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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1977, Az.: VIII ZR 312/75

Umfang von Rechten und Verpflichtungen zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und Lieferanten beim Geltendmachen von Gewährleistungsrechten; Voraussetzungen einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Leasing-Vertrag; Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Sachmängelhaftung und der positiven Vertragsverletzung bei Verletzung einer Aufklärungspflicht; Maßgebliche Kriterien zur Einordnung eines Vertrags über den Erwerb eines Computers einschließlich einer Programmierung als Kaufvertrag oder als Werkvertrag; Wirkungen des schutzwürdigen Interesses eines Leasing-Nehmers auf Einschränkungen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit; Bedeutung der Klarstellung der Rechtsposition des Klägers in der Klageschrift für den Gegner der Klage; Voraussetzungen einer arglistig geltend gemachten Verjährungseinrede

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1977
Aktenzeichen
VIII ZR 312/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 17.09.1975
LG München I

Fundstellen

  • DB 1977, 1136-1137 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 660-661 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 847-848 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Dipl.-Ing. Gustav K., Maschinenfabrik GmbH & Co. KG,
persönlich haftende Gesellschafterin Dipl.-Ing. Gustav K. Maschinenfabrik GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Be. in Ge., E.straße

Prozessgegner

Friedrich W. in Gr., Ka.-V.-Straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Werden zur Beschaffung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage ein Kaufvertrag zwischen dem Lieferanten und einem Leasing-Geber sowie ein Mietvertrag zwischen dem Leasing-Geber und dem Benutzer als Leasing-Nehmer abgeschlossen, so erwirbt der Leasing-Nehmer ohne eine besondere Vereinbarung keine unmittelbaren eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten.

  2. b)

    Wesen und typischer Inhalt sogenannter "Finanzierungs-Leasing-Geschäfte" rechtfertigen es nicht, dem Leasing-Nehmer abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen eigene Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten zuzubilligen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Jahre 1970 verhandelten die Parteien über die Lieferung und Aufstellung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage. Mit Schreiben vom 27. Mai 1970 bot der Beklagte der Klägerin u.a. einen Computer der Firma R., Modell 70/72, sowie die Organisationsberatung und Programmierung bis zu 5.000 Befehlen zum Preise von 101.336 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und Nebenkosten an; die Anlage sollte bis zu 16.000 gespeicherten Befehlen erweiterungsfähig sein und nach Wahl der Klägerin über die MWV-Leasing gemietet werden können. Die Auftragserteilung hierzu bestätigte der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Angebot mit Schreiben vom 29. Juni 1970, eine Ergänzung um mehrere Erweiterungsteile zum Preise von 47.337 DM (einschl. MWSt) durch weiteres Schreiben vom 15. September 1970. Unter dem 22. Dezember 1970 schloß die Klägerin mit der "D. L. GmbH" einen Mietvertrag über den von der Vermieterin beim Beklagten noch zu kaufenden Computer 70/72 auf die Dauer von 4 Jahren ab. Der Mietzins wurde von der Klägerin ab Mai 1971 mit monatlich 4.731,37 DM gezahlt. Der Mietvertrag enthält als Seite 2 formularmäßige allgemeine Mietbedingungen mit u.a. folgenden Bestimmungen:

Nr. 2: ...

Der Vermieter haftet nicht für nicht rechtzeitige Lieferung durch den Lieferanten und hat, wenn der Lieferant nicht ordnungsgemäß erfüllt oder eine positive Vertragsverletzung begangen hat nur durch Abtretung seiner Ansprüche gegen den Lieferanten gemäß Ziffer 17 dieses Mietvertrages dem Mieter gegenüber einzustehen.

...

Nr. 17:

Der Vermieter beauftragt den Mieter, alle dem Vermieter zustehenden Rechte aus Gewährleistungsansprüchen, Garantien, Service, positiver Vertragsverletzung, Verzug usw. gegenüber dem Lieferanten fristgerecht auf Kosten des Mieters geltend zu machen. Die genannten Ansprüche sind also gegenüber dem Lieferanten, nicht gegenüber dem Vermieter zu erheben. Der Vermieter bestimmt, ob die Geltendmachung in seinem oder des Mieters Namen zu erfolgen hat; der Vermieter kann diese Ansprüche auch im Interesse und für Rechnung des Mieters selbst geltend machen. Gewährleistungs-, Garantie- und Serviceansprüche, Ansprüche wegen Verzugs oder positiver Vertragsverletzung usw. entbinden den Mieter nicht von der Verpflichtung, die vereinbarte Miete an den Vermieter zu zahlen, oder von irgendeiner anderen Verpflichtung dieses Mietvertrages.

2

Am 5. Januar 1971 wurde der Computer vom Beklagten bei der Klägerin montiert und bald darauf - nach einer Ergänzungsvereinbarung - durch einen Festwertspeicher erweitert. Aufgrund eines am 4. Februar 1971 bestätigten "Kaufauftrages" vom 28. Januar 1971 kaufte die D. L. GmbH - deren Rechtsnachfolger jetzt die Deutsche Leasing AG ist - (im folgenden: L.-Geberin) den Computer vom Beklagten und bezahlte den Kaufpreis. Nach Einspeicherung eines Teils der vorgesehenen Programme nahm die Klägerin die Anlage am 9. Mai 1971 probeweise in Betrieb.

3

Anfang September 1971 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten erstmalig geltend, die Anlage habe nicht die vereinbarte Kapazität. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 29. September 1971 rügte die Klägerin, der Beklagte habe die weiteren Programme nicht geliefert; der Computer sei auch zu klein für die vorgesehenen Arbeitsvorgänge; der Beklagte solle die Anlage bis zum 20. Oktober 1971 in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen; andernfalls werde die Klägerin die Erfüllung ablehnen und Schadensersatz fordern.

4

Mit einem am 8. November 1971 beim Amtsgericht Wolfratshausen eingegangenen Schriftsatz beantragte die Klägerin Sicherung des Beweises im wesentlichen zu der Frage, ob sich der Computer auf 16.000 Befehlsstellen erweitern lasse. Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen G. ging am 6. April 1972 bei Gericht ein und wurde am 7. April an die Klägerin und den Beklagten abgesandt.

5

Mit ihrer am 4. Juli 1972 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst 219.659,60 DM als Schadensersatz gefordert, weil der Computer entgegen der Zusicherung des Beklagten nicht auf die für die vorgesehenen Programme erforderlichen 16.000 Befehlsstellen habe erweitert werden können. Als Anspruchsgrundlage hat sie sich dabei auf §§ 463 und 635 BGB berufen. Der Computer sei aufgrund eines zwischen den Prozeßparteien abgeschlossenen Vertrages geliefert und die Leasing-Geberin nur zur Finanzierung eingeschaltet worden. Der Leasing-Vertrag habe keine Rechtsbeziehungen zwischen der L.-Geberin und dem Beklagten begründet. Daher sei sie - die Klägerin - aus dem Kaufvertrag berechtigt, gegenüber dem Verkäufer - dem Beklagten - Gewährleistungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Mindestens liege ein vom Beklagten und der Leasing-Geberin geschlossener Vertrag zugunsten Dritter vor, der ihr ebenfalls die Befugnis gebe, hinsichtlich sämtlicher Ansprüche wegen Schlechterfüllung den Beklagten unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Die ihr im Leasing-Vertrag erteilte Ermächtigung, Rechte der Leasing-Geberin geltend zu machen, sei für den vorliegenden Prozeß überflüssig. Nachdem der Beklagte in Schriftsätzen vom 14. August 1972 und 13. Oktober 1972 die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hatte, ergänzte diese ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 8. November 1972 dahin, sie sei am 29. Oktober 1971 telefonisch von der L.-Geberin ermächtigt worden, deren Gewährleistungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben die zuletzt auf 244.858,84 DM bezifferte Klage abgewiesen. Mit der Revision - um deren Zurückweisung der Beklagte bittet - verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 115.889,96 DM nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

8

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage in gewillkürter Prozeßstandschaft für die L.-Geberin für zulässig. Die Klägerin mache einen Anspruch wegen nicht ausreichender und nicht den Zusicherungen des Beklagten entsprechender Kapazität des Computers und damit einen Gewährleistungsanspruch nach § 463 BGB geltend. Dieser stehe an sich der L.-Geberin als der Käuferin zu, könne aber von der Klägerin als der möglicherweise Geschädigten aufgrund der Ermächtigung der Leasing-Geberin in deren Schreiben vom 21. Juni 1974 im eigenen Namen geltend gemacht werden. Der Anspruch sei jedoch nach § 477 Abs. 1 BGB oder in gleicher Weise nach §§ 638, 639 BGB - wenn man den Vertrag mit dem Beklagten als gemischten Vertrag ansehen und die Verjährung nach Werkvertragsrecht bemessen wollte - verjährt. Setze man den Beginn der 6-Monatsfrist zugunsten der Klägerin auf Anfang September 1971 als den Zeitpunkt, in dem die Klägerin den behaupteten Mangel erstmalig habe erkennen können, so habe das Beweissicherungsverfahren die Verjährungsfrist bis zum 10. April 1972 unterbrochen. Die Klageerhebung habe aber zu keiner neuen Unterbrechung führen können, weil die Klägerin sich nicht auf Prozeßstandschaft, sondern ausdrücklich auf eigene Ansprüche gestützt habe. Erst mit Schriftsatz vom 8. November 1972 habe sie sich erstmalig auf eine Ermächtigung der L.-Geberin berufen und in eigenem Namen deren Anspruch geltend gemacht. Zu dieser Zeit - ebenso wie auch schon bei der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 1972 - sei die 6-Monatsfrist aber bereits abgelaufen gewesen.

9

II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis der Nachprüfung stand.

10

1.

Die Klägerin verlangt in der Revisionsinstanz nur noch Zahlung von 115.889,96 DM nebst 5 % Zinsen seit Klagezustellung als Ersatz für Beratungs- und Umrüstungskosten (63.650,58 DM) sowie für den Differenzbetrag zwischen gezahlten Leasing-Gebühren und dem tatsächlichen Nutzungswert der Anlage in der Zeit vom 13. Mai 1971 bis 12. Juli 1972 (14 Monate à 3.731,37 DM = 52.239,18 DM).

11

Diesen Anspruch stützt die Klägerin auf das Fehlen einer angeblich zugesicherten Eigenschaft des Computers i.S. der §§ 459 Abs. 2, 463 BGB. Inwieweit der Beklagte - wie die Revision meint - auch eine Beratungspflicht verletzt haben und sich dadurch aus positiver Vertragsverletzung ersatzpflichtig gemacht haben könnte, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, richtete sich die hier wesentliche Frage der Verjährungsfrist nach den Vorschriften der Sachmängelhaftung, insbesondere nach § 477 Abs. 1 BGB. Denn das behauptete Verschulden des Beklagten läge gerade in der mangelnden Aufklärung über das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft; es wäre damit so eng mit dem Fehlen der Eigenschaft verknüpft, daß auch der daraus entstehende Schaden unmittelbar mit dem Sachmangel zusammenhinge (Senatsurteile vom 27. Januar 1971 - VIII ZR 180/69 = LM BGB § 477 Nr. 14 = NJW 1971, 654 = MDR 1971, 386 = WM 1971, 506 und vom 5. März 1975 - VIII ZR 230/73 = WM 1975, 559).

12

2.

Die Verjährung der Klageansprüche ist - wie das Berufungsgericht mit Recht in erster Linie annimmt - nicht nach werkvertraglichen Vorschriften, sondern nach Kaufrecht zu beurteilen.

13

Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob der mit dem Beklagten abgeschlossene Vertrag ein reiner Kaufvertrag war. Außer der Lieferung der nach Katalog auszuwählenden, standardisierten Computerteile hatte der Beklagte die Anlage aufzustellen und für die Programmierung zu sorgen. Diese werkvertraglichen Leistungsteile sind zwar keine bloßen Nebenleistungen, die den durch den Erwerb des Computers bestimmten Charakter des Gesamtgeschäfts als Kaufvertrag unbeeinflußt ließen. Besonders die Programmierung darf in ihrer Bedeutung für den Zweck des Geschäfts und auch in der finanziellen Bewertung nicht gering eingeschätzt werden. Andererseits stehen Lieferung der Computerteile und Programmierung nicht in einer so engen Verbindung, daß man beide Leistungsteile nur als rechtlich einheitliche Leistung begreifen müßte. Während der Computer als technisches Gerät seine endgültige Form und Gestalt mit und ohne Programmierung hat, muß das Werk der Programmierung nicht ebenso endgültig sein; je nach Bedarf des Benutzers kann es bei Verwendung derselben Geräteteile verändert werden.

14

In einem solchen Falle erscheint es gerechtfertigt, das Gesamtgeschäft entweder als gemischtes Geschäft mit rechtlich verschieden zu qualifizierenden Teilen zu behandeln oder aber die Lieferung der Geräteteile doch als beherrschende Hauptsache anzusehen. Welche Lösung zu bevorzugen ist, kann hier offen bleiben. Die Beanstandung der Klägerin richtet sich nicht gegen die Programmierung, sondern gegen die mangelnde Erweiterungskapazität des Gerätes selbst. Dessen Lieferung muß aber in jedem Falle nach kaufrechtlichen Bestimmungen beurteilt werden.

15

3.

Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht dem im äußeren Ablauf der Vertragsverhandlung und -vereinbarungen unstreitigen Sachverhalt hinsichtlich des Computers keinen eigenen Gewährleistungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten entnommen habe.

16

a)

Nach den ursprünglichen, in den Schreiben des Beklagten vom 29. Juni und 15. September 1970 bestätigten Vereinbarungen sollte zwar die Klägerin den Computer kaufen und bezahlen. Im Angebot vom 27. Mai und in der Bestätigung vom 29. Juni 1970 war aber bereits vorgesehen, daß das Geschäft auf Wunsch der Klägerin auf Mietbasis über ein Leasing-Unternehmen "finanziert" werden könne. Machte die Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch, so mußte sich die Frage, ob und welche Teile des abgeschlossenen Vertrages wirksam werden oder bleiben konnten, nach der Ausgestaltung der Leasing-Vereinbarungen richten.

17

Demgemäß hat die Klägerin durch den am 22. Dezember 1970 geschlossenen Vertrag den von der L.-Geberin noch zu kaufenden Computer ausdrücklich gemietet, den die L.-Geberin sodann in der zwischen den jetzigen Parteien vereinbarten Ausführung vom Beklagten gekauft hat. Beide Parteien haben damit ihren Willen erklärt das Geschäft auf Leasing-Basis unter Abschluß eines Kaufvertrages zwischen der Leasing-Geberin und dem Beklagten und eines Mietvertrages zwischen der Klägerin und der L.-Geber in durchzuführen. Daß davon abweichende Vereinbarungen über ihre Rechtsstellung getroffen worden wären, hat die Klägerin nicht behauptet. Inwiefern daher das Berufungsgericht Auslegungsregeln nach §§ 133, 157 BGB verletzt und gegen § 286 ZPO verstoßen haben soll, wenn es die Klägerin nicht als Kaufvertragspartner angesehen hat, ist nicht ersichtlich.

18

b)

Eigene Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten ergeben sich auch nicht aus dem Inhalt des Leasing-Geschäfts.

19

aa)

Die Revision meint, die Vereinbarungen zwischen den drei Beteiligten seien - falls man einen unmittelbaren Kaufvertrag zwischen den Prozeßparteien verneine - allenfalls als "Vertrag zu dritt" zu werten. Soweit damit gemeint sein sollte, die Klägerin habe nach dem Willen der Beteiligten neben der Leasing-Geberin die Stellung eines Käufers haben sollen, ergibt sich die Unhaltbarkeit dieser Ansicht aus dem bereits Erörterten (vgl. oben zu II 3 a). Inwiefern die Klägerin als "wirtschaftlicher Eigentümer" angesehen werden müßte - wie die Revision ausführt - und mit welcher Begründung daraus unmittelbare eigene Ansprüche gegen den Beklagten herzuleiten wären, ist angesichts der vorliegenden, klar formulierten Verträge auch dann nicht ersichtlich, wenn die Parteien unmittelbar einen Wartungs- und Betreuungsvertrag abgeschlossen haben.

20

Sollte die Revision unter dem "Vertrag zu dritt" einen Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB) verstehen, auf den sich die Klägerin in den Vorinstanzen gestützt hat, so ließe sich auch eine solche Annahme nicht rechtfertigen. Weder der Wortlaut des Kaufauftrages vom 28. Januar 1971 noch andere Umstände sprechen dafür, daß die Partner des Kaufvertrages der Klägerin ein eigenes Recht auf Geltendmachung von Sachmängelansprüchen einräumen wollten. Vielmehr wollte die L.-Geberin derartige Ansprüche gerade selbst wahrnehmen oder deren Wahrnehmung durch die Klägerin mindestens kontrollieren, wie sich aus Nr. 17 der allgemeinen Mietbedingungen zum Mietvertrag vom 22. Dezember 1970 und aus Nr. 5 des "Kaufauftrags" der L.-Geberin ergibt.

21

bb)

Auch das Wesen und der typische Inhalt des Leasing-Geschäfts zwingen nicht dazu, dem Leasing-Nehmer abweichend von den getroffenen Vereinbarungen einen eigenen Gewährleistungsanspruch gegen den Lieferanten zuzubilligen.

22

Typisch für das hier vorliegende "Finanzierungs-Leasing" ist das Dreiecksverhältnis zwischen Lieferant, L.-Geber und Leasing-Nehmer. Da der letztere das von ihm benötigte Wirtschaftsgut nicht sofort bezahlen will oder kann, schaltet er den L.-Geber als Zwischenrechtsträger und Käufer (zugleich mittelbar Kreditgeber) ein. Würde man abweichend von den getroffenen Kauf- und Mietvereinbarungen dem Leasing-Nehmer einen eigenen unmittelbaren kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruch zubilligen, würden die abgeschlossenen Verträge wie Scheinverträge behandelt und zudem die Kaufvertragspartner in eine Rechtsposition gedrängt, die sie nicht vereinbaren wollten.

23

Angesichts des Grundsatzes der Vertragsfreiheit ließe sich eine solche, in dieser Allgemeinheit in der Literatur nicht vertretene Lösung nur aus zwingenden Rechtsgrundsätzen oder -normen herleiten. Solche Normen sind aber nicht ersichtlich. Insbesondere fordert das schutzwürdige Interesse des Leasing-Nehmers keinen so weitgehenden Eingriff in privatrechtliche Vereinbarungen. Da der Leasing-Nehmer jedenfalls vorläufig darauf verzichtet, Eigentum an dem Wirtschaftsgut zu erwerben, und er auch den Kapitaleinsatz dafür spart, ist die Abhängigkeit seiner Mängelgewähransprüche von seinem Vertrag mit dem L.-Geber keine unzumutbare Beeinträchtigung. Ergeben sich in diesem Verhältnis unangemessene Zwänge oder unzumutbare Benachteiligungen, bietet sich ein Lösungsweg durch Vertragsauslegung oder etwa durch Ersetzung nichtiger Einzelbestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen an (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 = MDR 1976, 216 = WM 1975, 1203 = NJW 1977, 195).

24

4.

Die Sachmängelansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Beklagten standen danach nur der L.-Geber in zu. Da diese sie nicht abgetreten hat, konnte die Klägerin sie im eigenen Namen nur geltend machen, soweit sie von der L.-Geberin im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft dazu ermächtigt war.

25

Ohne Rechtsirrtum und von der Revision auch nicht beanstandet hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft (vgl. BGHZ 30, 162) bejaht: die Klägerin hat schon wegen der Gestaltung des Mietvertrages ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung eines ihr aus mangelnder Kapazität des Computers entstehenden Schadens; die Ausübung eines kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruchs ist grundsätzlich abtretbar. Spätestens in ihrem Schreiben vom 21. Juni 1974 hat die L.-Geberin die Klägerin auch zur Klageerhebung im eigenen Namen ermächtigt. Inwieweit sich daraus rückwirkend eine Genehmigung der bisherigen Prozeßführung ergab - wie das Berufungsgericht annimmt (vgl. dazu aber auch Senatsurteil vom 26. November 1957 - VIII ZR 70/57 = NJW 1958, 338 f = LM BGB § 185 Nr. 8 = MDR 1958, 231 m. zust. Anm. Bülow S. 421 = JZ 1958, 245 m. abl. Anm. Baur) - kann auf sich beruhen, weil das Berufungsgericht mit Recht Verjährung der Gewährleistungsrechte angenommen hat.

26

5.

Die gegen die Annahme der Verjährung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

27

a)

Eine längere als die im Berufungsurteil zu Grunde gelegte Verjährungsfrist von 6 Monaten käme nach § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB nur in Betracht, wenn der Beklagte arglistig eine nicht vorhandene Eigenschaft zugesichert hätte.

28

Da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Angaben des Beklagten über die Erweiterungsmöglichkeit unrichtig waren, ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin von der Unrichtigkeit auszugehen. Für diesen Fall hat die Klägerin aber nichts vorgetragen, was das Berufungsgericht zur Annahme arglistigen Verhaltens oder zur Aufklärung darüber hätte veranlassen müssen. Die von der Revision angestellte Erwägung, der Beklagte sei ein Spezialist und habe die Unrichtigkeit der Zusicherung ohne weiteres erkennen müssen, reicht dafür nicht aus. Möglicherweise war der Umfang der noch benötigten Programme zwischen den Parteien nicht so klar wie die Klägerin es behauptet; in diesem Falle könnte die im Vertrauen auf eine ausreichende Erweiterungsmöglichkeit abgegebene Zusicherung nicht als arglistig bezeichnet werden.

29

b)

Geht man von einem Beginn der Verjährungsfrist am 10. Mai 1971 (Beendigung der ersten Teilprogrammierung) oder mit dem Berufungsgericht ab Anfang September 1971 aus und sieht man in dem Beweissicherungsverfahren eine Unterbrechung der Frist (§ 477 Abs. 2 BGB), so begann die Verjährungsfrist nach Übersendung des Sachverständigengutachtens spätestens am 10. April 1972 neu zu laufen (BGHZ 53, 43 [44, 47]).

30

c)

Durch die Klageerhebung im Juli 1972 trat - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - noch keine neue Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB ein. Auf die Frage, ob die Klägerin zu dieser Zeit schon zur Klageerhebung ermächtigt war, kommt es nicht an. Wesentlich ist, daß die Klägerin sich in der Klageschrift ausdrücklich nicht auf Prozeßstandschaft, sondern auf ein eigenes Recht berufen hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich mit ihrem Hinweis auf die Überflüssigkeit der Ermächtigung zur Prozeßführung in eigenem Namen gerade nicht auf die Wahrnehmung eines fremden Rechts stützen wollen, ist nicht zu beanstanden. Mit dieser Klagebegründung hätte sie nur die Unterbrechung der Verjährung einer eigenen Forderung herbeiführen können, nicht aber einer einem Dritten zustehenden. Eine etwa schon vorhandene Berechtigung zur Verfolgung des fremden Anspruchs im eigenen Namen ändert daran nichts. Die Klarstellung der Rechtsposition des Klägers ist erforderlich, um dem Gegner eine sachgemäße Prozeßführung zu ermöglichen und den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - I ZR 75/71 = LM ZPO § 50 Nr. 26 = NJW 1972, 1580 = MDR 1972, 842 m.w.N.).

31

Für die Geltendmachung von Ansprüchen des L.-Gebers durch den Leasing-Nehmer kann keine Ausnahme gelten. Aus der Kenntnis des Beklagten von den Leasing-Vereinbarungen ist entgegen der Ansicht der Revision nichts herzuleiten. Zum einen bedarf die für die Abgrenzung der Rechtskraft maßgebliche Bestimmung des Streitgegenstandes eindeutiger Erklärungen des Klägers; zum ändern geben die Leasing-Vereinbarungen (Nr. 2 und 17 des Mietvertrages) gerade keine Klarheit darüber, in welcher Weise der Klägerin eine Klagebefugnis zustehen sollte: durch Abtretung der Forderung, durch Erteilung einer Vollmacht zur Geltendmachung im fremden Namen oder durch Ermächtigung zur Klage im eigenen Namen. Der Beklagte konnte also nicht annehmen, die Klägerin wolle entgegen ihrem eigenen Prozeßverhalten ein fremdes Recht geltend machen. Das gilt um so mehr, als die L.-Geberin dem Beklagten im Kaufauftrag vom 28. Januar 1971 mitgeteilt hatte, sie habe der Klägerin "Vollmacht" zur Geltendmachung etwaiger Gewähransprüche erteilt. Wenn der Beklagte unter solchen Umständen möglicherweise auch erkennen konnte, daß die Klägerin keinen eigenen Anspruch geltend zu machen hatte, knüpfte sich daran noch nicht die Gewißheit, daß die Klage nur in gewillkürter Prozeßstandschaft erhoben sein könne.

32

d)

Die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs trat damit am 10. Oktober 1972 ein. Bis dahin hatte die Klägerin noch keine Erklärung abgegeben, daß sie ihre Forderung auf ein fremdes Recht stütze.

33

Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht als arglistig angesehen hat. Ein solcher Vorwurf ließe sich nur rechtfertigen, wenn der Beklagte den Einwand mangelnder Aktivlegitimation und der Verjährung mutwillig über den Zeitpunkt des Verjährungseintritts hinausgezögert hätte. Davon kann aber keine Rede sein. In seinem Schriftsatz vom 14. August 1972 hatte der Beklagte bereits angekündigt, die Aktivlegitimation der Klägerin bestreiten zu wollen. Darauf hätte sich die Klägerin noch rechtzeitig einstellen und ihre Klage umstellen können.

34

III.

Die Revision mußte somit zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Treier
Dr. Brunotte