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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1977, Az.: V BLw 1/77

Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses; Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben; Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde; Das Ältestenrecht nach der Höfeordnung; Verwertung von Zeugenaussagen, bei deren Protokollierung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1977
Aktenzeichen
V BLw 1/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 23.11.1976

Verfahrensgegenstand

Erteilung eines Hoffolgezeugnisses

Prozessführer

1. Dipl. -Landwirt und Tierarzt Dr. Aloys H. in W.,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ..., von ..., Dr. von ... und Dr. ..., von ... in ...

Prozessgegner

2. Frau Roswitha K. geb. H. in T.,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ..., und ..., in ...

Sonstige Beteiligte

3. Textilingenieur Hans Dieter H. in K.,
4. Betriebswirt grad. Elmar H. in B.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat
am 1. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Professor Dr. Hagen und Linden sowie
die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 1976 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, welcher der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 228.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Zum Nachlaß der am 15. Mai 1974 verstorbenen Bäuerin Maria Bernhardine H. gehörte der im Grundbuch von R.-K. Band ... Blatt ...36 verzeichnete Hof H. mit einer Betriebsfläche von etwa 40,4 ha (24,7 ha Ackerland, der Rest Grünland, Holzung und Hoffläche). Der Hof ist noch von der Erblasserin bis zum 30. September 1988 verpachtet worden. Die Erblasserin hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Sie war ledig und hatte keine Abkömmlinge. Ihre Eltern sind vor ihr verstorben. Ebenfalls vor ihr verstorben sind drei ihrer vier Geschwister, nämlich die Brüder Alfons (geb. am 23. März 1895) und Franz sowie die Schwester Ludowika. Der Bruder Alfons hatte vier Kinder, von denen noch drei, die Beteiligten zu 2 bis 4, leben. Außerdem lebt noch der am 11. Februar 1900 geborene Bruder Aloys Wilhelm der Erblasserin, der Beteiligte zu 1.

2

Die im Jahre 1931 geborene Beteiligte zu 2 ist in ihrem Elternhaus in M. aufgewachsen. Die letzten Kriegsjahre verbrachte sie auf dem Hof der Erblasserin, der zur damaligen Zeit von deren Bruder Franz bewirtschaftet wurde. Nach Kriegsende siedelte sie wieder nach M. über. Im Jahre 1949 erwarb sie die Mittlere Reife, im Jahre 1953 das Abschlußzeugnis der Höheren Handelsschule. Während ihrer Schulzeit verbrachte sie häufig die Ferien und Wochenenden auf dem Hof; dies geschah auch später, nachdem sie im Jahre 1954 einen Justizbeamten geheiratet hatte. Im Jahre 1970 siedelte die Beteiligte zu 2 nach Bayern über. Sie hat vier Kinder, die in den Jahren 1955, 1957, 1960 und 1962 geboren sind. Nach dem Tode der Erblasserin bestand sie am 21. Oktober 1974 die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Landwirt mit der Note "befriedigend".

3

Der Beteiligte zu 1 ist promovierter Dipl.-Landwirt und Tierarzt. Er unterhält zugleich eine Pferdezucht.

4

Im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht haben die Beteiligten zu 1 und 2 einander widersprechende Anträge auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gestellt.

5

Die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, Kreisstelle R., hat die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 für den 21. Oktober 1974, den Zeitpunkt des Bestehens der Abschlußprüfung als Landwirt, bejaht. Für den Zeitpunkt des Erbfalls hat sie die Wirtschaftsfähigkeit nicht für zweifelsfrei feststellbar gehalten. Die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 hat sie uneingeschränkt bejaht.

6

Das Landwirtschaftsgericht hat nach Beweisaufnahme der Beteiligten zu 2 das Hoffolgezeugnis erteilt.

7

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 1 hat nunmehr die Feststellung begehrt, daß er wirtschaftsfähig und Erbe des Hofes geworden sei. Entsprechende Anträge hat die Beteiligte zu 2 für sich gestellt.

8

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beteiligte zu 2 wirtschaftsfähig ist und daß sie Erbin des Hofes geworden ist.

9

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt,

den Beschluß aufzuheben, die Anträge der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen und seinen Feststellungsanträgen stattzugeben.

10

Die Beteiligte zu 2 beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

11

II.

Das Oberlandesgericht hat u.a. ausgeführt: Da für R. Ältestenrecht gelte, sei die Beteiligte zu 2 als Tochter des älteren Bruders gemäß §§ 5, 6 HöfeO vor dem Beteiligten zu 1 als Hoferbin berufen, denn sie sei auch wirtschaftsfähig. Grundsätzlich sei an die Wirtschaftsfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen; wirtschaftsfähig sei nur, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage sei, den von ihm zu übernehmenden Betrieb selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Der Hoferbe eines - auch verpachteten - Hofes müsse jederzeit in der Lage sein, den Hof in Selbstbewirtschaftung zu nehmen. Dabei seien die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen unterschiedlich nach Art und Größe des in Betracht kommenden Hofes. Während ein kleiner Betrieb mehr die körperliche Mitarbeit des Inhabers erfordere, stünden bei größeren Höfen die Leitung und Planung im Vordergrund, weniger die Fähigkeit, die anfallenden Arbeiten selbst zu verrichten, als vielmehr diejenige, die Arbeit von Hilfskräften zu beurteilen und zu überwachen. Gemessen an diesen Anforderungen sei die Beteiligte zu 2 im Zeitpunkt des Erbfalles am 15. Mai 1974 als wirtschaftsfähig zu beurteilen. Aus dem Werdegang der Beteiligten zu 2 ergebe sich für ihre Wirtschaftsfähigkeit weder Positives noch Negatives. Ein starkes Indiz dafür, daß die Beteiligte zu 2 bereits im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsfähig gewesen sei, sei die am 29. Oktober 1974 abgelegte Prüfung als Landwirt. Aufgrund sachverständiger und sonstiger Zeugenaussagen sei der Senat der Überzeugung, daß die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 auch bereits am 15. Mai 1974 gegeben gewesen sei. Darauf, ob der Beteiligte zu 1 möglicherweise zur Führung des Betriebes besser geeignet sei, komme es nicht an; entscheidend sei vielmehr die Wirtschaftsfähigkeit des vorrangig Berufenen.

12

III.

Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Diese Voraussetzungen hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan.

13

Die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung geben zunächst Anlaß, auf folgende Grundsätze hinzuweisen, von denen der Senat in ständiger Rechtsprechung bei Beurteilung der Abweichungsfrage ausgeht: Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese - gleiche - Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Mit der Berufung auf Verfahrensverstöße vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Durchführung der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht zu erreichen. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch nicht damit darzutun, daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet.

14

Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie verkennt vor allem, daß bei der Darlegung einer Abweichung Rügen, das Gesetz sei verletzt oder eine Vergleichsentscheidung unberücksichtigt geblieben, außer Betracht zu bleiben haben.

15

1.

Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Beschwerdegericht Zeugenaussagen verwertet habe, bei deren Protokollierung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden sei. Für diese Würdigung beruft sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 40, 84) und des Kammergerichts (KG Rbfl 73, 325). Mit der Rüge, dem Beschwerdegericht seien Verfahrensfehler unterlaufen, kann die Rechtsbeschwerde indessen, wie dargelegt, die Zulässigkeit des Mittels nicht dartun.

16

2.

Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei der Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit der Beklagten zu 2 von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (RdL 1952, 270) abgewichen. Die Rechtsbeschwerde räumt ein, daß das Beschwerdegericht die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundesgerichtshofs, zutreffend umschrieben habe. Sie meint jedoch, das Beschwerdegericht habe es entgegen den vom Bundesgerichtshof in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Richtlinien an einer konkreten Feststellung fehlen lassen, welche Bedeutung die vom Berufungsgericht festgestellten "gewissen Vorkenntnisse" und "einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten" für die Wirtschaftsfähigkeit hätten. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht hätte aufklären und darlegen müssen, wie die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 im Zeitpunkt des Erbfalles zustande gekommen sein könnte, nachdem der Erwerb der "Vorkenntnisse" und "einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten" 30 Jahre zurückgelegen haben und die Beteiligte zu 2 in der Zwischenzeit mit ihrer Familie in städtischen Verhältnissen gelebt habe. Die Rechtsbeschwerde sieht in der Verletzung der Ermittlungspflicht eine Abweichung von folgenden Entscheidungen: BGH RdL 1952, 270; OGH RdL 1950, 40 und 92; OGHZ 2, 271; BGH RdL 1951, 216; BGH RdL 1962, 240.

17

Die Rechtsbeschwerde verkennt wiederum, daß die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen. Die Rechtsbeschwerde hätte daher darlegen müssen, inwiefern das Beschwerdegericht hier z.B. über den Umfang der Aufklärungspflicht eine Rechtsansicht vertreten habe, die von der - im einzelnen zu kennzeichnenden - Rechtsansicht der einzelnen Vergleichsentscheidungen abgewichen sei. Derartiges hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan.

18

3.

Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Berufungsgericht sei nicht darauf eingegangen, daß es darauf ankomme, ob die Beteiligte zu 2 gerade in Bezug auf den H.-Hof wirtschaftsfähig sei; sie meint, daß es eine "irgendwie abstrakte Wirtschaftsfähigkeit" nicht gebe. Die Rechtsbeschwerde sieht hierin eine Abweichung von folgenden höchstrichterlichen Entscheidungen: BGH RdL 1952, 270; OGH RdL 1950, 40; OGHZ 2, 271; OGH RdL 1950, 92; BGH RdL 1951, 216; BGH RdL 1951, 217; BGH RdL 1962, 240; BGH Beschluß vom 31. Januar 1956 - V BLw 67/55; BGH Beschlüsse vom 11. Juli 1961 und vom 9. Juli 1963.

19

Dem Senat ist die Prüfung der Frage versagt, ob die Rüge - obwohl in dem Beschwerdebeschluß auf S. 7 (Abs. 1 Satz 1) ausdrücklich "die Kenntnisse und Fähigkeiten ... zur Führung des H.-Hofes" als entscheidend angesehen und der Beteiligten zu 2 zuerkannt werdensachlich begründet ist. Denn wiederum läßt sich dem Beschwerdebeschluß jedenfalls nicht entnehmen, daß das Oberlandesgericht die richtige rechtliche Fragestellung verkannt hätte. Eine - unterstellte - falsche Anwendung des - richtig ausgelegten - rechtlichen Obersatzes auf den vorliegenden Sachverhalt würde, wie bereits gesagt, die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht zulässig machen.

20

4.

Die Rechtsbeschwerde rügt auch, daß das Beschwerdegericht die von der Beteiligten zu 2 abgelegte landwirtschaftliche Prüfung zu Unrecht als ein starkes Indiz für das Vorhandensein der Wirtschaftsfähigkeit schon im Zeitpunkt des Erbfalls angesehen habe. Sie meint, das Beschwerdegericht hätte nicht die Stellungnahmen der vernommenen Zeugen einfach wiederholen dürfen, sondern hätte sich ein eigenes Urteil bilden müssen, etwa durch Befragung der Beteiligten zu 2 durch die ehrenamtlichen Richter oder durch einen Sachverständigen. Die Rechtsbeschwerde sieht hierin eine Abweichung von folgenden Entscheidungen: BGH RdL 1951, 217; BGH RdL 1962, 240; BGH RdL 1952, 270; BGH RdL 1962, 237.

21

Dem Senat ist wiederum die Prüfung der Frage verwehrt, ob das vom Beschwerdegericht eingeschlagene Verfahren, sich mit der Vernehmung von sachverständigen und anderen Zeugen zu begnügen, wirklich in Widerspruch zu den in den Vergleichsentscheidungen herausgearbeiteten Grundsätzen über den Umfang der Ermittlungspflicht steht; denn jedenfalls würde die bloße Nichtanwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht zur Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde führen. Die Rechtsbeschwerde hat nicht dargelegt, in welchem Punkte das Beschwerdegericht insoweit eine andere Rechtsansicht vertreten hat als die Vergleichsentscheidungen.

22

5.

Die Rechtsbeschwerde rügt außerdem, daß sich das Beschwerdegericht nicht mit der Frage befaßt habe, ob die Beteiligte zu 2 die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit besitze. Sie meint, der Erbe eines Pachthofes, dessen Inventar und Zubehör ihm nicht gehöre, sei nur dann wirtschaftsfähig, wenn ihm das erforderliche Kapital für die Anschaffung des lebenden und toten Inventars und die Betriebsmittel für die ersten Jahre zur Verfügung stünden. Demgegenüber habe das Beschwerdegericht offenbar nur an die landwirtschaftlich-technische Wirtschaftsfähigkeit gedacht. Die Rechtsbeschwerde sieht hierin eine Abweichung von folgenden Vergleichsentscheidungen: BGH Beschluß vom 22. Mai 1951 - V BLw 26/50; BGH Beschluß vom 20. November 1951 - V BLw 80/50; BGH Beschluß vom 10. Juli 1962, RdL 1962, 240.

23

Auch diese Rüge genügt nicht den an eine Abweichungsrechtsbeschwerde zu stellenden Anforderungen. Es fehlt wiederum die Darlegung einer von den Vergleichsentscheidungen abweichenden Rechtsansicht des Beschwerdegerichts.

24

6.

Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, daß das Oberlandesgericht an die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 einen zu milden Maßstab angelegt habe, wodurch es von folgenden Entscheidungen abgewichen sei: BGH RdL 1951, 217; BGH RdL 1962, 240; BGH RdL 1959, 124. Die Rechtsbeschwerde führt aus, der milde Maßstab ergebe sich daraus, daß das Berufungsgericht das von der Beteiligten zu 2 in ihrer Prüfung gezeigte Schulwissen als ausreichend erachtet habe, um daraus auf die Wirtschaftsfähigkeit zu schließen. Sie meint, u.a. wäre die Anfertigung eines Wirtschaftsplanes erforderlich gewesen; unentbehrlich sei eine intensive praktische landwirtschaftliche Tätigkeit.

25

Mit dieser Rüge setzt sich die Rechtsbeschwerde zunächst in Widerspruch zu ihrer eigenen Würdigung, daß das Beschwerdegericht sich mit seinen Ausführungen zu den an die Wirtschaftsfähigkeit eines Hofbewerbers stellenden Anforderungen in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, befinde (S. 5 der Rechtsbeschwerdebegründung). Die Rüge läuft darauf hinaus, daß die Rechtsbeschwerde dem Beschwerdegericht vorwirft, es habe den - abstrakt zutreffend erkannten - Beurteilungsmaßstab auf den vorliegenden Fall falsch angewendet, in dem es aus den festgestellten Tatsachen zu weitgehende Folgerungen zugunsten der Beteiligten zu 2 gezogen habe. Auch diese Rüge wird aus den mehrfach dargelegten Gründen den Anforderungen nicht gerecht, die an die Begründung einer Abweichungsrechtsbeschwerde zu stellen sind.

26

IV.

Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiernach als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 228.000 DM festgesetzt.

Hill
Hagen
Linden