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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1971, Az.: VIII ZR 212/69

Güterrecht; Gütertrennung; Ehevertrag; Güterstand; Güterrechtsvertrag; Auseinandersetzungsvertrag; Güterrechtsregister

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1971
Aktenzeichen
VIII ZR 212/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 57, 123 - 129
  • DB 1971, 2471-2472 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1972, 237-239
  • MDR 1972, 140-141 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 48-50 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

A. Den Ehegatten steht es laut § 1408 BGB jederzeit frei, für die Zukunft ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag zu ändern. Insbesondere können sie den bisher geltenden Güterstand durch einen anderen ersetzen. Diese für das eheliche Güterrecht grundlegende Befugnis, die den schutzwürdigen Interessen jedes Ehegatten an der Sicherung des Familienvermögens für die Zukunft gerecht wird, erfährt grundsätzlich keine Beschränkung (abgesehen von der fortbestehenden Haftung gegenüber bisherigen Gläubigern (vgl. § 1480 BGB) und der zum Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs gebotenen Eintragung der Güterrechtsänderung in das Güterrechtsregister (§ 1412 BGB).

Außenstehende Dritte, insbesondere künftige Gläubiger haben keinen Anspruch darauf, daß ein einmal bestehender Güterstand für die Zukunft aufrechterhalten bleibe und ihnen damit eine Zugriffsmöglichkeit, die sie bei Fortbestand dieses Güterstandes gehabt hätten, erhalten bleibt.

B. Wenn ein Güterrechtsvertrag mit einem gleichzeitig oder unmittelbar anschließend abgeschlossenen Auseinandersetzungsvertrag verbunden wird, unterliegt letzterer einer eigenen rechtlichen Beurteilung.

Hinweise:

Zu B. Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages: LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 29 ff