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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1976, Az.: VI ZR 113/76

Beweislage hinsichtlich des Verschuldens nach Feststellung des objektiven Tatbestandes auf Grund gesetzlicher Vermutung; Schadensersatz des Klägers wegen eines beim Registergericht vorgemerkten Widerspruch; Vorliegen eines entkräftbaren Anscheins für das Verschulden und nicht einer echten Beweislastumkehr bei der Verletzung von Schutzgesetzen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1976
Aktenzeichen
VI ZR 113/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 08.10.1975
LG Stuttgart

Fundstellen

  • DB 1977, 492 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1977, 178-179
  • MDR 1977, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Gerhard S., M., L.straße ...

Prozessgegner

Firma D. A. F.gesellschaft mit beschränkter Haftung, L.-E., S. Str. ..., Postfach ...,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. W.B. Z. von V., M.

Amtlicher Leitsatz

Zur Beweislage hinsichtlich des Verschuldens, wenn der objektive Tatbestand der Schutzgesetzverletzung nur aufgrund einer gesetzlichen Vermutung (hier § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB) festgestellt ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Schlußurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger wollte ein Flugzeug kaufen. In seiner Gegenwart kaufte H., gegen den der Kläger nach seiner Behauptung eine Forderung von 77.250,00 DM hatte, bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 17. Dezember 1971 eine gebrauchte PIPER-Maschine zum Preis von 125.000,00 DM zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer. H. sollte mit Dreimonatsakzept bezahlen. Weiter trat H. der Verkäuferin zur Sicherung zwei Grundschuldbriefe über insgesamt 150.000,00 DM ab, die allerdings zu dieser Zeit noch als Sicherheit für eine Schuld H.'s in Höhe von 28.957,60 DM bei einer Teilzahlungsbank lagen. Die Verkäuferin behielt sich im Kaufvertrag mit H. das Eigentum an dem Flugzeug bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor, übergab dem Kläger allerdings sogleich den Eigentumsnachweis für das Flugzeug zur Vorlage beim Luftfahrt-Bundesamt. Am 22. Dezember 1971 trafen die Parteien und H. erneut zusammen. H. übergab der Beklagten bei dieser Gelegenheit Wechsel einer Firma Hü. über 145.000,00 DM, die später jedoch nicht eingelöst werden konnten. Bei diesen Verhandlungen übergab der Kläger als eigentlicher Kaufinteressent der Beklagten einen Scheck über 28.957,60 DM zur Auslösung der Grundschuldbriefe und erhielt dafür folgende Bescheinigung von der Beklagten:

"Wir bescheinigen (dem Kläger), einen Scheck in Höhe von 28.957,60 DM erhalten zu haben, den wir zusammen mit dem Schreiben von Herrn Winfried H. an die Kreditbank zwecks Auslösung zweier Grundschuldbriefe verwenden.

Es ist uns bekannt, daß das Herrn H. verkaufte Flugzeug in das Eigentum von (dem Kläger) übergeht. Eine Forderung gegen (ihn) aus Kaufvertrag uns gegenüber ist nicht gegeben, da das Flugzeug an Herrn H. verkauft wurde."

2

Außerdem übergab die Beklagte dem Kläger als Eigentumsnachweis zum Zweck der Vorlage beim Luftfahrt-Bundesamt (§ 16 Abs. 1 LuftVZO) nunmehr die zunächst H. treuhänderisch übergebene gemeinsame Erklärung, in der sie bescheinigte, daß das Eigentum an dem Luftfahrzeug vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangen sei. H, bestätigte auf dieser Erklärung, daß seinerseits keine Forderungen mehr gegenüber dem Erwerber bestünden. Ebenfalls am 22. Dezember 1971 zahlte der Kläger weitere 32.542,40 DM an seinen Verkäufer H., der ihm daraufhin über den Gesamtkaufpreis Quittung erteilte.

3

Das Amtsgericht Braunschweig hat auf Antrag der Beklagten zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen einen Widerspruch gegen die Eigentumseintragung des Klägers vorgemerkt, die bisher nicht erfolgt ist.

4

Der Kläger hat sich gegen diesen Widerspruch mit der Behauptung gewandt, er sei Volleigentümer des Flugzeugs geworden. Er verlangt Schadensersatz, weil er infolge des Widerspruchs das Flugzeug nicht an einen Käufer, der ihm 140.000,00 DM geboten habe, sondern nur für 98.000,00 DM an einen anderen habe verkaufen können.

5

Beide Vorinstanzen haben die Klage zunächst abgewiesen. Mit Urteil vom 23. April 1975 - VIII ZR 58/74 (LM BGB § 1006 Abs. 1 Nr. 2 = NJW 1975, 1269) hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückverwiesen.

6

Daraufhin hat das Berufungsgericht (mit inzwischen rechtskräftigem Teilurteil) dem Anspruch auf Rücknahme des Widerspruchs stattgegeben. Das nunmehr angefochtene Schlußurteil weist jedoch den Anspruch auf Schadensersatz erneut ab. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers verfolgt ihn weiter.

Entscheidungsgründe

7

I

Das Berufungsgericht hat sich zwar davon überzeugt, daß der geltend gemachte Schaden dem Kläger durch den beim Registergericht vorgemerkten Widerspruch entstanden ist. Es verneint aber eine Haftung der Klägerin, weil es kein Verschulden festzustellen vermag. Dazu führt es aus:

8

Nach § 1006 BGB werde zwar (darauf hatte das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 1975 hingewiesen) vermutet, daß der Kläger als Eigenbesitzer Volleigentümer des Flugzeugs sei. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB setze aber voraus, daß die Beklagte erkannt habe oder doch hätte erkennen müssen, sie verletze mit ihrem Widerspruch fremdes Eigentum. Indessen sei schon tatsächlich offengeblieben, ob sich die Beklagte nicht doch dem Kläger gegenüber ihr Eigentum bis zur Bezahlung des Kaufpreises durch H. vorbehalten habe. Der Beklagten sei auch nicht zu widerlegen, daß sie im guten Glauben an einen solchen Eigentumsvorbehalt gehandelt habe. Eine ausdehnende Anwendung der Sondervorschriften der §§ 717 Abs. 2 und 945 ZPO gehe nicht an.

9

Dem Kläger werde der Nachweis des Verschuldens auch nicht durch den Grundsatz erleichtert, daß bei feststehendem Verstoß gegen ein Schutzgesetz dessen schuldhafte Verletzung vermutet werde. Es sei schon zweifelhaft, ob dieser Grundsatz hier eingreife, da die Schutzgesetzverletzung nur auf einer Vermutung beruhe. Im übrigen handle es sich auch bei feststehender Schutzgesetzverletzung nach richtigem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht um eine echte Umkehr der Beweislast. Hier habe die Beklagte Umstände bewiesen, aus denen sich die ernste Möglichkeit ergebe, daß sie tatsächlich Eigentümerin des Flugzeugs geblieben sei.

10

II

Diese Auffassung des Berufungsgerichts hat jedenfalls im rechtlichen Ergebnis Bestand.

11

1.

In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht erhebliche Bedenken, ob der Kläger von der Beklagten volles und unbedingtes Eigentum an dem Flugzeug erworben hatte. Es vermag andererseits diese Rechtslage auch nicht auszuschließen. Die Verfahrensrügen der Revision gegen diese tatrichterliche Feststellung hält der Senat nach Prüfung nicht für durchgreifend (§ 565 a ZPO).

12

Aufgrund seiner Feststellung hat das Berufungsgericht die Beklagte nunmehr zur Rücknahme des beim Registergericht vorgemerkten Widerspruchs verurteilt und damit der aus seiner Sicht unwiderlegten Eigentumsvermutung des § 1006 BGB Rechnung getragen, die insoweit für den Kläger streitet. Das Berufungsgericht war damit aber entgegen der Meinung der Revision nicht genötigt, auch dem in der Begründung des früheren Revisionsurteils nicht erwähnten Schadensersatzanspruch stattzugeben. Daß es ihn erneut abweist, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

13

a)

Auch soweit es um die Haftung für eine unerlaubte Handlung geht, die sich gegen das Eigentum oder die daraus entspringenden Ansprüche richtet, behält die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB ihre Bedeutung, denn auch insoweit ist davon auszugehen, daß der durch die Vermutung begünstigte Besitzer tatsächlich Eigentümer ist bzw. war. Das hat aber keinen Einfluß auf die Frage des Verschuldens, das nach dem Recht der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff BGB) eine selbständige Haftungsvoraussetzung bildet. Diese Verschuldensprüfung gewinnt noch an Bedeutung in den Fällen, in denen die Feststellung der objektiven Rechtslage (hier des Eigentums) von einer gesetzlichen Vermutung regiert wird und daher die Rechtswidrigkeit u.U. auch dann festgestellt werden muß, wenn - wie wohl auch hier - aus der Sicht des Tatrichters überwiegende, von ihm aber nicht für durchgreifend erachtete Gründe gegen sie sprechen. Wollte man anders entscheiden, dann würde dem schon durch die Vermutung benachteiligten nichtbesitzenden Eigentumsprätendenten jede Rechtswahrung, die sich als Beeinträchtigung des Eigentums oder der daraus entspringenden Ansprüche auswirken kann, unmöglich gemacht; denn sie müßte immer dann, wenn die schwierige Widerlegung der Eigentumsvermutung mißlingt, nachträglich zu oft nicht absehbaren Schadensersatzpflichten führen. Solche können daher nur bei demjenigen Eigentumsprätendenten gerechtfertigt sein, der seine vermeintlichen Ansprüche unter Mißachtung oder in schuldhafter Verkennung der Rechtslage verfolgt hat. Soweit er - wie hier der Tatrichter für möglich hält - ernstlich mit einem Erfolg seines Rechtsstandpunktes rechnen konnte, kann davon keine Rede sein (vgl. auch RGZ 121, 185, 189).

14

b)

Ohne Rechtsirrtum hat sich das Berufungsgericht auch nicht durch die von der Rechtsprechung für die Beweislast bei Schutzgesetzverletzungen entwickelten Grundsätze gehindert gesehen, ein Verschulden der Klägerin als nicht erwiesen zu betrachten.

15

Dabei mag davon ausgegangen werden, daß der vorsorgliche Widerspruch beim Registergericht, obwohl er die rechtliche Verfügbarkeit des Flugzeugs nicht beeinträchtigte, eine Eigentumsstörung im Sinne des § 1004 BGB dargestellt hat. Es mag auch davon ausgegangen werden, daß § 1004 BGB ein Schutzgesetz darstellt, das dem Eigentümer bei bloßer Störung seines Besitzes oder Eigentums zusätzlich zu dem deliktischen Eigentumsschutz des § 823 Abs. 1 BGB noch den beweismäßig mitunter günstigeren Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB zur Verfügung stellt (so RGZ 121, 185, 189 und BGH, Urt. vom 6. November 1963 - V ZR 53/62 Betr. 1964, 65 = LM BGB § 906 Nr. 18; unter Bezugnahme darauf die meisten Erläuterungsbücher). Selbstverständlich ist schon das nicht, denn eine anspruchsbegründende Vorschrift stellt nicht notwendig auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB gegen die Verletzung dieses Anspruchs dar (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1976 - VI ZR 241/73 bez. § 393 RVO); es läge sonst nahe, etwa auch die Vorschrift des § 985 BGB als Schutzgesetz für den Eigentümer heranzuziehen. Diese Fragen können indessen offenbleiben. Auch wenn man sie im Sinne des Klägers beantwortete, brauchte das Berufungsgericht der Beklagten nicht den vollen Beweis ihrer Schuldlosigkeit aufzuerlegen.

16

Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung tatsächlich bei Schutzgesetzverletzungen eher von einem entkräftbaren Anschein für das Verschulden als von einer echten Beweislastumkehr ausgeht, braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Jedenfalls ist ihm zuzugeben, daß die Formulierung der Entscheidungen nicht immer einheitlich war. So spricht RGZ 145, 107, 116 allerdings ausdrücklich davon, daß sich die Beweislast hinsichtlich der Schuld dessen umkehre, der einen objektiv rechtswidrigen Zustand herbeigeführt hat. Andererseits fanden sich auch schon beim Reichsgericht vielfach Wendungen, die mehr auf einen entkräftbaren Anschein hindeuten konnten. Häufig - so etwa in RGZ 113, 293, 294 - findet sich der einschränkende Zusatz "für die erste Betrachtung", den auch der Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1955 (VI ZR 280/54 - LM BGB 823 [Bc] Nr. 1 = VersR 1956, 190) übernommen hat. Nach den Urteilen vom 12. April 1957 - VI ZR 242/54 - LM StVO § 23 Nr. 2 und vom 27. Januar 1959 - VI ZR 30/53 - LM BGB § 823 (J) Nr. 11 muß sich der Täter hinsichtlich des Verschuldens "in der Regel" entlasten. BGHZ 51, 91, 104 spricht (wie schon das Senatsurteil vom 12. März 1968 - VI ZR 178/66 - VersR 1968, 593, 594) davon, der das Schutzgesetz Übertretende müsse Umstände dartun und beweisen, die geeignet seien, die Annahme eines Verschuldens auszuräumen.

17

Eine Vertiefung der Frage ist hier nicht erforderlich. Es genügt festzuhalten, daß sich die genannten Grundsätze nicht als eine starre gesetzliche Beweislastverteilung darstellen, wie etwa die eingangs erwähnte Eigentumsvermutung des § 1006 BGB; es handelt sich vielmehr um nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Lebenserfahrung entwickelte richterliche Erkenntnisgrundsätze, die der Beweiswürdigung und damit der objektiven Wahrheitsermittlung dienen sollen. Schon daraus ergeben sich ihre Grenzen für den vorliegenden Fall. Hier nämlich ist, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, schon die Schutzgesetzverletzung nicht festgestellt, sondern wird hinsichtlich des zentralen Tatbestandsmerkmals, nämlich des fremden Eigentums, nur gesetzlich vermutet. Da diese Vermutung auch eingreift, wo erhebliche, ja eher überwiegende Bedenken gegen das Eigentum des Besitzers bestehen, und das Berufungsgericht solche Bedenken schon in seinem ersten Urteil eingehend dargelegt hat, ist hier für die Erwägungen kein Raum, die die Rechtsprechung veranlaßt haben, an eine Schutzgesetzverletzung, deren Tatbestand objektiv feststeht, beim Verschulden eine Beweislastverschiebung zugunsten des Verletzten zu knüpfen.

18

c)

Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, daß die Besitzerstellung des Klägers auch in dem vorliegenden Zusammenhang immerhin einen ersten Anschein für sein Eigentum habe begründen mögen, daß dieser Anschein aber durch die festgestellten Umstände entkräftet sei. Zur Entkräftung, wenn es einer solchen bedürfte, müßte hier schon genügen, daß die Beklagte, wie alle Beteiligten wußten, wegen des Kaufpreises weder befriedigt noch verläßlich gesichert war, daß deshalb der Eigentumsvorbehalt erörtert worden und auch im Kaufvertrag mit H. verankert war, und daß schließlich der Verzicht der Beklagten auf ihn nach der Erfahrung des Geschäftslebens unter den gegebenen Umständen eher ungewöhnlich erschien.

19

2.

Zutreffend lehnt auch das Berufungsgericht eine nach dem Vorbild der §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO zu gestaltende Erfolgshaftung der Beklagten wegen der Auswirkungen ihres gemäß § 82 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 nicht etwa im Register eingetragenen (vgl. § 86 Abs. 1 LuftfahrzRG i.V.m. § 46 SchiffsRG), sondern nur zum Register vorgemerkten Widerspruchs ab. Das in § 945 ZPO gewährte "ganz besondere Recht" (RGZ 121, 185, 188) ist grundsätzlich keiner ausdehnenden Anwendung zugänglich. Die bloße Vormerkung des Widerspruchs für einen evtl. Eintrag zusammen mit einer Eintragung eines Eigentumsprätendenten ist kein Akt der Zwangsvollstreckung. Sie ist nicht einmal mit förmlicher Wirkung für den öffentlichen Glauben des Registers ausgestattet. Eine solche könnte erst eintreten, wenn zunächst einmal das vom Widerspruch betroffene Recht eingetragen wird und sich bei dieser Gelegenheit das Registergericht aus Anlaß der Vormerkung zur Eintragung eines Amtswiderspruchs entschließt. So liegt die Wirkung des vorgemerkten Widerspruchs eher in der Richtung einer privaten Abmahnung, die nicht schon als solche schadensersatzpflichtig macht (vgl. BGH Urt. vom 22. Juni 1976 - X ZR 44/74 - zur Veröffentl. vorgesehen), mit dem Zweck, einen potentiellen Eigentums- oder Pfandrechtserwerber bösgläubig zu machen. Damit fehlt jeder innere Grund für die entsprechende Anwendung jener besonderen Haftungsvorschriften.

Dr. Weber
Dunz
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt