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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.1965, Az.: KZR 2/64

Vertrag über das Alleinverkaufsrecht für den Vertrieb so genannter "Blitstrenner" an Wiederverkaufsfirmen; Bindung an Verkaufspreise; Rechtmäßigkeit eines Alleinverkaufsrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1965
Aktenzeichen
KZR 2/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 11532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Firma J. KG in Liquidation, Maschinenfabrik, Bad G., D.straße ...,
vertreten durch die Liquidatoren, die Steuerbevollmächtigten Peter K. und W. M. in B., Ernst-Moritz-A.-Straße ...

Prozessgegner

Firma B., Inhaber: Heinz S., Ar. bei E.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. März 1965
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Hill und Offterdinger
beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird das für die Revisionsinstanz nachgesuchte Armenrecht verweigert.

Gründe

1

Nachdem die Revision der Klägerin durch das Versäumnisurteil des Senats vom 14. Januar 1965 zurückgewiesen worden ist, hat die Klägerin das Armenrecht für die Weiterverfolgung der Revision im Einspruchsverfahren nachgesucht. Dem Gesuch kann indessen nicht stattgegeben werden, weil die weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO) bietet.

2

1.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum den Schwerpunkt des die Klagegrundlage bildenden Vertrags in dem Alleinverkaufsrecht der Klägerin für den Vertrieb der von der Beklagten hergestellten sogenannten "Blitstrenner" an Wiederverkaufsfirmen des Bundesgebiets und im Ausland gesehen. Es hat ferner mit zutreffender Begründung angenommen, daß die in dem Vertrage vereinbarte Bindung der von der Klägerin zu fordernden Verkaufspreise, die beim Bundeskartellamt nicht angemeldet worden ist, jedenfalls für den Inlandsmarkt, für dessen Bereich das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt, nichtig war (§ 15 GWB). Der Auffassung der Revision, wegen des der Klägerin eingeräumten Alleinverkaufsrechts sei § 15 GWB im Streitfälle nicht anwendbar, kann nicht beigetreten werden.

3

a)

Die Vorschriften des GWB bieten keinen Anhalt dafür, daß die Vereinbarung einer Ausschließlichkeitsbindung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB, um die es sich bei den Alleinverkaufsrecht handelt und die als bloße Abschlußbindung erlaubt ist, zugleich eine Freistellung der Parteien von der Vorschrift des § 15 GWB für die dort für nichtig erklärte Inhaltsbindung der mit Dritten abzuschließenden Vertrage bewirken könnte. Eine solche Freistellung liegt euch nicht etwa im Wesen des Alleinvertriebs, der vielmehr eine Bindung des Alleinvertriebsberechtigten an bestimmte Verkaufspreise nicht erfordert. Eine Preisbindung ist daher auch bei Vorliegen einer Vertriebsbindung grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 16 GWB zulässig.

4

b)

Es kann auf sich beruhen, ob oder inwieweit sich bei Verträgen eines Herstellers mit Händlern, die nach außen hin als Eigenhändler auftreten, im Innenverhältnis aber weitgehend vom Hersteller abhängig sind, aus dem Inhalt der jeweiligen besonderen Rechtsbeziehungen gleichwohl eine Bindung der Händler hinsichtlich des Inhalts der Verträge rechtfertigen läßt, die sie über die Erzeugnisse des Herstellers mit Dritten eingehen (vgl. dazu u.a. Schwartz in GK z. GWB 2. Aufl. § 15 Randnote 10 ff; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. § 15 GWB Anm. 16, 17; Löwisch, Die Stellung der Produzentenhändler im Wettbewerbsbeschränkungsrecht, 1961). Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob der Hersteller unabhängig von den Voraussetzungen des § 16 GWB solche Händler zur Einhaltung bestimmter Preise für den Weiterverkauf verpflichten kann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die Revision mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffen hat und die für die Revisionsinstanz daher bindend sind, war jedenfalls das Rechtsverhältnis der Parteien des Streitfalles nicht so geartet, daß die Klägerin der Beklagten gegenüber, abgesehen von der auf ihre Gültigkeit zu prüfenden Preisbindung weitergehenden Beschränkungen unterlag, als sie einer mit einem Alleinverkaufsrecht verbundenen und dadurch auf eine gewisse Dauer berechneten Lieferbezichung zwischen selbständigen Käufern und Verkäufern allgemein innewohnen. Dem festgestellten Sachverhalt läßt sich zumal nichts dafür entnehmen, daß die Klägerin nach Art eines Beauftragten irgendwelchen Weisungen der Beklagten unterworfen war (§§ 665, 675 BGB). Die Klägerin war der Beklagten auch nicht berichts- oder auskunftspflichtig. Vielmehr vertrieb sie die von ihr bei der Beklagten einzeln gekauften und ihr von dieser gelieferten Maschinen vorbehaltlich der Verpflichtung aus der Preisabsprache selbständig auf eigene Rechnung, nach eigener freier Entschließung und auf eigenes Risiko an frei von ihr ausgewählte Abnehmer. Der Unterschied zwischen ihren Einkaufspreisen und den gebundenen Verkaufspreisen belief sich dabei auf eine Spanne, wie sie im Verhältnis selbständiger Wirtschaftsstufen üblich ist. Ein Mindestumsatz war ihr gleichfalls nicht vorgeschrieben. Ebensowenig unterlag sie einem Wettbewerbsverbot. Allerdings folgte aus dem Alleinverkaufsrecht in dem Umfange, in dem es vorgesehen war, für die Klägerin nach Treu und Glauben die Verpflichtung, den Vertrieb der Blitztrenner nach den Grundsätzen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu fördern. Diese Verpflichtung schuf jedoch keine so weitgehende Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten, daß sich damit eine Bindung der Wiederverkaufspreise hätte begründen lassen.

5

Aus dem Rechtsverhältnis der Parteien, namentlich aus der vereinbarten Ausschließlichkeitsbindung, kann nach alledem nichts dafür hergeleitet werden, daß auf die Preisbindung die Vorschrift des § 15 GWB keine Anwendung finde. Vielmehr ist die Preisbindung vom Berufungsgericht für den Inlandsmarkt mit Recht als nichtig angesehen worden.

6

2.

Es begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht hieraus nach § 139 GWB die Dichtigkeit des ganzen Vertrages gefolgert hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre. Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen sich ergeben hätte, daß die Parteien entgegen der gesetzlichen Regel das Vertriebsabkommen als ganzes und die vom Berufungsgericht in vollem Umfange als gültig behandelte Preisbindung für den Auslandsmarkt auch ohne die nichtige Preisbindung für den Inlandsmarkt vereinbart hatten. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe dieser Darlegungs- und Beweislast nicht genügt, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. In der Tat ist weder dem überreichten Schriftwechsel noch dem Vortrag der Klägerin außer der zu allgemein gehaltenen und daher unzureichenden Behauptung, die Gesamtnichtigkeit des Vertrages entspreche nicht dem Willen der Parteien, etwas zu entnehmen, was zu einer von der Regel des § 139 BGB abweichenden Beurteilung führen müßte. Die Revision hat gegen die tatrichterliche Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts, der die Entscheidung der vorliegenden Frage im wesentlichen vorbehalten ist, auch keine Verfahrensrüge erhoben. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in einer Reihe unstreitiger Tatsachen, namentlich in der Stellung der Preisbindung innerhalb des Vertrags, noch zusätzliche Anzeichen dafür gesehen, daß die Preisbindung für den Inlandsmarkt einen besondere wesentlichen Teil der ganzen Abmachungen darstellte, ohne den der Vertrag auch in seinen übrigen Teilen nicht zustandegekommen wäre.

7

Damit steht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages fest, ohne daß darauf eingegangen zu werden braucht, ob der Vertrag etwa im Hinblick auf Art. 85 EWGV noch weitere unwirksame Bestandteile aufweist. Ebenso können die Bedenken unerörtert bleiben, die das Bundeskartellamt gegen die Festlegung der Wiederverkaufspreise aus der Vorschrift des § 1 GWB hergeleitet hat, soweit dadurch der nach dem Vortrage mögliche Wettbewerb der Parteien untereinander bei Verkäufen an inländische Endabnehmer beschränkt wurde, die von dem Alleinverkaufsrecht der Klägerin ausgenommen waren.

8

3.

Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht keinen Rechtsmißbrauch darin erblickt, daß die Beklagte sich im Rechtsstreit auf die von ihr bis dahin selbst nicht erkannte Nichtigkeit des Vertrags berufen hat. Der von der Klägerin insoweit erhobenen Arglisteinrede würde hier zudem entgegenstehen, daß die Nichtigkeit sich aus einer Vorschrift ergibt, die im öffentlichen Interesse erlassen ist und unter anderem die Handlungsfreiheit dritter Personen schützen soll, die mit dem gebundenen Vertragsteil Geschäfte über die gelieferten waren abschließen, dabei aber infolge der diesem auferlegten Bindung Preise und Geschäftsbedingungen nicht mehr frei würden aushandeln können. In einen solchen Falle kann nicht mit Hilfe der Arglisteinrede erreicht werden, daß der nichtige Vertrag als rechtswirksam behandelt wird.

9

4.

Nach dem Vorhergehenden würden die Angriffe der Revision nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und zu einer anderweitigen Entscheidung des Rechtsstreits führen können. Der Klägerin war deshalb das für die Revisionsinstanz nachgesuchte Armenrecht zu versagen.

Heusinger
Löscher
Jungbluth
Hill
Offterdinger