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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1951, Az.: V BLw 80/50

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1951
Aktenzeichen
V BLw 80/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 07.09.1949

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Übergabevertrages

Prozessführer

des Landwirts Gerhard S. in V. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ...

Prozessgegner

1) die Witwe Wilhelm S. in V.,

2) die Eheleute Margarethe und Heinrich S. in V., vertreten durch Rechtsanwalt Justizrat Dr. ...

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. September 1949 wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

1

Der Bauer Wilhelm Sch. und seine Ehefrau Anna geb. K. waren Miteigentümer des in V. gelegenen, im Grundbuch von V. Bd. ..., Bl 437 und Bd. ..., Bl 543 eingetragenen Erbhofes von rund 25 Morgen mit einem Einheitswert von 15.800,- RM. Aus ihrer Ehe sind der Sohn Gerhard, der Antragsgegner, sowie zwei Töchter, nämlich die Ehefrau Aletta H. geb. Sch. sowie die Ehefrau Margarethe S. geb. Sch. hervorgegangen.

2

Zwischen dem Bauern Wilhelm Sch. und seinem Sohn kam es zu Unstimmigkeiten, die dazu führten, daß die Eheleute Sch. am 5. Oktober 1939 mit ihrer Tochter Margarethe S. einen Übergabevertrag schlossen, durch den sie ihr den Erbhof übertrugen und sie zugleich zur Anerbin einsetzten. Diese Massnahme begründeten sie damit, daß ihr Sohn sich niemals ernstlich um den elterlichen Betrieb gekümmert habe, ein Zusammenarbeiten mit ihm vollkommen ausgeschlossen sei und sie ihn auch nicht für fähig hielten, den mit 9-10.000 RM übermässig hoch belasteten Betrieb ordnungsmässig zu bewirtschaften. Gerhard Sch. hat damals der beantragten Genehmigung dieses Vertrages widersprochen, weil er als gesetzlich berufener Anerbe durch ihn übergangen werde und hierzu kein Anlass bestehe, denn die Unstimmigkeiten seien auf das Verhalten seines Vaters zurückzuführen, dem dem er niemals etwas habe recht machen können, weshalb er sich in den letzten Jahren nicht mehr in dem Betriebe betätigt habe. Das Anerbengericht hat diesem Übergabevertrage durch Beschluss vom 5. März 1940 trotz schwerster Bedenken die Genehmigung versagt, weil die entstandenen Differenzen zu einem erheblichen Teil von dem Vater verschuldet seien, der so die Voraussetzungen für das Verhalten seines Sohnes selbst geschaffen habe und sich deshalb auf dieses nicht als Grund für die Übergehung seines Sohnes berufen könne. Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen diese Entscheidung hat das Landeserbhofgericht in Celle durch Beschluss vom 3. Juli 1940 zurückgewiesen.

3

Daraufhin haben die Eheleute Wilhelm Sch. am 21. August 1940 mit ihrem Sohn Gerhard einen Pachtvertrag geschlossen, durch den sie ihm den Erbhof für die Zeit vom 1. September 1940 bis zum 1. November 1943 verpachteten. Dieser Vertrag ist nach Ablauf der vorgesehenen Pachtzeit fortgesetzt worden. Am 20. April 1946 hat die Ehefrau Anna Sch. deren Ehemann am 10. November 1942 gestorben ist, als nunmehrige alleinige Eigentümerin des Erbhofs das Pachtverhältnis zum nächstzulässigen Termin gekündigt und diese Kündigung am 10. April 1947 wiederholt. Gerhard Sch. hat demgegenüber Pachtschutz für sich in Anspruch genommen und erreicht, daß der Pachtvertrag durch Beschluss des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. Februar 1948 bis zum 1. November 1954 verlängert worden ist.

4

Der Bauer Wilhelm Sch. hatte seine Ehefrau bereits am 16. Dezember 1940 durch ein privatschriftliches Testament zu seiner alleinigen Erbin und zur Anerbin des Erbhofes eingesetzt. Er hat ferner am 9. November 1942 mit seiner Ehefrau einen notariellen Vertrag geschlossen, durch den sich die Eheleute gegenseitig zum Anerben einsetzten und ihre jüngste Tochter Margarethe S. zur Anerbin des Hofes nach dem Tode des Überlebenden von ihnen bestimmten. Ihren Sohn Gerhard schlossen die Eheleute Sch. in diesem Vertrag von der Anerbenfolge aus, weil er sich seit dem Jahre 1932 so gut wie nicht mehr um den Hof gekümmert, auch seit der Übernahme der Pacht die ihnen gegenüber übernommenen Verpflichtungen auf das schwerste verletzt und durch sein Verhalten ihn weiteres Verbleiben auf dem Hofe unmöglich gemacht habe, so daß sie bei ihrer Tochter hätten Zuflucht suchen müssen. Die Eheleute Sch. setzten ferner ihre beiden Töchter zu gleichen Teilen zu Erben des Letztversterbenden hinsichtlich ihres erbhoffreien Vermögens ein und erklärten, ihr Sohn Gerhard sei durch die Zuwendungen, die sie ihm in früheren Jahren gemacht hätten, für seine Ansprüche an ihren Nachlass und ihren Hof abgefunden.

5

Durch notariellen Übergabevertrag vom 10. April 1947 hat die Witwe Anna Sch. den Hof auf ihre Tochter Margarethe S. übertragen. In ihm hat sich die Übernehmerin zu Allenteilsleistungen an ihre Mutter sowie dazu verpflichtet, ihrer Schwester Aletta H. ein halbes Jahr nach dem Tode der Mutter einen Betrag von 50.000,- RM als Gegenleistung für ihre fünfzehnjährige Tätigkeit im elterlichen Haushalt und Betrieb zu zahlen.

6

Der von den Vertragsparteien nachgesuchten Genehmigung dieses Vertrages hat Gerhard Sch. vor allem mit dem Hinweis darauf widersprochen, daß seine Schwester Margarethe und deren Ehemann nicht wirtschaftsfähig und auch finanziell zur Übernahme des Hofes nicht in der Lage seien.

7

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 22. Januar 1949 den Hofübergabevertrag vom 10. April 1947 mit der Massgabe genehmigt, daß die Rechte des Antragsgegners aus dem Pachtverhältnis unberührt bleiben.

8

Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht in Düsseldorf durch Beschluss vom 7. September 1949 zurückgewiesen.

9

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Versagung der Genehmigung erstrebt.

10

Die Antragsteller zu 2) bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

11

Die Rechtsbeschwerde mußte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.

12

Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die Witwe Sch. entweder auf Grund des Erbvertrages vom 9. November 1942 oder auf Grund des privatschriftlichen Testaments ihres verstorbenen Ehemanns vom 16. Dezember 1940 Alleinerbin und Anerbin des Hofes geworden und infolgedessen berechtigt ist, gemäss § 7 Abs. 1 HöfeO den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen oder durch übergabevertrag frei zu bestimmen.

13

Das Beschwerdegericht hat weiter dargelegt, eine Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO sei nicht erforderlich, da der Übergabevertrag mit einem Abkömmling geschlossen worden sei, doch bedürfe der Vertrag der Genehmigung nach KRG Nr. 45 Art. IV und MillgVO Nr. 84 Art. III. Das Oberlandesgericht hat sodann untersucht, ob die Ehefrau S. wirtschaftsfähig ist, ob bei der Übernahme durch sie die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes gefährdet und die Übertragung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung zur Folge haben würde. Es hat die Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau S. bejaht und angenommen, daß ihr Ehemann für den Hof eine wertvolle Hilfskraft sein könne. Eine Gefährdung der ordnungsmässigen Bewirtschaftung des Hofes hat das Beschwerdegericht verneint. Auch eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung hält es nicht für gegeben. Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, es sei volkswirtschaftlich nicht ungesund, wenn eine von dem Lande stammende Bergmannsfrau den elterlichen Kleinbetrieb übernehme.

14

Die Rechtsbeschwerde räumt ein, daß die Antragstellerin zu 1), wenn sie Alleinerbin des Hofes geworden sei, den Hoferben frei bestimmen könne, rügt aber, daß das Beschwerdegericht diese Rechtsstellung der Witwe Sch. auch aus dem Erbvertrage vom 9. November 1942 hergeleitet habe, ohne zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dieser Erbvertrag sei unwirksam, weil der Erblasser bei seinem Abschluss nicht mehr testierfähig gewesen sei. Sie bemängelt ferner, daß das Beschwerdegericht bei der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau S. die Stellungnahme des Landwirtschaftsamts in B. vom 4. Dezember 1947 nicht berücksichtigt habe. Hinsichtlich der finanziellen Lasten, die die Ehefrau S. bei der Übernahme des Hofes zu tragen habe, weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß die Übernehmerin nicht nur für das vorhandene Inventar rund 8.000,- DM zu zahlen haben werde, sondern daß der von ihm in verwahrlostem Zustand übernommene Hof sich jetzt in einem tadellosen Zustand befinde und die Ehefrau S. ihm daher auch den Wert der vorgenommenen Verbesserungen und den Betrag der von ihm abgelösten Hypotheken von 10.000 RM werde erstatten müssen. Die Rechtsbeschwerde wirft dem Oberlandesgericht vor, insoweit die erforderlichen Ermittlungen nicht vorgenommen zu haben, und rügt ferner, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung der Frage, ob die Übertragung des Hofes auf Frau S. zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht geworden. So habe es nicht berücksichtigt, daß er bereits 50 Jahre alt sei und zwei minderjährige Kinder im Alter von 9 und 10 Jahren besitze, daß er von Beruf Landwirt und Geflügelzüchter sei und den Hof nunmehr schon 10 Jahre lang bewirtschafte. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsgegner könne sich nach Ablauf der Pachtzeit als kaufmännischer Angestellter betätigen, und weist darauf hin, daß er als Landwirt eine derartige Beschäftigung nicht werde bekommen können und ohne das dazu erforderliche Kapital auch keine selbständige kaufmännische Existenz gründen könne. Sie vermißt schliesslich eine Berücksichtigung der Tatsachen, daß Frau S. berufsfremd sei und ihr Ehemann über eine gesicherte Existenz verfüge.

15

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den die nachgesuchte Genehmigung erteilenden Beschluss des Amtsgerichts für zulässig erachtet und dementsprechend in der Sache selbst entschieden. Die Berechtigung es Antragsgegners zur Einlegung des Rechtsmittels lag indessen keineswegs auf der Hand. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat bei uneingeschränkter Genehmigung eines Übergabevertrages den Vertragsparteien das Recht abgesprochen, gegen die Genehmigung Beschwerde einzulegen (OGHZ 2, 303 = RechtdLandw, 1950, 12 und OGHZ 2, 316 = RechtdLandw 1950, 14). Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (BGHZ 1, 267 = RechtdLandw 1951, 189). Im vorliegenden Falle gehörte der Antragsgegner nicht zu den Vertragschliessenden. Er ist also an dem Vertrage nicht beteiligt, sondern zählt lediglich zu den weichenden Erben. Ihm könnte ein Beschwerde- und Rechtsbeschwerderecht nur zustehen, wenn der Übergabevertrag ein ihm zustehendes Recht verletzen würde. Der Antragsgegner glaubt, daß dies der Fall ist, weil er der gesetzliche Hoferbe sein würde und er es nicht für angängig hält, ihn zu Gunsten einer nicht wirtschaftsfähigen Schwester zu übergehen. Diese Ansicht des Antragsgegners ist irrig. Wie der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 3. April 1951 (BGHZ 1, 343 [345] = RechtdLandw 1951, 191) dargelegt hat, sind reichende Erben, die an dem Abschluss des Übergabevertrages nicht teilgenommen haben, an dem Genehmigungsverfahren nicht beteiligt und auch nicht zur Einlegung der Beschwerde berechtigt. Der Senat hat dort ausgeführt, nur die Beeinträchtigung eines Rechts gebe ein Beschwerde- und Rechtsbeschwerderecht; der einzelne Abkömmling habe bei mehreren Abkömmlingen keine rechtlich geschützte Aussicht, Hoferbe zu werden, da der Eigentümer unter seinen Abkömmlingen den Hoferben frei bestimmen könne, und eine rechtlich nicht geschützte Aussicht könne nicht als ein Recht angesehen, werden, so daß in den Fällen der gedachten Art eine zur Beschwerdeeinlegung berechtigende Rechtsbeeinträchtigung nicht vorliege. Danach würde den Antragsgegner ein Beschwerderecht nicht zugestanden haben. Der Senat hat indessen in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 9. Oktober 1951 (V BLw 67/50) unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des in der oben wiedergegebenen Entscheidung vertretenen Standpunkts demjenigen unter mehreren Abkömmlingen, der allein wirtschäftsfähig ist, ein Beschwerderecht gegen die Übertragung des Hofes auf einen nicht wirtschaftsfähigen Abkömmling zugestanden. Der Senat ist hierbei davon ausgegangen, daß der Eigentümer seinen Hof nur auf eine wirtschaftsfähige Person übertragen und seinen allein wirtschaftsfähigen Abkömmling nicht ausschalten kann, sofern nicht das Gericht auf Grund des § 7 Abs. 2 HöfeO die Zustimmung zur Übergehung des wirtschaftsfähigen wie auch der Wirtschaftsunfähigen Abkömmlinge erteilt, und hat weiter erwogen, daß der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling danach eine ausserordentlich weitgehende gesicherte Anwartschaft darauf hat, Hoferbe zu werden, die als ein Recht im Sinne der § § 13 Abs. 4, 23 Abs. 2 LVO angesehen werden kann.

16

Der Antragsgegner würde danach zur Einlegung der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde nur berechtigt gewesen sein, wenn seine beiden Schwestern nicht wirtschaftsfähig sind. Seiner Schwester Margarethe S. spricht der Antragsgegner die Wirtschaftsfähigkeit ab. Er wendet sich mit der Rechtsbeschwerde u.a. dagegen, daß das Beschwerdegericht ihre Wirtschaftsfähigkeit bejaht hat, und vertritt den Standpunkt, die frühere fünfzehnjährige Tätigkeit seiner Schwester Margarethe auf dem elterlichen Hof befähige sie zwar zur Ausführung landwirtschaftlicher Arbeiten, nicht aber zur Führung des Betriebes und zu der hierzu erforderlichen Planung, zumal da sie niemals einen landwirtschaftlichen Betrieb selbständig geleitet habe und ausserdem seit Jahren mit einem Manne verheiratet sei, der als Bergmann einen landwirtschaftsfremden Beruf ausübe. Zu der Frage, ob er auch seiner Schwester Aletta H. die Wirtschaftsfähigkeit abspricht, hat der Antragsgegner nicht ausdrücklich Stellung genommen. Wie sich aus dem Erbvertrage vom 9. November 1942 ergibt, ist Frau H. früher ebenfalls 15 Jahre lang in dem Haushalt und dem Betriebe ihrer Eltern tätig gewesen und als Entschädigung hierfür mit einer Zuwendung von 5.000,- RM bedacht worden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners hat auch sie einen Mann geheiratet, der von Beruf kein Landwirt ist. Die beiden Schwestern dürften sich danach in etwa gleichem Masse in der Landwirtschaft betätigt haben. Das lässt darauf schliessen, daß der Antragsgegner auch seine Schwester Aletta nicht für wirtschaftsfähig hält, zumal da er seine Behauptung, der Vater habe, ehe er durch Alter und Krankheit anderen Sinnes geworden sei, ihn zum Hofnachfolger ausersehen, u.a. damit begründet hat, der Erblasser würde sonst gewiss nicht seine beiden Töchter an berufsfremde Männer verheiratet, sondern darauf gedrungen haben, daß sie einen Landwirt heirateten und auf dem Hofe blieben.

17

Für die Entscheidung der Frage, ob dem Antragsgegner ein Beschwerde- und Rechtsbeschwerderecht zusteht, kommt es danach darauf an, ob er auch die Wirtschaftsunfähigkeit seiner Schwester Aletta behaupten will und ob diese Behauptung bejahendenfalls zutrifft. Das Beschwerdegericht hat zwar in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Frau S. bejaht; trifft diese Feststellung zu, so ergibt sich daraus, daß der Antragsgegner kein Beschwerderecht hat, ohne dass es noch auf die Wirtschaftsfähigkeit der Frau H. ankommt. Gegen die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit der Frau S. richten sich jedoch gerade die Angriffe der Beschwerde; sie sind auch teilweise nicht unbegründet.

18

Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfalle ist Tatfrage und unterliegt daher grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht, das lediglich zu einer Nachprüfung in der Richtung berufen ist, ob das Beschwerdegericht den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt hat oder ob Verstösse gegen Denkgesetze oder Verfahrensmängel vorliegen. Einer Nachprüfung in diesem Rahmen hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.

19

Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde allerdings, das Beschwerdegericht habe bei der Entscheidung über die Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau S. die Stellungnahme des Landwirtschaftsamts N. vom 4. Dezember 1947 nicht berücksichtigt, denn das Beschwerdegericht hat sie in seiner Entscheidung im Zusammenhang mit dem Hinweis auf seinen Beschluss vom 4. Februar 1948 erwähnt und sie als eine "vorsichtige Stellungnahme" gewertet. Es hat also diese Meinungsäusserung nicht etwa übersehen und ist auch ihrem Inhalt gerecht geworden, denn das Landwirtschaftsamt hatte sich dahin ausgelassen, der Ehefrau S. könne, obwohl sie während vieler Jahre im elterlichen Betrieb gearbeitet habe, die landwirtschaftliche Qualifikation nicht ohne weiteres zugesprochen werden. Es hatte darüber hinaus Zweifel an der Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau S. geäussert und, da es sich um eine Tatfrage handle, empfohlen, die örtlich zuständigen Stellen zu hören. Dieser Anregung ist im vorliegenden Verfahren Genüge geschehen, denn das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung über die Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau S. nicht zuletzt auf die Angaben gestützt, die der frühere Amtsbürgermeister, der Ortslandwirt und der Vertreter der unteren Landwirtschaftsbehörde gemacht haben. Eine Gesetzesverletzung liegt mithin insoweit nicht vor.

20

Die Rechtsbeschwerde hat indessen mit Recht darauf hingewiesen, daß der Antragsgegner vorgetragen hat, er würde im Falle der Übernahme des Hofes durch Frau S. erhebliche Forderungen gegen sie haben. Die Wirtschaftsfähigkeit setzt neben den erforderlichen technischen Fähigkeiten voraus, daß der Betreffende in der Lage ist, den Hof finanziell richtig zu leiten, d.h. die Ausgaben mit den Einnahmen im Gleichgewicht zu halten, die laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und für eine angemessene Abtragung einer etwa aufgelaufenen Schuldenlast zu sorgen (Wöhrmann Landwirtschaftsrecht Seite 115; Lange-Wulff Die Höfeordnung usw. 3. Aufl. Seite 161; für das Reichserbhofrecht Beschluss des REHG vom 12. Juli 1935 in Vogels-Hopp Rechtsprechung in Erbhofsachen REG § 15 Nr. 42). Daß die Ehefrau S. unter normalen Verhältnissen nicht in der Lage wäre, den Hof auch in finanzieller Hinsicht ordnungsmässig zu bewirtschaften, hat die Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Insoweit dürften auch keine Bedenken bestehen. Das Beschwerdegericht hat die finanzielle Seite der Wirtschaftsfähigkeit auch nicht etwa übersehen, denn es hat ausgeführt, es könne zweifelhaft erscheinen, ob Frau S. finanziell zur Übernahme des Hofes in der Lage sein werde. Diese Frage hat das Beschwerdegericht mit dem Hinweis darauf bejaht, daß die Übernahme des Hofes voraussichtlich erst zum 1. November 1954 in Betracht komme und infolgedessen ausgiebig Zeit vorhanden sei, sich finanziell auf die Übernahme des Hofes einzustellen, und daß das Inventar Eigentum der Verpächter geblichen sei und daher bei Ablauf der Pacht zurückgegeben werden müsse. Diese Gründe vermögen jedoch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu tragen. Ob Frau S. in der Lage sein wird, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wird einmal von der Höhe der Ansprüche, die der Antragsgegner gegen sie als Übernehmerin geltend machen kann, aber auch davon abhängen, ob es Frau S. überhaupt möglich sein wird, sich finanziell auf die Übernahme des Hofes einzurichten. In beiden Richtungen hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen. Daß der Antragsgegner vorhandene Schulden getilgt hat, haben die Antragsteller nicht bestritten. Sie haben auch nicht ernstlich in Abrede gestellt, daß der Antragsgegner im Betriebe Verbesserungen vorgenommen und das Inventar vermehrt, d.h. auf einen dem Betriebe entsprechenden Stand gebracht hat. Danach können dem Antragsgegner möglicherweise nicht unerhebliche Forderungen gegen seine Schwester als Übernehmerin des Hofes zustehen. Darüber, wie diese Schulden abgedeckt werden können, hat sich das Beschwerdegericht nicht ausgelassen. Der Ehemann S. dürfte als Bergmann nur ein verhältnismässig kleines Einkommen haben, aus dem er den Unterhalt für sich, seine Ehefrau und seine vier noch minderjährigen Kinder, von denen das älteste 12 Jahre alt ist, bestreiten muss. Nennenswerte Ersparnisse dürften die Eheleute S. unter diesen Umständen bis zum Herbst 1954 kaum erzielen können. Es dürfte allerdings die Möglichkeit bestehen, den zur Zeit nahezu schuldenfreien Hof zu belasten. Ob das in ausreichendem Masse geschehen kann, hängt nicht zuletzt von der Höhe der vorhandenen Schulden ab, zu denen noch der Betrag hinzukommt, den die Ehefrau S. auf Grund des Übergabevertrages an ihre Schwester als Abfindung zu zahlen hat. Es ist danach keineswegs von der Hand zu weisen, daß die Ehefrau S. den Hof mit einer Schuldenlast übernehmen müßte, der sie finanziell nicht gewachsen ist. Dann würde es aber an ihrer finanziellen Wirtschaftsfähigkeit fehlen (Wöhrmann a.a.O. Seite 115). Das Beschwerdegericht hätte daher den Sachverhalt auch in dieser Richtung aufklären müssen.

21

Da dies nicht geschehen ist und die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Frau S. nach dem Gesagten nicht nur für die Entscheidung in der Sache selbst, sondern schon für die Zulässigkeit der Beschwerde von Bedeutung sein kann, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche