Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1951, Az.: V BLw 26/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1951
Aktenzeichen
V BLw 26/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Oldenburg - 09.02.1950

Fundstelle

  • NJW 1952, 1111 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit und Feststellung des Hoferben

Prozessführer

des Landwirts Johannes W. in Sch. bei We., Kreis N., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in K.-Ri.,

Prozessgegner

die Witwe Elise J. geb. W. in Ne., Kreis Wi., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Feldmann beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9. Februar 1950 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

1

I.

Der am 2. März 1939 verstorbene Bauer Harm W. in Sch. war Eigentümer eines 25,50500 ha grossen Hofes mit einem Einheitswert von 25.100 DM. Der Hof war in die Erbhöferolle von We. Bl. 13 eingetragen und ist nunmehr im Grundbuch von We. Band 2 Bl. 45 und von Arle Band 8 Bl. 314 als Hof im Sinne der Höfeordnung vermerkt. Für den Hof galt nach Reichserbhofrecht Jüngstenrecht (§ 21 Abs. 3 Satz 2 REG), jetzt gilt Ältestenrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 HöfeO). Der Erblasser war zweimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe, die er im Jahre 1908 geschlossen hatte, und die durch den Tod seiner Ehefrau im Jahre 1917 aufgelöst war, hinterliess er sechs Kinder. Der im Jahre 1910 geborene älteste Sohn Johann ist am 15. Februar 1942 unverheiratet und kinderlos gefallen. Der zweitälteste Sohn ist der am 16. August 1911 geborene Antragsteller. Die Antragsgegnerin ist das jüngste der sechs Kinder. Aus seiner zweiten, im Jahre 1920 geschlossenen Ehe hinterliess der Erblasser seine Witwe, Frau Elsa geb. Ma., sowie drei weitere Kinder. Eine letztwillige Verfügung hat er nicht errichtet.

2

Am 8. November 1940 hatte das Erbgesundheitsobergericht in Celle die Unfruchtbarmachung des Antragstellers beschlossen, weil er an angeborenem Schwachsinn leide. Im August 1942 beantragte die Antragsgegnerin beim Anerbengericht in Norden auf Grund von § 18 REG in Verb mit § 54 EHVfO festzustellen, ob der Antragsteller bauernfähig sei. Darauf stellte das Anerbengericht durch Beschluss vom 9. Oktober 1942 fest, dass die Antragsgegnerin Anerbin sei. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, dass der Antragsteller wegen angeborenen Schwachsinns bauernuntauglich sei und daher die Antragsgegnerin als jüngste Tochter erster Ehe zur Anerbschaft berufen sei. Am Schluss der Gründe heisst es:

3

"Unter Feststellung, dass der Landwirt Johannes W. nicht bauernfähig ist, war daher gleich die Feststellung des Anerben zweckmässig". Dieser Beschluss ist u.a. dem Antragsteller zugestellt und infolge Nichtanfechtung rechtskräftig geworden. Auf Grund des Beschlusses vom 9. Oktober 1942 hat die Antragsgegnerin ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch am 7. Dezember 1942 erwirkt. Sie nahm den Hof aber nicht in Bewirtschaftung, sondern verpachtete ihn durch Vertrag vom 10. Februar 1943 mit Genehmigung des Anerbengerichts für die Zeit vom 1. Mai 1943 bis zum 30. April 1949 an die Witwe des Erblassers. Diese wohnt noch jetzt auf dem Hofe zusammen mit dem Antragsteller, der die anfallenden Arbeiten verrichtet. Die Antragsgegnerin lebt mit ihrem im Jahre 1940 geborenen Sohn auf dem Hof ihrer Schwiegereltern in Ne. Ihr Ehemann ist im Kriege gefallen. Sie beabsichtigt wieder zu heiraten und mit ihrem Ehemann den Hof in Selbstbewirtschaftung zu nehmen; sie hat deswegen das Pachtverhältnis zum 30. April 1949 gekündigt.

4

Inzwischen hat das Oberlandesgericht in Oldenburg im Wiederaufnahmeverfahren auf Grund von § 12 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl I, 529) in Verb mit § 3 der Verordnung über die Wiederaufnahme von Verfahren in Erbgesundheitssachen vom 28. Juli 1947 (VOBlBZ, 110) durch Beschluss vom 22. April 1949 den die Unfruchtbarmachung des Antragstellers anordnenden Beschluss des Erbgesundheitsobergerichts in Celle vom 8. November 1940 aufgehoben und den Antrag auf Anordnung der Unfruchtbarmachung abgelehnt, weil angeborener Schwachsinn nicht mit Sicherheit festzustellen sei.

5

Der Antragsteller erkennt den Beschluss des Anerbengerichts vom 9. Oktober 1942 nicht mehr als richtig an und meint, dass er der Erbe des Hofes sei. Er macht geltend, das Anerbengericht habe damals die Antragsgegnerin nur deshalb als Anerbin festgestellt, weil er auf Grund des Beschlusses des Erbgesundheitsobergerichts vom 8. November 1940 unfruchtbar gemacht worden sei. Nachdem dieser Beschluss durch den Beschluss des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. April 1949 aufgehoben worden sei, sei die Voraussetzung für die Erbfolge der Antragsgegnerin entfallen und damit der Beschluss vom 9. Oktober 1942 unrichtig geworden. Bei diesem handle es sich um einen Erbschein. Jedenfalls sei er so aufzufassen und auch vom Grundbuchamt so aufgefasst worden, indem dieses auf Grund des Beschlusses die Eigentumseintragung der Antragsgegnerin im Grundbuch vorgenommen habe. Der Antragsteller hat deswegen im gegenwärtigen Verfahren die Einziehung des Beschlusses beantragt. Die Antragsgegnerin hat gebeten, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Sie macht geltend: Der Beschluss vom 9. Oktober 1942 sei kein Erbschein (Hoffolgezeugnis). Es handle sich um die rechtskräftige Feststellung, dass sie Anerbin geworden sei. Dieser rechtskräftige Beschluss sei zu beachten, solange er nicht wieder aufgehoben sei. Eine Art Wiederaufnahme sei nicht vorgesehen. Im übrigen sei der Antragsteller nach wie vor wirtschaftsunfähig. Er könne ausser seinem Namen weder schreiben noch lesen. Der Antragsteller bestreitet dies nicht, behauptet aber, dass er alle technischen Fähigkeiten für die Bewirtschaftung des Hofes besitze.

6

Das Amtsgericht hat den Beschluss vom 9. Oktober 1942 aufgehoben und gleichzeitig festgestellt, dass der Antragsteller wirtschaftsfähig und Hoferbe ist. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und den Antragsteller mit den von ihm gestellten Anträgen abgewiesen; er hatte im Beschwerdeverfahren noch beantragt, festzustellen, dass er Hoferbe nach seinem Vater geworden sei. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts und die Feststellung, dass er "Anerbe bzw. Hoferbe" geworden ist. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

7

II.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers musste zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht führen.

8

1.)

Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die Entscheidung des Anerbengerichts vom 9. Oktober 1942 über die Anerbenstellung der Antragsgegnerin nicht im Wege stehe, im gegenwärtigen Verfahren hinsichtlich der Feststellung des Anerben eine abweichende Entscheidung zu treffen. Denn die Beschlüsse der Anerbengerichte seien Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und deswegen in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren für den Richter nicht bindend; Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwüchsen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei, nur in formelle, nicht auch in materielle Rechtskraft.

9

Diesen ihm günstigen Rechtsstandpunkt greift der Rechtsbeschwerdeführer nicht an. Gleichwohl ist diese Frage im Rechtsbeschwerdeverfahren nachzuprüfen, weil die Rechtskraft von Amts wegen zu berücksichtigen ist: das wird für das Zivilprozessrecht durchweg bejaht. (Stein-Jonas-Schönke, § 322 Bem. II 6; Baumbach, 19. Aufl, Einführung 5A vor § 322; BGH vom 16. Jan. 1951, IZR 3/50) und muss für das Gebiet der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen wegen des hier geltenden Amtsbetriebs (13 Abs. 2 daselbst) erst recht gelten.

10

Keine Bedenken würden gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts bestehen, wenn es sich bei dem Beschluss des Anerbengerichts um ein Hoffolgezeugnis handelte (§ 15 Abs. 2 EHRV). Denn dann würde im Falle der Unrichtigkeit trotz Rechtskraft eine Einziehung in Frage kommen (§ 2361 BGB), wie auch ein auf Grund eines rechtskräftigen Beschlusses nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (§ 18 Abs. 2 HöfeO in Verbindung mit §§ 21 Abs. 5, 22 Buchst 1 LVO) erteiltes Hoffolgezeugnis wegen Unrichtigkeit eingezogen werden kann (vgl. Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl S 305). Der Beschluss des Anerbengerichts stellt aber keinen Erbschein dar. Wenn er auch als Erbschein behandelt worden sein mag, indem er als ausreichend für die Eintragung der Antragsgegnerin als Eigentümerin im Grundbuch nach § 36 GBO angesehen worden ist, so wird doch dadurch allein das Wesen der Entscheidung des Anerbengerichts nicht bestimmt. Dass es sich bei dem Beschluss vom 9. Oktober 1942 nicht um eine Erbscheinsangelegenheit gehandelt hat, ergibt allein schon sein Inhalt. Ein Erbschein hat nicht nur den Erben, sondern vor allem auch den Namen und Todestag des Erblassers anzugeben (Palandt, 9. Aufl, § 2353 Bem. 4); daran fehlt es im entscheidenden Teil des Beschlusses. Dass der für die Fassung des Beschlusses vom 9. Oktober 1942 verantwortliche Anerbenrichter sich durchaus bewusst war, wie ein Erbschein entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auszustellen ist, zeigt der von ihm am 14. Dezember 1942 verfügte Erbschein nach dem am 13. Februar 1942 verstorbenen Bruder Johann der Beteiligten (VI 170/42). Der Antragsteller hat im übrigen auch bereits selbst im ersten Rechtszug seinen ursprünglichen Rechtsstandpunkt, dass es sich um einen Erbschein (Hoffolgezeugnis) gehandelt habe, aufgegeben; auch das Amtsgericht und das Oberlandesgericht haben die Erbscheinsnatur des Beschlusses vom 9. Oktober 1942 verneint.

11

Gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Beschluss des Anerbengerichts vom 9. Oktober 1942 als eine Entscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit keinerlei Rechtskraftwirkung habe und daher ohne weiteres im gegenwärtigen Verfahren eine abweichende Feststellung zulässig sei, bestehen durchgreifende Bedenken. Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn, wie der Antragsteller im ersten Rechtszug geltend gemacht hat, aus der fehlenden Zuständigkeit des Anerbengerichts für die von ihm getroffene Entscheidung die Nichtigkeit des Beschlusses sich ergäbe. Das ist jedoch nicht der Fall, wie das Beschwerdegericht bereits zutreffend angenommen hat. Denn Nichtzuständigkeit eines Gerichts für die von ihm erlassene Entscheidung bewirkt nicht ohne weiteres deren Nichtigkeit; dieser Grundsatz gilt nicht nur im Verhältnis der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zueinander, sondern auch im Verhältnis einer Sondergerichtsbarkeit, zu der die Anerbenbehörden gehörten (Vogels, Reichserbhofgesetz, 4. Aufl, § 40 Anm. 1; Wöhrmann, Reichserbhofrecht, 3. Aufl, § 40 Anm. 3), zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Stein-Jonas-Schönke, Vorbem I 3 u VII 1 vor § 578 und Vorbem IV vor § 1). Entfällt damit eine Nichtigkeit des Beschlusses, so hat grundsätzlich die in ihm enthaltene Feststellung bindende Kraft für die Beteiligten; Entscheidungen der Anerbenbehörden standen bei unveränderter Sachlage einer neuen, abweichenden Beurteilung im lege (REHG 9, 159 ff; vgl. auch Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20.2.1951, V Blw 71/49 und vom 24.4.1951, V Blw 12/50, sowie Wöhrmann Recht d Landw. 1951, 126 unter Ablehnung der vom OLG München vertretenen abweichenden Meinung S 124/26 daselbst). Hier kommt ausserdem noch folgendes in Betracht: Die Antragsgegnerin hatte damals beim Anerbengericht beantragt, auf Grind von § 18 REG in Verbindung mit § 54 EHVfO festzustellen, ob der Antragsteller bauernfähig sei. Über diesen Antrag hat das Anerbengericht im entscheidenden Teil des Beschlusses vom 9. Oktober 1942 nicht befunden, sondern hier festgestellt, dass die Antragsgegnerin Anerbin sei. Es hat aber am Schluss der Gründe gesagt: "Unter Feststellung, dass der Landwirt Johannes Wäcken ... nicht bauernfähig ist, war daher gleich die Feststellung des Anerben zweckmässig". Mit der von ihm im entscheidenden Teil getroffenen Feststellung überschritt es seine Zuständigkeit, indem es eine dem ordentlichen Prozessverfahren vorbehaltene Entscheidung traf; einziger tragender Entscheidungsgrund für diese Feststellung war jedoch die in den Gründen enthaltene weitere Feststellung der Bauernunfähigkeit des Antragstellers. Wie aber in anderen Fällen, so insbesondere bei einer Entscheidung über die Erbhofeigenschaft, die Überprüfung der Entscheidung sich nach den Vorschriften über die Feststellung oder Verneinung der Bauernfähigkeit richtet, wenn in dem betreffenden Verfahren die Frage der Bauernfähigkeit geprüft worden ist (§ 57 Abs. 2 EHVfO), diese Frage also in den Gründen, nicht im entscheidenden Teil behandelt ist, so wird man auch im vorliegenden Fall die Überprüfung der Anerbenfeststellung, deren Grundlage eine Prüfung der Bauernfähigkeit bildete, nach den für die Feststellung der Bauernfähigkeit geltenden Grundsätzen als gegeben anzusehen haben. Damit ergibt sich gegenüber der Entscheidung vom 9. Oktober 1942 eine Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 EHVfO. Der Antragsteller kann also einen neuen Antrag auf Entscheidung über seine Bauernfähigkeit "nicht auf Tatsachen gründen, die in dem früheren Verfahren geltend gemacht sind oder von ihm dort geltend gemacht werden konnten". Mit einer Nachprüfbarkeit in diesem Rahmen ist die Entscheidung vom 9. Oktober 1942 rechtskräftig geworden und nach Inkrafttreten der Höfeordnung bestehen geblieben (Art XII Abs. 2 Satz 2 KRG Nr. 45 und § 19 Abs. 6 Satz 2 HöfeO). Nach Erlass der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen kann die entsprechende Nachprüfung nunmehr in einem Verfahren nach § 37 LVO durchgeführt werden, wie der erkennende Senat in seinem oben erwähnten Beschluss vom 24. April 1951 (V BLw 12/50) näher dargelegt hat; und zwar kann diese Machprüfung nach den Ausführungen in dem vorbezeichneten Beschluss im Rahmen eines auf eine andere Feststellung gerichteten Verfahrens aus § 37 LVO geschehen, wenn dazu eine Nachprüfung der Bauernfähigkeit erforderlich ist.

12

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nachprüfung nach § 57 Abs. 1 EHVfO war, dass eine neue Tatsache geltend gemacht wurde. Das ist auch nach § 37 Abs. 3 Satz 1 LVO erforderlich. Eine solche neue Tatsache, die der Antragsteller in dem früheren Verfahren nicht geltend machen konnte, ist die Beseitigung des seine Unfruchtbarmachung anordnenden Beschlusses des Erbgesundheitsobergerichts in Celle vom 8. November 1940 im Wiederaufnahmeverfahren durch Beschluss des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. April 1949. Diese neue Tatsache berührt nicht bloß die Feststellung der Bauernfähigkeit des Antragstellers für die Zeit nach Erlaß des Beschlusses vom 22. April 1949, sondern, wie sich aus den entsprechenden Bestimmungen des § 580 Nr. 6 ZPO und des § 359 Abs. 1 Nr. 4 StPO ergibt, den Bestand des Beschlusses vom 9. Oktober 1942 mit rückwirkender Kraft. Da die Feststellung der Bauernfähigkeit allein auf die Anordnung und Durchführung der Sterilisierung des Antragstellers gestützt worden ist, wie die Bezugnahme der Gründe des Beschlusses auf "Vogels, Rechtserbhofgesetz 4. Aufl § 15 Anm. 32" ergibt, und keine selbständige Nachprüfung der Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers durch das Anerbengericht stattgefunden hat, ist durch den im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Beschluss vom 22. April 1949 der Entscheidung des Anerbengerichts die Grundlage entzogen und damit der Weg frei für eine neue Prüfung der Frage der Bauernfähigkeit des Antragstellers. Auf die Frage, ob ein an einem früheren Feststellungsverfahren Beteiligter ein neues Feststellungsverfahren nicht nur auf die Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 1 LVO, sondern auch auf die des Satz 2 ("berechtigter Grund für die nochmalige Nachprüfung") stützen kann, braucht hiernach im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden (Wöhrmann, Rechtd Landw. 1950, 147/48 und Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl Anm. 664).

13

2.

Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, dass auf den im Jahre 1939 eingetretenen Erbfall das Reichserbhofrecht anzuwenden sei, weil keiner der Ausnahmefälle des § 58 Abs. 2 Buchst. a bis c LVO für die Anwendbarkeit der Höfeordnung gegeben sei. Das rügt die Rechtsbeschwerde mit der Begründung, es habe keine materielle Rechtskraft der Feststellung vorgelegen und es sei daher nach Maßgabe des jetzt geltenden Rechts erneut sachlich zu entscheiden. Diese Begründung der Rechtsbeschwerde geht von einer rechtsirrigen Grundlage aus, wie sich aus den Ausführungen oben unter 1 über die Rechtskraft der Entscheidung vom 9. Oktober 1942 bereits ergibt. Damit scheidet ohne weiteres der Fall des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO aus. Auch der Fall des Buchst. b ist nicht gegeben, weil bei Inkrafttreten der Höfeordnung ein Verfahren mit unmittelbarem oder mittelbarem Streit über die Erbfolge nicht anhängig war. Den Fall des Buchst. c hat das Beschwerdegericht mit Recht wegen Nichtwahrung der dreijährigen Frist vom Erbfall ab ausgeschieden. Dabei ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass es sich um einen Erbfall aus dem Jahre 1939 handle. Das erscheint jedoch bedenklich. Beim Ableben des Vaters (2. März 1939) lebte noch der ältere Bruder Johann, dessen Bauernfähigkeit bisher keiner Prüfung unterzogen worden ist. War dieser aber bauernfähig, dann kann die Antragsgegnerin frühestens mit dem Ableben dieses Bruders (15. Februar 1942) Anerbin geworden sein. Das Anerbengericht hat sich in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1942 mit diesen Fragen nicht auseinander gesetzt; es ist anscheinend davon ausgegangen, dass es sich um den Erbfall vom 2. März 1939 handele. Von seinem Standpunkt aus, dass der Antragsteller bauernunfähig sei, musste es aber von dem Erbfall vom 15. Februar 1942 ausgehen; denn dann war der ältere Bruder trotz des damals geltenden Jüngstenrechts Anerbe geworden, weil der Antragsteller als Anerbe nicht in Frage kam, und die Antragsgegnerin wäre erst mit dem Tode ihres ältesten Bruders Anerbin geworden. Dringt dagegen der Antragsteller nunmehr mit seinem Standpunkt, dass er bauernfähig gewesen sei, durch, so kann es sich nur um einen Erbfall nach dem Tode des Vaters handeln, weil dann der Antragsteller kraft des damals geltenden Jüngstenrechts Anerbe geworden ist. Mag aber ein Erbfall vom 2. März 1939 oder vom 15. Februar 1942 in Frage kommen, in beiden Fällen wird der Erbfall von der dreijährigen Frist des § 58 Abs. 2 Buchst. c LVO nicht erfasst, weil diese frühestens mit dem 24. April 1944 (drei Jahre vor Inkrafttreten der Höfeordnung) zu laufen begonnen hat (vgl. dazu den unter 1 angezogenen Beschluss des erkennenden Senats vom 24. April 1951 und Thunecke, Recht d Landw. 1950, 86 unter Nr. 1). Wie der erkennende Senat in seinem vorbezeichneten Beschluss dargelegt hat, ist auf einen Erbfall, der von der Frist des § 58 Abs. 2 Buchst. c LVO nicht erfasst wird, weiterhin das Reichserbhofrecht anzuwenden.

14

3.

Damit hat sich die Nachprüfung auf die Frage zu erstrecken, ob der Antragsteller im Zeitpunkt des Erbfalls bauernfähig war. Da seine Ehrbarkeit nicht in Frage gestellt und die Annahme seiner Belastung mit angeborenem Schwachsinn durch das Wiederaufnahmeverfahren vor dem Erbgesundheitsgericht entfallen ist, kommt es also darauf an, ob er wirtschaftsfähig war.

15

a)

Hierzu führt das Beschwerdegericht aus: Der Antragsteller sei zu der nach dem Erbhofrecht geforderten alleinverantwortlichen und selbständigen Bewirtschaftung des Erbhofes nicht in der Lage gewesen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Oldenburg im Wiederaufnahmeverfahren in der Erbgesundheitssache sei der Antragsteller geistig viel schwächer als der Durchschnitt der in denselben Verhältnissen aufgewachsenen Personen; er weise einen erheblichen Mangel an einfachstem Schulwissen auf. Er bewirtschafte den Hof in technischer Hinsicht zwar einwandfrei und mit gutem Erfolg. Ihm seien aber die einfachsten Rechenaufgaben schwierig, und um Steuerangelegenheiten kümmere er sich überhaupt nicht. Diese würden von seiner Stiefmutter erledigt, die als die Pächterin des Hofes die verantwortliche Betriebsleiterin sei. Bei seiner Anhörung vor dem Senat habe sich ergeben, dass er die Grösse des Hofes kenne, dass er annähernd wisse, wieviel Zentner Roggen man von einem Diemat ernten könne, wieviel etwa Roggen und Kartoffeln kosteten und wieviel Fettprozente die Milch habe. Es sei ihm auch geläufig, dass man über den Empfang von Geld quittieren müsse, aber von einer Banküberweisung und von den einzelnen Steuerarten habe er keine oder doch nur ganz unzureichende Vorstellungen. Multiplikationsaufgaben mit dem Faktor 10 habe er nur mit Mühe lösen können. Zur Lösung von auch nur etwas schwierigeren Multiplikations- und Subtraktionsaufgaben sei er völlig außerstande. Selbst wenn man berücksichtige, dass er in seiner gewohnten Umgebung etwas aufgeschlossener sein möge, so blieben unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er, von seinem Namen abgesehen, weder schreiben noch lesen könne, doch so grosse Intelligenzausfälle, dass von einer Eignung zu einer selbständigen Leitung eines 25 ha grossen Hofes nicht gesprochen werden könne. Dass der Antragsteller die technischen landwirtschaftlichen Fähigkeiten in hinreichendem Maße besitze, könne den genannten Mangel nicht ausgleichen. Zwar könne der Antragsteller, um die Leitung des Hofes sicherzustellen, sich einer Hilfskraft bedienen. So könne möglicherweise seine Stiefmutter, bei der er auf dem Hofe tätig sei, für ihn die Geschäfte führen, wenn er als Anerbe festgestellt werde. Jedoch liege es im Wesen einer Hilfskraft, dass sie von dem abhängig sei, der sich ihrer bediene. Hier würde aber der Antragsteller von der Hilfsperson abhängig sein, da er nicht einmal in der Lage sei, deren Tätigkeit auch nur annähernd zu kontrollieren, so dass von einer selbständigen Verwaltung des Hofes durch ihn keine Rede sein könne. Aus diesem Grunde sei auch in der Erbhofrechtsprechung (Vogels-Hopp, EHRspr § 1 Abs. 1 Nr. 31) in einem ähnlich gelagerten Fall einem Anerben, dessen Entmündigung wegen geistiger Schwäche aufgehoben worden sei, die zur Bauernfähigkeit erforderliche Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen worden, weil er wegen geistiger Gebrechlichkeit und Unbeholfenheit nicht die geistige Fähigkeit besessen habe, einen Erbhof zu verwalten oder durch eine abhängige Hilfsperson verwalten zu lassen. Unter im wesentlichen gleichen Gesichtspunkten werde auch jetzt im Landwirtschaftsrecht die Wirtschaftsfähigkeit einer Person beurteilt; auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone halte es nicht für ausreichend, dass jemand in der Lage sei, landwirtschaftliche Arbeiten geschickt zu verrichten; es bedürfe vielmehr auch der Fähigkeit zur Planung und Lenkung. Infolge fehlender Bauernfähigkeit könne der Antragsteller daher nicht Anerbe geworden sein.

16

b)

Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung der §§ 12, 15 FGG, § 286 ZPO, § 21 REG, § 58 LVO und §§ 4, 5, 6 HöfeO und nacht im einzelnen folgendes geltend:

17

Wenn das Beschwerdegericht davon ausgehe, dass der Antragsteller einwandfrei und mit gutem Erfolg den Hof bewirtschafte, so hätte es, um dem Antragsteller die Wirtschaftsfähigkeit absprechen zu können, auch feststellen müssen, dass er den Hof nicht selbständig unter eigener Verantwortung bewirtschafte und dass die einwandfreie und erfolgreiche Bewirtschaftung auf die Tätigkeit eines andern, der die Leitung des Hofes unter eigener Verantwortung habe, zurückzuführen sei. An einer solchen Feststellung lasse es das Beschwerdegericht aber fehlen. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller trotz der bei ihm von dem Beschwerdegericht festgestellten Mängel die Fähigkeit habe, selbst und unter eigener Verantwortung den Hof mit gutem Erfolg zu bewirtschaften. Auch in Beschluss des Oberlandesgerichts im Wiederaufnahmeverfahren in der Erbgesundheitssache sei festgestellt, dass der Antragsteller es sei, der die Bewirtschaftung des Hofes vollkommen selbständig führe. Mängel in der allgemeinen Schulbildung, wie sie vom Beschwerdegericht festgestellt worden seien, ständen dem bei der Eigenart eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht im Wege.

18

Was dem Antragsteller fehle, beziehe sich nicht auf die landwirtschaftliche Betriebsführung. Ob und welche Vorstellung er von Banküberweisungen habe, sei unerheblich. Ein erfolgreicher landwirtschaftlicher Betrieb sei auch denkbar, ohne dass der Inhaber mit Banküberweisungen arbeite. Unerheblich müsse auch sein, inwieweit der Antragsteller in steuerlichen Dingen Bescheid wisse. Ein Bauer, der davon nichts verstehe, könne trotzdem ein tüchtiger Landwirt und zur selbständigen landwirtschaftlichen Planung und zur Führung des Betriebes durchaus in der Lage sein. Eine Steuererklärung könne man bei Dritten aufstellen lassen. Überhaupt könne ein Landwirt sich für alles, was mit dem rechnerischen zusammenhänge, einer Hilfsperson bedienen und deren Tätigkeit, wenn er sie selbst nicht kontrollieren könne oder wolle, durch einen Dritten kontrollieren lassen. Auch ein in Steuerangelegenheiten und im Abrechnungswesen ungewandter Bauer merke, wenn der von Hilfskräften errechnete Ertrag des Hofes nicht stimmen könne. Er werde dann die erforderliche Kontrolle veranlassen. Der Antragsteller würde daher von einer in jener Weise in Anspruch genommenen Hilfskraft nicht so abhängig sein, dass er die selbständige Betriebsführung nicht mehr habe.

19

Eine geistige Gebrechlichkeit oder Unbeholfenheit liege beim Antragsteller nicht vor. Er sei als Landwirt hinsichtlich der landwirtschaftlichen Betätigung durchaus auf der Höhe. Er könne alle landwirtschaftlichen Arbeiten selbst versehen und ihre etwaige Ausführung durch Hilfskräfte kontrollieren. Auch zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans und zu dessen Durchführung sei er in der Lage.

20

Wenn das Beschwerdegericht, auf Grund des von ihm festgestellten Tatbestandes die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht habe bejahen können, hätte es wenigstens die angebotenen Beweise erheben müssen.

21

c)

Diesen Rügen der Rechtsbeschwerde konnte nicht überall die Berechtigung abgesprochen werden.

22

Wie das Beschwerdegericht ausgeführt hat, deckt sich der der Bauernfähigkeit des Erbhofrechts zugrunde gelegte Begriff der Wirtschaftsfähigkeit im wesentlichen mit dem im jetzigen Landwirtschaftsrecht geltenden. Danach ist derjenige wirtschaftsfähig, der nach seiner Vorbildung in der Lage ist, den in Frage stehenden Hof selbständig zu bewirtschaften. Bei mittelgrossen und grösseren Höfen ist vom Betriebsinhaber nicht nur zu verlangen, dass er landwirtschaftliche Arbeiten richtig verrichten und einen Acker sachgemäss bestellen kann, sondern vor allem, dass er einen Wirtschaftsplan für den Hof aufzustellen und durchzuführen in der Lage ist (vgl. OGHZ 2, 271 = Recht d Landw. 1950, 40; OGHZ 3, 97 ff [100] = Recht d Landw. 1950, 92; Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl, S 160 ff). Soweit der Betriebsinhaber sich zur Bewirtschaftung des Hofes der Tätigkeit von Hilfspersonen bedient, muss er in der Lage sein, deren Arbeiten selbst zu überwachen und zu beurteilen (OGHZ 3, 273). Auch eine geordnete Geldwirtschaft durch den Betriebsinhaber muss sichergestellt sein und zwar in dem Sinne, dass der Inhaber Einnahmen und Ausgaben in Einklang zu halten, für pünktliche Zahlungen seiner Verpflichtungen Sorge zu tragen sowie die Geldmittel für die nötigen Anschaffungen und Arbeiten und auch für Notfälle bereitzustellen vermag (Vogels, Reichserbhofgesetz, § 15 Anm. 35; Lange-Wulff a.a.O. S 161). Bejaht oder verneint die Tatsacheninstanz im Rahmen dieser Begriffsbestimmung die Wirtschaftsfähigkeit einer Person, so ist eine solche dem Tatrichter obliegende Beurteilung für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich verbindlich und eine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur zulässig, soweit ein Verstoss gegen Denkgesetze oder gegen Verfahrensvorschriften vorliegt (OGHZ 2, 271 = Recht d Landw. 1950, 40).

23

Die Erwägungen des Beschwerdegerichts bewegen sich durchweg im Rahmen dieser Begriffsbestimmung. Dabei ergeben sich aber für den vorliegenden Fall zwei Besonderheiten, die mit der vorstehenden Begriffsbestimmung der Wirtschaftsfähigkeit nicht erfasst sind. Einmal erhebt sich die Frage, ob besondere Tüchtigkeit auf einzelnen Gebieten, z.B. auf dem Gebiete der Viehzucht, eine auf einem andern Gebiete, z.B. auf dem des Kaufmännischrechnerischen, vorhandene Schwäche auszugleichen geeignet ist. Das ist grundsätzlich zu bejahen, wenn dieser Ausgleich dahin führt, dass das gesamte Ergebnis der Bewirtschaftung nicht unter den zu fordernden Durchschnitt absinkt. Unter dem Gesichtspunkt eines solchen Ausgleichs hat das Beschwerdegericht die beim Antragsteller vorhandenen Schwächen gewürdigt und die Möglichkeit eines Ausgleichs verneint. Ob dabei das Beschwerdegericht aber die beim Antragsteller auf dem Gebiete der Viehzucht vorhandene besondere Stärke, die durch das Zeugnis des Geschäftsführers des landwirtschaftlichen Hauptvereins Dr. Conring unter Beweis gestellt war (GA Bl. 37, 37 R, 40 R), berücksichtigt hat, lassen die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen. Zum andern wird in den oben wiedergegebenen Entscheidungen die Frage der Zuziehung einer Hilfsperson nur für die rein landwirtschaftliche Seite des Betriebs behandelt und hierzu der Standpunkt eingenommen, dass der Inhaber mindestens die notwendigen Kenntnisse für die Überwachung des Betriebes in der Weise besitzen müsse, dass er die ordnungsmässige Bewirtschaftung beurteilen und erforderlichenfalls auch eine solche Bewirtschaftung veranlassen könne. Eine andere Frage aber ist die, ob diese Grundsätze auch für die kaufmännischrechnerische Seite der Betriebsführung gelten müssen. DaS wird man nicht ohne weiteres bejahen können. Bei Höfen der hier in Frage stehenden Grössenordnung ist das Entscheidende, dass der Betriebsinhaber Begabung und Neigung für die Landwirtschaft hat; denn darin kann er sich durch keine Hilfskraft vertreten oder entscheidend beraten lassen. Beim Antragsteller liegt allem Anschein nach eine ausgesprochene Begabung auf dem Gebiete der Rindviehzucht vor, und in den anderen Zweigen des landwirtschaftlichen Betriebes verfügt er offenbar über einen nicht unter dem Durchschnitt liegenden Einblick in die Zusammenhänge der Pflege des Bodens und der Wachstumsbedingungen der Kulturpflanzen sowie über eine nicht unter dem Durchschnitt liegende Begabung in der Tierpflege und Tierzucht. Damit sind an sich die Grundlagen für eine gedeihliche Bewirtschaftung des Hofes durch den Antragsteller gegeben. Die kaufmännischrechnerische Seite der Hofbewirtschaftung lässt eher den Einsatz von Hilfskräften zu als die eigentliche landwirtschaftliche Seite. Wenn der Betriebsinhaber in der Lage ist, auf Grund einer Besprechung einer Angelegenheit mit einer Hilfsperson die erforderliche Anordnung (Beantwortung eines Briefes, Anfertigung einer Eingabe an eine Behörde, Anfertigung einer Steuerklärung, Ausschreibung eines Schecks oder einer Banküberweisung u dgl.) zu treffen, so dass lediglich die technische Ausführung der Einzelheiten und die schriftliche Niederlassung Sache der Hilfsperson ist, wird man ihn als wirtschaftsfähig bezeichnen können. Das wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn diese Hilfsperson dem Betriebsinhaber besonders nahe - z.B. durch Verwandtschaft - verbunden ist, so dass ein enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Betriebsinhaber und der Hilfsperson besteht und damit auch bei der Hilfsperson eine Erledigung der Angelegenheiten im sachlichen Interesse des Hofes gesichert ist. In der Person der Stiefmutter oder der Stiefschwester des Antragstellers könnten diese Voraussetzungen gegeben sein. Auch in der Rechtsprechung zum Erbhofrecht, die für den hier vorliegenden Fall für den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit entscheidend sein muss, ist anerkannt, dass z.B. die Schwäche eines Bauern (Trunksucht), die ihn zur ordnunsmässigen Bewirtschaftung unfähig machen würde, durch die Tüchtigkeit seiner Ehefrau ausgeglichen werden kann (Vogels a.a.O. § 15 Anm. 31; Vogels-Hopp, EHRspr, § 15 Nr. 38 [S 130], Entscheidung des Erbhofgerichts Stuttgart vom 20.3.35); selbst bei einem Blindgeborenen (Landeserbhofgericht Celle vom 20.3.35, Vogels-Hopp a.a.O. § 15 Nr. 32 [S 107]) ist es nicht als grundsätzlich ausgeschlossen angesehen worden, dass dieser Hilfspersonen habe, "die für ihn den Hof bewirtschaften können". Wenn Baumecker (Erbhofrecht, 4. Aufl 1940, § 15 Anm. 38) ein "an der Grenze angeborenen Schwachsinns (mit sehr dürftiger Intelligenz und mangelnder Fähigkeit, einfachste Rechenaufgaben zu lösen) stehendes Mädchen" als bauernfähig, also wirtschaftsfähig, gelten lässt, dann kann in einem solchen Falle die Hofesbewirtschaftung nach der kaufmännischrechnerischen Seite auch nur durch Einsatz einer Hilfsperson für dieses Sachgebiet geführt werden, wobei der Hilfsperson weitgehend eine eigene Verantwortung für die Erledigung dieses Teils der Hofeswirtschaft obliegen muss. Sind die der Hilfskraft zu übertragenden kaufmännischrechnerischen Angelegenheiten nur geringfügig, so wird unter Umständen auch Nachbarschaftshilfe eine dahingehende Schwäche des Betriebsinhabers auszugleichen vermögen. Unter Umständen wird auch die Frage zu erörtern sein, ob, soweit Verwandten- oder Nachbarschaftshilfe nicht gesichert ist, durch Inanspruchnahme einer günstig gelegenen Buchführungs- und Steuerberatungsstelle sowie einer leicht erreichbaren Geschäftsstelle einer ländlichen Kasse die Erledigung der Steuer- und Geldangelegenheiten und des erforderlichen Schriftwechsels ausreichend sichergestellt werden kann. Die Aufklärung des Falls durch das Beschwerdegericht reicht bisher nicht aus, um nach dieser Richtung schon ein abschliessendes Urteil zu fällen. Die Erhebungen im Wiederaufnahmeverfahren in der Erbgesundheitssache legen den Schluss nahe, dass die Schwäche des Antragstellers auf kaufmännischrechnerischem Gebiet sich nicht allzu ungünstig auswirkt; dafür sprechen die Stellungnahme des Bürgermeisters und früheren Ortslandwirts von Westerende vom 24. Oktober 1948 (Bl. 15 daselbst), die Angaben der Stiefmutter vom 27. Oktober 1948 (Bl. 17 daselbst), des Landwirts Remmer Hedemann und anderer Landwirte vom 27. Oktober 1948 (Bl 18R daselbst) und vor allem die Bekundungen des Bürgermeisters im Termin vor dem Oberlandesgericht vom 22. April 1949 (Bl. 42R daselbst), dass er im Falle der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes den Antragsteller manchem anderen Westerender vorziehen werde, der vielleicht klüger sei als der Antragsteller, und die Bekundungen des Remmer Hedemann (Bl 42R/43 daselbst), dass er dem Antragsteller unbedenklich alle landwirtschaftlichen Arbeiten auf seinem Hof zur selbständigen Erledigung übertragen würde, und zwar auch die Verkäufe von Vieh und Vorräten; er (Antragsteller) habe gute Viehkenntnisse, und er selbst habe keinen Zweifel, dass der Antragsteller, wenn ihm zehn Bullen vorgeführt würden, den besten heraussuchen würde.

24

Aufgeklärt muss daher noch werden, in welchem Ausmaß der Antragsteller tatsächlich auf die Hilfe anderer Personen angewiesen ist und in welcher Weise sich diese Lücke oder Schwäche beim Antragsteller ausfüllen lässt. Von Bedeutung wird dabei sein, in welchem Umfange er von einer Hilfsperson geschriebene Zahlen zu überprüfen vermag, wie die Käufe von Zuchtbullen durch den Antragsteller finanziell abgewickelt werden, wie überhaupt verfahren wird, wenn der Antragsteller selbständig Käufe und Verkäufe vornimmt; wie er Geldangelegenheiten erledigt, wenn er mit seinen Berufsgenossen an Versteigerungen oder sonstigen Veranstaltungen teilnimmt. Den zahlreichen Beweisangeboten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren wird das Beschwerdegericht daher noch nachzugehen haben und die Vernehmung von Zeugen vor allem in der dem Antragsteller gewohnten Umgebung auf dem Hofe durchführen müssen. Hier wird vor allem auch für die Oberlandwirtschaftsrichter des Beschwerdegerichts sich Gelegenheit bieten, durch geeignete Fragen und Hinweise dazu beizutragen, dass ein einwandfreies Bild von der Persönlichkeit des Antragstellers, von seinen Vorzügen und Schwächen, gefunden wird, wobei es weniger darauf ankommt, Erklärungen und Aufklärungen vom Antragsteller selbst entgegen zu nehmen, als ihn zu einer praktischen Betätigung seines Könnens zu veranlassen, ohne dass es dazu schwerfälliger und vielleicht schwerverständlicher Worte durch den Antragsteller bedarf, und auch von den Zeugen sich Angaben über die praktischen Fähigkeiten des Antragstellers machen zu lassen. Dass es entscheidend darauf ankommt, die Persönlichkeit des Antragstellers für den Zeitpunkt des Erbfalls, nicht für den gegenwärtigen Zeitpunkt zu ergründen, sei nur der Klarheit wegen hier noch abschliessend hervorgehoben; denn es kommt allein auf die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit (Bauernfähigkeit) des Antragstellers im Zeitpunkt des Erbfalls an; nur wenn er in diesem Zeitpunkt bauernfähig war, ist er Anerbe geworden, andernfalls ist die Antragsgegnerin Anerbin geworden.

25

4.

Wegen nicht genügender Aufklärung des Sachverhalts (§ 13 Abs. 2 LVO), die durch das dem Gericht nach § 17 LVO hinsichtlich der Art und des Umfanges der Beweisaufnahme eingeräumte freie Ermessen nicht gedeckt wird, musste daher der angefochtene Beschluss auf die Verfahrensrüge des Antragstellers aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung nach § 10 Abs. 3 LVO an das Entscheidungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche