Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1976, Az.: I ZR 106/75

Anforderungen an den Beweis, dass der Fahrer des Lastwagens unverschuldet in den Unfall verwickelt wurde, der zur Beschädigung des Frachtguts geführt hat; Notwendigkeit der Festsetzung von Beförderungsbedingungen für den Güternahverkehr nach§ 84 f Abs. 4 GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) damit § 26 GüKG auf den Güternahverkehr anwendbar ist; Geltung von Haftungsbeschränkungen bei Kenntnis des Empfängers von der Geltung der ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1976
Aktenzeichen
I ZR 106/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 30.04.1975

Amtlicher Leitsatz

Für das Verhältnis des Eigentümers zum Versender, Spediteur und Frachtführer gilt der Grundsatz, daß sich der Eigentümer vertragliche Haftungsbeschränkungen entgegenhalten lassen muß, wenn er weiß oder nach den Umständen damit zu rechnen hat, daß sein Eigentum zur Durchführung eines von ihm erteilten Beförderungsauftrags einem Spediteur übergeben wird, der nach den ADSp arbeitet, und einem Frachtführer, dessen besondere Geschäftsbedingungen ebenfalls eine Begrenzung der Haftung vorsehen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland
und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. April 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin erteilte der Beklagten zu 1 am 23. Juli 1973 den Auftrag, zwei Bohr- und Fräswerke im Gewicht von 13 bzw. 9 to innerhalb ihres Werkgeländes von einer Betriebsabteilung in eine andere zu transportieren. Im Auftrag der Beklagten zu 1 stellte die Beklagte zu 2 einen Lastkraftwagen mit Fahrer.

2

Bei der Durchführung des Transports rutschte ein Bohr- und Fräswerk (13 to) von der Ladefläche des Lastwagens, als dieser eine schräge Auffahrt befuhr. Dabei wurde die Maschine beschädigt, desgleichen Teile des angrenzenden Gebäudes. Die Klägerin verlangt Ersatz ihres Schadens, den sie mit 36.000,- DM beziffert; sie trägt zur Begründung vor, der Fahrer des Lastkraftwagens habe sein Fahrzeug auf der Schräge zu scharf abgebremst und dadurch den Unfall verschuldet.

3

Beide Beklagten haben sich in erster Linie darauf berufen, sie seien nach § 41 Buchst. a ADSp von jeder Haftung frei. Sie bestreiten ein Verschulden des Fahrers, der nur "sanft" gebremst habe und behaupten, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß die Maschine nicht ordnungsmäßig auf dem Lastkraftwagen befestigt gewesen sei.

4

Das Landgericht hat durch Teil- und Grundurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen, weil diese nach § 41 Buchstabe a ADSp von der Haftung frei sei, und die Klage gegen die Beklagte zu 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

5

Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt und dazu vorgetragen, der Haftungsausschluß nach § 41 Buchstabe a ADSp erstrecke sich auch auf sie; das ergebe sich aus § 2 Buchstabe d ADSp; zwischen ihr und der Beklagten zu 1 sei stets nach den ADSp gearbeitet worden; die Beklagte zu 1 sei gegenüber der Klägerin nach Abschnitt III der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe "Schwertransporte und Kranarbeiten" (BSK) befugt gewesen, bei der Durchführung des Auftrags andere Unternehmen einzuschalten.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte zu 2 ihren Antrag aus der Berufungsinstanz, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kommt eine Haftungsbefreiung der Beklagten zu 2 nach § 41 Buchstabe a ADSp nicht in Betracht, weil nicht einmal auf die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu der Beklagten zu 1 die ADSp Anwendung zu finden hätten; der Transport der Maschinen sei eine nach dem Güterkraftverkehrsgesetz zu beurteilende Beförderung im Güternahverkehr; § 85 GüKG schließe für diesen Fall die Anwendung der Freizeichnungsklausel der ADSp aus.

8

Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Neufassung des § 85 Abs. 1 GüKG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1969 (BGBl I 557) ist § 26 GüKG auf den Güternahverkehr nur dann entsprechend anzuwenden, "sofern Beförderungsbedingungen für den Güternahverkehr nach § 84 f Abs. 4 GüKG festgesetzt sind". Bisher sind solche Beförderungsbedingungen nicht festgesetzt worden. Daher ist die Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch der ADSp zulässig.

9

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann demnach die Anwendung der ADSp auf das Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 2 nicht ausgeschlossen werden.

10

II.

1.

Bei der Prüfung, ob die Beklagte zu 2 nach § 41 Buchstabe a ADSp von der Haftung gegenüber der Klägerin frei geworden ist, ist davon auszugehen, daß unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen diesen Parteien nicht bestehen, zunächst demnach auch kein Raum für die Anwendbarkeit der ADSp ist.

11

2.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf den Tatbestand der unerlaubten Handlung (§§ 823 Abs. 1, 831 BGB). Die Beklagte zu 2 ist der Auffassung, sie könne sich nach §§ 41 Buchstabe a, 63 Buchstabe a ADSp der Klägerin gegenüber auf ihre Haftungsfreiheit berufen, weil zwischen der Beklagten zu 1 und ihr die Anwendbarkeit der ADSp vereinbart gewesen sei, und beruft sich insoweit auf § 2 Buchstabe d ADSp.

12

Es ist in der Fassung des § 2 Buchstabe d ADSp nicht klar zum Ausdruck gebracht, welcher Zweck mit dieser Vorschrift verfolgt werden soll; die im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung über den Inhalt des § 2 Buchstabe d ADSp geht dahin, die nach § 52 Buchstabe a ADSp an den Auftraggeber abzutretenden Ansprüche sollten sich nach den vom Spediteur mit dem Dritten ausgehandelten Bedingungen richten (vgl. Helm, Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., Anm. 9 zu § 2 ADSp; Isaac, Das Recht des Spediteurs, 1928, Seite 102; Schwarz, ADSp, 1931, Anm. 7 zu § 2; Krien-Hay, ADSp, 1959, Anm. 20 zu § 2); damit ist jedoch nur etwas gesagt, was schon nach allgemeinem Recht gilt; denn die vom Spediteur an den Auftraggeber abzutretenden Ansprüche richten sich zwangsläufig nach den vom Spediteur mit dem Dritten vereinbarten Bedingungen.

13

Dem § 2 Buchstabe d ADSp ist jedenfalls nicht ein Vertrag zugunsten des Dritten zu entnehmen, wonach der Dritte seine mit dem Spediteur ausgehandelten Bedingungen dem Auftraggeber auch dann entgegenhalten dürfe, wenn dieser als Eigentümer nichtvertragliche Ansprüche aus einer Verletzung seines Eigentums verfolge. Im Streitfall kann daher die Beklagte zu 2 aus § 2 Buchstabe d ADSp nichts für sich herleiten.

14

Nun gibt es für das Verhältnis des Eigentümers zum Versender, Spediteur und Frachtführer eine aus § 242 BGB abzuleitende Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung, daß sich der Eigentümer vertragliche Haftungsbeschränkungen entgegenhalten lassen muß, wenn er weiß oder nach den Umständen damit rechnen muß, daß sein Eigentum zwecks Durchführung der von ihm gewollten Beförderung einem Spediteur übergeben wird, der nach den ADSp arbeitet, und einem Frachtführer, dessen besondere Geschäftsbedingungen er kennt oder mit denen er rechnen muß (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1974 - I ZR 55/72 - NJW 74, 2177, 2178 m.w.N.). Dieser Grundsatz ist im Streitfall wegen des andersgelagerten Sachverhalts nicht ohne weiteres anwendbar; es ist auch zweifelhaft, ob der Auftrag der üblichen Spediteurtätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1975 - I ZR 93/74 - MDR 76, 378).

15

Der Grundgedanke dieser Rechtsprechung ist aber wegen der besonderen Umstände des Streitfalles anwendbar.

16

Unstreitig hat die Beklagte zu 1 den Auftrag der Klägerin "nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen" bestätigt. Nach diesen "allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten" Ziffer I gelten die ADSp für jeden Auftrag als vereinbart und ergänzend weitere abgedruckte Bedingungen. Nach Ziffer III ist die Beklagte zu 1 berechtigt, bei der Durchführung des Auftrages andere Unternehmen einzuschalten. Die ADSp waren demnach Vertragsinhalt im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1. Der Klägerin war ferner nach der ausdrücklichen Regelung des Vertrages mit der Beklagten zu 1 bekannt, daß diese weitere Unternehmen zur Durchführung des Auftrages heranziehen durfte. Bei einer solchen Vertragsgestaltung war es auch naheliegend, daß diese Unternehmen ihrerseits nach denselben Geschäftsbedingungen arbeiten würden wie das beauftragte Hauptunternehmen, also ebenfalls nach den ADSp. Diese Möglichkeit hat die Klägerin mit der Annahme der Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 gebilligt.

17

Haben demnach die Beklagten zu 1 und zu 2 vereinbart, in ihrem Verhältnis sollten die ADSp gelten, dann kann die Beklagte zu 2 der Klägerin die Regelung der §§ 41 Buchstabe a, 63 Buchstabe a ADSp entgegenhalten, wenn die Voraussetzungen des § 41 Buchstabe a ADSp erfüllt sind, d.h. wenn die Beklagte zu 2 die Speditionsversicherung gedeckt hat und wenn der hier geltendgemachte Schaden durch die Versicherung gedeckt ist.

18

3.

Die Klägerin kann dem auch nicht mit der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung begegnen. Die Klägerin trägt dazu vor: die Beklagte zu 2 habe sie, die Klägerin, zunächst beschieden, sie möge sich wegen der entstandenen Schäden an die Nordstern Versicherung wenden. Diese sei aber nur für den Ersatz der Schäden an den Gebäuden zuständig gewesen. Auch nach Androhung der Klage sei kein Hinweis seitens der Beklagten zu 2 gekommen, daß die ADSp gelten sollten und eine Klage gegen die SVS-Versicherer zu richten sei. Das sei erstmals in diesem Prozeß geschehen. Selbst wenn daher der Einwand der Beklagten zu 2 richtig wäre, würde die Beklagte zu 2 mit dem Einwand, sie sei nicht passiv legitimiert, ausgeschlossen sein; dabei müsse berücksichtigt werden, daß die Klage gegen den Versicherer verjährt wäre. Dazu ist folgendes zu sagen: Die Beklagte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 1974 vorgetragen, sie arbeite ausschließlich nach den ADSp und sei deshalb nach § 41 Buchstabe a ADSp nicht passiv legitimiert; zu verklagen seien die SVS-Versicherer, wobei die Klage zu Händen der zuständigen Niederlassung der Oskar S. KG, das wäre im vorliegenden Fall das S.-Haus Hamburg, zu richten wäre. Nach § 10 Nr. 1 SVS hat der Versicherte (vgl. § 1 SVS) jeden Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, den Versicherern schriftlich anzumelden. Diese Frist beginnt erst dann, wenn der Auftraggeber Kenntnis von dem Bestehen der Speditionsversicherung erhält (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1969 - I ZR 153/67 - MDR 70, 210). Die Klägerin würde demnach noch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schriftsatzes vom 29. Januar 1974 ihren Schaden bei den SVS-Versicherern haben anmelden können. Innerhalb eines Jahres, seit der Schadensanmeldung gerechnet, ist die Klage gegen die SVS-Versicherer zu erheben (§ 10 Nr. 6 SVS). Da der Klägerin hinsichtlich der Fristen nach SVS aus der verspäteten Mitteilung keine Nachteile entstanden sind, kann sie sich gegenüber den Einwand der Beklagten zu 2 aus §§ 41 Buchstabe a, 63 Buchstabe a ADSp nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung berufen.

19

4.

Entgegen der Auffassung der Revision ist die rechtliche Beurteilung auch dann keine andere, wenn den Fahrer ein grobes Verschulden bei der Entstehung des Schadens träfe und er als leitender Mitarbeiter anzusehen wäre. