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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1956, Az.: V BLw 67/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1956
Aktenzeichen
V BLw 67/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 13198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 26.07.1955

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Hoferben

Prozessführer

1). des Landwirts Kaspar H. in W., K.str. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

2). der Ehefrau Agnes B. geb. H. in W., S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

3). des minderjährigen Heinz Hermann B., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Bauer Heinrich B. in W., S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 31. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Meyer

beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. Juli 1955 wird auf Kosten des Antragstellers zu 3) als unzulässig verworfen, der dem Antragsteller zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.

  2. II.

    Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 27.000 bis 28.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der am ... 1953 im Alter von 77 Jahren verstorbene Bauer Kaspar H. sen. war Eigentümer des in W., K.str. ..., belegenen, im Grundbuch von W. Band ... Blatt 3. verzeichneten Hofes von 17,10 ha mit einem Einheitswert von 38.600 DM. Der Erblasser hatte diesen Hof im Jahre 1917 von seinem Vater übernommen. Später wurde das landwirtschaftliche Entschuldungsverfahren über den damals noch 18,72 ha umfassenden Hof durchgeführt, bei dem Schulden in Höhe von 32.592 RM geregelt wurden. Im Grundbuch sind noch mehrere Schuldenregelungshypotheken von zusammen rund 11.000 GM bezw. RM eingetragen.

2

Der Erblasser war verheiratet. Seine Witwe ist jetzt 68 Jahre alt. Von seinen Kindern leben noch der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2), die mit dem Bauer Heinrich B. in W. verheiratet ist. Ihr Ehemann ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung von etwa 30 Morgen. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, und zwar der am ... 1953 geborene Sohn Heinz Hermann (Antragsteller zu 3) und eine am ... 1954 geborene Tochter Marianne.

3

In einem notariellen Testament vom 9. Januar 1952 hatte der Erblasser dem Hoferben, ohne seinen Sohn Kaspar ausdrücklich als solchen zu bezeichnen, die Verpflichtung auferlegt, seiner Witwe ein Altenteil zu gewähren und seiner Tochter 12.000 DM als Abfindung zu zahlen; außerdem hatte er einen Testamentsvollstrecker eingesetzt.

4

Am 9. Oktober 1953 schloß der Erblasser mit seinem Sohn Kaspar einen notariellen Vertrag, durch den er auf diesen sein gesamtes Vermögen mit Gut und Schuld zu Eigentum übertrug. Er behielt sich in diesem Übergabevertrag den lebenslänglichen Nießbrauch vor und setzte seiner Witwe ein Altenteil sowie seiner Tochter eine Abfindung von 6.000 DM aus. Zugleich hob der Erblasser alle seine letztwilligen Verfügungen auf.

5

Der amtierende Notar beantragte bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Genehmigung des Übergabevertrages, der die Antragstellerin zu 2) mit der Begründung widersprach, daß ihr Bruder nicht wirtschaftsfähig sei. Während dieses Verfahren schwebte, starb der Übergeber. Nach der Vernehmung zahlreicher Zeugen und Sachverständigen und einer Besichtigung des Hofes genehmigte des Amtsgericht den Übergabevertrag, weil es weder den Sohn noch die Tochter für wirtschaftsfähig hielt und der Ansicht war, daß es deshalb für die Genehmigung des Vertrages auf die Wirtschaftsfähigkeit der beiden Abkömmlinge nicht ankomme. Dabei übersah das Amtsgericht, daß der Sohn der Tochter bereits vor dem Erbfall geboren war. Die Antragstellerin zu 2) legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein, die sie damit begründete, daß ihre Wirtschaftsfähigkeit zu Unrecht verneint worden sei. Über diese Beschwerde verhandelte das Oberlandesgericht am 23. Juli 1954 auf dem Hofe mit den Beteiligten, denen es im Anschluß hieran empfahl, die Frage, wer beim Tode des Erblassers Hoferbe geworden sei, in einem besonderen Feststellungsverfahren entscheiden zu lassen.

6

Daraufhin hat zunächst die Antragstellerin zu 2) die Feststellung beantragt, daß sie ihren Vater gesetzlich beerbt habe. Ihr Ehemann Heinrich B. hat als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Heinz die Feststellung begehrt, daß dieser kraft Gesetzes den Hof seines Großvaters geerbt habe. Der Antragsteller zu 1) hat diesen Anträgen widersprochen und seinerseits die Feststellung beantragt, daß er gesetzlicher Hoferbe seines Vaters geworden sei.

7

Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten verhandelt und den Wirtschaftsberater K. sowie den Geschäftsführer der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer in Soest, Dr. F., gehört. Es hat die Anträge des Kaspar H. und der Ehefrau B. zurückgewiesen und festgestellt, daß der am 30. Juni 1953 geborene Heinz B. Hoferbe geworden ist. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß Kaspar H. in unverantwortlich nachlässiger Weise gewirtschaftet habe und für die Mißwirtschaft auf dem Hofe in erster Linie verantwortlich sei. Es hat seine Wirtschaftsfähigkeit zur Zeit des Erbfalls verneint und angenommen, daran werde auch dadurch nichts geändert, daß Kaspar H. sich später unter dem Druck des Verfahrens der Wirtschaftsberatung unterstellt habe; denn bei einem günstigen Ausgang des Verfahrens werde seine angeborene Trägheit die alten Zustände in Kürze wieder einreißen lassen. Der Ehefrau B. hat das Amtsgericht mangels genügender Vorbildung und hinreichenden Interesses die Wirtschaftsfähigkeit zur Zeit des Erbfalls abgesprochen. Von diesem Standpunkt aus hat es den minderjährigen Heinz B. als Hoferben angesehen, der gesund sei und auf dem Hof seiner Eltern aufwachse, von dem also zu erwarten sei, daß er später zur Bewirtschaftung des großväterlichen Hofes in der Lage sein werde.

8

Diese Entscheidung haben Kaspar H. und die Ehefrau B. mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Heinz B. hat um die Zurückweisung dieser Rechtsmittel gebeten. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Ehefrau B. ihre Beschwerde mit der Begründung zurückgenommen, daß sie zugunsten ihres Sohnes Heinz zurücktreten wolle.

9

Das Beschwerdegericht hat in W. mit den Beteiligten verhandelt, zahlreiche Zeugen vernommen sowie den Hof und einige Grundstücke besichtigt, um sich über den Stand der Feldfrüchte zu unterrichten. Es hat sodann in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses festgestellt, daß Kaspar H. bei dem Tode seines Vaters Hoferbe geworden ist.

10

Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 3), mit der er die Feststellung begehrt, daß er Hoferbe nach seinem Großvater geworden ist. Der Antragsteller zu 1) bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

11

II.

Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß sich der Hof beim Tode des Erblassers auf den Hoferben vererbt habe, weil der Übergeber verstorben sei, bevor die von ihm auf Grund des Übergabevertrages vom 9. Oktober 1953 beabsichtigte Übertragung des Eigentums an seinem Hofe auf seinen Sohn Kaspar durchgeführt gewesen sei. Es hat weiter angenommen, daß hier die gesetzliche Erbfolge zum Zuge komme, da der Erblasser sein Testament vom 9. Januar 1952 in dem Übergabevertrage ausdrücklich aufgehoben habe. Angesichts der Tatsache, daß Kaspar H. nach dem Gesetz der nächstberufene Hoferbe ist, hat das Oberlandesgericht die Frage seiner Wirtschaftsfähigkeit zur Zeit des Erbfalls in erster Linie für wesentlich erachtet. Es hat diese Frage bejaht, obwohl das Amtsgericht sie im Genehmigungs- und auch im Feststellungsverfahren nach Vernehmung zahlreicher Zeugen und Sachverständigen verneint hatte. Nach dem Ergebnis jener Erhebungen unterliegt es nach Ansicht des Beschwerdegerichts keinem Zweifel, daß der Antragsteller zu 1) zu Lebzeiten seines Vaters in dessen letzten Lebensjahren die Pflichten, die ihm als Sohn und künftigem Hoferben oblagen, gröblich und in einer Weise vernachlässigt hat, wie man sie nur selten antrifft. Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt: Bei seiner Rückkehr aus dem Kriege im Januar 1947 sei Kaspar H. 22 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig gewesen. Eine Nierenerkrankung und eine Gehirnerschütterung hätten seine Arbeitsfähigkeit nur vorübergehend beeinträchtigt und könnten das ungewöhnliche Maß von Pflichtvergessenheit nicht erklären und entschuldigen, das der Antragsteller zu 1) nach den übereinstimmenden Aussagen fast aller vor dem Amtsgericht vernommenen Zeugen an den Tag gelegt habe. In diesen Aussagen sei immer wieder die Angabe aufgetaucht, daß er in der Regel morgens nicht rechtzeitig aufgestanden sei und zu einer Zeit aus dem Bett geholt werden mußte, zu der andere Bauern schon lange bei der Arbeit sind, daß dies auch zu Zeiten, zu denen die Arbeit besonders gedrängt habe, nicht anders gewesen sei. Die Felder seien nicht rechtzeitig und nicht ordentlich bestellt worden und von Jahr zu Jahr mehr verkommen. Die Erträge seien zurückgegangen und der Viehbestand immer geringer geworden. Die Hofstelle sei unaufgeräumt gewesen. Die Geräte seien verdreckt gewesen und allmählich verkommen. Auch seien die Pferde im Stall nicht rechtzeitig versorgt worden. Für den Erblasser, der alt und auf die Hilfe seines Sohnes angewiesen gewesen sei, sei die Faulheit des Sohnes eine Quelle ständigen Ärgers gewesen.

12

Bereits in der Verhandlung vor dem Beschwerdegericht am 23. Juli 1954 hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich nach dem Tode des Erblassers die Arbeitsweise des Sohnes gebessert habe. Er habe sich im Frühjahr 1954 der Wirtschaftsberatung unterstellt, und der Wirtschaftsberater K. habe schon damals erklärt, daß Kaspar H. die Felder, deren Stand befriedigend sei, ordnungsmäßig bestellt, ihm gegenüber aber darüber geklagt habe, daß er kein Personal halten könne, weil seine Mutter ihm Schwierigkeiten mache; wenn dieser die jetzige Energie behalte, werde es auf die Dauer auch ohne Beratung gehen. In der Verhandlung vom 26. Juli 1955 sei das Bemühen des Antragstellers zu 1), seinen Pflichten nachzukommen, in verstärktem Maße hervorgetreten. Das habe dem Gericht Veranlassung gegeben, der Frage nachzugehen, ob die frühere ungewöhnliche Pflichtvergessenheit etwa auf Umständen beruht habe, die sie erklärlich und vielleicht zum Teil entschuldbar erscheinen ließen und inzwischen weggefallen seien, so daß nunmehr mit einer weiteren ordnungsmäßigen Pflichterfüllung gerechnet werden könne.

13

Das Beschwerdegericht hat hierzu festgestellt: Der Hof sei solange einwandfrei bewirtschaftet worden, als ein Bruder des Erblassers die Leitung des Betriebes in Händen gehabt habe. Von dessen Abzug im Jahre 1938 und der dadurch bedingten Einstellung fremder Arbeitskräfte ab sei es mit dem Hof abwärts gegangen. Das könne nicht auf den Sohn zurückgeführt werden, da er damals erst 13 Jahre alt gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Erblasser eigenwillig und ausgesprochen rückständig sowie Neuerungen nicht zugänglich gewesen. Kunstdünger habe er nur in ganz unzulänglichem Umfang angewandt. Diese rückständige Wirtschaftsweise habe zu erheblichen Schulden und damit zu dem Entschuldungsverfahren geführt. Seinen Sohn habe der Erblasser nur einen Winter lang die Landwirtschaftsschule besuchen lassen, weil er seiner Meinung nach damit genug für den Hof gelernt habe. Kaspar H. sei indessen nicht besonders befähigt gewesen und habe mit das schlechteste Zeugnis erhalten, das der Leiter der Schule in 30 Jahren ausgestellt habe. Immerhin habe er etwas von einer modernen, fortschrittlichen Wirtschaftsweise gelernt, sei damit aber bei seinem Vater trotz häufiger Auseinandersetzungen nicht durchgekommen. Dadurch sei der Sohn, der auch kaum Taschengeld bekommen habe, immer gleichgültiger gegenüber allem geworden, was die Arbeit auf dem Hofe und dessen Bewirtschaftung betroffen habe. Daß Kaspar H. gleichgültig und nachlässig geworden sei, beruhe auf seiner Veranlagung und sei noch kein Beweis dafür, daß er auch unter normalen Verhältnissen nicht ordnungsmäßig wirtschaften könne. Hinzu komme, daß die Mutter des Antragstellers zu 1) den Haushalt unordentlich und höchst unsauber geführt habe. Nach dem gewonnenen persönlichen Eindruck und nach den wiederholten Besichtigungen des Hofes sei diese nicht in der Lage, das Hauswesen ordnungsmäßig zu versehen. Wegen der häuslichen Unsauberkeit sei es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Mutter und Sohn gekommen, zumal da es hierdurch fast unmöglich gewesen sei und fast unmöglich sei, fremde Hilfskräfte für den Hof zu bekommen und zu halten. Der Tochter habe es zu Hause auch nicht mehr behagt; sie habe den Haushalt auswärts erlernt und sich als Näherin das Geld für ihre Aussteuer verdient. Es erscheine erklärlich, daß dem Sohn unter diesen unglücklichen häuslichen Verhältnissen die schon durch die veraltete Wirtschaftsauffassung des Vaters erschwerte Arbeit auf dem Hofe weiter verleidet worden sei. Am nachteiligsten hätten sich diese Verhältnisse dadurch ausgewirkt und wirkten sie sich noch jetzt aus, daß es Kaspar H. so gut wie unmöglich sei, eine tüchtige Frau auf den Hof zu bekommen, woran letzten Endes die ganze Wirtschaft kranke. Kaspar H. stehe fast völlig allein und habe keine ständigen Hilfskräfte. Seine Mutter sei ihm bei der Bewirtschaftung des Hofes in keiner Weise eine Hilfe. Wenn er eine tüchtige Frau heiraten könnte, würden die außergewöhnlichen Schwierigkeiten, unter denen er jetzt zu wirtschaften gezwungen sei, zu einem wesentlichen Teil behoben sein.

14

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts haben alle diese unglücklichen Umstände viel dazu beigetragen, Kaspar H. in der Erfüllung seiner selbstverständlichen Pflichten gegenüber dem Hofe gleichgültig und nachlässig werden zu lassen. Die Richtigkeit dieser Annahme findet nach seiner Auffassung ihre Bestätigung darin, daß es mit der Wirtschaft erkennbar besser geworden ist, seitdem dieser so wirtschaften kann, wie er es für richtig hält. Das Beschwerdegericht hat erwogen, daß angesichts der Schwierigkeiten, unter denen der alleinstehende Antragsteller zu 1) wirtschaften müsse, noch nicht alles so sein könne, wie es sein solle, und auch nicht zu übersehen sei, daß die Aufwärtsentwicklung des Hofes auch auf die Wirtschaftsberatung zurückgehen dürfte. Es hat es aber als Zeichen für seinen guten Willen angesehen, wenn er sich die noch fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen durch Inanspruchnahme der Wirtschaftsberatung aneignen wolle. Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt: In der Beweisaufnahme sei keine Klage mehr darüber laut geworden, daß Kaspar H. faul und nachlässig sei und morgens nicht rechtzeitig aufstehe. Der Stand der Wirtschaft lasse zwingend darauf schließen, daß dieser, da er im wesentlichen allein stehe, fleißig arbeiten müsse; denn sonst wäre es ihm nicht möglich gewesen, die Wirtschaft auf den jetzigen Stand zu bringen. Nach der Aussage des Wirtschaftsberaters K. sei der gute Wille bei H. vorhanden, der jetzt Kunstdünger in dem erforderlichen Umfang anwende und nach den übereinstimmenden Aussagen der hierüber vernommenen Zeugen schon im ersten Jahre nach dem Tode seines Vaters eine erkennbar bessere Ernte gehabt habe als früher. Das treffe, wie die Besichtigung der Felder durch das Gericht ergeben habe, auch von der Ernte des Jahres 1955 zu.

