Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1977, Az.: KZR 5/76
„Belüftungsgitter“
Schadensersatz infolge Verletzung eines eingeräumten Gebietsschutzes; Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung; Verpflichtung zur Vertriebsbindung; Unzulässige Rechtsausübung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1977
- Aktenzeichen
- KZR 5/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13319
- Entscheidungsname
- Belüftungsgitter
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 20.05.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 641 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 823-824 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Übernahme der Vertriebsbindung eines ausländischen Unternehmens durch eine inländische Schwesterfirma, auch in der Form des Eintritts in einen bestehenden Rahmenvertrag, bedarf der Schriftform.
- b)
Abgrenzung zum Urteil vom 6. November 1972 - KZR 65/71 - (Wirksamkeit der mündlichen Übernahme einer Getränkebezugs Verpflichtung durch den Gastwirtschaftsübernehmer gegenüber dem erstverpflichteten Gastwirt, wenn dessen Verpflichtung zur Weitergabe seiner Bezugsverpflichtung gegenüber der Brauerei schriftlich vereinbart ist).
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1977
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer und
die Richter Offterdinger, Dr. Frhr. v. Gamm, Dr. Hesse und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Mai 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Im Oktober 1958 nahm die Firma van den B. in Brüssel mit der Firma Robert D., der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, Geschäftsbeziehungen über die Lieferung von Belüftungsgittern für Heizungsanlagen auf. Gleichzeitig teilte die Firma van den B. mit, daß sie ab 1. November 1958 unter der Firmenbezeichnung der Klägerin in Bergisch Gl. eine Schwesterfirma unterhalten werde. Vom Jahre 1959 bis 1973 bezog erst die Firma Robert D., später die Beklagte zu 1 Belüftungsgitter von der Ende 1958 in Bergisch Gl. gegründeten Klägerin. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin - von der Beklagten zu 2 als persönlich haftende Gesellschafterin - die Zahlung von 84.300,17 DM als Restkaufpreisforderung für Lieferungen in den Jahren 1969 bis 1973.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und aufgrund eines nach ihrer Behauptung von der Klägerin eingeräumten Gebietsschutzes für das Land Baden-Württemberg im Wege der Widerklage Auskunft über bestimmte Lieferungen verlangt. Sie haben mit dem wegen Verletzung des zugesagten Gebietsschutzes nach ihrem Vortrag entstandenen Schadensersatzanspruch hilfsweise gegen die Klagforderung aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klagforderung (für Lieferungen vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1973) in Höhe von 82.678,99 DM und die Schadensersatzforderung der Beklagten in Höhe von 5.125 DM als begründet erachtet und dementsprechend die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 77.553,99 DM nebst Zinsen verurteilt. Die auf Abweisung der Klage und weiter auf Erteilung der Auskunft gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Berufungsanträge weiter. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Klagforderung
1.
Das Berufungsgericht sieht die Klagforderung als Kaufpreisforderung für die Lieferung von Belüftungsgittern in der Zeit vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1973 in der vom Landgericht zuerkannten Höhe durch den mit der Klagschrift vorgelegten Kontoauszug nach Gegenstand und Grund belegt an (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dieser Kontoauszug enthält in zeitlicher Reihenfolge die den Beklagten gestellten Rechnungen nach Nummer und Datum sowie die Zahlungen der Beklagten und die ihr gewährten Gutschriften, diese bezogen auf die einzelnen Rechnungen. Die tatrichterliche Würdigung des Klagvortrags ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; der Vortrag läßt im einzelnen erkennen, für welche Lieferungen der Kaufpreis begehrt wird und welche Zahlungen als Tilgungen anerkannt werden. Über diese Tatsachen hätten sich die Beklagten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erklären müssen, um zu vermeiden, daß diese Tatsachen als zugestanden angesehen werden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten haben zwar bestritten, daß Kaufpreisforderungen von mehr als insgesamt 75.976,15 DM entstanden seien, und behauptet, ihre Abrechnung über den betroffenen Zeitraum schließe nach den ihr vorliegenden Rechnungen nur mit diesem Betrag ab. Um ihrer Erklärungspflicht zu genügen, hätten die Beklagten darlegen müssen, welche der in dem vorgelegten Kontoauszug im einzelnen bezeichneten Kaufpreisforderungen bestritten würden. Dazu genügte insbesondere nicht der Vortrag, daß ihr bestimmte, in einer Anlage zur Berufungsbegründung bezeichneten Unterlagen fehlten. Das Berufungsgericht hat sonach entgegen der Meinung der Revision nicht die Beweislast verkannt, vielmehr mangels hinreichender Erklärungen der Beklagten den Tatsachenvortrag der Klägerin verfahrensrechtlich ohne Rechtsirrtum als zugestanden angesehen.
2.
a)
Zum Streit der Parteien über die den Beklagten eingeräumten Rabattsätze läßt das Berufungsgericht dahingestellt, ob die Klägerin in eine von der Firma van den B. eingegangene Verpflichtung eingetreten ist oder inwieweit sie für die Zukunft an eine solche Zusage gebunden gewesen wäre. Jedenfalls hätten die Beklagten, führt das Berufungsgericht aus, nicht dargetan, daß sich die Firma van den Bosch ihnen gegenüber zur Gewährung eines 50 %igen Rabatts auf ihr gesamtes Lieferprogramm verpflichtet habe; die Beklagten hätten lediglich dargelegt, daß diese Firma ihnen einen solchen Rabatt tatsächlich gewährt habe. Die Preisvereinbarung und damit auch die (geringeren) Rabattsätze zwischen den Parteien habe jedoch umgekehrt die Klägerin durch Vorlage ihres Schreibens vom 16. April 1964 dargelegt und auch bewiesen. Wenn die Beklagten in Kenntnis dieses Preisangebots der Klägerin Waren bestellt hätten, so seien die Preise dieses Rahmenangebots stillschweigend zum Inhalt der einzelnen Kaufverträge gemacht worden. Demgegenüber ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, daß die Rabattsätze später geändert worden seien.
b)
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die tatsächliche Gewährung des 50 %igen Rabatts seitens der Firma van den B. in Verbindung mit dem Einverständnis der Beklagten rechtsirrig nicht als stillschweigende Preisvereinbarung gewürdigt.
Die Rüge ist nicht begründet.
In der Revisionsinstanz ist zwar mangels Prüfung der Frage, ob die Klägerin in eventuelle Rabattverpflichtungen der Firma van den B. eingetreten ist, ein solcher Eintritt entsprechend dem Vortrag der Beklagten zu unterstellen. Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Soweit das Berufungsgericht - auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Firma van den B. vom 24. Dezember 1965 - es ablehnt, in den vorgelegten Erklärungen dieser Firma eine Verpflichtung zur Gewährung eines Rabatts in Höhe von 50 % auf ihr gesamtes Lieferprogramm zu erblicken, bleibt dies im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Die Möglichkeit, das Verhalten der Firma van den B. als stillschweigende Verpflichtungsvereinbarung zu würdigen, hat das Berufungsgericht nicht übersehen; es liegt daher kein Verstoß gegen eine Auslegungsregel vor. Bezüglich des Schreibens der Firma van den B. vom 24. Dezember 1965 kommt hinzu, daß nicht vorgetragen worden war, diese Firma hätte damals als Vertreterin der Klägerin gehandelt.
Mangels Nachweises einer bindenden Vereinbarung zur Gewährung eines Rabatts von 50 % konnte das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 16. April 1964 als maßgebende Rabattvereinbarung zwischen den Parteien zugrundelegen. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um ein Angebot zur Änderung einer schon bestehenden Rabattvereinbarung (über 50 %).
Bedenken bestehen aber auch nicht gegen die rechtliche Würdigung des weiteren Verhaltens der Beklagten dahin, daß das Rahmenangebot durch ihr Stillschweigen zu dem klägerischen Bestätigungsschreiben vom 16. April 1964 zum Inhalt der einzelnen folgenden Kaufverträge gemacht worden ist.
Der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten über eine Einigung in der Besprechung vom 15. Mai 1974 ist von der Revision nicht als Vortrag in der zweiten Instanz aufgewiesen. Die allgemeine Bezugnahme in der Berufungsbegründungsschrift auf den Vortrag erster Instanz genügt nicht für die nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gebotene bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe (vgl. BVerfG NJW 1974, 133).
II.
Widerklage
1.
Zur Widerklageforderung unterstellt das Berufungsgericht im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin vom 19. März 1964, daß die Klägerin den Beklagten mündlich das Recht zum ausschließlichen Vertrieb des von ihr geführten Gitterprogramms für das Gebiet Baden-Württemberg mit Ausnahme von zehn Firmen eingeräumt hat. Diese Vereinbarung ermangele jedoch, führt das Berufungsgericht weiter aus, der nach §§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 34 GWB i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Schriftform und sei daher gemäß § 125 BGB nichtig.
Die entsprechende Vereinbarung zwischen der Firma van den B. und der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Firma Robert D.) in den Schreiben vom 20. und 25. Oktober 1958 sei zwar formgültig; diese Vereinbarung sei jedoch für die Klägerin als ein rechtlich selbständiges Handelsunternehmen nicht verbindlich. Ihre Verpflichtung zur Vertriebsbindung gegenüber den Beklagten hätte eines gesonderten (schriftlichen) Vertragsschlusses bedurft.
Die Revision bringt demgegenüber unter Hinweis auf den unbestrittenen Sachvortrag auf S. 4 des Schriftsatzes vom 12. Mai 1976 vor, die mit der Firma van den B. getroffene Vereinbarung wirke auch ohne schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien für und gegen die Klägerin.
Die Rüge ist nicht begründet.
Aus dem von der Revision angezogenen Schriftsatz ergibt sich nicht eindeutig, ob die Klägerin nur die Verpflichtung zur Vertriebsbindung übernommen hat, oder ob sie insgesamt in den ursprünglichen Rahmenvertrag zwischen der Firma van den B. und den Beklagten eingetreten ist (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 36. Aufl., § 398 Anm. 4 mit Nachweisen). Dies macht jedoch unter dem hier maßgebenden Gesichtspunkt des Formerfordernisses keinen Unterschied. Sowohl durch den Eintritt in den ursprünglichen Vertrag anstelle der Firma van den B., als auch durch die Übernahme der Vertriebsbindung allein beschränkte sich die Klägerin vertraglich darin, andere Waren in dem geschützten Gebiet, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, an Dritte abzugeben. Beiderlei Verträge bedurften daher nach § 34 GWB der Schriftform.
Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Firma van den B. schon im Schreiben vom 20. Oktober 1958 die kurz bevorstehende Gründung der Klägerin als "Schwesterfirma" in Deutschland angekündigt hat. Dieser Umstand berührt die Selbständigkeit dieser beiden Unternehmen im Verhältnis zu Dritten nicht. Abgesehen davon liegt über einen Eintritt dieser Firma in die Vertriebsbindung der Firma van den B. kein schriftlicher Vertrag im Sinne des § 34 GWB i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB vor, denn das Antwortschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 24. Oktober 1958 enthält nichts über eine Übernahme der Vertriebsbindung durch die Klägerin.
Schließlich läßt sich aus dem Urteil vom 6. November 1972 - KZR 65/71 - nichts zugunsten der Revision ableiten. In jenem Fall hatte der Eigentümer eines Gaststättengrundstücks in einem schriftlichen Vertrag gegenüber der Brauerei sich zum ausschließlichen Bierbezug und dazu verpflichtet, diese ihm obliegende Verpflichtung etwaigen Rechtsnachfolgern im Eigentum oder Besitz aufzuerlegen. Es stellte sich die Frage, ob die später getroffene Vereinbarung zwischen dem bezugsverpflichteten Gastwirt und dem Erwerber des Anwesens, in der dieser die Bezugsverpflichtung übernommen hatte, der Schriftform bedurfte. Diese Frage hat der erkennende Senat verneint, weil die Kartellbehörde aufgrund des ihr vorgelegten schriftlichen Vertrags zwischen der Brauerei und dem erstverpflichteten Grundstückseigentümer sowohl das Bestehen der Getränkebezugsverpflichtung als auch den jeweiligen Verpflichteten festzustellen in der Lage sei.
Im vorliegenden Fall trifft diese letzte Voraussetzung nicht zu: Es fehlt schon an einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem berechtigten Unternehmen und dem gebundenen Lieferunternehmen (hier der Firma van den B.) über dessen Verpflichtung, für die Übernahme seiner Lieferbindung durch einen bestimmten Dritten zu sorgen. Dazu kommt, daß der als Übernehmer der Vertriebsbindung in Betracht zu ziehende Dritte in dem schriftlichen Vertrag zwischen der Firma van den B. und der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Gegensatz zu der Bezeichnung des Dritten als eines späteren Einzelrechtsnachfolgers im Eigentum oder Besitz in jenem angezogenen Fall hier nicht bezeichnet ist. Die Kenntnis des durch die Vertriebsbindung gebundenen Unternehmens und seiner Stellung auf dem relevanten Markt ist jedoch für die Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen einer Vertriebsbindung von maßgebender Bedeutung.
Die Übernahme der Ausschließlichkeitsbindung gegenüber den Beklagten seitens der Klägerin hätte daher der Schriftform bedurft. In Ermangelung dieser Form ist die unterstellte entsprechende mündliche Vereinbarung formnichtig.
2.
Ohne Rechtsverstoß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin auf den Formmangel nicht im Hinblick auf ihr vorausgegangenes Verhalten als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) erachtet. § 34 GVB, der für Kartellverträge und für Verträge, die Beschränkungen der in den §§ 16, 18, 20 bis 21 GWB bezeichneten Art enthält, Schriftform verlangt, dient der Wahrung des öffentlichen Interesses an der Prüfung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. Die Schriftform soll in erster Linie sicherstellen, daß die Kartellbehörden und die Gerichte den gesamten Vertrag unter dem Gesichtspunkt der jeweiligen Wettbewerbsbeschränkung, insbesondere der Auswirkungen der eingegangenen Verpflichtungen auf dem Markt und auf die Handlungsfreiheit Dritter überprüfen können (BGHZ 53, 304, 306 f). Wegen dieses Zwecks der Formvorschrift hat der Senat den Einwand, die Berufung auf den Formmangel verstoße angesichts des vorausgegangenen Verhaltens, etwa der anhaltenden mündlichen Anerkennung der wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtung, nicht zugelassen (hinsichtlich § 18 GWB a.F. Urteil vom 4. März 1965 - KZR 2/64 -, WUW/E BGH 945; hinsichtlich Artikel 85 EWGV Urteil vom 31. Mai 1972 - KZR 43/71 - ("Eiskonfekt") WUW/E BGH 1226, 1232; hinsichtlich § 18 GWB Urteil vom 24. Februar 1975 - KZR 3/74 -, WUW/E BGH 1356, 1360). Davon abzugehen, besteht auch bei Unterstellung des Sachvortrags der Beklagten, die Klägerin habe bei ihr den Eindruck erweckt, sich bisher an die Gebietsabsprache gehalten zu haben und diese für verbindlich anzusehen, kein Anlaß, insbesondere auch nicht wegen der Erklärungen der Klägerin und der Firma van den B. über den engen Zusammenhang ihrer beiden Unternehmen. Ob der nach § 34 GWB i. V. m. § 126 Abs. 1 BGB geforderten Schriftform neben der Wahrung öffentlicher Interessen auch eine Warnfunktion zum Schutz der Vertragsschließenden vor übereiltem Vertragsschluß zukommt, wie die Revision meint, kann dahingestellt bleiben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Offterdinger
v. Gamm
Dr. Hesse
Rebitzki