Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1975, Az.: VIII ZR 58/74
Beweispflicht des Eigentümers gegenüber dem unmittelbaren Besitzer bei Eigentum aufgrund eines Eigentumsvorbehaltes; Geltung der Eigentumsvermutung bei Eigentum aufgrund eines Eigentumsvorbehaltes; Beweislastverteilung bei der Behauptung eines aufschiebend bedingten Eigentumsübergangs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1975
- Aktenzeichen
- VIII ZR 58/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 20.12.1973
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1975, 1406-1407 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 659 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1269-1270 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Gerhard S. in M., L.straße ...
Prozessgegner
Firma K. Aviation GmbH in E., S.str. ...,
vertreten durch den Geschäftsführer Günter K.
Amtlicher Leitsatz
Wer sein Eigentum auf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts stützt und eine aufschiebend bedingte Einigung über den Eigentumsübergang behauptet, muß das gegenüber dem unmittelbaren Besitzer einer Sache beweisen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Merz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, der eine Forderung in Höhe von 77.250,00 DM gegen Winfried H. hatte, wollte ein Flugzeug kaufen. In seiner Gegenwart kaufte H. bei der Beklagten, die sich u.a. im Flugzeughandel betätigt, am 17. Dezember 1971 das gebrauchte Luftfahrzeug PIPER PA 23-250 Aztec-D-IMOT zum Preis von 125.000,00 DM zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer. Die Bezahlung durch H. sollte mit Dreimonatsakzept erfolgen. Weiter sollte H. der Verkäuferin zur Sicherung zwei Grundschulabriefe über insgesamt 150.000,00 DM übergeben, die allerdings zu dieser Zeit noch als Sicherheit für eine Schuld H. s in Höhe von 28.957,60 DM bei einer Teilzahlungsbank lagen. Die Verkäuferin behielt sich das Eigentum an dem Flugzeug bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ein Eigentumsnachweis für das Flugzeug zur Vorlage beim Luftfahrt-Bundesamt sollte dem Käufer treuhänderisch übergeben werden. Am 22. Dezember 1971 trafen die Parteien und H. erneut zusammen. H. übergab der Beklagten bei dieser Gelegenheit Wechsel einer Firma Hü. über 145.000,00 DM, die später allerdings nicht eingelöst werden konnten. Der Kläger seinerseits als eigentlicher Kaufinteressent übergab der Beklagten einen Scheck über 28.957,60 DM zur Auslösung der Grundschuldbriefe und erhielt dafür folgende Bescheinigung von der Beklagten:
"Wir bescheinigen Herrn Gerhard S., M., L.straße ..., einen Scheck in Höhe von 28.957,60 DM auf Bankhaus Neuvians, Reuschel & Co, München, Nr. 9112724 erhalten zu haben, den wir zusammen mit dem Schreiben von Herrn Winfried H., M., A.straße ..., an die Kreditbank, Nürnberg, Königstraße 70, zwecks Auslösung zweier Grundschuldbriefe verwenden.
Es ist uns bekannt, daß das Herrn H. verkaufte Flugzeug in das Eigentum von Herrn S. übergeht. Eine Forderung gegen Herrn S. aus Kaufvertrag uns gegenüber ist nicht gegeben, da das Flugzeug an Herrn H. verkauft wurde."
Außerdem übergab die Beklagte dem Kläger als Eigentumsnachweis zum Zweck der Vorlage beim Luftfahrt-Bundesamt gemäß § 16 Abs. 1 LuftVZO eine gemeinsame Erklärung, in der die Beklagte dem Kläger bescheinigte, daß das Eigentum an dem Luftfahrzeug vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangen sei. Heyn bestätigte auf dieser Erklärung, daß seinerseits keine Forderungen mehr gegenüber dem Erwerber bestünden. Ebenfalls am 22. Dezember 1971 zahlte der Kläger weitere 32.542,40 DM an seinen Verkäufer H., der ihm daraufhin über den Gesamtkaufpreis Quittung erteilte.
Am 24. Dezember 1971 wurde dem Kläger von der Beklagten das Flugzeug übergeben. Am 10. Januar 1972 stellte H. dem Kläger folgende Bestätigung aus:
"Zwischen den Herren K. S. und H. wurde vereinbart, daß Herr S. das Flugzeuggeschäft nur tätigt, wenn gleichzeitig das Eigentum an Herrn S. übergeht und kein verlängertes Eigentumsrecht erhalten bleibt gegenüber Herrn S.."
Das Amtsgericht Braunschweig hat auf Antrag der Beklagten im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen einen Widerspruch gegen die Eigentumseintragung des Klägers vorgemerkt.
Der Kläger wendet sich gegen den Registerwiderspruch der Beklagten, weil er Volleigentümer des Flugzeugs geworden sei. Er verlangt Schadensersatz, weil er infolge des Widerspruchs die Maschine nicht an einen Käufer, der ihm 140.000,00 DM geboten habe, sondern nur für 98.000,00 DM an einen anderen habe verkaufen können. Er hat seinen Schaden zuzüglich von Aufwendungen für eine Blindflugeinrichtung, für die Zulassungskosten und für einen Satz neuer Reifen zunächst mit 39.930,80 DM beziffert und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
den mit den Anträgen vom 20. April 1972 und 13. Juli 1972 an das Amtsgericht Braunschweig (AZ: 42 AR 135/72) eingelegten Widerspruch gemäß § 82 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen gegenüber der Eintragung des Klägers in die Luftfahrzeugrolle als Eigentümer des Flugzeugs PA 23-D-IMOT zurückzunehmen und an den Kläger 39.930,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10. Juli 1972 zu bezahlen.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen nach Beweisaufnahme abgewiesen worden.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge unter Einschränkung des Zahlungsantrags auf einen Betrag von 38.525,00 DM weiter.
Die Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne eine Rücknahme des im Pfandrechtsregister für Luftfahrzeuge eingetragenen Widerspruchs von der Beklagten nur verlangen, wenn er Eigentümer des Flugzeugs geworden wäre. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, daß bei der Übergabe des Flugzeugs an ihn durch die Beklagte sich beide Parteien über den Eigentumsübergang einig gewesen seien, Zweifel, die sich nach den Zeugenaussagen an einer Einigung über den Eigentumsübergang auf den Kläger ergeben würden, gingen zu Lasten des Klägers.
2.
Diese Beweislastverteilung durch das Berufungsgericht greift die Revision mit Recht an. Unstreitig hat der Kläger den Besitz an dem Flugzeug am 24. Dezember 1971 von der Beklagten übertragen erhalten.
a)
Für den unmittelbaren Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, daß er mit der Erlangung des Besitzes Eigenbesitzer geworden ist (RGZ 156, 63/64). Zugunsten des Eigenbesitzers einer beweglichen Sache aber wird weiter vermutet, daß er Eigentümer der Sache ist (§ 1006 Abs. 1 BGB) und daß er bei der Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erworben hat (Senatsurteile vom 8. Juli 1964 - VIII ZR 63/63 = WM 1964, 1026/1027; vom 13. November 1968 - VIII ZR 168/66 = WM 1969, 186/187; vom 13. Juli 1970 - VIII ZR 181/68 = WM 1970, 1272 und vom 7. Oktober 1970 - VIII ZR 207/68 = BGHZ 54, 319/324 = WM 1970, 1342/1344). Derjenige, der sein Eigentum auf einen Eigentumsvorbehält stützt und damit eine aufschiebend bedingte Einigung über den Eigentumsübergang behauptet, muß das beweisen (Senatsurteile vom 8. Juli 1964 und vom 13. November 1968 a.a.O.).
b)
Der Kläger kann sich hier auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen. Demgegenüber muß die Beklagte beweisen, daß sie Eigentümerin des Flugzeugs aufgrund ihres Eigentumsvorbehalts gegenüber ihrem Käufer H. trotz der Besitzübertragung an den Kläger geblieben ist. Um der Beklagten die Rechtsstellung als Eigentümerin des Flugzeugs zuzuerkennen, genügt es nicht, daß eine Einigung über den Eigentumsübergang auf den Kläger nicht festgestellt werden kann. Es hätte vielmehr positiv festgestellt werden müssen, daß das Eigentum auf den Kläger nicht übergegangen ist. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wegen dieser Verkennung der Beweislastverteilung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war vielmehr an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
II.
Für die neuerliche Entscheidung durch das Berufungsgericht ist folgendes zu bemerken:
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den angebotenen Sachverständigenbeweis darüber erheben müssen, daß die Änderungsanzeige nach § 16 LuftVZO im Falle eines Eigentumsvorbehalts vom Verkäufer üblicherweise zurückbehalten wird bis der Eigentumsvorbehalt erledigt ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, daß hierdurch eine andere - möglicherweise unübliche - Handhabung seitens der Verkäuferin im vorliegenden Falle nicht ausgeschlossen wird.
III.
Dem Berufungsgericht war die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Claßen
Braxmaier
Hoffmann
Merz