15

Das Beschwerdegericht hat auf Grund dieser Feststellungen, der Aussagen der vernommenen Zeugen sowie der Sachverständigen G. und K. mit dem Sachverständigen Dr. F. die Wirtschaftsfähigkeit des Kaspar H. bejaht und weiter die Ansicht vertreten, daß diese bereits zur Zeit des Erbfalles vorhanden gewesen sein müsse. Seine schon im Oktober 1953 vorhandene Fähigkeit, den Hof unter normalen Verhältnissen ordnungsmäßig zu bewirtschaften, hat das Beschwerdegericht daraus gefolgert, daß er den Hof jetzt unter ungünstigen häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im wesentlichen ordnungsmäßig bewirtschafte. Es hat darauf hingewiesen, daß das Versagen des Kaspar H. und seine gröbliche Pflichtverletzung in den letzten Lebensjahren seines Vaters auf äußere Umstände zurückzuführen ist, die ihn - vielleicht begreiflicherweise - in seiner Energie und Tatkraft hätten erlahmen lassen, was aber seine Fähigkeit, den Hof unter gewöhnlichen Wirtschaftsbedingungen ordnungsmäßig zu bewirtschaften, nicht berührt habe. So ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß Kaspar H. bei dem Tode seines Vaters Hoferbe geworden ist, was letzten Endes auch dem Willen des Erblassers entspreche, der seinen Sohn, obwohl er sich über sein Verhalten dauernd beklagt habe, doch schon in dem Testament vom 9. Januar 1952 zum Hoferben eingesetzt und den Hof schließlich auf ihn übertragen habe.

16

Der Antragsteller zu 3) rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts. Er weist darauf hin, daß es auf die Wirtschaftsfähigkeit zur Zeit des Erbfalles ankomme, und meint, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 13. Juli 1949 (OGHZ 2, 271) und vom 14. Juni 1950 (RechtdLandw 1950, 235) abgewichen. Der Antragsteller zu 3) führt hierzu aus: Der angefochtene Beschluß erwecke auf den ersten Blick den Eindruck, als ob das Gericht die Frage der Wirtschaftsfähigkeit für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls beantwortet habe. Die vernommenen Zeugen hätten ihre Aussagen indessen nur auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt und abstellen können. Wenn das Oberlandesgericht aus diesen Angaben einen Rückschluß auf den Oktober 1953 gezogen habe, so stehe das mit den angeführten Grundsätzen nicht in Einklang. Nach der angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juni 1950 sei es auch nicht zulässig, daß sich der Hoferbe die erforderlichen Kenntnisse erst noch innerhalb einer gewissen "Bewährungsfrist" aneigne. Der Rückschluß des Beschwerdegerichts verstoße danach gegen das Gesetz. Im übrigen sei es nicht angängig, die von dem Amtsgericht in zwei Verfahren getroffenen entgegengesetzten Feststellungen einfach zu übersehen, vielmehr wäre es erforderlich gewesen, diese außergewöhnlich belastenden Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts eingehend zu überprüfen. Tatsächlich habe das Oberlandesgericht seine Entscheidung nur scheinbar auf den Erbfall abgestellt, während die getroffenen Feststellungen, auf denen der Beschluß beruhe, ausnahmslos der späteren Zeit entnommen seien. Die Wirtschaftsfähigkeit des Kaspar H. erfordere nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951 (RechtdLandw 1951, 216), daß er in der Lage sei, einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Daß ihm das möglich sei, sei bisher von keiner Seite behauptet oder gar festgestellt worden. Schließlich sei, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1953 (RechtdLandw 1953, 222) zum Ausdruck gebracht habe, auch die Frage der Ehrbarkeit zu prüfen, da niemand wirtschaftsfähig sei, der erhebliche Straftaten oder sonstige chrakterlose Dinge begangen habe. Hier sei festgestellt, daß Kaspar H. seine Mutter in verwerflichster Weise tätlich angegriffen, sie beschimpft und ihren Unterhalt vernachlässigt habe. Dieses Verhalten rechtfertige die Annahme, daß der Antragsteller zu 1) nicht den persönlichen Wert besitze, der von einem Bauern erwartet werden müsse; denn die Mißhandlung und Beschimpfung der eigenen Mutter sei nicht nur ein Zeichen von Charakterlosigkeit, sondern erfülle auch den Tatbestand strafbarer Handlungen. Sehr bedenklich sei ferner die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter. Zu beachten sei auch, daß die Anschaffung eines Treckers und erheblicher Kunstdüngermengen zu einer weiteren Verschuldung des Hofes geführt hätten.

17

III.

Nach der Beschwerdeschrift vom 7. November 1955 ist die Rechtsbeschwerde namens der Eheleute B. eingelegt und handeln diese kraft eigenen Rechts und als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Sohnes Heinz. Trotz dieses Wortlauts ist der erkennende Senat davon ausgegangen, daß das Rechtsmittel lediglich namens des Antragstellers zu 3) eingelegt werden sollte und eingelegt worden ist. Dafür sprechen die in der Rechtsbeschwerdeschrift und in der Begründungsschrift gestellten Anträge, die auf die Feststellung des Heinz B. als Hoferben abzielen. Der Ehemann Heinrich B. kommt zudem als Hoferbe überhaupt nicht in Frage; die Geltendmachung eines eigenen Rechts scheidet insoweit also ohnehin aus. Die Antragstellerin zu 2) hat im zweiten Rechtszuge erklärt, sie wolle zugunsten ihres Sohnes Heinz zurücktreten, und hat deshalb die von ihr eingelegte sofortige Beschwerde zurückgenommen. Aus den gestellten Anträgen entnimmt der Senat, daß sie hieran festhalten und nicht etwa festgestellt wissen will, daß sie Hoferbin geworden sei. Letzteres kann umso weniger angenommen werden, als die Rechtsbeschwerdebegründung nichts enthält, was für die Absicht der Antragstellerin zu 2) sprechen könnte, ihren ursprünglichen Feststellungsantrag weiter zu verfolgen. In Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auffassung ist auch der Antragsteller zu 1) der Ansicht, daß das Rechtsmittel nur namens des minderjährigen Heinz B. eingelegt worden ist.

18

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

19

Der Rechtsbeschwerdeführer verkennt nicht, daß die Tatbestände des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 LwVG hier nicht gegeben sind. Er hält die Rechtsbeschwerde indessen für zulässig, weil das Oberlandesgericht von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des erkennenden Senats abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruhe. Diese Ansicht ist irrig.

