Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1964, Az.: VIII ZR 63/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1964
- Aktenzeichen
- VIII ZR 63/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 04.01.1963
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. Januar 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Eigentum an einem PKW "Sunbeam-Alpine", Baujahr 1961. Diesen kaufte der Beklagte von einer Firma H. E. & Co. in B.. Er gab ihn, nachdem er ihn etwa 3.000 km gefahren hatte, an den Verkäufer zurück und kaufte dort ein anderes Fahrzeug. Die Firma E. & Co. verkaufte am 31. Juli 1961 den Sunbeam (zusammen mit mehreren anderen Fahrzeugen) an den Kraftfahrzeughändler Ki. für 9.800 DM, und zwar gegen Wechsel und unter Eigentumsvorbehalt. Kirchhof unterschrieb dabei für jedes Fahrzeug einen formularmäßigen "Kaufantrag". Als Verkäufer des Sunbeam war in dem Formular nicht die Firma E. & Co., sondern der Beklagte eingesetzt. Kirchhof verkaufte am 7. August 1961 den Sunbeam für 10.000 DM an den Kläger, der ebenfalls mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelte. Auch der Kläger unterschrieb einen formularmäßigen "Kaufantrag". Er gab einen Mercedes 190 für 3.000 DM in Zahlung und zahlte 7.000 DM durch Scheck. Der Kraftfahrzeugbrief für den Sunbeam wurde bei den einzelnen Geschäften jeweils mit dem Fahrzeug übergeben; als erster und einziger Zulassungsberechtigter war der Beklagte eingetragen.
Am 21. August 1961 gab der Kläger den Sunbeam an Ki. zurück und erhielt von diesem einen Mercedes 220 SE. Dieses Geschäft fand seinen urkundlichen Niederschlag in 2 formularmäßigen "Kaufantragen" mit dem üblichen Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer. In dem einen "bestellte" Ki. beim Kläger einen Sunbeam Alpine für 10.000 DM, in dem anderen "bestellte" der Kläger bei Ki. einen Mercedes 220 SE für 15.000 DM. Der erste Kaufantrag enthält unter "Zahlungsbedingungen" den Vermerk: "In Verrechnung auf Kauf Mercedes 220 SE", der zweite unter der gleichen Rubrik den Vermerk: "1 Sunbeam Alpine wird mit 10.000 DM in Zahlung genommen. DM 5.000 worden in bar bezahlt". Nach der Behauptung des Klägers sollen jedoch entgegen diesen formularmäßigen Unterlagen die beiden Kaufverträge - ohne Verrechnung - einzeln durchgeführt worden sein. Jedenfalls behielt der Kläger den Kraftfahrzeugbrief für den Sunbeam. Am 10. September 1961 schrieb der Kläger an Ki.:
"Ich bestätige Ihnen den Verkauf meines "Sunbeam-Alpine", (Sportwagen) mit Hardtop und Be. "Mexiko-Radio" zum Preis von DM 10.000.
Sie übergaben mir zwei Papiere à 4.000; Fälligkeit Anfang Dezember 1961.
Wir vereinbarten, daß der KFZ-Brief des Wagens bis zur völligen Einlösung der Wechsel in meinen Händen bleibt und daß das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt in meinem Eigentum verbleibt."
Im Oktober 1961 stellte Ki seine Zahlungen ein. Auch die an die Firma E. & Co. am 31. Juli 1961 gegebenen Wechsel wurden nicht eingelöst. Die Firma E & Co. kam dem Kläger zuvor und holte aufgrund ihres Eigentumsvorbehalts den Sunbeam, der noch bei Ki. stand, ab; sie händigte das Fahrzeug wieder dem Beklagten aus. Dieser gab es aufgrund einer vom Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung an den Gerichtsvollzieher als Sequester heraus.
Der Kläger verlangt mit der Behauptung, er hafte am 7. August 1961 das Eigentum erworben und es sich beim Wiederverkauf des Sunbeam an Ki. am 21. August 1961 vorbehalten, vom Beklagten die Zustimmung, daß der Gerichtsvollzieher den Sunbeam an ihn herausgebe. Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung; der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Erwerb des Eigentums durch den Kläger.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß Ki., weil er den Sunbeam nicht bezahlt habe und deshalb nicht Eigentümer geworden sei, nicht berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug an den Kläger zu veräußern. Es nimmt aber an, der Kläger sei gemäß § 366 HGB Eigentümer geworden, weil er ohne grobe Fahrlässigkeit an die Verfügungsbefugnis Ki. habe glauben dürfen. Dies ficht die Revision mit Erfolg an.
a)
Kirchhof hatte im Juni 1961 durch Geschäfte, die angeblich der Kläger vermittelt hatte, beträchtliche geschäftliche Verluste (etwa in Höhe von 70.000 DM) erlitten. Dies war dem Kläger, wie er selbst zugibt, bekannt. Der Beklagte hatte in der Berufungsinstanz - nach der Vernehmung Ki. als Zeugen - vorgetragen, der Kläger selbst habe - in Kenntnis des wirtschaftlichen Zusammenbruchs Ki. - diesem nahegelegt, er solle, solange in B. noch niemand etwas von seinen Schwierigkeiten wisse, Wagen kaufen, wo er sie nur bekommen könne. Der Kläger wolle die Wagen weiter verkaufen; auf diese Weise könne Ki. wieder zu Geld kommen. Der Beklagte hatte dies in das Zeugnis Ki. ferner in das Zeugnis des E. sen. gestellt, daß Ki. dies selbst dem Zeugen nach dem Termin, in dem Ki. als Zeuge vernommen wurde, erzählt habe. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten und seine Beweisangebote nicht beschieden. Die Revision rügt mit Recht Verletzung des § 286 ZPO.
Das Vorbringen des Beklagten enthält die schlüssige Behauptung, Ki. habe auf Veranlassung des Klägers und im Zusammenwirken mit ihm seine Verkäufer oder deren Vormänner - im vorliegenden Falle die Firma E. & Co. oder den Beklagten - vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, um seinen geschäftlichen Zusammenbruch noch hinauszuschieben. Diesem Vorwurf war nachzugehen. Erwies er sich als begründet, so stand dem Klageanspruch die Einrede der Arglist entgegen. Da das Berufungsgericht aber das Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat, war schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil aufzuheben.
b)
Aber auch wenn der Kläger, wie er selbst zugibt, nur wußte, daß Ki. beträchtliche geschäftliche Rückschläge erlitten hatte, und deshalb annahm, Ki. habe das Fahrzeug möglicherweise noch nicht bezahlt, konnte er nicht ohne weiteres dessen Verfügungsbefugnis unterstellen. Das Berufungsgericht verneint eine Bösgläubigkeit des Klägers in dieser Hinsicht mit der Erwägung, die Schwierigkeiten Ki. seien damals noch nicht bekannt gewesen und der Kläger habe deshalb annehmen dürfen, den Lieferanten Ki. werde eine interne Vereinbarung über die Vorausabtretung des Erlöses genügen. Gegen diese Begründung erhebt die Revision mit Recht Bedenken.
Sie weist zutreffend darauf hin, daß allen im vorliegenden Rechtsstreit erörterten Kaufverträgen formularmäßige "Kaufantrage" für gebrauchte Kraftfahrzeuge zugrunde liegen, die - bei Abweichungen in sonstigen Einzelheiten - sämtlich außer dem Eigentumsvorbehalt die Bestimmung enthalten, daß während der Dauer des Eigentumsvorbehalts "eine Veräußerung ... des Fahrzeugs ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig ist". Zu Recht hat allerdings demgegenüber der Kläger als Revisionsbeklagter darauf hingewiesen, daß nach I 1 der auf der Rückseite des Kaufantragsformulars aufgedruckten "Geschäftsbedingungen" diese "für alle Angebote und Verkäufe gebrauchter Fahrzeuge vom Verkäufer (Handel) an den Käufer (Verbraucher)" gelten sollen. Die "Geschäftsbedingungen" sind demnach nicht auf den Geschäftsverkehr zwischen Händlern zugeschnitten, wie er hier (zwischen der Firma E. & Co. und Ki.) in Frage stand. Es ist eine Frage der Auslegung, ob die Anwendung des nicht passenden Formulars, auf dessen Vorderseite die "Geschäftsbedingungen" ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurden, bedeuten sollte, daß gleichwohl einzelne Bestimmungen, insbesondere das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung zur Weiterveräußerung, zwischen den Beteiligten als Händlern nicht gelten sollten. Diese Auslegung oblag als Tatfrage dem Berufungsgericht, das sich jedoch mit ihr nicht befaßt hat.
Unabhängig davon hatte die Beklagte in der Berufungsbegründung vorgetragen, diese Klausel sei im Gebrauchtwagenhandel allgemein üblich (Beweis: Gutachten eines Sachverständigen); dies sei auch dem Kläger als Händler bekannt gewesen, zumal er selbst bei den Geschäften mit Ki. Formulare mit dieser Klausel unterschrieben habe. Das Berufungsgericht setzt sich auch mit diesem Vorbringen des Beklagten nicht auseinander. Seine Richtigkeit ist deshalb für den Revisionsrechtszug zu unterstellen. Dann mußte aber der Kläger beim Ankauf des Sunbeam damit rechnen, daß Ki. das Fahrzeug von E. & Co. - wie es auch der Fall war - ebenfalls mit der Klausel gekauft hatte, es nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers weiterzuveräußern. Der Kläger hat dem nicht Rechnung getragen; er steht vielmehr, wie er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt hat, auf dem Standpunkt, er brauche sich um weiteres nicht zu kümmern, wenn der Verkäufer im Besitze des Kraftfahrzeugbriefes sei und eine Abmeldung vom Vorbesitzer habe. Dieser Standpunkt ist jedenfalls dann unrichtig, wenn der Kläger wußte oder wissen mußte, daß die Firma E. & Co. die Befugnis Ki., den noch nicht bezahlten Wagen zu veräußern, von ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung abhängig gemacht hatte. Dann mußte der Kläger sich vergewissern, ob diese Zustimmung vorlag. Denn diese Einschränkung der Verfügungsbefugnis Ki. bezweckte offenbar, der Firma E. & Co. die Möglichkeit zu geben, sich den Erlös zu sichern. Der Kläger hatte aber keinen Anlaß anzunehmen, daß bei dem Geschäft mit dem in Schwierigkeiten befindlichen Ki. das Interesse der Firma E. & Co. gewahrt war. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, hätte es unter diesem Gesichtspunkt den Sachverhalt geprüft, in dieser Unterlassung des Klägers eine grobe Fahrlässigkeit gefunden hätte, die seinem guten. Glauben im Sinne des § 366 HGB entgegenstand.
2.
Verlust des Eigentums durch den Kläger.
Aus der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist nicht klar ersichtlich, ob es für erwiesen hält, daß der Kläger sich beim Verkauf des Sunbeam an Ki. am 21. August 1961 das Eigentum vorbehalten hat, oder ob es den Beklagten für das Gegenteil für beweisfällig hält. Im Berufungsurteil finden sich Formulierungen, die auf das eine, und Formulierungen, die auf das andere hindeuten. Für die Revision ist deshalb zugunsten des Beklagten von dem letzteren, also davon auszugehen, das Berufungsgericht halte seitens des Beklagten nicht den Beweis für erbracht, daß der Kläger am 21. August 1961 den Sunbeam an Ki. übereignet und damit selbst das Eigentum verloren habe. Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt.
Die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB spricht dafür, daß der Besitzer mit dem Eigenbesitz auch das Eigentum erworben hat. Im vorliegenden Fall ist allerdings streitig, ob Ki. am 21. August 1961 Eigenbesitzer geworden ist. Nach der Behauptung des Klägers hat er sich das Eigentum an dem Sunbeam bis zur Einlösung zweier Wechsel durch Ki. vorbehalten. Trifft dies zu, so wurde Ki. am 21. August 1961 als Besitzmittler des Klägers nur Fremdbesitzer (RGRK 11. Aufl. § 868 Nr. 12). Zugunsten des Besitzerwerbers wird jedoch Eigenbesitz vermutet (RGZ 156, 63, 64). Der Kläger muß also beweisen, daß er sich am 21. August 1961 das Eigentum vorbehalten hat, und daß seine Kaufpreisforderung nicht mit der Kaufpreisforderung Ki. für den Mercedes 220 SE verrechnet worden ist. Auch diese, Verkennung der Beweislast nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Da von der Entscheidung in der Hauptsache auch die Entscheidung über die Kosten der Revision abhängt, war auch diese dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Gelhaar
Dr. Dorschel
Dr. Mezger
Mormann