteigentum ein Grundstück erworben und bebaut, so steht dem Ehemann nach Scheidung der Ehe im allgemeinen kein Bereicherungsanspruch gegen die Ehefrau zu, auch wenn die Mittel zum Erwerb und zur Bebauung des Grundstücks im wesentlichen aus den Einkünften des Ehemannes herrühren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. Februar 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben im Jahre 1955 im wesentlichen mit Einnahmen aus der vom Kläger betriebenen Tanzschule je zu hälftigem Miteigentum ein Grundstück erworben und es mit einem für die Familie bestimmten Einfamilienhaus bebaut.

2

Nach der Trennung der Parteien im Jahre 1958 hat der Kläger, um die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung des Grundstücks zu vermeiden, die Miteigentumshälfte der Beklagten gekauft und den Kaufpreis gezahlt. Er hat sich dabei die Rückforderung des Kaufpreises vorbehalten und greift nunmehr auf seine vermeintlichen ursprünglichen Ansprüche zurück, die er daraus herleitet, daß die Beklagte zu den Grundstücks- und Baukosten nichts beigetragen habe.

3

Die Beklagte behauptet, soweit ihr die Haushaltsführung das eben gestattet habe, noch kaufmännisch und unterrichtend in der Tanzschule mitgearbeitet zu haben.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung wegen eines Betrages von 62.848,89 DM nebst Zinsen zurückgewiesen. Das ist die Hälfte desjenigen Betrages, den der Kläger für Erwerb und Bebauung des Grundstücks bis zur Trennung der Parteien aufgewandt haben will.

6

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen durch das Berufungsgericht abgewiesenen Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision entnimmt dem Vorbringen der Parteien, der Kläger könne der Beklagten das hälftige Grundstückseigentum nur in der Absicht zugewandt haben, ein gemeinsames Heim für die Dauer des Lebens der Parteien zu schaffen. Die Revision meint, dieser mit der Zuwendung bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten; deshalb sei die Beklagte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, dem Kläger den ihr für ihre Grundstückshälfte zugeflossenen Kaufpreis zurückzuzahlen.

8

Das ist nicht richtig.

9

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Parteien hätten dadurch, daß sie das Miteigentum an dem Grundstück je zur Hälfte erwarben mit dem Ziel, darauf ein Haus für die Familie zu errichten, zum Ausdruck gebracht, es solle so angesehen werden, wie wenn jeder gleich viel zu den Grundstücks- und Baukosten beigetragen habe.

10

2.

Diese Würdigung ist möglich, auch wenn - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - der Beitrag der Parteien zum Erwerb der finanziellen Mittel verschieden groß gewesen ist. Sie entspricht den Anschauungen vom Wesen der Ehe und der natürlichen Betrachtungsweise von Eheleuten, die jeder nach besten Kräften, wenn auch meist auf verschiedene Weise und dann naturgemäß mit äußerlich unterschiedlichen finanziellen Mitteln, zum Wohle der Familie beitragen und dabei in der Erkenntnis handeln, daß nur beide im Zusammenwirken miteinander in der Lage sind, eine Familienheimstatt zu schaffen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (vgl. dazu auch BGH WM 1965, 793). Der Gesetzgeber bewertet demgemäß sogar die Hausarbeit der Frau, die überhaupt nicht im Beruf des Mannes mithilft, in der Regel ebenso wie die auf Gelderwerb gerichtete berufliche Tätigkeit des Mannes (vgl. Palandt, BGB 24. Aufl. § 1360 Anm. 3) und gibt, wenn der Mann während der Ehe trotzdem mehr erwirbt als die Frau, dieser in der Regel einen Ausgleich.

11

Die Revision ist deshalb an die Würdigung des Berufungsgerichts gebunden.

12

Es kommt mithin nicht darauf an, wie sehr die Beklagte in der Tanzschule des Klägers mitgearbeitet hat, ob diese Mitarbeit nach § 1356 Abs. 2 BGBüblich gewesen ist und ob die Beklagte sich bei der Führung des zuletzt aus den Parteien und zwei Kindern bestehenden Haushalts fremder Hilfe bedient hat.

13

Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß der Kläger bei dem Grundstückserwerb von "der gemeinsamen Heimstatt der Parteien und ihrer Kinder" gesprochen hat. Diese Äußerung besagte nur, wozu das Grundstück erworben, nicht aber, warum es zur Hälfte auf den Namen der Beklagten eingetragen worden ist. Aus ihr brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision daher nicht zu schließen, der Kläger habe zum Ausdruck bringen wollen, er beteilige die Beklagte an dem Grundstückserwerb nicht wegen ihres mindestens mittelbaren Beitrags zur Vermögensbildung, sondern nur in der Erwartung, die Beklagte werde mit ihm verheiratet und mit ihm und den Kindern im Hause wohnen bleiben. Davon abgesehen hätte der Kläger eine gemeinsame Heimstatt der Parteien und ihrer Kinder auch auf einem allein ihm gehörigen Grundstück errichten können.

14

3.

Diente aber die Eintragung der Beklagten im Grundbuch dazu, die Beklagte an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens der Parteien ebenso zu beteiligen wie den Kläger, dann ist kein Raum für die Annahme, der mit der Eintragung bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten.

15

Es kann in diesem Falle aber auch nicht gesagt werden, der rechtliche Grund für die Eintragung der Beklagten sei mit der Trennung der Parteien weggefallen; denn der allmähliche Vermögenszuwachs, den die Beklagte mit dem Grundstückserwerb und der Errichtung des Hauses erlangte, stellte dann nur einen Ausgleich für Beiträge dar, die sie bereits in der Vergangenheit erbracht hatte, nicht für solche, die sie erst in Zukunft erbringen sollte und infolge der Trennung nun nicht mehr erbringen kann.

16

Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob die Parteien bei dem Erwerb und der Bebauung des Grundstücks den Fall einer Trennung und Ehescheidung bedacht haben. Bewerteten die Parteien ihre Beiträge zum Grundstückserwerb und Hausbau gleich groß, hatte also auch der Kläger nicht die Vorstellung, der Beklagten etwas zu schenken oder ihr für erst künftige Leistungen etwas zukommen zu lassen, dann konnte die Trennung der Parteien, die das Verhältnis der geleisteten Beiträge unberührt ließ, allenfalls das Recht der Parteien auslösen, nunmehr die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben.

17

4.

Fach alledem ist die Revision unbegründet.

18

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Schulze
Fleck