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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1977, Az.: VI ZR 217/74

Verletzung von Verkehrssicherungspflichten; Absicherung einer Baustelle und Umleitung des Straßenverkehrs; Tod auf Grund eines Verkehrsunfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1977
Aktenzeichen
VI ZR 217/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1977, 213
  • DÖV 1977, 867 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1977, 656 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 53, 4

Amtlicher Leitsatz

Sperrt ein Bauunternehmer eine Straße, so trifft vorrangig ihn die Pflicht, die dadurch erforderlich gewordene Verkehrssicherung zu treffen; er kann sich nicht schon durch den Hinweis darauf entlasten, daß die Straßenbaubehörde die von ihr veranlaßten Maßnahmen für genügend erachtet hat.

Redaktioneller Leitsatz

Ein Bauunternehmer hat die Pflicht bei Sperrung einer Straße die erforderlichen Verkehrssicherungen zu treffen. Eine Entlastung mit dem Hinweis, die zuständige Straßenbaubehörde habe die Maßnahmen als ausreichend angesehen, findet nicht statt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 8. Februar 1977
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und
der Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. April 1974 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 4) abgewiesen hat.

    Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  3. III.

    Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5) trägt die Klägerin. Die Entscheidung über die Kosten im übrigen, auch über die Kosten der Revision, bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für Angehörige des Baugewerbes, macht, gestützt auf § 1542 RVO, gegen die Beklagten Ersatzansprüche geltend. Ein bei ihr versicherter Zimmermann hatte am 6. Mai 1964 auf der Heimfahrt von seiner Arbeitsstelle als Fahrer seines Kleinbusses im Bereich einer Straßenbaustelle einen tödlichen Verkehrsunfall erlitten, so daß sie seitdem an dessen Witwe und Kinder Rentenleistungen erbringt. Zum Unfall war es gekommen, weil der Verunglückte in der bereits eingetretenen Dunkelheit die Überleitung der von ihm befahrenen Bundesstraße auf ein behelfsmäßig ausgebautes Straßenstück, das parallel zur wegen notwendiger Bauarbeiten gesperrten alten Fahrbahn verlief, nicht rechtzeitig erkannte, infolgedessen die zur Absperrung aufgestellten Leitschraffen durchbrach, auf eine Fläche losen Sandes geriet und schließlich unter sein umgestürztes Fahrzeug zu liegen kam. Die Umleitung war vom Landratsamt als Straßenbaubehörde angeordnet und von den dafür verantwortlichen Bauleitern der erstbeklagten Bauunternehmung, nämlich den Beklagten zu 2 bis 4, durchgeführt worden. Der Beklagte zu 5, ein Malermeister, hatte die Leitschraffen nicht mit einer rückstrahlenden Farbe angefertigt, sondern nur mit einer bei Tageslicht wirkenden Leuchtfarbe versehen.

2

Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützte Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt sie die Klägerin weiter.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht geht unter Verwertung des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens davon aus, daß folgende zusammenwirkende Ursachen den Unfall und damit den Tod des bei der Klägerin versicherten Arbeitnehmers bewirkt haben:

  1. a)

    eine irreführende Vorbeschilderung der Umleitung durch die Verkehrszeichen: "Allgemeine Gefahrenstelle" (Bild 1 der zur Unfallzeit geltenden Anl. zur StVO mit Zusatzschild: Baustellenverkehr auf 1000 m, aufgestellt 253 m vor der Orientierungstafel nach Bild 55 der StVO a.F.); "Engpaß" (Bild 2 c, aufgestellt 157 m vor der Orientierungstafel); "Baustelle" (Bild 2 e, 63 m vor der Orientierungstafel);

  2. b)

    die schraffierten Leittafeln, die die völlige Sperrung des weiteren Verlaufs der Bundesstraße erst zu spät erkennbar gemacht hätten, weil sie nicht mit reflektierender Farbe gestrichen waren;

  3. c)

    die sichtbar durch die Sperrung wie bisher weiterführende unterbrochene Leitlinie, die den Eindruck einer nur halbseitigen Sperrung vermittelt habe, sowie die demgegenüber markierungsfreie, kaum erkennbare Schwarzdecke der Umleitungsstraße.

4

Das Berufungsgericht hält die erstbeklagte Bauunternehmung und deren mitverklagten Bauleiter bzw. Bauführer zwar für verkehrssicherungspflichtig, verneint aber ein Verschulden. Zwar seien die Sicherungsmaßnahmen objektiv unzureichend und mangelhaft ausgeführt gewesen, jedoch seien sie ausdrücklich nach Überprüfung an Ort und Stelle vom Landratsamt als der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gebilligt worden; auch habe diese Behörde dem ausdrücklichen Verlangen, zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen, eine Geschwindigkeitsbeschränkung und ein Überholverbot anzuordnen, nicht entsprochen. Dem Beklagten zu 5 könne nicht vorgeworfen werden, die Leitschraffen unter Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nur mit Tagesleuchtfarbe gestrichen zu haben, weil ihm das damals neue Verfahren zum Auftragen einer bei Nacht reflektierenden Perlschicht nicht bekannt gewesen sei.

5

II.

Diese Auffassung vermag den Angriffen der Revision nicht Stand zu halten.

6

1.

Auch das Berufungsgericht geht von der Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers aus, wonach dieser bei Arbeiten auf Öffentlichen Straßen die Baustelle deutlich erkennbar zu machen und abzusichern hat. Diese Pflicht leitet es zutreffend aus dem allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsatz ab, daß jeder, der eine Gefahrenquelle für den Verkehr schafft, alles ihm Zumutbare zu tun hat, um eine Verwirklichung dieser Gefahr zu verhindern. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGH Urt. v. 28. Juni 1965 - III ZR 234/63 - VersR 1965, 857, 859 ;Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 186/72 = VersR 1974, 780, 782 m.w.Nachw.).

7

a)

Die Vorschrift in § 3 Abs. 3 a StVO in der damals geltenden Fassung vom 29. März 1956 hat diesen Grundsatz unberührt gelassen und ihm lediglich besonderen Ausdruck verliehen, um möglichen Zweifeln an der Zuständigkeit des Bauunternehmers, für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen Sorge zu tragen, vorzubeugen und um die Straßenverkehrsbehörden von einer etwaigen Haftung für Versäumnisse bei der Erfüllung der auch ihnen (mit) obliegenden Verkehrssicherungspflicht freizustellen (BVerwGE 35, 334, 340 [BVerwG 26.06.1970 - VII C 10/70] = NJW 1970, 2075; BGH Urt. v. 28. Juni 1965 - III ZR 234/63 - a.a.O.). Es braucht nicht näher erörtert zu werden, ob sich das Berufungsgericht im vorliegenden Fall neben Satz 1 des § 3 Abs. 3 a StVO a.F., der die Verpflichtung zur Absperrung und Kennzeichnung von "Arbeitsstellen" betrifft, nicht besonders mit Satz 2 dieser Vorschrift hätte befassen müssen, weil es um die Kennzeichnung einer Umleitung ging, die erkennbar zu machen dem Bauunternehmer durch diese Norm konkret zur Pflicht gemacht wird. Denn auch diese besonders hervorgehobene Kennzeichnungspflicht entspringt der gleichen allgemeinen Sicherungspflicht des Bauunternehmers vor Gefahren, die sich aus der von ihm eingerichteten und unterhaltenen Baustelle zusätzlich ergeben, falls eine Umleitung der von den Baumaßnahmen betroffenen Straße notwendig wird.

8

b)

Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht nur die erstbeklagte Bauunternehmung als den Vertragspartner des Straßenbaulastträgers für verantwortlich hinsichtlich der Durchführung der gebotenen Verkehr s Sicherungsmaßnahmen hält, sondern daß es diese Verantwortlichkeit auch auf den Zweit- und Drittbeklagten als Bauleiter und auf den Beklagten zu 4) als den örtlichen Bauführer erstreckt. Diese waren aufgrund des ihnen von der Erstbeklagten erteilten Auftrags für die Baustelle verantwortlich und hatten daher für eine ausreichende Verkehrssicherung zu sorgen (Senatsurt. v. 5. März 1974 a.a.O.). Sie waren sich dieser Verpflichtung offensichtlich auch bewußt und haben ihre Aufgabe auch wahrgenommen, als sie, wie das Berufungsurteil feststellt, mit den Beauftragten der Straßenverkehrsbehörde Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen erörterten, die zur Absicherung der Baustelle und der Umleitung erforderlich erschienen.

9

c)

Schließlich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten zu 1 bis 4 für die von ihm zu Recht als mangelhaft festgestellte Vorbeschilderung der Baustelle nicht verantwortlich gemacht werden können, rechtlich einwandfrei. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVO a.F. machte es der Straßenverkehrsbehörde zur Aufgabe, Art und Standort der Verkehrszeichen zu bestimmen; den Beklagten oblag nur die "technische" Ausführung dieser Anordnung, d.h. sie hatten die Verkehrszeichen zu beschaffen, anzubringen und instand zu halten (BVerwGE 35, 334, 338 [BVerwG 26.06.1970 - VII C 10/70] a.a.O.). Wenn sie, wie festgestellt ist, der Straßenverkehrsbehörde einerseits ihre Vorstellungen hinsichtlich des Ausmaßes ausreichender Sicherungen vortrugen und andererseits auch ihre Bedenken gegen die von ihnen nicht für genügend gehaltenen angeordneten Verkehrszeichen zum Ausdruck brachten, so haben sie die aus der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) folgende Verpflichtung insoweit erfüllt; zu eigener Initiative, nämlich zur nicht amtlich angeordneten Aufstellung der von ihnen damals für erforderlich gehaltenen Verkehrszeichen - Geschwindigkeitsbeschränkung und Überholverbot - waren sie nicht nur nicht verpflichtet, sondern nicht einmal befugt, wie sich aus der Zuständigkeitsregelung in § 3 Abs. 3 a, 4 StVO ergibt. Wenn sie daher der Ansicht waren, von den ihnen erteilten Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde nicht abweichen zu dürfen, so handelten sie gemäß der gegebenen Rechtslage, so daß sich die Frage nach einem Verschulden insoweit nicht stellt.

10

2.

Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es ein Verschulden der Beklagten zu 2 bis 4 verneint.

11

a)

Soweit es um das Verhalten der technischen Angestellten des Bauunternehmens geht, verweist es darauf, daß die Straßenverkehrsbehörde nach Überprüfung der örtlichen Verhältnisse und der von den Beklagten ergriffenen Sicherungsmaßnahmen keine Einwände erhoben, diese vielmehr gebilligt und für ausreichend angesehen habe.

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aa)

Schon diese Begründung muß Bedenken erwecken. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers (§ 823 BGB) grundsätzlich neben der der Straßenverkehrsbehörde (§ 839 BGB) besteht. Es engt aber den Rahmen der im konkreten Fall gegebenen Möglichkeiten zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht insofern unter Verkennung des Ausmaßes der den Bauunternehmer treffenden eigenen Pflicht ein, als es nur darauf abstellt, ob dieser berechtigt oder gar verpflichtet ist, von den behördlichen Anordnungen abzuweichen und seinen Vorstellungen entsprechende weitere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Hatten im Streitfall die Beklagten den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils zufolge die Überzeugung gewonnen, daß die angeordnete Aufstellung von Verkehrszeichen sowie die Beschilderung der Überleitung und der Baustelle - vor allem ohne Beleuchtung - selbst nicht ausreichten, um den Verkehr auf der Bundesstraße zu sichern, und haben sie ihre, wie sich später erwies, zutreffenden Vorstellungen, daß weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien, deutlich zum Ausdruck gebracht, so durften sie, wenn sie sich damit nicht durchsetzen konnten, die von ihnen als erheblich erkannte Gefahrenquelle nicht eröffnen, mußten vielmehr von der Durchführung des Bauvorhabens vorerst Abstand nehmen (Müller, Straßenverkehrsrecht Bd. III, 20. Aufl. Rdn. 7 zu § 45 StVO). Die Verantwortung für die Verzögerung des Beginns der Bauarbeiten traf dann allein die Straßenverkehrsbehörde. Die Beklagten waren oben nicht lediglich das "technische" Ausführungsorgan der Behörde, sondern hatten gemäß § 823 BGB und auch §§ 222, 230 StGB in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen und schutzbedürftigen Interessen des Verkehrs an sicherer Verkehrsführung auf der Straße - hier sogar einer Bundesstraße - ihre Entscheidung zu treffen. Zieht man in Betracht, daß sie nicht einmal zugewartet hatten, bis das damit bereits beauftragte Straßenbauamt die im Zuge der Umleitung irreführende und daher vor allem des Nachts besonders gefahrträchtige Leitlinie gelöscht und dem neuen Straßenverlauf angepaßt hatte, so begegnet die Freistellung der Beklagten von einem Verschulden umsomehr Bedenken, als auch die diese Gefahr wesentlich verringernde Beleuchtung der Umleitungsstelle von der Straßenbaubehörde entgegen der besseren Einsicht der Beklagten verweigert worden war.

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bb)

Indessen muß auf diese Fragen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht näher eingegangen werden, um eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 bis 4 zu bejahen. Diese haben nämlich dafür einzustehen, daß die Leitsehraffen, die die Richtungsänderung des Verkehrs deutlich zu machen hatten, nicht - wie von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet - rückstrahlend, sondern nur in Leuchtfarbe ausgeführt waren und daher bei Nacht im Lichte der Scheinwerfer sich nicht einmal rot-weiß, sondern grau darstellten.

14

Die Beklagten waren, wie im Grundsatz auch das Berufungsgericht nicht verkennt, aufgrund der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, die angeordnete und dem mitverklagten Malermeister als Ausführungsart aufgetragene Reflexwirkung der Leitschraffen zu überprüfen. Der Umstand, daß ein schon mehrfach von ihnen mit der Anfertigung von Schildern betrauter Handwerker die Leitschraffen hergestellt hatte, entband sie noch nicht von dieser Überprüfungspflicht, zumal die erkennbare, von ihnen auch erkannte besonders wichtige Funktion dieser Leitschraffen für die Kennzeichnung der Umleitung ein erhöhtes Maß an Sorgfalt bei der Kontrolle erforderte. Gerade im Hinblick auf die schon erwähnte Verweigerung einer Beleuchtung der Umleitungsstelle durch die Straßenverkehrsbehörde, die verwirrende Vorbeschilderung, die irreführende, weil in die Sperre hineinlaufende Leitlinie, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erhebliche Verkehrsdichte und die Schärfe der Umleitung war ein deutlicher und weithin sichtbarer Hinweis auf die plötzliche Veränderung der Straßenführung vor allem bei Nacht unentbehrlich. Die Beklagten mußten daher bei Anwendung der ihnen als im Straßenbau tätigen technischen Fachkräfte zumutbaren und zu fordernden Sorgfalt erkennen, daß eine Beleuchtungsprobe am Tage, wie sie von den Beauftragten der Straßenverkehrsbehörde durchgeführt worden war, nicht geeignet war, die Tauglichkeit der Leitschraffen zu überprüfen; denn nur eine Kontrolle bei Nacht konnte zuverlässig zeigen, ob diese genügend reflektierten und daher die so dringend notwendige Sicherung der Überleitung auf die Umgehungsstraße gewährleisteten. Die Notwendigkeit solcher besonderer Sicherungsmaßnahmen und einer Überprüfung insbesondere zur Nachtzeit haben übrigens die Beklagten zu 2 bis 4 im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (Bl. 49, 51, 53 und 64 der Akten 4 Js 459/64 StA Landau/Pfalz) selbst eingeräumt.

15

Die Anforderungen, die das Berufungsgericht unter Verkennen des Verschuldensbegriffs (§ 276 BGB) gerade in diesem Zusammenhang an die Sorgfaltspflichten der mit der Bauleitung und örtlichen Bauaufsicht betrauten Beklagten stellt, sind daher zu gering, wenn es diesen zugesteht, sich mit der offensichtlich wirkungslosen Überprüfung der Leitschraffen bei Tageslicht zu begnügen. Es gehörte im übrigen keine besondere Sachkunde dazu zu erkennen, daß eine solche Leuchtprobe bei Tageslicht weder Auskunft über die Leuchtfähigkeit noch über die besonders wichtige Reflexwirkung bei Nacht geben konnte.

16

Wenn das Berufungsgericht der Auffassung sein sollte, von diesen Beklagten habe keine größere Sorgfalt als von einem Beamten der Straßenverkehrsbehörde erwartet werden dürfen, so verkennt es, daß die Aufgabe der Verkehrssicherung vorrangig den Bauunternehmer trifft, auch wenn jener die Anordnungsbefugnis zukommt. Diese eigenverantwortliche Stellung schließt die Berufung des Bauunternehmers darauf, insoweit sei die Behörde für ihn tätig geworden, aus und führt dazu, daß auch eine ausdrückliche Billigung der gesamten Sicherungsmaßnahmen durch eben diese Behörde, wie dies im vorliegenden Fall geschehen war, diese nicht zu entlasten vermag(Urteile des erkennenden Senats vom 6. Oktober 1954 - VI ZR 265/53 = VersR 1955, 21;vom 4. Mai 1955 - VI ZR 25/54 = VersR 1955, 394, 395;vom 7. Dezember 1965 - VI ZR 149/64 = VersR 1966,165).

17

b)

Die Verantwortung des erstbeklagten Bauunternehmens hat das Berufungsgericht ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 823 Abs. 1 BGB geprüft. Ob insoweit wirklich von einem nachgewiesenen eigenen Verschulden in Form eines Organisationsverschuldens gesprochen werden kann, mag zweifelhaft sein. Dies kann indessen offen bleiben, weil jedenfalls als Haftungsgrund § 831 BGB in Betracht kommt. Dies wird von der Revision zu Recht gerügt. Einen Entlastungsbeweis hatte die Erstbeklagte nicht angetreten. Das kann sie nicht, wie sie es in der Revisionserwiderung versucht hat, jetzt noch nachholen; sie kann dem Berufungsgericht insoweit auch nicht eine Verletzung des § 139 ZPO vorwerfen. Was in dieser Richtung die Revisionserwiderung vorbringt, geht fehl.

18

Das angefochtene Urteil kann daher auch insoweit keinen Bestand haben.

19

III.

Auch hinsichtlich des Beklagten zu 5.), des Malermeisters, verneint das Berufungsgericht ein Verschulden.

20

1.

Es führt hierzu im wesentlichen aus:

21

Dieser Beklagte habe zwar die Schilder nach der dem Auftrag beigefügten, nach den Angaben des Landratsamts gefertigten Skizze anfertigen sollen, die auch auf die Ausführung "rückstrahlend" hingewiesen habe. Ihm sei aber das damals neue Verfahren zur Erreichung einer auch bei Nacht reflektierenden Wirkung nicht bekannt gewesen. Er habe insbesondere nicht gewußt, daß dieser Erfolg durch das Aufbringen einer Reflexperlschicht auf die Lackschicht erzielt werde. Aus dieser Unkenntnis heraus habe er den Begriff "rückstrahlend" mit dem der Ausführung in Leuchtfarbe verwechselt, was umso eher zu entschuldigen sei, als nach der seinerzeit geltenden Straßenverkehrsordnung fast sämtliche Verkehrszeichen mit gewöhnlicher Farbe versehen gewesen seien. Ihm als einfachem Malermeister, der nur gelegentlich für die Erstbeklagte Verkehrsschilder angefertigt habe, sei kein Vorwurf daraus zu machen, daß ihm das neue Verfahren nicht bekannt gewesen sei; hinzukomme, daß er darüber, daß die Leitschraffen ohne zusätzliche Beleuchtung aufgestellt werden sollten, nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, so daß er keinen Anlaß gehabt habe, die von ihm vorgenommene Ausführung nur in Leuchtfarbe für unzureichend und gefahren trächtig zu halten.

22

2.

Dies hält, jedenfalls im Ergebnis, den Angriffen der Revision stand.

23

a)

Es mag zwar zweifelhaft sein, ob der Standpunkt des Berufungsgerichts grundsätzlich gebilligt werden kann, einem "einfachen Malermeister, der nur gelegentlich für die Erstbeklagte Verkehrsschilder angefertigt" habe, dürfe kein Vorwurf gemacht werden, wenn er mit dem damals noch neuen Verfahren zur Herstellung von auch nachts reflektierenden Verkehrszeichen noch nicht vertraut war. Es liegt nahe, von ihm zu fordern, sich hinsichtlich der Fortentwicklung der Farbentechnik auf dem Laufenden zu halten, wenn er ständig zur Herstellung von Verkehrsschildern herangezogen wurde.

24

b)

Dieser Frage braucht indessen im vorliegenden Fall nicht weiter nachgegangen zu werden. Den Beklagten zu 5 entlastet nämlich der Umstand, daß ihn seine Auftraggeberin nicht darauf hingewiesen hatte, daß die Leitschraffen an einer von dieser selbst für ungenügend abgesichert angesehenen Baustelle aufgestellt werden sollten und daß es daher unumgänglich war, an dieser Stelle Leitschraffen aufzustellen, die vor allem bei Nacht im Lichte der Scheinwerfer nahender Fahrzeuge deutlich reflektierten, nachdem die Straßenverkehrsbehörde die von den Beklagten zu 1) bis 4) vorgeschlagene Beleuchtung der Schilder abgelehnt hatte. Ohne einen solchen Hinweis durfte der Beklagte zu 5) der Auffassung sein, es genüge wie bei den von ihm zuvor über mehrere Jahre hinweg für dieselbe Bauunternehmung hergestellten Verkehrszeichen die Verwendung einer bei Tag rückstrahlenden Leuchtfarbe. Dies gilt umsomehr, als er von der Vorstellung ausgehen konnte, daß auch die bis zum damaligen Zeitpunkt hergestellten Schilder zur Nachtzeit die ihnen zugedachte Sicherungsfunktion erfüllen mußten und - Gegenteiliges war ihm nicht bekannt geworden - erfüllt haben. Er war auch nicht gehalten, selbst die Stelle, an der die Leitschraffen aufgestellt werden sollten, zu besichtigen und eigene Entscheidungen zu treffen. Daher braucht nicht mehr der Frage nachgegangen werden, ob sich der Beklagte zu 5 im übrigen hätte darauf verlassen dürfen, daß seine Auftraggeberin die Tauglichkeit der Schilder überprüfen würde, wozu diese - wie oben unter II 2 a bb ausgeführt - in der Tat verpflichtet war.

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IV.

Das Berufungsurteil mußte somit insoweit, als es die Abweisung der gegen die Beklagten zu 1 bis 4 gerichteten Klage bestätigt hat, aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird auch über die Frage, in welchem Umfang der beim Unfall getötete Kraftfahrer diesen mitzuverantworten hat (§ 254 BGB), zu befinden haben. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.

26

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war, soweit diese Erfolg hatte, dem Berufungsgericht vorzubehalten; über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5, der am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt ist, konnte jedoch bereits endgültig entschieden werden.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt