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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1970, Az.: VIII ZR 207/68

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Pachtkredits ; Entstehung des Pfandrechts des Pachtkreditinstituts; Auf Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung gerichtete Wirtschaftsführung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1970
Aktenzeichen
VIII ZR 207/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 09.08.1968
LG Aachen

Fundstellen

  • BGHZ 54, 319 - 331
  • DB 1970, 2116-2117 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 129-130 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 2212-2215 (Volltext mit amtl. LS) "Entstehung und Umfang"

Prozessführer

Tierarzt Dr. Christian H. in E., He. Straße ...

Prozessgegner

D. S.- und L., Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch ihren Vorstand, nämlich Günter G., Otto J., Dr. Heinrich. W., Walter K., Helfried F., alle in B., und Gerhard von P. in Ba., B. Ko. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Für die Entstehung des Pfandrechts des Pachtkreditinstituts ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Darlehensgewährung schon Inventar auf der Pachtstelle vorhanden ist, ferner, ob der Pächter das Darlehen für landwirtschaftliche Zwecke verwendet.

Zur Beweislast, wenn zwischen dem Pachtkreditinstitut und einem Dritten streitig ist, ob einzelne Inventarstücke dem Pächter gehören und deshalb dem Inventarpfandrecht unterliegen.

Verpächter im Sinne dieser Bestimmung ist nur der Verpächter der Pachtstelle, deren Inventar der Pächter dem Pachtkreditinstitut verpfändet hat, nicht der Verpächter einer vom Pächter später bezogenen anderen Pachtstelle.

Das Inventarpfandrecht erstreckt sich auch auf Eigentumsanwartschaften des Pächters an Inventarstücken, an denen der Verkäufer sich das Eigentum vorbehalten hat.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. August 1968 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Durch Vertrag vom 16. Juni 1956 pachteten die Eheleute Z. (Z.) von Christian Bö. ein Anwesen in Ki., bestehend aus einem Wohnhaus mit landwirtschaftlichen Nebengebäuden und rd. 3 Morgen Wiese, Die klagende Si.- und R., ein Pachtkreditinstitut im Sinne des § 1 Pachtkreditgesetzes vom 5. August 1951 (BGBl I 494) (PKrG), gab den Eheleuten Z. aus Mitteln des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen lt. Schuldurkunde vom 12. November 1956 ein unverzinsliches Darlehen von 8.500 DM. Durch Ver pfändungsvertrag vom selben Tage bestellten die Schuldner gemäß § 1 PKrG der Klägerin zur Sicherung des Darlehens ein Pfandrecht an dem Inventar des Pachtgutes. Der Vertrag wurde am 14. November 1956 bei dem für Ki. zuständigen Amtsgericht E. niedergelegt.

2

Der beklagte Tierarzt, der sein Geld anlegen wollte, gab im Februar und Oktober 1960 den Eheleuten Z. zum Kauf von Kühen Darlehen von insgesamt 32.550 DM. Erst durch schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrag vom 27. November 1962 übereignete Z. zur Sicherung der inzwischen auf 35.500 DM angewachsenen Darlehensschuld dem Beklagten "den gesamten Viehbestand, der sich auf dem von Herrn Z. gepachteten Hofgrundstück in Ki. befindet und (oder) in Zukunft befinden wird." An dem Sicherungsgut, das in Zukunft auf den Hof verbracht wurde, sollte der Beklagte das Eigentum in dem Augenblick erwerben, "in dem es auf den Hof verbracht wird; eines Übertragungsaktes bedurfte es nicht." Im Januar 1965 gaben die Eheleute Z. die Pachtung in Ki. auf und zogen auf das von ihnen gepachtete Gut Hel. in V. bei A. um. Im Hinblick hierauf hatten der Beklagte und die Eheleute Z. schon am 7. Dezember 1964 die folgende Ergänzung des Sicherungsübereignungsvertrages vereinbart:

"Die Sicherungsübereignung erstreckt sich auch auf alle diejenigen Tiere, die Herr Z. auf das Gut Hel. aufbringt, und für diejenigen Tiere, die von den sicherungsübereigneten Tieren geboren werdene. ... "

3

Die Eheleute Z. verbrachten auf das Gut Hel. u.a. 2 Sauen, die dort 23 Ferkel warfen, 5 Jungsauen, 8 Kühe, 8 Kälber und 11 Milchkannen. Mitte Juni 1965 brach der Pachtbetrieb wirtschaftlich zusammen und die Eheleute Z. gaben die Pachtung auf. Der Beklagte ließ am 18. Juni 1965 die genannten Tiere, mit Ausnahme der Kälber, und die Milchkannen pfänden und brachte die Tiere bei Bauern unter. Am 23. Juni 1965 unterrichtete die Klägerin den Beklagten von ihrem Inventarpfandrecht. Am 25. Juni 1965 kündigte sie den Eheleuten Z. das Darlehen mit einer Frist von 14 Tagen. Der Beklagte ließ am 5. Juli 1965 die Schweine und am 17. August 1965 5 der 8 Kühe, sowie die Milchkannen versteigern bzw. gemäß § 825 ZPO verwerten. Dies erbrachte einen Reinerlös von insgesamt 5.051,98 DM. Die 3 restlichen Kühe, die Z. am 12. Dezember 1962 von der Zentralgenossenschaft für Viehverwertung gekauft hatte und auf die er noch 1.000 DM schuldete, wurden, ebenso wie die Kälber, nicht versteigert. Der Beklagte zahlte die Restkaufpreisschuld von 1.000 DM an den Verkäufer und ließ im Juli 1965 durch Beschluß des Amtsgerichts Aachen das Eigentumsanwartschaftsrecht des Z. pfänden.

4

Die Klägerin verlangt aufgrund ihres Pfandrechts vom Beklagten Herausgabe des Erlöses von 5.051,98 DM aus der Verwertung der Pfandstücke, ferner die Feststellung, daß die nicht versteigerten 3 Kühe und 8 Kälber ihrem Pfandrecht unterliegen. Der Beklagte bestreitet die Rechtswirksamkeit des Verpfändungsvertrages, ferner, daß die Klägerin an den Tieren und Milchkannen ein Pfandrecht überhaupt, oder jedenfalls mit Vorrang vor seinem, des Beklagten, Sicherungseigentum erlangt habe. Der Beklagte macht ferner gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin zahlreiche Einzelposten geltend, die er im Interesse des Schuldners aufgewandt haben will, u.a. Futter- und Transportkosten für die Tiere, ferner die Beträge seiner noch offenen Rechnungen für tierärztliche Bemühungen und Zahlungen auf den Pachtzins an den Verpächter von Hel..

5

Das Berufungsgericht hat - unter Abweisung der Mehrforderung - den Beklagten zur Zahlung von 3.799,48 DM nebst Zinsen verurteilt und die beantragte Feststellung getroffen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der ganzen Klage. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

1.

Rechtswirksamkeit der Verpfändung

7

a)

Das Berufungsgericht hält es für unerheblich und läßt deshalb unentschieden ob die Eheleute Z. - was der Beklagte bestreitet - in dem Zeitpunkt, als die Klägerin das Darlehen gewährte, schon Inventar auf der Pachtstelle hatten oder dies erst später, und zwar mit Mitteln des Beklagten, angeschafft haben. Ferner stellt das Berufungsgericht nicht fest, ob die Eheleute Z. - was der Beklagte ebenfalls bestreitet - das Darlehen überhaupt für landwirtschaftliche Zwecke verwandt haben. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Verfahren des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Weder aus dem Wortlaut (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PKrG: "einverleibt") noch aus dem Zweck des Pachtkreditgesetzes ergibt sich, daß der Pächter bei der Inanspruchnahme des Pachtkredits schon Eigentümer von Inventar sein muß. Der Kredit kann gerade zur Neuanschaffung des Inventars der Pachtstelle bestimmt sein. Ebenso ist es für die Rechtswirksamkeit der Verpfändung unerheblich, ob der Pächter den Kredit zweckfremd für andere als landwirtschaftliche Zwecke verwendet. §§ 1 bis 3 PKrG, die die Voraussetzungen für die Entstehung des Pfandrechts des Pachtkreditinstituts abschließend regeln, machen aus guten Gründen die Entstehung des Pfandrechts nicht davon abhängig, daß der Pächter den Kredit bestimmungsgemäß verwendet., Aus § 17 Abs. 3 PKrG, nach dem ein Kreditinstitut, das als Pachtkreditinstitut zugelassen werden will, nachweisen muß, daß seine Einrichtungen für die laufende Überwachung der Pachtbetriebe unter dem Gesichtspunkt einer auf Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung gerichteten Wirtschaftsführung Gewähr bieten, ist für die anstehende Frage nichts herzuleiten.

8

b)

Unbegründet sind auch die Bedenken, die die Revision gegen eine ordnungsgemäße Niederlegung des Verpfändungsvertrages (§ 2 Abs. 1 PKrG) daraus herleitet, daß das Amtsgericht auf die Anforderung des Prozeßgerichts, ihm die (mit dem richtigen Aktenzeichen bezeichneten) Niederlegungsakten zu übersenden, zunächst angegeben hat, die Akten existierten beim Amtsgericht nicht. Durch dieses Versehen der Geschäftsstelle wird eine ordnungsgemäße Niederlegung nicht infrage gestellt. Aus den beigezogenen Akten ergibt sich vielmehr, daß bei der Niederlegung sämtliche Vorschriften der §§ 2, 15 PKrG beachtet worden sind.

9

c)

Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe nicht den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug zum Beweise dafür ausreichen lassen dürfen, daß die Forderung der Klägerin, und demgemäß ihr Pfandrecht gegen die Pächter noch bestehe. Dabei übersieht die Revision, daß nicht die Klägerin, sondern der Beklagte den Beweis für ein Erlöschen der Forderung und damit des Pfandrechts (§ 14 Abs. 1 PKrG) führen müßte. Der Beklagte hat aber insoweit keine substantiierten Behauptungen aufgestellt.

10

Ein Pfandrecht der Klägerin ist deshalb rechtswirksam entstanden und besteht noch.

11

2.

Das Pfandrecht der Klägerin an den vom Beklagten verwerteten Pfandstücken

12

Nach § 3 Abs. 1 PKrG erstreckt sich das Pfandrecht des Kreditinstituts auf das gesamte, dem Pächter zur Zeit der Niederlegung des Verpfändungsvertrages gehörende Inventar und nach Abs. 2 ferner auf Inventarstücke, die der Pächter nach der Entstehung des Pfandrechts erwirbt, sobald er sie in das Inventar einverleibt. Daß die hier infrage stehenden Stücke - bei den Schweinen jedenfalls die Muttertiere - zum Inventar der Pachtstelle in Kinzweiler gehört haben, ist unstreitig. Die Klägerin hat deshalb an ihnen ein Pfandrecht erworben, wenn die Stücke in Ki. im Eigentum der Eheleute Z. gestanden haben. Dabei ist es, wie der Senat schon in dem Urteil VIII ZR 245/66 vom 27. November 1968 (Betrieb 1969, 128; BB 1969, 196; MDR 1969, 215; WM 1969, 27; WarnR 1968 Nr. 275) entschieden hat, gleichgültig, ob die Pächter zuerst die Inventarstücke erworben und sie dann dem Inventar einverleibt haben, oder - wie etwa beim Vorbehaltskauf - die in § 3 geannten Voraussetzungen für die Entstehung des Pfandrechts in umgekehrter Reihenfolge eingetreten sind.

13

Ferner ist es für ein Pfandrecht der Klägerin unerheblich, daß die Pächter das Inventar von der Pachtstelle in Ki. entfernt und auf das Pachtgut Hel. verbracht haben. Ein einmal entstandenes Pfandrecht der Klägerin wurde dadurch nicht berührt. Denn das Pachtkreditgesetz verlangt die Zugehörigkeit zu dem verpfändeten Inventar der Pachtstelle nur als Voraussetzung für die Entstehung des Pfandrechts, nicht aber für seinen Fortbestand (BGHZ 41, 6, 9) [BGH 08.01.1964 - VIII ZR 133/62]. Die Aufgabe des Pachtbetriebes in Ki. durch die Pächter ließ deshalb das Pfandrecht der Klägerin nicht untergehen (BGHZ 51, 337, 338) [BGH 12.02.1969 - VIII ZR 22/67]. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses war, wie der Bundesgerichtshof a.a.O. ausgeführt hat, eine Verfügung über Pachtstücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft (§ 5 Abs. Z PKrG) nicht mehr möglich.

14

Ferner war eine Niederlegung des Verpfändungsvertrages bei dem für Hel. zuständigen Amtsgericht Aachen weder für die Aufrechterhaltung des einmal entstandenen Pfandrechts erforderlich noch ohne Abschluß eines neuen, sich auf das Inventar des Pachtgutes Hel. beziehenden Verpfändungsvertrages überhaupt zulässig.

15

Ob die Klägerin ein Pfandrecht an den vom Beklagten verwerteten Inventarstücken gehabt und demnach ihr und nicht dem Beklagten der Erlös zusteht, hängt deshalb allein davon ab, ob die einzelnen Inventar stücke in Ki. Eigentum der Pächter gewesen sind. Dies ist hinsichtlich der am 17. August 1965 versteigerten Milchkannen unstreitig, streitig dagegen hinsichtlich der am 17. August 1965 versteigerten 5 Kühe und der am 2. Juli 1965 versteigerten Schweine (2 Sauen, 5 Jungsauen und 23 Ferkel).

16

a)

Die Kühe

17

aa)

Die 2 Kühe mit den Ohrmarken Nr. A 88942 und 21052 sind schon in einem Ergänzungsvertrag vom 3. September 1962 zu einem von Z. mit der Volksbank E. am 8. August 1960 geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag aufgeführt. Das Berufungsgericht geht deshalb - von der Revision unangefochten - davon aus, daß die Pächter diese Kühe schon angeschafft haben, bevor Z. am 27. November 1962 seinen gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Viehbestand dem Beklagten übereignete. Der Beklagte macht demgegenüber geltend, diese beiden Kühen habe Z. mit seinem (des Beklagten) Gelde für ihn gekauft. Das Berufungsgericht hält dies aufgrund der wechselnden und in sich widersprüchlichen Angaben des als Zeugen vernommenen Pächters nicht für erwiesen, zumal der Pächter im Widerspruch dazu die beiden Kühe am 3. September 1962 an die Volksbank E. übereignet hat. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht geht deshalb zutreffend davon aus, es sei weder widerlegt noch erwiesen, daß die Pächter in Ki. Eigentümer der 2 Kühe gewesen seien.

18

Es nimmt an, zugunsten der Klägerin gelte hier die Rechtsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB: Da die Pächter in Ki. Besitzer - und zwar, wie zu vermuten sei, Eigenbesitzer - der beiden Kühe gewesen seien, werde vermutet, daß sie während dieser Zeit auch Eigentümer gewesen seien; dann aber habe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PKrG das Pfandrecht der Klägerin sich auch auf diese beiden Kühe erstreckt. Die Revision bittet um Überprüfung der Beweislast.

19

Das Berufungsgericht hat die Beweislastfrage zutreffend beantwortet. Schon das Reichsgericht (HRR 1932 Nr. 234) hat ausgesprochen, die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB Komme auch dem zugute, der sein Recht vom früheren Besitzer ableite. Dem ist das Schrifttum überwiegend gefolgt (Erman/Westermann 4. Aufl. § 1006 Anm. 3; Palandt/Degenhart 29. Aufl. § 1006 Anm. 3 b; Soergel/Mühl 10. Aufl. § 1006 Nr. 6; Westermann, SachenR 5. Aufl. § 34 II 4; Wolff/Raiser, SachenR 10. Aufl. § 22 III; anderer Ansicht: Planck 50 Aufl. § 1006 Anm. 3 b und (anscheinend) Staudinger/Berg 11. Aufl. § 1006 Nr. 4). Der Senat schließt sich der überwiegenden Meinung jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall an, daß dem Pachtkreditinstitut das Pfandrecht an einem Inventarstück mit der Begründung streitig gemacht wird, der Pächter sei während seiner Besitzzeit nicht Eigentümer des Inventarstücks gewesen. Für diesen Fall spricht zusätzlich für eine dem § 1006 Abs. 2 BGB entsprechende Beweislastverteilung die gesetzliche Beweislastregelung in dem rechtsähnlichen Fall des § 1120 Satz 2 BGB. Der dort geregelte Fall steht dein Fall des Inventarpfandrechts aus mehreren Gründen nahe: Einmal ähnelt das Inventarpfandrecht, weil es - wie die Hypothek - als besitzloses Pfandrecht mit registerähnlicher Publizität gestaltet ist, dem Grundpfandrecht, soweit sich dieses auf bewegliche Sachen erstreckt; zum anderen gleichen sich die Pfandgegenstände hier wie dort: Das Inventar ist ein Unterfall des Zubehörs. § 1120 BGB bestimmt, daß das Grundpfandrecht sich auf das Zubehör des Grundstücks erstreckt, mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind. Aus dieser Formulierung ergibt sich für die Beweislast, daß nicht der Grundpfandgläubiger beweisen muß, daß das Zubehör Eigentum des Verpfänders (Grundstückseigentümers) ist und deshalb dem Grundpfandrecht unterliegt, sondern, daß umgekehrt, wer die Freiheit des Zubehörs vom Grundpfandrecht in Anspruch nimmt, beweisen muß, daß es nicht dem Verpfänder gehört. Die gleiche Beweislastverteilung hält der Senat unter Anwendung des § 1006 Abs. 2 BGB in dem hier gegebenen Fall für geboten, in dem streitig ist, ob ein Inventarstück dem Pächter gehört und deshalb dein Inventarpfandrecht des Pachtkreditinstituts unterliegt.

20

Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht den Beklagten bezüglich seines Eigentums an den 2 Kühen für beweisfällig gehalten und insoweit ein Pfandrecht der Klägerin bejaht.

21

bb)

Die restlichen 3 - vom Beklagten verwerteten - Kühe sind nach der Unterstellung des Berufungsgerichts von, Z. erst angeschafft worden, nachdem er durch den Vertrag vom 27. November 1962 seinen ganzen gegenwärtigen und zukünftigen Viehbestand dem Beklagten sicherungsweise übereignet hatte. Das Berufungsgericht legt die Nr. 3 dieses Vertrages, "das Sicherungsgut, das in Zukunft auf den Hof verbracht werde, erwerbe (der Beklagte) in dem Augenblick, in dem es auf den Hof verbracht werde", dahin aus, "das auf den Hof verbringen" bedeute dasselbe wie die Einverleibung in das Inventar im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 PKrG. Die Kühe seien demnach zunächst - wenn auch nur "für eine logische Sekunde" - Eigentum der Pächter geworden und deshalb habe der Beklagte sie nur mit dem Pfandrecht der Klägerin belastet erwerben können. Die Rügen der Revision bleiben erfolglos.

22

Entgegen der Ansicht der Revision stellt sich hier - anders als unter nachstehend 3 a - nicht das in BGHZ 20, 88 behandelte Problem des Durchgangserwerbs bei der Übertragung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers auf einen Dritten. Denn der Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß die Pächter die hier streitigen 3 Kühe, von denen nicht feststeht, wann sie angeschafft worden sind, unter Eigentumsvorbehalt gekauft haben. Es ist deshalb entsprechend der oben unter aa) dargelegten Beweislastregel davon auszugehen, daß die Pächter spätestens bei der Einverleibung der Kühe in das Inventar deren Eigentümer waren und als solche sie gemäß dem Vertrage vom 27. November 1962 dem Beklagten übereignet haben. Bei diesem Durchgangserwerb der Pächter entstand ein Pfandrecht der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PKrG, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt.

23

b)

Die Schweine

24

Von den am 5. Juli 1965 versteigerten 2 Sauen, 5 Jungsauen und 23 Ferkeln gehörten nach der Feststellung des Berufungsgerichts die 2 Sauen und die von ihnen abstammenden 5 Jungsauen schon auf der Pachtstelle in Ki. zum Inventar der Pächter; die beiden Sauen waren ursprünglich Eigentum der Pächter. Z. veräußerte sie im Jahre 1964 gemäß § 930 BGB an einen Rentner U., der ihm mit Viehfutter und Geld ausgeholfen hatte. Es war in Aussicht genommen, daß U. später die 2 Sauen dem Z. zurückübereignen sollte. In Hal. warfen die 2 Sauen noch 23 Ferkel. Zwischen Z. und U. war vereinbart, daß diese nicht Eigentum des U. werden sollten.

25

Aufgrund dieses Sachverhalts konnte das Berufungsgericht mit Recht feststellen, daß sämtliche Tiere bei der Versteigerung noch dem Pfandrecht der Klägerin unterlagen.

26

An den 2 Sauen hat die Klägerin ein Pfandrecht erlangt, als diese in Ki. noch im Eigentum der Pächter standen. Die spätere Veräußerung an U. beeinträchtigte das Pfandrecht nicht. Gemäß § 1212 BGB unterfielen auch die 5 Jungsauen dem Pfandrecht. An ihnen erwarb der Beklagte aufgrund des Sicherungsübereignungsvertrages vom 27. November 1962 Eigentum. Das Pfandrecht der Klägerin wurde auch dadurch nicht berührt; ebensowenig durch die Verbringung der Tiere nach Hel.. Gemäß § 1212 BGB erstreckte sich das Pfandrecht der Klägerin schließlich auch auf die in Hel. von den beiden Bauen geworfenen Ferkel.

27

Die Revision hat demgegenüber nichts Stichhaltiges vorgebracht.

28

3.

Die abzugsfähigen Aufwendungen des Beklagten

29

Das Berufungsgericht hat dem Beklagten in Höhe von 1.252,50 DM abzugsfähige Aufwendungen zuerkannt und deshalb der Klage von 5.051,98 DM nur in Höhe von 3.799,48 DM entsprochen. Da nur der Beklagte Revision eingelegt hat, ist das Urteil hinsichtlich der teilweisen Klagabweisung nicht nachzuprüfen. Soweit das Berufungsurteil weitere Aufwendungen des Beklagten nicht als abzugsfähig anerkannt hat, wird es von der Revision nur in den folgenden Punkten angegriffen:

30

a)

Pachtzinszahlung des Beklagten an den Verpächter von Hel.

31

Der Beklagte hat, als die Eheleute Z. im Januar 1965 auf Gut Hel. zogen, als deren Bürge an den neuen Verpächter Dr. Kir. die Pacht für 2 Jahre mit 12.320 DM im voraus bezahlt. Für diese Forderung hatte Dr. Kir. an dem auf Hel. gebrachten Inventar, soweit es den Pächtern gehörte, gemäß §§ 581 Abs. 2, 559 BGB ein Verpächter-Pfandrecht. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß infolge dieser Zahlung gemäß § 774 BGB die Pachtzinsforderung des Dr. Kir., und mit ihr gemäß §§ 412, 401, 1250 BGB sein Verpächter-Pfaandrecht auf den Beklagten übergegangen ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatten aber das Inventarpfandrecht der Klägerin und das Verpächter-Pfandrecht des Dr. Kir. trotz der früheren Entstehung des Inventarpfandrechts gemäß § 11 PKrG gleichen Rang. Das Berufungsgericht billigt deshalb dem Beklagten als Rechtsnachfolger des Dr. Kir. die Hälfte des Verwertungserlöses der Inventarstücke zu, die den Pächtern gehörten. Es bejaht aber ein solches Eigentum der Pächter nur für die Ferkel und die Milchkannen. Dagegen wendet sich die Revision, im Ergebnis ohne Erfolg.

32

Dabei braucht auf die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der einzelnen Inventarstücke und auch nicht darauf eingegangen zu werden, daß wegen des vom Berufungsgericht festgestellten oder unterstellten Eigentums des Beklagten dieser im Ergebnis deshalb schlechter steht, weil wegen seines Sicherungseigentums die Stücke dem (auf ihn übergegangenen) Verpächter-Pfandrecht des Dr. Kir. nicht unterlagen. Auf alles das kommt es nicht an, weil der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das Pfandrecht der Klägerin und das Verpächter-Pfandrecht des Dr. Kir. hätten gemäß § 11 PKrG gleichen Rang gehabt, unrichtig ist.

33

Nach § 1 PKrG kann (nur) "der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks" ein Inventarpfandrecht bestellen. Ein solches setzt demnach ein Pachtverhältnis über ein landwirtschaftliches Grundstück voraus. Das Pachtkreditinstitut gewährt dem Pächter ein Darlehen immer nur für die Zwecke einer bestimmten Pachtstelle und das Darlehen wird gesichert durch das Pfandrecht an dein Inventar eben dieser Pachtstelle. Dementsprechend heißt es in der Schuldurkunde der Eheleute Z. vom 12. November 1956, daß das Darlehen anläßlich der pachtweisen Übernahme der grundbuch- und größenmäßig bezeichneten Pachtstelle in Ki. gewährt werde, und in dem Verpfändungsvertrag vom selben Tage, daß der Pächter der Bank ein Pfandrecht an dem Inventar "des Pachtgutes Ki., (es folgt die grundbuchmäßige Bezeichnung und die Angabe der Größe)" bestelle. Das Darlehen war deshalb nach seiner Zweckbestimmung und das Pfandrecht war nach seinem Gegenstand an die Pachtstelle in Ki. gebunden. Als die Eheleute Z. diese Pachtstelle aufgaben, berechtigte dies nach Nr. 6 a der Schuldurkunde die Klägerin zur sofortigen Kündigung des Darlehens. Durch den Umzug der Pächter auf das Gut Hel. wurden zwar, wie oben in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, die nach dort verbrachten einzelnen Inventarstücke nicht von dem Pfandrecht der Klägerin frei, es trat aber - mangels einer dahingehenden besonderen Vereinbarung - nicht das Inventar von Hel. als Pfandgegenstand an die Stelle des allein verpfändeten Inventars der früheren Pachtstelle in Ki.. Wenn § 11 PKrG für das Pfandrecht "des Verpächters" und das Inventarpfandrecht des Pachtkreditinstituts Ranggleichheit anordnet, so versteht es wegen der Gebundenheit von Darlehen und Pfandrecht an eine bestimmte Pachtstelle unter "dem Verpächter" nur den Verpächter der Pachtstelle, für deren Zwecke das Darlehen gegeben und deren Inventar dem Kreditinstitut verpfändet ist, nicht aber den Verpächter einer Pachtstelle, die der Pächter nach Beendigung des ersten Pachtverhältnisses bezieht. Eine andere Auslegung dies § 11 PKrG würde dem Zweck dieser Bestimmung zuwiderlaufen. Ohne diese Bestimmung würde sich das Rangverhältnis zwischen dem Inventarpfandrecht des Kreditinstituts und dem gesetzlichen Pfandrecht des Verpächters gemäß §§ 1209, 1257 BGB nach der zeitlichen Priorität der Bestellung bzw. Entstehung des Pfandrechts richten. Anstelle dieses mehr zufälligen Kriteriums ordnet § 11 PKrG einen sachlichen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Verpächters und des Kreditinstituts an, indem es beiden Pfandrechten gleichen Rang zuerkennt. Hat aber der Pächter die Pachtstelle aufgegeben, so hat das Kreditinstitut, wie auch sein Recht zur sofortigen Kündigung des Darlehens zeigt, in der Hegel nur noch ein Interesse an der Rückführung des Kredits. Dem Kreditinstitut dabei die Sicherheit nochmals dadurch zu schmälern, daß dem an sich nachrangigen Pfandrecht des zweiten Verpächters, der dem Kreditinstitut als Mitgläubiger aufgedrängt worden ist, gleicher Rang mit dem Inventarpfandrecht des Kreditinstituts zuerkannt wird, wird weder durch den Zweck dieser Bestimmung noch durch einen sonstigen Grund gerechtfertigt. Das Inventarpfandrecht der Klägerin ging deshalb nach §§ 1209, 1257 BGB dem Pfandrecht des Verpächters Dr. Kir. im Range vor. Schon aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, daß das Berufungsgericht die Pachtzinszahlung des Beklagten an den Verpächter von Hel. nicht noch in weiterem Umfang als geschehen bei der Aufteilung des Versteigerungserlöses zugunsten des Beklagten berücksichtigt hat.

34

b)

Vom beklagten aufgewandte Futterkosten

35

Der Beklagte hat im März 1965 für die Kühe auf Hel. 1.004,50 DM für Kraftfutter aufgewandt. Das Berufungsgericht hat ihm insoweit einen Anspruch gegen die Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) aberkannt, weil er damit nicht ein Geschäft der Klägerin besorgt habe, ferner einen Bereicherungsanspruch, weil er der Klägerin durch den Kauf des Futters drei Monate vor der Pfändung der Tiere keine eigenen Aufwendungen erspart habe; der Beklagte könne allenfalls Ersatz von den Eheleuten Z. verlangen. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Entgegen der Ansicht der Revision hat dabei das Berufungsgericht nicht übersehen, daß die Aufwendungen des Beklagten indirekt der Klägerin zugute gekommen sein können, weil die Tiere sonst möglicherweise einen geringeren Erlös erbracht hätten. Das aber rechtfertigte nicht einen Durchgriff gegen die Klägerin.

36

c)

Zahlung des Restkaufpreises von 1.000 DM für 3 Kühe an die Genossenschaft

37

Das Berufungsgericht hat sich insoweit zu Recht einer Entscheidung darüber enthalten, ob bei einer - künftigen - Verwertung dieser 3 Kühe die Klägerin sich die vom Beklagten gezahlten 1.000 DM auf den Erlös anrechnen lassen muß. Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob die Kühe dem Pfandrecht der Klägerin unterliegen, ist dies ohne Bedeutung.

38

4.

Die Feststellungsklage

39

Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsfehler das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung, daß auch die bisher nicht versteigerten 3 Kühe und 8 Kälber ihrem Inventarpfandrecht unterliegen. Das Feststellungsinteresse ergibt sich schon daraus, daß der Beklagte auch insoweit ein Pfandrecht der Klägerin bestreitet. Wieso die Klägerin schon Leistungsklage erheben könnte, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich.

40

a)

Als Z. die 3 Kühe am 12. Dezember 1962 von der Genossenschaft unter Eigentumsvorbehalt kaufte, bestand schon der Sicherungsübereignungsvertrag mit dem Beklagten vom 27. November 1962. Das Berufungsgericht legt diesen Vertrag dahin aus, daß Z. damit dem Beklagten nicht nur das in seinem Eigentum stehende Vieh übereignen, sondern auch seine Eigentumsanwartschaftsrechte übertragen wollte, soweit er Vieh unter Eigentumsvorbehalt kaufte. Es nimmt deshalb an, daß der Beklagte am 12. Dezember 1962 die Anwartschaftsrechte hinsichtlich der 3 Kühe erworben hat und daß er deshalb unmittelbar von der Verkäuferin das Eigentum erlangt hat, als er im Jahre 1965 an sie den Restkaufpreis von 1.000 DM zahlte. Gegen diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben. Sie entsprechen sowohl hinsichtlich der Auslegung des Sicherungsübereignungsvertrages (vgl. BGHZ 20, 88, 101[BGH 22.02.1956 - IV ZR 164/55];  35, 85, 90 [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60]; BGH NJW 1965, 1475 [BGH 31.05.1965 - VIII ZR 302/63][BGH 11.05.1965 - VI ZR 16/64]; WM 1966, 94, 96), wie der Verneinung eines Durchgangserwerbs der Pächter (vgl. BGHZ 20, 88, 101[BGH 22.02.1956 - IV ZR 164/55];  28, 16, 22) [BGH 24.06.1958 - VIII ZR 205/57]der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zutreffend geht deshalb das Berufungsgericht davon aus, daß die Pächter niemals Eigentümer der 3 Kühe gewesen sind.

41

Das Berufungsgericht bejaht gleichwohl ein Pfandrecht der Klägerin: Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Eigentumsanwartschaftsrechtes mit dem Vollrecht müsse angenommen werden, daß das Inventarpfandrecht eines Pachtkreditinstituts sich schon auf das Anwartschaftsrecht des Pächters an unter Eigentums vorbehält gekauften Inventarstücken erstrecke, sobald sie dem Inventar einverleibt seien. Deshalb habe der Beklagte das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums an den 3 Kühen nur belastet mit dem Pfandrecht der Klägerin erwerben können, und dieses Pfandrecht habe sich an den Kühen fortgesetzt, als mit der Zahlung des Restkaufpreises in der Person des Beklagten das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarkt sei.

42

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Er hat schon in BGHZ 35, 85 ff mit ausführlicher Begründung entschieden, daß dann, wenn ein Grundstückseigentümer Zubehör des Grundstücks unter Eigentumsvorbehalt anschafft, ein Grundpfandrecht sich auch auf das Anwartschaftsrecht des Eigentümers auf Erwerb des Eigentums der Zubehörstücke erstreckt. Er hat ferner in VIII ZR 302/63 vom 31. Mai 1965 (Betrieb 1965, 1006; BB 1965, 765; JZ 1965, 497; WR 1965, 736; NJW 1965, 1475 [BGH 31.05.1965 - VIII ZR 302/63][BGH 11.05.1965 - VI ZR 16/64]; WarnR 1965 Nr. 124; WM 1965, 701) den entsprechenden Grundsatz für das gesetzliche Pfandrecht des Verpächters (§§ 581 Abs. 2, 559 BGB) ausgesprochen. Es ist, wie die Instanzgerichte zutreffend gesehen haben, wegen der Gleichheit der Interessenlage der Beteiligten unabweislich, diesen Grundsatz nunmehr auch auf das Inventarpfandrecht des Pachtkreditinstituts auszudehnen. Auf die ausführliche Begründung zu BGHZ 35, 85 ff wird verwiesen. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, daß der Beklagte, auch wenn er nicht gemäß §§ 929 ff, 185 BGB die Kühe selbst, sondern schon die Eigentumsanwartschaft von Z. erworben hat, das Eigentum an den Tieren nur belastet mit dem Pfandrecht der Klägerin erwerben konnte.

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b)

Bezüglich der 8 Kälber stellt das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß fest, daß sie von den 8 Kühen stammen, die von der Pachtstelle in Ki. auf das Gut Hel. verbracht worden sind. Es nimmt zu Recht an, daß sie hinsichtlich des Pfandrechts der Klägerin gemäß § 1212 BGB das rechtliche Schicksal der Muttertiere teilen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann
Dr. Hiddemann