20

Es trifft allerdings zu, daß die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden sein muß und der Oberste Gerichtshof diesen Standpunkt in den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen vertreten hat. Das Beschwerdegericht ist indessen von dieser Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen. Es hat im Gegenteil ausdrücklich hervorgehoben, daß es auf diesen Zeitpunkt ankomme, und hat darüber hinaus dargelegt, aus welchen Gründen nach seiner Ansicht der Antragsteller zu 1) nicht nur jetzt wirtschaftsfähig ist, sondern es auch schon am 22. Oktober 1953 war. In dieser von dem Rechtsbeschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage hat sich das Beschwerdegericht danach der Auffassung des Obersten Gerichtshofs angeschlossen. Richtig ist ferner, daß dieser in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1950 den Standpunkt vertreten hat, es genüge nicht, wenn der Erwerber bei praktischer und theoretischer Unterweisung die Fähigkeit erlangen könne, die Bewirtschaftung selbständig zu übernehmen. Auch in dieser Hinsicht hat das Oberlandesgericht keine andere Rechtsauffassung vertreten als der Oberste Gerichtshof. Es hat ausdrücklich festgestellt, daß der Antragsteller zu 1) nicht nur zur Zeit der Entscheidung, sondern auch im Zeitpunkt des Erbfalls Wirtschaftsfähig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat also nicht etwa den Standpunkt vertreten, Kaspar H. habe den Hof zwar beim Tode des Erblassers noch nicht ordnungsmäßig bewirtschaften können, habe sich aber inzwischen die hierzu nötigen Kenntnisse angeeignet, so daß die Wirtschaftsfähigkeit nunmehr bejaht werden könne. Es kann danach keine Rede davon sein, daß das Oberlandesgericht dem Kaspar H. eine Art Lehrzeit zugebilligt hat und es genügen lassen will, wenn er sich in der Zeit vom Eintritt des Erbfalls bis zur Entscheidung die damals noch fehlenden Kenntnisse angeeignet hat. Das Beschwerdegericht hat sich also auch nicht zu der von dem Rechtsbeschwerdeführer angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951 in Widerspruch gesetzt, in der ebenfalls gesagt ist, daß die Wirtschaftsfähigkeit zu verneinen sei, wenn der Erwerber zunächst eine Art Lehrzeit durchmachen müsse, ehe er zu einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung in der Lage sei.

21

Eine Abweichung von den beiden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs liegt auch nicht etwa darin, daß das Beschwerdegericht aus den von ihm jetzt getroffenen Feststellungen Rückschlüsse auf die Wirtschaftsfähigkeit des Kaspar H. zur Zeit des Erbfalls gezogen hat. Beide Entscheidungen befassen sich nicht mit der Frage, ob sich aus tatsächlichen Feststellungen, die für die Zeit nach Eintritt des Erbfalls getroffen worden sind, etwas für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit zu dem allein maßgebenden Zeitpunkt herleiten läßt. Vor allen Dingen ist in diesen Entscheidungen nicht zum Ausdruck gebracht worden, daß derartige Rückschlüsse unzulässig seien. Auch in diesem Punkt ist danach der Tatbestand des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht erfüllt.

22

Richtig ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde, daß nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951 bei Höfen in Größe von rund 70 Morgen zur Wirtschaftsfähigkeit auch die Fähigkeit zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplans gehört. Es trifft ferner zu, daß das Beschwerdegericht sich über diese Fähigkeit des Kaspar H. nicht ausdrücklich ausgesprochen hat. Das bedeutet indessen noch kein Abweichen von der Entscheidung vom 20. Februar 1951. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 5. Oktober 1954 (V BLw 14/54) ausgeführt, daß die Anforderungen, die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind, in den einzelnen Fällen durchaus verschieden sind und sich nach Art und Größe des jeweils in Frage stehenden Hofes richten. Der Senat hat dort weiter dargelegt, daß es noch keine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts bedeute, wenn das Beschwerdegericht Umstände, die ein anderes Gericht für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit für erheblich erachtet hat, in dem gegenwärtigen Verfahren nicht ausdrücklich geprüft und erörtert habe; denn es sei nicht erforderlich, daß das Gericht sich mit allen Gesichtspunkten, die von einem anderen Gericht in dem jeweils entschiedenen Falle für wesentlich angesehen worden seien, auseinandersetze, da die Frage, welche Anforderungen zu stellen seien, nur für den Einzelfall beantwortet werden könne. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist zuzugeben, daß der hier in Rede stehende Hof die Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplans erfordert. Daraus, daß das Beschwerdegericht diesen Gesichtspunkt nicht besonders hervorgehoben hat, folgt indessen noch nicht, daß es eine Wirtschaftsplanung nicht für erforderlich gehalten hat und damit von der angeführten Entscheidung des Senats abgewichen ist. Es hat nämlich nicht im einzelnen angeführt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten hier erforderlich sind, um den an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen zu genügen, sondern hat der besseren Bewirtschaftung des Hofes seit dem Tode des Erblassers und der seitdem feststellbaren Aufwärtsentwicklung des Betriebes entnommen, daß Kaspar H. die zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Das ist umsoweniger zu beanstanden, als Kaspar H. nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im wesentlichen auf sich allein gestellt ist und die erzielten Fortschritte danach nicht auf die Tätigkeit eines anderen zurückgeführt werden können, Kaspar H. auch nach Angabe des Sachverständigen K. dessen Rat im Jahre 1955 weniger in Anspruch genommen und ihn wegen der Bestellung der Felder nicht befragt hat. Es kann nun aber nicht angenommen werden, daß dieser Gutachter und auch der Sachverständige Dr. F. die Wirtschaftsfähigkeit des Kaspar H. bejaht haben würden, wenn sie diesen nicht auch zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplans für befähigt hielten; denn ihnen ist dieses Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit bei Höfen mittlerer Größe ebenso geläufig wie dem Beschwerdegericht. Es ist daher schlechterdings nicht vorstellbar, daß sie alle den Gesichtspunkt der Wirtschaftsplanung übersehen haben sollten. Das gilt umsomehr, als gerade wegen der voraufgegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts eine besonders kritische Prüfung der Frage der Wirtschaftsfähigkeit vorgenommen worden ist und der Sachverständige K., mit dem Kaspar H. in engerer Fühlung gestanden hat, es sicher hervorgehoben haben würde, wenn er in diesem Punkte Bedenken gehabt hätte. Seine Einlassung deutet aber gerade darauf hin, daß es Kaspar H. auch an der Fähigkeit zur Wirtschaftsplanung nicht fehlt. Alle diese Momente sprechen dafür, daß das Beschwerdegericht keine von der Ansicht des Senats abweichende Auffassung vertreten wollte und auch den Gesichtspunkt der Wirtschaftsplanung nicht etwa übersehen hat, zumal da es in der Niederschrift vom 26. Juli 1955 Erklärungen des Kaspar H. zur Frage des Wirtschaftsplanes festgehalten hat. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG läßt sich also auch in diesem Punkte nicht feststellen.

23

Irrig ist endlich auch die Annahme des Rechtsbeschwerdeführers, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Juni 1953 (V BLw 68/52, RechtdLandw 1953, 222) abgewichen, indem es dem unehrenhaften Verhalten des Kaspar H. gegenüber seiner Mutter nicht die ihm rechtlich zukommende Bedeutung beigemessen habe. Der erkennende Senat hat weder in der angeführten Entscheidung noch auch in seinem Beschluß vom 3. Mai 1955 (V BLw 76/54, BGHZ 17, 176 (insoweit dort nicht abgedruckt) = RechtdLandw 1955, 201 (dort ebenfalls nicht abgedruckt)) die Ansicht vertreten, daß zur Wirtschaftsfähigkeit ebenso wie früher nach dem Reichserbhofrecht die Ehrbarkeit gehöre. Der Senat hat im Gegenteil ein unehrenhaftes Verhalten nur dann für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit als beachtlich angesehen, wenn es geeignet sei, zu einer Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes zu führen, weil etwa ein durch Straftaten bewiesener Hang zur Unehrlichkeit die Kreditfähigkeit des Betreffenden beeinträchtige, bei der Einstellung von Arbeitskräften Schwierigkeiten bereite oder ihm wegen seines Verhaltens die Nachbarschaftshilfe im Bedarfsfalle versagt werde. Dafür, daß Kaspar H. etwa durch sein Verhalten seine Kreditfähigkeit in Frage gestellt habe oder bei den Bauern der dortigen Gegend auf Ablehnung stoße, hat das Verfahren nichts ergeben. Das Beschwerdegericht war daher nicht genötigt, sich mit der Trage der Ehrbarkeit des Kaspar H. auseinanderzusetzen, und ist dadurch, daß es dies unterlassen hat, auch nicht von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen.

24

Nach alledem liegt eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vor. Die Rechtsbeschwerde war daher nach § 27 Abs. 2 LwVG in Verbindung mit § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf den § § 34, 44, 45 LwVG.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock