Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1972, Az.: KZR 65/71
„Gaststättengrundstück“
Pflicht zur Übertragung einer Getränkebezugsverpflichtung auf einen Rechtsnachfolger; Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vereinbarung mit dem Streithelfer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1972
- Aktenzeichen
- KZR 65/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13380
- Entscheidungsname
- Gaststättengrundstück
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 11.06.1971
Rechtsgrundlagen
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 1972
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
die Richter Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Kellermann und Salger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juni 1971 wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die klagende Brauerei macht gegen die beklagten Eheleute Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung geltend, weil sie entgegen der im Darlehens- und Bierlieferungsvertrage vom 13./14. Dezember 1965 übernommenen Bierbezugsverpflichtung diese beim Verkauf des Grundstücks an Anton S. dem Käufer nicht auferlegt hätten.
Die Dinge haben sich wie folgt entwickelt.
Bevor die Beklagten das Grundstück, auf dem sich die Gaststätte befindet, von den Erben nach Simon G. kauften, hatte die Klägerin die Gaststätte von der Witwe G. durch Vertrag vom 5. Juli 1963 zum Zwecke der Weiterverpachtung an einen Unterpächter gepachtet. Das Pachtverhältnis sollte bis zum 1. November 1974 dauern (§ 2). In § 5 des Vertrages heißt es, daß während der Pachtdauer nur Biere und alkoholfreie Getränke der Klägerin ausgeschenkt werden dürften. Bei Abschluß dieses Pachtvertrages hatte die Klägerin die Gaststätte bereits durch Vertrag vom 30. Mai 1963 an die Eheleute H. verpachtet, die sich ebenfalls verpflichtet hatten, nur Biere der Klägerin auszuschenken (§ 9). Im notariellen Kaufvertrag der Beklagten vom 19. November 1965 mit den Erben nach Simon G. heißt es unter Ziff. V a), der Erwerber trete in das bestehende Pachtverhältnis ein. Die Beklagten schlossen sodann mit der Klägerin am 13./14. Dezember 1965 den bereits genannten Darlehens- und Bierlieferungsvertrag. Nachdem die Beklagten am 25. Februar 1966 unter Verwendung eines von der Klägerin zur Verfügung gestellten Vertragsformulars einen Pachtvertrag mit den Eheleuten Hä. geschlossen hatten, in dem diese sich ebenfalls verpflichteten, nur von der Klägerin gelieferte Biere auszuschenken, verkauften die Beklagten das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 29. Januar 1968 an Anton S.. Unter Ziff. 7 dieses Vertrages heißt es, der Käufer trete in das Pachtverhältnis mit den Eheleuten Hä. ein. Der Vertrag enthält keine Bestimmung, daß S. die von den Beklagten gegenüber der Klägerin eingegangene Bezugsverpflichtung übernehme. Seit dem 12. Januar 1970 bezieht S. keine Getränke mehr von der Klägerin.
Die Klägerin beziffert den ihr entstandenen Schaden, zu dessen Ersatz sie die Beklagten aus Vertragsverletzung für verpflichtet hält, auf 33.024,30 DM. Sie begehrt die Verurteilung der Beklagten, als Gesamtschuldner diesen Betrag zu zahlen.
Die Beklagten haben geltend gemacht, der Darlehens- und Bierlieferungsvertrag sei wegen des auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtig (§ 138 BGB). Auch sei der Vertrag von ihnen wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung angefochten. Eine Vertragsverletzung liege nicht vor, da S. sich vor Abschluß des Kaufvertrages vom 29. Januar 1968 mündlich mit der Übernahme der Getränkebezugsverpflichtung einverstanden erklärt habe.
Beide Parteien haben S. den Streit verkündet.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat S. Berufung eingelegt und ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.
Der Streithelfer hat vorgetragen, er sei am Ausgang des Rechtsstreits unmittelbar interessiert. Würde die Klage rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, er habe die den Beklagten gegenüber der Klägerin obliegende Bierbezugsverpflichtung wirksam übernommen, so würde er die Verpflichtung aus dem Bierlieferungsvertrag zu erfüllen oder bei Nichterfüllung zu haften haben. Er habe mit den Beklagten auch mündlich keine Übernahme der Bezugsverpflichtung vereinbart. Wäre eine mündliche Vereinbarung zustandegekommen, so wäre sie gemäß § 125 BGB nichtig, weil ein Bierbezugsvertrag gemäß §§ 18, 34 GWB der Schriftform bedürfe. Auch fehle die nach § 415 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung der Klägerin.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Streithelfers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Streithelfer den Antrag weiter, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten nach dem Antrag der Klägerin zu verurteilen. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der im Darlehens- und Bierlieferungsvertrag vom 13./14. Dezember 1965 enthaltenen Vereinbarung
"Diese Getränkebezugs Verpflichtung ist etwaigen Rechtsnachfolgern im Eigentum oder Besitz aufzuerlegen bei eigener Haftung für Nichterfüllung."
lediglich die Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen, die von ihnen der Klägerin gegenüber eingegangene Getränkebezugsverpflichtung auf ihren Rechtsnachfolger wirksam welterzuübertragen.
Diese Auslegung des Vertrages ist frei von Rechtsirrtum. Auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.
II.
Das Berufungsgericht verneint jedoch, daß die Beklagten diese vertragliche Verpflichtung verletzt haben. Es gelangt zu dem Ergebnis, die Beklagten hätten ihre Bezugsverpflichtung wirksam auf den Streithelfer weiterübertragen.
1.
Der Beweisaufnahme entnimmt das Berufungsgericht, die Beklagten und der Streithelfer seien sich vor Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom 29. Januar 1968 mündlich darüber einig geworden, daß der Streithelfer die von den Beklagten gegenüber der Klägerin eingegangene Getränkebezugsverpflichtung übernehme.
Es könne offen bleiben, ob die Klägerin die Übernahmevereinbarung genehmigt habe, wofür sprechen könnte, daß die Klägerin die Verkaufsverhandlungen der Beklagten mit dem Streithelfer gekannt und keine Einwendungen gegen den Käufer erhoben habe. Jedenfalls könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie jetzt diese Genehmigung verweigere. Denn dies würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.
2.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten und der Streithelfer seien sich mündlich darüber einig geworden, daß der Streithelfer die Getränkebezugsverpflichtung der Beklagten übernehme, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat die von der Revision hiergegen gerichteten Verfahrensrügen geprüft und sie nicht für durchgreifend erachtet.
b)
Die Weiterübertragung der Bezugsverpflichtung ist entgegen dem Vortrag der Revision nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht schriftlich erfolgt ist.
Der Schriftform bedürfen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 GWB unter anderem Verträge mischen Unternehmern über Waren oder gewerbliche Leistungen, die einen Vertragsbeteiligten darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen.
Die Vereinbarung der Beklagten mit dem Streithelfer, nach der dieser verpflichtet ist, in der Gaststätte nur von der Klägerin bezogene Getränke auszuschenken, ist als Vertrag zu Gunsten Dritter nach § 328 BGB anzusehen. Denn die Bindungen, die der Streithelfer zu Gunsten der Klägerin übernommen hat, begründen für diese nur Rechte. Der Bezugsverpflichtung des Streithelfers stehen keine Verbindlichkeiten der Klägerin, insbesondere keine Lieferverpflichtung gegenüber. Für die Beurteilung, ob die gemäß § 34 BGB geforderte Schriftform gewahrt ist, kommt es allein auf das zwischen den Beklagten als Verkäufern und dem Streithelfer als Käufer bestehende Rechtsverhältnis an (vgl. BGHZ 54, 145, 147 [BGH 09.04.1970 - KZR 7/69] - Biesenkate). Unter der Voraussetzung, daß die Beklagten dabei als "Unternehmen" im Sinne des GWB tätig geworden wären, hätte ihre unter § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB fallende Vereinbarung mit dem Streithelfer daher an sich der Schriftform bedurft.
Gleichwohl ist die Vereinbarung nicht wegen Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nichtig. Denn unter den im Streitfall gegebenen Voraussetzungen wurde sie von der Formvorschrift des § 34 GWB nicht erfaßt und bedurfte deshalb nicht der Schriftform.
Die Tragweite des § 34 GWB ist nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu bestimmen. Der Zweck des Erfordernisses der Schriftform besteht in erster Linie darin, für die Kartellbehörden und Gerichte die Möglichkeit zu schaffen, jeweils auf Grund des gesamten Inhalts des Vertrages die wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen der am Vertrage Beteiligten zu prüfen (BGH GRUR 1968, 219, 221 - Getränkebezug). Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Übernahme einer schon bestehenden Getränkebezugsverpflichtung. Diese Bezugsverpflichtung ist in dem, zwischen der Klägerin und den Beklagten am 13./14. Dezember 1965 geschlossenen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag enthalten. Dieser Vertrag ist schriftlich geschlossen. Bei einer Vereinbarung, derzufolge der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Gaststätte betrieben wird, die von ihm gegenüber einer Brauerei übernommene Getränkebezugsverpflichtung in Erfüllung des mit der Brauerei geschlossenen Vertrages beim Verkauf des Grundstücks dem Käufer auferlegt, genügt es, wenn der die Bezugsbindung und die - an sich nicht der Schriftform bedürfende (BGH GRUR 1966, 277, 278 zu II 2 - Bierbezug) - Verpflichtung zu deren Weitergabe enthaltende Vertrag die nach § 34 GWB erforderliche Schriftform aufweist. Denn in diesem Falle ist die Kartellbehörde in der Lage, auf Grund des ihr vorgelegten Vertrages zwischen der Brauerei und dem früheren Grundstückseigentümer sowohl das Bestehen der Getränkebezugsverpflichtung als auch den jeweiligen Verpflichteten festzustellen. Diese Möglichkeit genügt, wie auch der Vertreter des Bundeskartellamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, zur Wahrung der für die Ausübung der Mißbrauchsaufsicht erforderlichen Kontrollbefugnisse.
Demnach ist die mündliche Weiterübertragung der Getränkebezugs Verpflichtung durch die Beklagten auf den Streithelfer nicht wegen Fehlens der Schrift form unwirksam.
c)
Da auch die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler enthalten, hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verletzung der den Beklagten nach dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrage obliegenden Pflichten verneint.
III.
Demnach ist die Revision des Streithelfers der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Sprenkmann
Ballhaus
Dr. Kellermann
Salger