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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1974, Az.: VI ZR 186/72

Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung der Verkehrssichrungspflicht eines Bauleiters; Umfang des Schutzbereichs von § 3 Abs. 3a S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) a.F.; Schutz des Verkehrs vor Unfallgefahren aus einer platzenden Druckleitung einer mit Pressluft betriebenen Baumaschine durch die Verpflichtung eines Bauunternehmers zur Absperrung und Kennzeichnung einer Baustelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1974
Aktenzeichen
VI ZR 186/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • MDR 1974, 745-746 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Bauunternehmer Kurt M., I., U. Str. ...

2. Bauingenieur Jakob H., N., W.-B.-Str. ...

Prozessgegner

Invalidenrentner Eduard P., H., S. weg Nr. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Schutzbereich von § 3 Abs. 3 a Satz 1 StVO a.F.

  2. b)

    Die Verpflichtung des Bauunternehmers zur Absperrung und Kennzeichnung der Baustelle nach § 3 Abs. 3 a Satz 1 StVO a.F. schützte den vorbeifließenden Verkehr nicht vor Unfallgefahren aus einer platzenden Druckleitung einer mit Preßluft betriebenen Baumaschine.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1974
durch
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das an Verkündungsstatt am 26. Mai 1972 zugestellte Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 1972 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 14. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Erstbeklagten als Bauunternehmer und den Zweitbeklagten als örtlichen Bauleiter für die Folgen seines am 28. September 1966 erlittenen Verkehrsunfalls in Anspruch, den er auf die mangelnde Absicherung von Kanalisationsarbeiten auf der Staatsstraße 2021 zurückführt.

2

Im Zuge dieser Bauarbeiten wurden zur Abstützung eines neben der Straße ausgehobenen Grabens Eisenspunddielen durch eine Ramme in die Erde getrieben. Die hierzu benötigte Preßluft von maximal 7 atü lieferte ein Kompressor, der mit der Ramme durch einen 1 Zoll starken, etwa 18 m langen Schlauch verbunden war. Für den Verkehr war die 6 m breite Straße in Höhe der Baustelle jeweils in einer Fahrtrichtung durch Ampelsignale gesperrt. Die Geschwindigkeit war auf 20 km/st beschränkt; ferner bestand ein Überholverbot. Die dem Erstbeklagten vom Landratsamt N. aufgegebene halbseitige Absperrung der Fahrbahn war am Unfalltag noch nicht durchgeführt.

3

Als der Kläger mit seinem Moped die Ramme in einem Seitenabstand von etwa 80 cm passieren wollte, platzte der Preßluftschlauch, wirbelte durch die Luft und verklemmte sich zwischen dem Reifen des Hinterrades und dem Schutzblech. Der Kläger stürzte und zog sich schwere Verletzungen, unter anderem einen Schädelbruch mit Gehirnquetschung zu, an deren Folgen er heute noch leidet.

4

Der Kläger hat geltend gemacht, der Unfall wäre vermieden worden, wenn die Beklagten der Auflage zur halbseitigen Absperrung der Fahrbahn nachgekommen wären.

5

Er hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern schließlich die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 20.000 DM gefordert und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz des ihm aus dem Unfall erwachsenen und noch erwachsenden materiellen Schadens verpflichtet sind.

6

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und vorgetragen: Die vorhandenen Vorkehrungen hätten zur Absperrung der Baustelle genügt. Eine Sperrung der Fahrbahn durch Fähnchenschnüre hätte den Unfall nicht vermeiden können. Das Platzen des Schlauches sei nicht vorhersehbar gewesen. Auch treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage, dem Schmerzensgeldbegehren dem Grunde nach, stattgegeben.

8

Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet.

10

1.

Das Berufungsgericht hält beide Beklagten zum Ersatz des ganzen Unfallschadens für verpflichtet. Nach seiner Auffassung haben sie wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen ein Schutzgesetz, die Vorschrift des § 3 Abs. 3 a StVO in der damals maßgebenden Fassung vom 29. März 1956 - BGBl I 327 - (im folgenden: StVO a.F.), für den Unfall und seine Folgen einzustehen (§§ 823 Abs. 2, 831 BGB).

11

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nicht nur der Erstbeklagte als Inhaber des Bauunternehmens, sondern auch der Zweitbeklagte als der von ihm mit der Bauleitung und Beaufsichtigung der Straßenarbeiten Beauftragte (vgl. OLG Düsseldorf VerkM 1967 Nr. 104; OLG Koblenz DAR 1964, 198; Floegel/Hartung/Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. StVO § 3 Anm. 15) nach § 3 Abs. 3 a StVO a.F. zur halbseitigen Absperrung der Straße im Bereich der Baustelle entsprechend den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet war. Unangegriffen stellt das Gericht hierzu fest, daß die vorhandene Ampel nach der Anlage der Baustelle zur Absperrung nicht ausreichte und andere Maßnahmen, die das Befahren der zu sperrenden Fahrbahnhälfte verhindert hätten, am Unfalltag nicht getroffen waren. Dieses Versäumnis, so meint das Berufungsgericht, müßten sich die Beklagten als unfallursächlich zurechnen lassen. Das Gericht führt dazu aus: Die nach § 3 Abs. 3 a StVO a.F. vorzunehmende Absperrung habe der Gefahr eines Unfalls, wie ihn der Kläger erlitten habe, begegnen sollen. Da sich die vom Schutzbereich der Vorschrift umfaßte Gefahr durch den Unfall verwirklicht habe, spreche die Lebenserfahrung für die Schadensursächlichkeit der Gesetzesverletzung. Die Beklagten hätten nicht nachweisen können, daß der Unfall sich auch bei ordnungsmäßiger Absperrung ereignet hätte. Bei ordnungsmäßiger Sperrung der Arbeitsstelle wäre sowohl die Wahrscheinlichkeit, von dem Luftschlauch getroffen zu werden, als auch die Wucht des aufprallenden Schlauchs für den Kläger geringer gewesen, da er dann an der Ramme in einem Abstand von 2,40 m und nicht in einem solchen von nur 0,80 m vorbeigefahren wäre.

12

2.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.

13

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die von dem platzenden Druckluftschlauch ausgehenden Gefahren für den Kläger geringer gewesen wären, wenn der Kläger statt der von den Beklagten zu sperrenden rechten die linke Fahrbahnhälfte und damit in einem größeren Abstand zur Ramme und ihrer Druckluftleitung befahren hätte. Mit dem Berufungsgericht mag auch davon auszugehen sein, daß der Kläger nicht oder nicht so schwer verletzt worden wäre, wenn er durch eine Absperrung der rechten Fahrbahnhälfte zu dieser Fahrweise gezwungen gewesen wäre. Selbst wenn deshalb ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Versäumnis der Beklagten, für die ihnen aufgegebene Absperrung der Arbeitsstelle zu sorgen, anzunehmen ist, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gleichwohl der Unfall nicht der in diesem Versäumnis liegenden Schutzgesetzverletzung haftungsrechtlich zugerechnet werden. Denn die Verletzungen des Klägers wurden nicht von dem Schutzbereich dieser Norm umfaßt.

14

Die Beurteilung des § 3 Abs. 3 a StVO a.F. als Schutzvorschrift im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des an der Baustelle vorbeifließenden Verkehrs entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH Urteil vom 30. Juni 1964 - VI ZR 112/63 = VersR 1964, 1082, 1083; so schon zu der vorhergehenden Fassung des § 3 Abs. 3 StVO Senatsurteil vom 4. Mai 1955 - VI ZR 25/54 = VersR 1955, 394). Schadensersatz wegen einer schuldhaften Verletzung dieser Vorschrift kann der durch sie geschützte Verkehrsteilnehmer nach § 823 Abs. 2 BGB jedoch nicht schon dann fordern, wenn der Schaden bei Beachtung der Vorschrift vermieden worden wäre. Der Schaden muß vielmehr in den Schutzbereich des § 3 Abs. 3 a StVO a.F. fallen. Er muß aus den Gefahren erwachsen sein, um deretwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGHZ 12, 213, 217; 19, 114, 126; 27, 137; 30, 154, 156; Senatsurteile vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 = VersR 1968, 800; vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 101/68 = VersR 1970, 159, 160; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 116/65 = VersR 1967, 473, 474 m.w. Nachw. - Rechtsfahrgebot -). Das wird von dem Berufungsgericht zwar nicht übersehen, doch kann sich der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anschließen, daß die von § 3 Abs. 3 a StVO a.F. geforderte Absperrung der Baustelle den Kläger gerade auch vor Verletzungen durch eine platzende Druckluftzuleitung schützen sollte.

15

Die Verpflichtung nach § 3 Abs. 3 a Satz 1 StVO a.F. zur Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen gab dem Bauunternehmer auf, die Arbeitsstelle als Gefahrenbereich für den vorbeifließenden Verkehr kenntlich zu machen und dafür zu sorgen, daß Verkehrsteilnehmer nicht in den Raum der Arbeitsstelle gerieten. In erster Linie sollte damit den Gefahren begegnet werden, die von der Baustelle mit ihren Menschen, Maschinen, Gerätschaften und Materialien sowie von den Einwirkungen auf den Straßenkörper, etwa durch Aufbrüche oder Aufschüttungen, als Verkehrshindernis ausgehen. Eine solche Absperrung bot damit zugleich Schutz auch vor Gefahren, die innerhalb des räumlich abgegrenzten Bereichs der Arbeitsstelle selbst bei Beachtung der möglichen Vorkehrungen in erhöhtem Maß wirksam werden können. Nicht jedoch regelte § 3 Abs. 3 a StVO a.F. erschöpfend die Pflichten des Bauunternehmers, von dem vorbeifließenden Verkehr alle von der Baustelle ausgehenden gefährlichen Einwirkungen fern zu halten. Das deutete schon die Einordnung der Vorschrift unter den Titel "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" sowie die Beschränkung der geforderten Maßnahmen auf die Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen an, ergibt sich zudem vor allem aus A IV der Anlage zur Straßenverkehrsordnung, in der über Art und Ausführung der Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen das Nähere geregelt war. Diese Regelung maß das Erfordernis der Absperrung an der Größe der Baustelle, dem Ausmaß von Straßenaufbrüchen und den Möglichkeiten, sie kenntlich zu machen. Zwar schrieb A IV Abs. 2 Satz 3 a.a.O. vor, die Arbeitsstelle nötigenfalls, insbesondere bei Ausschachtungen, gegen den für den Verkehr nicht gesperrten Teil der Straße auch seitlich abzusperren. Als Sperrgerät waren aber lediglich Sperrschranken und Baulaternen erwähnt. Nach Abs. 3 a.a.O. brauchte die Arbeitsstelle nicht durch Schranken abgesperrt zu werden, wenn die Straßendecke nicht in größerem Umfang aufgebrochen wurde und die Arbeitsstelle durch allgemeine Warnzeichen und Lampen nach allen Seiten hin so gekennzeichnet werden konnte, daß die Sicherheit des Verkehrs und der Arbeiter gewährleistet war. Bei kleinen Arbeiten sollte bei Tage eine einfache Kennzeichnung, etwa durch ein Fahrzeug mit einer roten Fahne, genügen. Bei Arbeiten auf dem Gehweg konnte von der Absperrung abgesehen werden, wenn keine Ausschachtungen von erheblicher Tiefe vorgenommen wurden.

16

Diese Maßnahmen sind geeignet, den Verkehr auf die Arbeitsstelle aufmerksam zu machen und ihn von ihr fernzuhalten. Sie reichen jedoch in aller Regel nicht aus, die vielfältigen sonstigen Gefahren, die nicht in der Arbeitsstelle als Verkehrshindernis, sondern in anderen mit den Bauarbeiten zusammenhängenden Umständen ihre Ursache haben, für den Straßenverkehr ganz auszuschalten. Das trifft auch für die Gefahren zu, die sich aus einer platzenden Druckleitung einer mit Preßluft betriebenen Baumaschine für den Verkehr ergeben können. Gleichwohl ist der Bauunternehmer gehalten, auch diesen Gefahren vorzubeugen. Dies ergibt sich jedoch nicht aus § 3 Abs. 3 a StVO a.F., sondern aus seinen allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Wären die Arbeiten nicht am Rand der Fahrbahn, sondern auf einem etwa sich anschließenden Gehweg ausgeführt worden, so hätte es nach der Regelung in § 3 Abs. 3 a StVO a.F., wie dargelegt, möglicherweise keiner Absperrung der Arbeitsstelle zur Fahrbahn hin bedurft, obwohl der Kläger in einem solchen Fall durch einen platzenden Druckluftschlauch kaum weniger als im vorliegenden Fall gefährdet worden wäre. Daß auch die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Absperrung einer Fahrbahnhälfte nicht dazu dienen sollte, diesen Gefahren zu begegnen, macht insbesondere der Umstand deutlich, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Absperrung, die den Schlauch hätte aufhalten können, nicht verlangt worden, aber auch ein bestimmter Abstand der Druckleitung zur Absperrung nicht einzuhalten war. Die Zuleitung hätte danach also auch unmittelbar hinter einer Sperrschranke verlaufen können, ohne daß hierdurch den Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zuwider gehandelt worden wäre.

17

Es kann dahingestellt bleiben, wie der Kreis derjenigen Gefahren abzugrenzen ist, vor denen § 3 Abs. 3 a StVO a.F. schützen wollte. Insbesondere braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob § 3 Abs. 3 a StVO a.F. vor allen Gefahren schützen wollte, die sich gerade in dem Arbeitsraum der Baustelle verwirklichen konnten, und ob darüberhinaus noch andere Gefahrenbereiche von der Vorschrift erfaßt werden sollten. Mit der Revision kann jedenfalls nicht angenommen werden, daß die Vorschrift auch vor solchen Gefahren schützen sollte, denen wie im vorliegenden Fall durch eine Absperrung der Baustelle mit den vorgeschriebenen Sperrgeräten allein nicht wirksam begegnet werden konnte. Gerade die Erwägung, daß der geplatzte Schlauch bei einer gesperrten Fahrbahnhälfte ohne Verstoß gegen die Vorschrift auch um 1,60 m weiter nach links hätte verlegt werden können, und es auch in diesem Fall an dem Sicherheitsabstand gefehlt hätte, der dem Kläger nach den Berechnungen des Berufungsgerichts größeren Schutz gewährt haben würde, macht deutlich, daß § 3 Abs. 3 a StVO a.F. nicht der richtige Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers sein kann.

18

3.

Wie bereits ausgeführt hatten der Erstbeklagte als Bauunternehmer und der Zweitbeklagte als Bauleiter auch unabhängig von der Vorschrift des § 3 Abs. 3 a StVO a.F. und von der ihnen durch die Straßenverkehrsbehörde gemachten Auflagen aufgrund allgemeiner Verkehrssicherungspflicht für eine ausreichende Sicherung der Baustelle zu sorgen (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1954 - VI ZR 265/53 = VersR 1955, 21; vom 4. Mai 1955 - VI ZR 25/54 = VersR 1955, 394; vom 7. Dezember 1965 - VI ZR 149/64 = VersR 1966, 165, 166). Sie hätten für den Unfallschaden des Klägers nach §§ 823 Abs. 1, 831 BGB einzustehen, wenn der Unfall auf eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht zurückzuführen wäre.

19

Hierzu hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Stellung genommen. Doch reicht der festgestellte Sachverhalt in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien aus, um einen Ersatzanspruch des Klägers auch aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu verneinen. Konkrete Anhaltspunkte für ein Verschulden der Beklagten sind nicht hervorgetreten. Daß der Druckluftschlauch in Folge eines unsachgemäßen Einsatzes, einer unzureichenden Wartung oder aufgrund eines sonstigen von den Beklagten zu vertretenden Umstandes geplatzt ist, oder daß es die Beklagten insoweit an den erforderlichen Kontrollen haben fehlen lassen, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Auffang- oder Abschirmungsvorrichtungen als Sicherung für den Fall, daß der Schlauch trotz regelmäßiger Wartung und Kontrolle riß, waren durch Unfallverhütungsvorschriften nicht vorgeschrieben. Auch lag die Gefahr, die sich im vorliegenden Fall verwirklicht hat, unter den Umständen, die damals bestanden haben, bei ordnungsmäßiger Behandlung und Überwachung der Druckluftleitung nicht so nahe, daß solche zusätzliche Sicherungen von den Beklagten hätte verlangt werden müssen.

20

4.

Das Landgericht hat deshalb die Klage zu Recht abgewiesen, so daß der Berufung des Klägers der Erfolg versagt bleiben mußte. Auf die Revision der Beklagten war deshalb das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann