Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1975, Az.: VIII ZR 230/73
Einbau einer Heizungsanlage; Abtretung einer Kaufpreisforderung für Heizkessel und Brenner ; Schadensersatz wegen Störungen an Heizanlagen ; Verjährung von Ansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.03.1975
- Aktenzeichen
- VIII ZR 230/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 11.10.1973
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma S. W., Inhaber S. M. in B., R. ...straße ...
B.-B.-Gesellschaft B. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer W. W. und M. L. in B., O. deich ...
Prozessgegner
C.-GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer B. T. H. in H., K.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1975
durch
die Richter Braxmaier, Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Oktober 1973 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die sich mit dem Einbau von Heizungsanlagen befaßt, wurde im Jahre 1969 von der Nebenintervenientin beauftragt, die Heizungsanlagen in 64 Häusern ihres Bauvorhabens in B.-K.-Ost einzubauen. Nachdem die Klägerin im Einvernehmen mit der Nebenintervenientin und deren Ingenieurbüro zunächst das Angebot der Beklagten auf Lieferung von C.-Juniorheizkesseln und atmosphärischen Gasbrennern angenommen hatte, einigten die Beteiligten sich in der Folgezeit auf andere Heizkessel und Gasgebläsebrenner der Firma R.. Am 25. Februar/10. März 1970 trat die Klägerin die Kaufpreisforderung für die Heizkessel und die Brenner gegen die Nebenintervenientin an die Beklagte ab. Die Heizkessel und die Brenner wurden nach der Behauptung der Klägerin im November 1970, nach derjenigen der Beklagten spätestens im September 1970 geliefert und anschließend eingebaut. Da es häufig zu Störungen der Heizanlage kam, einigten die Parteien sich am 9. März 1971 darauf, anstelle der Brenner der Firma R. solche der Firma E. einzubauen. Die Kosten der Auswechslung der Brenner usw. übernahm die Beklagte. Danach arbeiteten die Heizanlagen einwandfrei.
Die Klägerin, die für die Behebung der Störungen der Heizanlagen usw. Aufwendungen gehabt hatte, nahm die Beklagte auf Schadensersatz an Anspruch. Sie übersandte ihr am 26. März 1971 eine Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 22. April 1971 zu den einzelnen Schadenspositionen Stellung und erklärte am Schlüsse dieses Schreibens:
"Abschließend möchten wir klarstellen, daß wir bereit sind, berechtigte Forderungen von Ihnen an uns zu begleichen, Sie allerdings uns diesen Betrag exakt belegen und beweisen müssen".
Da die Parteien sich indessen nicht einigten, erhob die Klägerin Klage und begehrte zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 65.635,97 DM nebst Zinsen. Sie nahm jedoch am 20. November 1972 die Klage in Höhe von 14.004,47 DM zurück und beantragte, die Beklagte zur Zahlung von 51.631,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 28.860,94 DM statt. Nachdem die Beklagte Berufung eingelegt hatte, beantragte die Klägerin im Wege der am 22. Mai 1973 eingereichten Anschlußberufung erneut die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 65.635,97 DM nebst Zinsen. Das Berufungsgericht wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab und die Anschlußberufung der Klägerin zurück.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 65.635,97 DM nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Meinung, daß die Klägerin trotz der Abtretung ihrer Kaufpreisforderung gegen die Nebenintervenientin an die Beklagte deren Vertragspartner geblieben war und zur Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche befugt ist. Das wird von der Revision als ihr günstig nicht beanstandet.
II.
Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob der Klägerin vertragliche Ansprüche zustehen. Denn derartige Ansprüche seien gemäß § 477 BGB verjährt, weil die am 9. September 1971 eingereichte Klage erst am 25. Oktober 1971 zugestellt worden war, die Verjährungsfrist indessen spätestens am 22. Oktober 1971 abgelaufen sei und weil § 261 b Abs. 3 ZPO keine Anwendung finden könne. Da der am 13. September 1971 angeforderte Kostenvorschuß erst am 12. Oktober 1971 bezahlt wurde, sei nämlich die Zustellung der Klage nicht demnächst erfolgt.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nicht nur Ansprüche gemäß §§ 459 ff BGB, sondern unter Umständen auch solche aus positiver Vertragsverletzung nach § 477 BGB verjähren. Das ist dann der Fall, wenn der Schaden aus einem Sachmangel hergeleitet wird und zu diesem, wie hier, in unmittelbarem, untrennbarem Zusammenhang steht (BGHZ 60, 9, 12).
2.
Entgegen den Ausführungen der Revision in der mündlichen Verhandlung scheidet die Anwendbarkeit des § 477 BGB nicht deshalb aus, weil mit der Auswechslung der Brenner Wandelung erfolgt war und danach Schadensersatzansprüche der Klägerin in 30 Jahren verjährten. Denn die Parteien hatten den Kaufvertrag über die Heizungsanlagen nicht gewandelt; die Beklagte hatte vielmehr im Wege der Nachbesserung die R.-Brenner durch E.-Brenner ersetzt. Gem. § 477 BGB wären daher etwaige Schadensersatzansprüche verjährt, wenn die Verjährung nicht unterbrochen worden wäre.
3.
Das Schreiben der Beklagten vom 22. April 1971 hat das Berufungsgericht indessen ohne Rechtsirrtum als Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB würdigen können. Denn dazu genügt jedes tatsächliche Verhalten dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein des Beklagten von dem Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (BGH, Urteil vom 6. April 1965 - V ZR 272/62 = WM 1965, 677, 678/679) und daher auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach (BGH, Urteil vom 17. September 1965 - VI ZR 224/65 = VRS 29, 326). Ein derartiges Anerkenntnis hat das Berufungsgericht annehmen können, weil die Beklagte sich ungeachtet der Beanstandungen der einzelnen Schadenspositionen grundsätzlich zum Ersatz des von der Klägerin belegten Schadens bereit erklärt hatte. Da es nicht auf den Zugang des Schreibens, sondern auf den Unterbrechensakt ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1958 - VII ZR 12/58 = MDR 1959, 481), wurde die Verjährung am 22. April 1971 unterbrochen, sofern die Verjährungsfrist nicht zuvor abgelaufen war.
4.
Infolge der Unterbrechung der Verjährungsfrist wäre dann die Klage rechtzeitig erhoben, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts § 261 b Abs. 3 ZPO zur Anwendung kommt. Das Berufungsgericht befindet sich entgegen seiner Meinung nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn es meint, § 261 b Abs. 3 ZPO sei hier deshalb nicht anzuwenden, weil der am 13. September 1971 angeforderte Kostenvorschuß erst am 12. Oktober 1971 eingezahlt worden war und weil daher die Zustellung am 25. Oktober 1972 nicht demnächst erfolgt sei.
a)
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1971 - VI ZR 59/70 = LM ZPO § 261 b Nr. 16 = NJW 1972, 208 m.w.Nachw.), soll § 261 b Abs. 3 ZPO den Gläubiger vor Nachteilen schützen, die ohne sein Zutun dadurch entstehen, daß er seine Klageschrift nicht selbst zustellen kann, sondern durch die Geschäftsstelle des Gerichts zustellen lassen muß. Der Gläubiger soll daher durch Verzögerungen, die außerhalb seiner Einflußsphäre liegen und die er nicht vermeiden konnte, keine Nachteile erleiden. Hat er dagegen durch nachlässiges Verhalten zu einer Verzögerung der Zustellung beigetragen, so kommt ihm § 261 b Abs. 3 ZPO nicht zugute. Verzögerungen der Zustellung, die der Kläger durch seine Nachlässigkeit bewirkt hat, fallen demnach ihm zur Last, so daß die infolgedessen verspätete Zustellung nicht mehr als "demnächst" erfolgt angesehen werden kann. Dabei ist entscheidend, ob die dem Kläger zur Last fallende Nachlässigkeit sich dahin ausgewirkt hat, daß erst verspätet zugestellt worden ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Klage am letzten Tage der Frist allen gesetzlichen Erfordernissen entsprach.
b)
Hier waren nicht erst am letzten Tage der Frist, sondern bereits neun Tage zuvor alle Erfordernisse für die Zustellung der Klage erfüllt, weil die Klägerin am 12. Oktober 1971 den Prozeßkostenvorschuß für die am 9. September 1971 eingereichte Klage eingezahlt hatte. Überdies hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1971, eingegangen am 19. Oktober 1971, um sofortige Zustellung der Klage gebeten. Es fällt nicht in ihren Verantwortungsbereich, daß die Zustellung der Klage nicht alsbald nach Einzahlung des Prozeßkostenvorschusses am 12. Oktober 1971 und auch auf die Erinnerung am 19. Oktober 1971 nicht sogleich erfolgte. Unter diesen Umständen war die Zustellung am 25. Oktober 1971 demnächst erfolgt, so daß die Klage als am 9. September 1971 eingereicht gilt.
5.
Dem Berufungsgericht ist dagegen darin beizupflichten, daß die zunächst mit der Klage erhobene, im ersten Rechtszug zurückgenommene und mit der Anschlußberufung erneut geltend gemachte Forderung auf Zahlung weiterer 14.004,47 DM verjährt ist, soweit sie auf Vertrag gestützt wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bzw. inwieweit es sich bei diesem Betrag um neue Ansprüche handelt. Neu erhobene Ansprüche sind nach § 477 BGB, bereits mit der Klage geltend gemachte Ansprüche sind nach § 212 Abs. 2 BGB verjährt, weil sie auf jeden Fall später als 6 Monate nach Klagerücknahme wieder im Prozeß geltend gemacht wurden. Ob die Anschlußberufungsschrift dem "Gerichtskurier" in H. entsprechend der dortigen "Gerichtspraxis" bereits am 21. Mai 1973, einem Montag, übergeben worden war, wie die Klägerin behauptet, kann dahingestellt bleiben. Denn die Anschlußberufungsschrift ist erst dann eingereicht, wenn sie der für ihre Entgegennahme zuständige Beamte, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, in Empfang genommen hat. Der Gerichtsvorsitzende kann allerdings durch Verwaltungsanordnung besondere Anordnungen zur Entgegennahme treffen und beispielsweise anordnen, daß die Einreichung bei einer gemeinsamen Annahmestelle mehrerer Gerichte erfolgen kann (vgl. BGH Beschluß vom 21.10.1960 - V ZB 11/60 = LM ZPO § 518 Abs. 1 Nr. 9). Eine Verwaltungsanordnung, daß der Gerichtskurier in Harburg zur Entgegennahme von Berufungsschriften und Anschlußberufungsschriften zuständig sei, hat die Klägerin aber nicht behauptet.
6.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher die Klageforderung in Höhe von 51.631,50 DM nicht verjährt, wenn entgegen der Unterstellung des Berufungsgerichts nicht bereits vor dem Schreiben vom 22. April 1971 Verjährung eingetreten war. Sollte die erforderliche Prüfung ergeben, daß das nicht der Fall ist, so wird das Berufungsgericht zu erörtern haben, ob ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegeben ist und gegebenenfalls, ob ein derartiger Anspruch durch die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen ist.
III.
Die Klageforderung wäre jedoch auch nicht teilweise verjährt, wenn ein Anspruch aus § 826 BGB gegeben wäre. Einen derartigen Anspruch hat das Berufungsgericht verneint, weil aus dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin wie aus den von ihr vorgelegten Schriftstücken sich nur ergebe, daß der Beklagten grobe Fahrlässigkeit, dagegen nicht Vorsatz vorzuwerfen sei.
Auch diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht gemeint, daß ein Anspruch aus § 826 BGB nicht schlüssig behauptet sei und daß daher das Vorbringen und die Beweisantritte der Klägerin unberücksichtigt bleiben könnten.
1.
Die Klägerin hatte unter Beweisantritt insbesondere vorgetragen, daß erstens die Beklagte die technischen Daten der Prüfungsunterlagen nicht eingesehen habe, obwohl sie anhand dieser Daten hätte erkennen können und müssen, daß die Brenner nicht zu den Heizkesseln paßten und daß die auf dem Typenschild angegebenen DVGW-Nummern unrichtig waren, daß zweitens die Beklagte die einschlägigen DIN-Vorschriften nicht beachtet habe und daß Kessel und Brenner daher nicht dem nach diesen Vorschriften erforderlichen Prüfungsverfahren unterworfen worden seien, daß drittens die Beklagte nicht auf die Übereinstimmung der Prüfnummern für Heizkessel und Brenner geachtet habe und daß schließlich die von der Beklagten gelieferten Heizkessel dem Feuerraumdruck der Brenner der Firma R. nicht gewachsen gewesen seien.
2.
Erwiesen sich diese Behauptungen der Beklagten als zutreffend, so könnte möglicherweise ein Anspruch gemäß § 826 BGB begründet sein.
a)
Es ist im Schrifttum wie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß ein leichtfertiges oder gewissenloses Verhalten einen Sittenverstoß darstellen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn der andere Teil auf das Ansehen oder den Ruf des grob leichtfertig Handelnden vertraut hatte (BGH, Urteil vom 18. Juni 1962 - VII ZR 237/60 = WM 1962, 933, 934 und vom 28. Juni 1966 - VI ZR 287/64 = WM 1966, 1150). Hätte die Beklagte, ein in ihrer Branche angesehenes Unternehmen, dem die Klägerin Vertrauen schenken durfte, leichtfertig gehandelt, so könnte ihr demnach ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fallen.
b)
Für die Anwendbarkeit des § 826 BGB ist allerdings weiter erforderlich, daß der in Anspruch Genommene im Hinblick auf die Entstehung des Schadens vorsätzlich gehandelt hat, daß er also mindestens mit der Möglichkeit einer Schädigung durch sein Handeln gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat.
aa)
Sittenwidrigkeit und Vorsatz sind grundsätzlich gesondert festzustellen. Es ist indessen nicht unbedenklich, die Frage unerörtert zu lassen, ob das Verhalten der Beklagten gegen die guten Sitten verstieß, und lediglich zu prüfen, ob der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde, wie es das Berufungsgericht tat. In vielen Fällen läßt sich nämlich die Frage, ob der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde, von der Beantwortung der anderen Frage, ob die Handlungsweise des Beklagten gegen die guten Sitten verstoßen hat, nicht trennen. Denn aus der Art und Weise, in der sich das sittenwidrige Verhalten kundgibt, wird nicht selten auch zu folgern sein, ob der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat oder nicht (RGZ 90, 106, 109; Knopp bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 826 Rdn. 49 und 46 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des BGH).
bb)
Das Berufungsgericht hätte sich daher nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß der Beklagten lediglich der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen sei. Es hätte vielmehr auf das Vorbringen der Klägerin eingehen und prüfen müssen, ob der Beklagten ein sittenwidriges Verhalten zur Last fiel und ob aus diesem Verhalten geschlossen werden kann, daß die Beklagte eine Schädigung der Klägerin in Kauf genommen hatte. Der Nachweis, daß der Schädiger mit bedingtem Vorsatz gehandelt hatte, läßt sich oft nur durch den Beweis erbringen, der Schädiger habe so leichtfertig gehandelt, daß er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben mußte.
IV.
Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen, daß die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz beanspruchen kann, so hätte es zu erwägen, ob bzw. gegebenenfalls inwieweit die Klägerin ein Mitverschulden trifft. Da diese sich mit den Einbau von Heizungsanlagen befaßt, liegt es nämlich nahe, daß sie etwaige Mängel der Heizungsanlagen zumindest zum Teil hätte erkennen können und müssen.
V.
Auf die Revision der Klägerin war somit das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Die Entscheidung über die Kosten, auch der Revisionsinstanz, war dem Berufungsgericht zu übertragen, denn sie ist von der Entscheidung in der Sache abhängig.
Claßen
Hoffmann
Wolf
Merz