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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1954, Az.: VI ZR 265/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1954
Aktenzeichen
VI ZR 265/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 27.10.1953

Prozessführer

1. der Firma Eduard Z. & Co. AG, Bauunternehmung in D., M.straße ..., gerichtlich vertreten durch ihren Vorstand,

2. des Poliers Johann S. in B. i.Westf., Al. 165,

Prozessgegner

den technischen Angestellten Kurt Ro. in D.-O., Q.straße ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Oktober 1953 aufgehoben, soweit über das Feststellungsbegehren des Klägers zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Auf der Rheinbrücke von Düsseldorf nach Oberkassel führte die Erstbeklagte im Auftrage des Fernmeldebauamts Düsseldorf an dem nördlichen Gehweg Bauarbeiten durch, die im Zusammenhang mit der Neuverlegung eines Kabels standen und bei denen die Abdeckplatten des Gehweges abschnittweise aufgenommen und wieder verlegt wurden. Der Zweitbeklagte leitete die Arbeiten an Ort und Stelle. Zu ihrer Durchführung wurde der Zugang zum Gehweg auf der Oberkasseler Seite durch drei Drähte abgesperrt; am Eingang zum nördlichen Gehweg der Brücke wurden sowohl auf der Oberkasseler als auch auf der Düsseldorfer Seite Warn- und Hinweisschilder angebracht, die Fußgänger auf den gegenüberliegenden südlichen Bürgersteig verwiesen. Die Schilder wurden bei Dunkelheit durch eine rote Warnlampe beleuchtet. Da der Gehweg trotzdem von vielen Fußgängern weiter begangen wurde und neuverlegte Platten infolgedessen oft heruntergetreten und beschädigt wurden, sicherte der Zweitbeklagte den Raum der jeweils neu verlegten Platten durch eine besondere Drahtabsperrung. Bei der Plattenverlegung am letzten Strompfeiler auf der Oberkasseler Seite spannte er am 20. Februar 1950, dem damaligen Rosenmontag, am Ende der Baustelle nach der Düsseldorfer Seite zu einen Draht quer über den Gehsteig vom Brückengeländer zum Brückenbogen vor dem Fahrdamm. Über den Draht kam der Kläger zu Fall, der bei einem nächtlichen Spaziergang zwischen 23 und 24 Uhr von seiner Wohnung in Oberkassel aus unter Benutzung des südlichen Gehweges ungefähr bis zur Mitte der über 600 m langen Brücke gegangen war, dort den Fahrdamm überquert hatte und über den nördlichen Gehweg zurückkehrte. Dabei zog er sich eine Verletzung des rechten Ellbogengelenks zu, die ihn nach seiner Behauptung hindert, weiterhin als Fliesenleger tätig zu sein.

2

Wegen des entstandenen Schadens hat er die Beklagten verantwortlich gemacht. Mit dem Verlangen nach Zahlung von 8.252 DM hat er sie als Gesamtschuldner auf Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit von Juni 1950 bis Dezember 1951 in Anspruch genommen. Auch hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen.

3

Die Beklagten haben ein Verschulden an dem Unfall bestritten und geltend gemacht, der Kläger habe den Unfall seiner eigenen Unachtsamkeit zuzuschreiben; überdies habe er die Fahrbahn auf der Brücke überhaupt nicht überqueren dürfen; er habe es unterlassen, den Schaden durch ärztliche Nachbehandlung zu mindern.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Das Oberlandesgericht hat den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen.

6

Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

1.

Das Berufungsgericht hat die Beklagten nach §823 Abs. 1 BGB, die Erstbeklagte auch nach §831 BGB, in gesamtschuldnerischer Haftung gemäß §840 BGB zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens für verpflichtet gehalten. Daß der Zweitbeklagte, so hat es erwogen, mit Billigung des von der Erstbeklagten eingesetzten Bauleiters M. zum Schutze der neu verlegten Platten vor Beschädigungen durch Fußgänger einen Draht quer über den Gehsteig gezogen habe, sei eine Maßnahme gewesen, die bei der schlechten Erkennbarkeit dieser Absperrung eine solche Gefahrenquelle geschaffen habe, daß bei Dunkelheit die Anbringung roter Warnlampen erforderlich gewesen wäre. Der verhältnismäßig dünne Draht habe sich in Schienbeinhöhe befunden, wenn auch nicht eindeutig habe geklärt werden können, ob er von dem Zweitbeklagten in dieser Höhe oder, entsprechend seiner Darstellung, in Höhe von 1 bis 1,30 m gespannt und danach vielleicht von dritten Personen heruntergedrückt worden sei. Selbst bei einer Höhe von 1 bis 1,30 m sei die Drahtabsperrung keineswegs ungefährlich gewesen und habe bei Dunkelheit ausreichend kenntlich gemacht werden müssen. Durch die Vorkehrungen, die an den beiderseitigen Zugängen zur Brücke getroffen worden seien, um den Gehsteig vor der Benutzung durch Fußgänger zu bewahren, habe sich eine derartige Sicherung nicht erübrigt, weil der Gehweg trotzdem häufig begangen worden sei; gerade aus diesem Grunde sei ja der Draht gespannt worden. Wäre eine Warnlampe vorhanden gewesen, so würde es nicht zu dem Unfall des Klägers gekommen sein. Es sei fahrlässig gewesen, daß der Zweitbeklagte bei Anbringung des Drahtes nicht auch für die nötige Sicherung gesorgt habe. Der Erstbeklagten falle es zur Last, daß es ihre verantwortlichen Organe infolge fehlerhafter Organisation an der erforderlichen Aufsicht zur Wahrung der Verkehrssicherheit an der Baustelle hätten fehlen lassen. Ihre bauleitenden Angestellten M. und St. hätten niemals bei Dunkelheit die Baustelle auf ausreichende Sicherung kontrolliert, obwohl mindestens M. gewußt habe, daß ein Draht quer über den Gehsteig gespannt und dieser trotz der Sperre an den Brückenenden von Fußgängern begangen worden sei. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege auch bereits darin, daß die verantwortlichen Organe der Erstbeklagten für die Bauarbeiten auf der gesamten Länge der Rheinbrücke überhaupt nur zwei rote Warnlampen zur Verfügung gestellt hätten, die bei den Sperren an den Brückenenden angebracht worden seien; dabei sei der Beklagten am 23. Januar 1950 vom Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf noch ausdrücklich aufgegeben worden, außer den Sperren an den Brückenenden auch die Baustelle selbst bei Dunkelheit durch rotes Licht zu beleuchten.

8

Ein eigenes Verschulden des Klägers an seinem Unfall hat das Berufungsgericht nicht als dargetan angesehen. Daß er die Absperrmaßnahmen und Schilder am nördlichen Gehweg der Brücke gekannt habe, sei nicht nachgewiesen. Er habe auch nicht sein Augenmerk darauf zu richten brauchen, ob dort etwaige Warnschilder angebracht seien, als er bei seinem Wege auf die Brücke von Oberkassel aus den gegenüberliegenden südlichen Gehsteig betreten habe. Ihm sei nicht mit ausreichender Sicherheit widerlegt, von den Bauarbeiten auf der Brücke überhaupt keine Kenntnis gehabt zu haben. Eine solche Kenntnis habe er auch nicht schon darum haben müssen, weileer auf dem Wege zu und von seiner Arbeitsstelle mit der Straßenbahn täglich über die Brücke gefahren sei. Den Fahrdamm auf der Mitte der Brücke zu überschreiten, sei nach §37 StVO nicht unerlaubt gewesen; zur Zeit des Unfalls habe sich längs des südlichen Gehweges keinerlei Schranken-, Seil- oder Kettenabsperrung gegenüber dem Fahrdamm befunden. Die Beklagten hätten auch nicht bewiesen, daß der Kläger bei seinem Rückweg von der Brückenmitte über den nördlichen Gehsteig bei normaler Aufmerksamkeit die innere Baustelle am letzten Strompfeiler auf der Oberkasseler Seite und insbesondere den unter Augenhöhe verlaufenden Draht habe sehen müssen, über den er zu Fall gekommen sei.

9

2.

Die Angriffe, die von der Revision gegen das Berufungsurteil erhoben werden, richten sich namentlich gegen die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Beweisaufnahme getroffen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Daß sie, was allein im Revisionsverfahren nachgeprüft werden kann, unter Rechtsverstoß zustande gekommen seien, läßt sich jedoch nicht ersehen.

10

a)

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß eine Drahtabsperrung erfahrungsgemäß schlecht zu sehen sei. Es hat festgestellt, daß, nachdem der Kläger über den Draht gefallen war, auch die Zeugin Ib., die mit den Zeugen Sch. und Na. etwas hinter dem Kläger über den Gehsteig ging und vorlief, um ihm zu helfen, den Draht gleichfalls nicht erkannt hat und über ihn gestürzt ist, und daß auch ihre näher kommenden Begleiter den Draht erst bemerkt haben, als die Zeugin Ib. über ihn fiel. Das Berufungsgericht hat infolgedessen die Überzeugung gewonnen, daß auch die hier in Betracht kommende Drahtabsperrung zur Unfallzeit nicht ohne weiteres für jeden leicht erkennbar gewesen ist. An einem anderen Tag seien, so hat das Berufungsgericht noch bemerkt, die Zeugen Si. und Eheleute Re. nach ihrer Aussage bei Dunkelheit auf dem nördlichen Gehweg gleichfalls gegen eine von ihnen vorher nicht erkannte Drahtabsperrung gelaufen oder auch darüber gestürzt. Demgegenüber könne es auf die von den Beklagten erbetene Beweisaufnahme über die Leuchtkraft der damaligen Brückenlampen nicht ankommen, zumal die inneren Brückenbogen offenbar Schatten geworfen hätten, wodurch die Drahtabsperrung habe verdeckt werden können. Die Zeugen Ib., Sch. und Na. hätten auch ausdrücklich bekundet, daß es an der Unfallstelle ständig dunkel gewesen sei. Bestimmte Bekundungen über die Helligkeit an der Unfallstelle zur Unfallzeit habe keiner der von den Beklagten benannten Zeugen machen können, da keiner von ihnen beim Unfall zugegen gewesen sei.

11

Was die Revision im einzelnen hiergegen vorbringt, greift nicht durch.

12

Daß eine Drahtabsperrung erfahrungsgemäß schlecht zu sehen sei, ist nicht in absolutem Sinn gemeint gewesen, sondern, wie sich aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt, im Vergleich mit einer im Straßenverkehr sonst gebräuchlichen Absperrung durch Schranken und Bretter sowie im Hinblick auf die Art der Anbringung eines verhältnismäßig dünnen Drahts quer über den Gehsteig einer Brücke unterhalb Augenhöhe der - nicht immer besonders aufmerksamen - Passanten. So betrachtet, konnte das Berufungsgericht mit vollem Recht von der erfahrungsgemäß schlechten Erkennbarkeit einer derartigen Absperrung sprechen. Wie es zur Illustrierung dieses Erfahrungssatzes nicht des Hinweises darauf bedurfte, was den Zeugen Si. und Eheleuten Re. zugestoßen war, so brauchte entgegen der Meinung der Revision nicht erst noch geprüft zu werden, ob es diese Zeugen nicht vielleicht an Aufmerksamkeit haben fehlen lassen.

13

Da das Berufungsgericht ausdrücklich erwähnt hat, daß die Zeugin Ib. im Begriff war, dem Kläger zur Hilfe zu eilen, als auch sie über den Draht fiel, kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts von der Revision nicht damit angegriffen werden, daß es diesen ihre Aufmerksamkeit ablenkenden Umstand übersehen habe. Nichts anderes gilt für die Bemängelung einer vollständigen Berücksichtigung der Aussagen ihrer Begleiter.

14

Allerdings fehlt es an näher festgestelltem Anhalt, wenn das Berufungsgericht trotz der Behauptung der Beklagten, daß über der Unfallstelle eine Lampe gehangen habe, die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, die Drahtabsperrung habe durch Schatten des inneren Brückenbogens verdeckt sein können. Auf dem gerügten Mangel beruht aber nicht die Entscheidung, da es sich hierbei nur um eine Hilfserwägung handelte, warum eine Beweisaufnahme über die Helligkeit der damaligen Brückenbeleuchtung nicht erforderlich gewesen sei. In erster Linie hat das Berufungsgericht eine solche Beweisaufnahme darum für unnötig gehalten, weil es auf sie im Hinblick auf die erfahrungsgemäß schlechte Erkennbarkeit einer Drahtabsperrung überhaupt in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen Ib. Sch. und Na. über die schlechte Erkennbarkeit der hier in Rede stehenden Drahtabsperrung nicht ankomme. Diese Begründung wird zwar auch von der Revision angegriffen. Da aber in der Tat die Absperrung eines Weges durch einen verhältnismäßig dünnen Draht unter Augenhöhe der Passanten erfahrungsgemäß selbst am hellen Tage so wenig auffällig ist, daß zum Schutz des Verkehrs in aller Regel eine besondere Kenntlichmachung erforderlich ist, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon absehen, auf die Beweisanträge der Beklagten einzugehen, mit denen sie ihre Behauptung zu stützen suchten, daß die Brücke "taghell" beleuchtet gewesen sei. Es kann darum auch nicht anerkannt werden, daß eine solche Beweisaufnahme mit Rücksicht auf das nach Ansicht der Revision nicht einhellige Ergebnis der Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen geboten gewesen sei. Es ist hiernach eine durch keinen Rechtsfehler beeinflußte Feststellung, daß die hier in Betracht kommende Drahtabsperrung zur Unfallzeit nicht ohne weiteres für jeden leichterkennbar gewesen ist.

15

b)

Die Beklagten hatten behauptet, der Sperrdraht sei durch Zementtüten, die an ihm befestigt worden seien, kenntlich gewesen. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, den Beweis hierfür vermißt, sondern diese Schutzbehauptung der Beklagten jedenfalls für die Zeit unmittelbar vor und nach dem Unfall durch die Aussagen der Zeugen Sch., Ib. und Na. als widerlegt angesehen. Dabei hat es auch nicht etwa die Aussagen der von den Beklagten benannten Zeugen unberücksichtigt gelassen, sondern ausdrücklich auf sie verwiesen. Wenn es hierbei ausgesprochen hat, keiner dieser Zeugen habe bekundet, daß an dem quer über den Gehsteig gespannten Draht Zementtüten angebracht gewesen seien, so hat es den Inhalt ihrer Aussagen damit allerdings nicht ganz zutreffend gekennzeichnet, da nach ihren Bekundungen Baumgarten bei Arbeitsschluß in der Mittagsstunde des Rosenmontags Papiertüten an dem Draht angebracht und Wic. dies gesehen hat; Ba. hat ferner bekundet, in der Nacht hätten an einer Stelle, die er nicht mehr genau bezeichnen könne, an Hanftauen bzw. Drähten, die um eine Absperrung gezogen gewesen seien, Zementtüten gehangen; nach der Aussage von Me. wurde die Arbeitsstelle, wenn sie mal einen größeren Raum umfaßte, mit Draht eingefaßt und wurden Zementtüten an ihn gehängt. Anscheinend hat das Berufungsgericht, das an anderer Stelle mit Recht auf die Notwendigkeit sicherer Feststellungen hinsichtlich der unmittelbaren Unfallstelle und Unfallzeit hingewiesen hat, mit seiner Bemerkung aber auch nur zum Ausdruck bringen wollen, daß sich aus den Bekundungen der von den Beklagten benannten Zeugen für die Beantwortung der Frage, ob an dem Draht, über den der Kläger gefallen ist, zu dieser Zeit Zementtüten angebracht gewesen sind, nichts ergebe. Jedenfalls läßt jene Stelle des Berufungsurteils nicht schon den Schluß zu, daß es das Berufungsgericht an einer sachlichen Würdigung der Zeugenaussagen habe fehlen lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es einen Rechtsverstoß darstellen könnte - noch dazu einen solchen gegen §139 ZPO -, daß es die Zeugen nicht nochmals vernommen hat.

16

Wenn das Berufungsgericht eine Markierung des Drahtes durch Tüten wegen der mangelnden Haltbarkeit bei Wind und Regenwetter als keineswegs zweckdienlich und ausreichend bezeichnet hat, so läßt sich das nicht damit beanstanden, daß dieser Ansicht die tatsächlichen Grundlagen für die Unfallzeit fehlten. Das Berufungsgericht ist mit dieser durchaus berechtigten Erwägung ersichtlich der naheliegenden Frage nachgegangen, ob es die Beklagten entschuldigen kann, wenn vorher angebrachte Papiertüten unter dem Einfluß der Witterung fortgeweht sein sollten. Im übrigen hat es nach der Aussage des Zeugen Kl. laut der Vernehmungsniederschrift vom 15. Juni 1953, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, am Unfalltage geregnet.

17

c)

Daß neben dem Draht auch noch ein Hanftau quer über den Gehsteig gespannt gewesen sei, wie die Beklagten behauptet hatten, ist vom Berufungsgericht durch die Aussagen der Zeugen Sch., Ib. und Na. gleichfalls als widerlegt angesehen worden. Dies läßt sich auch dann rechtlich nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Angaben, die der Zweitbeklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht über Ort und Art der angeblichen Anbringung des Taues gemacht hat, mißverstanden haben sollte. Da der Zeuge Me. nach seiner Aussage die Bauarbeiten nur tagsüber öfters kontrolliert hat, niemals aber nachts dort gewesen ist, kann auch nicht anerkannt werden, daß das Berufungsgericht nicht ohne Rechtsverstoß davon hätte absehen dürfen, ihn zur Klarstellung der Verhältnisse in der Unfallnacht erneut zu vernehmen.

18

d)

Die Revision meint, aufgestapelte Platten hätten auf Erdarbeiten hingedeutet und Fußgängern einen Hinweis gegeben, mit gesteigerter Aufmerksamkeit auf den Weg zu achten; bei Anwendung dieser Aufmerksamkeit hätte die Absperrung einem Fußgänger nicht entgehen können. Demgegenüber hat das Berufungsgericht jedoch hervorgehoben, keiner der von den Beklagten benannten Zeugen habe eindeutig bekundet, daß am Unfalltage gerade in umittelbarer Nähe der Unfallstelle ein Plattenstapel gelegen habe. Die Zeugen Sch., Ib. und Na. hätten nichts dergleichen beobachtet. Wenn die Revision dem mit der Rüge entgegentritt, daß es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen §139 ZPO einer erneuten Vernehmung der Zeugen Ba. und Me. bedurft hätte, so kann ihr auch hier wieder nicht gefolgt werden, zumal Ba. bekundet hatte, nicht mehr genau bezeichnen zu können, wo er an der Eisenkonstruktion der Brücke Platten hingelegt habe. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter erwogen, daß Platten, die unter den Pfeilern der Brückenkonstruktion neben der Fahrbahn aufgestapelt gewesen seien, zur Sicherung gegen die Gefahren der Drahtabsperrung auf dem Gehweg nicht ausgereicht hätten, da aus den Plattenstapeln keineswegs auf eine besondere Gefährdung durch eine Drahtabsperrung zu schließen gewesen sei. Einen Rechtsirrtum läßt dies nicht erkennen.

19

e)

Die Revision hält es für unrichtig, daß der Kläger durch keine Absperrung längs der Fahrbahn gehindert gewesen sei, diese zu überschreiten; für den südlichen Gehweg möge dies zwar zutreffen, nicht aber für den nördlichen. Die Revision setzt sich hiermit in Widerspruch zu dem unstreitigen Sachverhalt. Wäre eine Absperrung vorhanden gewesen, hätten sich die Beklagten nicht veranlaßt zu sehen brauchen, in der Klagebeantwortung ihr Fehlen damit zu erklären, daß eine Absperrung längs des nördlichen Gehweges auf der ca. 640 m langen Brücke von der Polizei nicht verlangt und wegen der Schilder an den beiden Brückenaufgängen auch nicht notwendig gewesen sei. Wenn die Revision ihre Auffassung durch den Hinweis auf die Aussagen verschiedener Zeugen und des Zweitbeklagten zu stützen sucht und sogar meint, das Berufungsgericht habe selbst das Vorhandensein einer solchen Absperrung angenommen, so stellt sie offenbar eine Umgrenzung der eigentlichen Baustelle, die auf eine Länge von etwa 30 m auch nach der Fahrbahnseite zu bestanden haben mag, der Absperrung entlang dem Gehsteig auf der ganzen Brücke gleich.

20

f)

Daß die Kenntnis des Klägers von den Bauarbeiten und Absperrmaßnahmen vom Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen worden ist, bekämpft die Revision mit der Rüge, es sei der Beweisantrag übersehen worden, den Zeugen Ha. darüber zu vernehmen, daß der Kläger nicht bestritten habe, über die Verhältnisse bestens orientiert gewesen zu sein (Schriftsatz vom 15. März 1951). Die Behauptungen, die durch Benennung dieses Zeugen unter Beweis gestellt worden sind, gingen indessen dahin, daß der Kläger bei den Verhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft in keiner Weise bestritten habe, die Brücke während der Arbeiten wer weiß wie oft passiert zu haben; die hieraus gezogenen Schlüsse, daß er über die tatsächlichen Verhältnisse auf der Brücke bestens unterrichtet gewesen sei, seien ihm stets als erhebliches mitwirkendes Verschulden vorgehalten worden. Die Revision legt dem Beweisantrag also einen anderen Sinn bei, als er hiernach verstanden werden mußte. Daß der Kläger die Brücke öfter passiert hat, ist auch im Rechtsstreit unstreitig geblieben; insofern bedurfte es nicht der Erhebung des angetretenen Beweises; nur hat der Kläger unwiderlegt behauptet, stets die Straßenbahn benutzt zu haben. Auf die Vorhaltungen, die ihm bei den Verhandlungen gemacht worden sind, kam es aber für die Entscheidung des Rechtsstreite nicht an.

21

g)

Zu Unrecht meint die Revision auch, das Berufungsgericht habe die Kenntnis des Klägers von den Arbeiten und Absperrmaßnahmen auf der Brücke bereits aus einem Beweis des ersten Anscheins entnehmen müssen. Es entspricht keineswegs einem typischen Geschehensablaufs, daß jemand, der tagtäglich mit der Straßenbahn über eine Brücke zu und von seiner Arbeitsstelle zu fahren pflegt, Bauarbeiten auf einem hinter den Brückenpfeilern verlaufenden Gehsteig in sein Bewußtsein aufnimmt.

22

h)

Schließlich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht davon ausgehen können, daß der Kläger die Fahrbahn auf der Mitte der Brücke habe überqueren dürfen, ohne die erbetene Auskunft der Polizei darüber einzuholen, daß dies verboten gewesen sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch der Bestimmung des §37 StVO entnommen, daß es dem Fußgänger, sofern ihm nicht Schranken-, Seil- oder Kettenabsperrungen gebieten, sich innerhalb der Absperrungen zu halten, erlaubt ist, eine Fahrbahn zu überschreiten. Wenn die Revision demgegenüber unter Bezugnahme auf §3 StVO darauf hinweist, daß die Polizei bestimmte Anweisungen für den Verkehr geben könne, so haben die Beklagten doch in keiner Weise dargelegt, wann und in welcher Weise eine polizeiliche Anweisung, das Überqueren der Fahrbahn auf der Brücke zu unterlassen, kundgetan worden sein soll oder inwiefern sie auch nur berechtigterweise haben glauben können, daß eine solche Anordnung ergangen und bekannt gemacht sei und auch allgemein beachtet werde. Das Schild, das am Eingang der Brücke die Fußgänger von dem nördlichen auf den südlichen Gehsteig verwies, bedeutete kein solches Verbot und konnte auch umso weniger für ein Verbot des Überschreitens der Fahrbahn gehalten werden, da es die Fußgänger ja gerade anwies, zur Gewinnung des anderen Gehsteiges die Fahrbahn zu überqueren.

23

3.

Die rechtliche Beurteilung, die das Berufungsgericht dem von ihm festgestellten Sachverhalt hat zuteil werden lassen, begegnet keinen Bedenken.

24

Zu Unrecht meint die Revision, die Beklagten hätten darum keine roten Warnlampen an der Drahtabsperrung anzubringen brauchen, weil die Polizei dies nicht verlangt habe. Es braucht hier nicht auf die Angriffe eingegangen zu werden, mit denen sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, daß der Erstbeklagten durch das Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf ausdrücklich aufgegeben worden sei, außer den Absperrschildern an den Brückenzugängen auch die eigentliche innere Baustelle durch rote Lampen kenntlich zu machen. Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schütze anderer unabhängig davon zu treffen, ob die Polizei dies von ihm verlangt. Wenn es das Berufungsgericht für erforderlich gehalten hat, zur Warnung von Benutzern des Gehsteiges vor dem Sperrdraht bei Nacht rote Lampen anzubringen, so ist es damit nicht über das Maß dessen hinausgegangen, was vernünftigerweise zu fordern war. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß dem Zweitbeklagten und den verantwortlichen Organen der Erstbeklagten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Notwendigkeit der Anbringung roter Lampen nicht hätte verborgen bleiben können und daß es sie nicht entlasten kann, daß die polizeilichen Überwachungsorgane gegen ihre Säumigkeit nicht eingeschritten sind.

25

4.

Was den Hinweis der Beklagten betrifft, daß dem Kläger darum ein mitwirkendes Verschulden zur Last falle, weil er es unterlassen habe, sich einer ärztlichen Nachbehandlung zu unterziehen und hierdurch den Schaden zu mindern, so hat das Berufungsgericht die Entscheidung hierüber dem Verfahren über die Höhe des dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Zahlungsanspruchs vorbehalten. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dagegen durfte es nicht feststellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, ohne zu diesem Einwand mitwirkenden Verschuldens sachlich Stellung genommen und über ihn mitentschieden zu haben (BGH VersR 1954, 356). Soweit über das Feststellungsbegehren zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, mußte das Berufungsurteil daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

26

Im übrigen war dagegen die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

27

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Hanebeck Hauß