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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1968, Az.: VIII ZR 245/66

Voraussetzungen der Entstehung des Inventarpfandrechts; Reihenfolge des Eintritts von Eigentumserwerb und Einverleibung in das Inventar; Gutgläubiger lastenfreier Erwerb bei amtsgerichtlich niedergelegtem Verpfändungsvertrag; Entfernung des Inventarstücks vom Grundstück

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1968
Aktenzeichen
VIII ZR 245/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 13.10.1966
LG Münster

Fundstellen

  • DB 1969, 128 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Nach der Niederlegung des Verpfändungsvertrages beim Amtsgericht vom Pächter zu Eigentum erworbene Gegenstände werden vom Inventarpfandrecht auch dann erfaßt, wenn sie schon vorher dem Inventar einverleibt waren.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Oktober 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Das Siedlerehepaar D. (im folgenden: die Pächter) bestellte der Klägerin, einem Pachtkreditinstitut für Darlehen in einer Gesamthöhe von 26.800 DM mit am 12. Januar 1960 und am 23. Dezember 1961 beim Amtsgericht Neustadt am Rübenberge niedergelegten Verträgen ein Pfandrecht nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes (PKrG) vom 5. August 1951 (Bundesgesetzblatt I 494) an dem Inventar seines Pachtbetriebes in B. bei H.. Die Pächter erwarben im Februar 1962 unter Einschaltung eines Finanzierungsinstitutes von der Firma B. in N. unter Eigentumsvorbehalt einen Schlepper, Marke Porsche, den sie nach dem Kauf im Rahmen der Bewirtschaftung des Pachtbetriebes einsetzten. Nach Bezahlung der letzten Kaufpreisrate erlangten sie Ende Januar 1965 das Eigentum an dem Fahrzeug. Am 5. Februar 1965 übereigneten sie den Schlepper zur Sicherung von Forderungen der beklagten Bank unter Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes. Der Schlepper wurde ihnen von der Beklagten leihweise belassen. Nachdem sie die Pachtung aufgegeben hatten, holte die Firma B., die sich irrtümlich noch für die Eigentümerin des Schleppers hielt, das Fahrzeug am 9. März 1965 ab.

2

Die Klägerin hat die Darlehen mit Schreiben vom 18. Februar und 9. März 1965 gekündigt. Sie hat gegen die Pächter noch eine Forderung von über 10.000 DM. Der Beklagten stehen noch Ansprüche von über 40.000 DM zu. Aus der im Einverständnis beider Parteien durch die Firma B. vorgenommene Verwertung des Schleppers verblieb ein Erlös von 3.841,50 DM, der der Beklagten überwiesen wurde. Die Parteien sind sich darüber einig, daß diese Summe an die Klägerin auszuzahlen ist, wenn ihr ein dem Sicherungseigentum der Beklagten vorgehendes Inventarpfandrecht zustand.

3

Der auf Zahlung von 3.841,50 DM nebst Zinsen gerichteten Klage haben beide Vorinstanzen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

4

Die Klägerin hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

1.

Nach § 3 PKrG erstreckt sich das Inventarpfandrecht nicht nur auf die z.Zt. der Niederlegung des Verpfändungsvertrages vorhandenen, sondern auch auf die später hinzu kommenden Inventarstücke. In beiden Fällen muß aber der Pächter Eigentümer der Gegenstände sein (BGHZ 35, 53, 54) [BGH 26.04.1961 - VIII ZR 41/60].

6

Die Pächter waren Ende Januar 1965, einige Tage bevor sie den Schlepper der Beklagten als Sicherheit übertrugen, Eigentümer des Fahrzeugs geworden, weil sie zuvor den Kaufpreis voll bezahlt hatten.

7

2.

Die Beklagte meint, ein Pfandrecht habe zu diesem Zeitpunkt gleichwohl nicht entstehen können, weil der Eigentumserwerb erst nach der bereits 1962 erfolgten Eingliederung des Schleppers in das Inventar eingetreten sei. Im Gesetz sei aber die umgekehrte zeitliche Reihenfolge vorgeschrieben. Gegenstände, die dem Pächter nicht gehörten, könne er dem Inventar nicht "einverleiben". Das ergebe sich aus der Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 PKrG, wonach das Pfandrecht sich auf Inventarstücke, die der Pächter nach der Entstehung des Pfandrechts erwerbe, erstrecke, sobald sie dem Inventar einverleibt würden.

8

Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Voraussetzung der Entstehung des Inventarpfandrechts ist außer der Einigung der Beteiligten und der Niederlegung des Vertrages beim Amtsgericht (§ 2 PKrG), daß der einzelne Gegenstand zum Inventar gehört und daß der Pächter Eigentümer ist. Bevor beides der Fall ist, kann daß Pfandrecht nicht entstehen. Darin erschöpft sich die Bedeutung des letzten Halbsatzes des § 3 Abs. 2 S. 1 PKrG. Er gibt also nur eine Zeitbestimmung und regelt nicht etwa die Reihenfolge, in der Eigentumserwerb und Einverleibung in das Inventar eingetreten sein müssen. Wann das jeweils der Fall ist, bleibt gleichgültig. Sobald, das ist der Sinn der genannten Gesetzesbestimmung, beide Tatbestandsstücke, nämlich Eigentum des Pächters und Einverleibung ins Inventar, verwirklicht sind, gelangt das Pfandrecht zur Entstehung.

9

Danach entstand hier das Inventarpfandrecht an dem Schlepper Ende Januar 1965, als die Pächter nach Zahlung der letzten Kaufpreisrate Eigentümer des Fahrzeugs wurden und seine schon 1962 vorgenommene Einverleibung in das Inventar aufrechterhielten.

10

3.

Dieses Pfandrecht ist auch später nicht untergegangen.

11

a)

Da der Verpfändungsvertrag beim Amtsgericht niedergelegt war, konnten die Beklagte schon wegen der Vorschrift des § 5 Abs. 1 PKrG den Schlepper nicht gutgläubig lastenfrei erwerben, so daß es nicht einmal darauf ankommt, daß die Voraussetzungen des § 936 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht erfüllt sind.

12

b)

Das Pfandrecht erlosch aber auch nicht nach § 5 Abs. 2 PKrG. Nach dieser Vorschrift werden Inventarstücke von der Haftung frei, über die der Pächter innerhalb der Grenzen ordnungsmäßiger Wirtschaft verfügt, und die vom Grundstück entfernt werden, bevor der Pfandgläubiger sein Pfandrecht gerichtlich geltend macht.

13

Zweifelhaft kann schon sein, ob die Sicherungsübereignung, die kurz vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Pächter erfolgte, eine Verfügung im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaft war. Jedenfalls ist der Schlepper nicht, was erforderlich gewesen wäre, auf Grund der Übereignung an die Beklagte vom Grundstück entfernt worden. Er wurde vielmehr von der Verkäuferin, der Firma B. in der irrigen Auffassung, das Fahrzeug sei noch ihr Eigentum, weggeholt. Das Pfandrecht erlischt nach § 5 Abs. 2 PKrG jedoch nur dann, wenn die Entfernung des Inventarstücks eine Folge der im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaft getroffenen Verfügung des Pächters ist (Sichtermann Pachtkreditgesetz § 5 Anm. 3 c; zu dem entsprechenden Falle des § 1121 BGB vgl. RGZ 144, 152, 155).

14

4.

Da das Berufungsurteil sonach richtig ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier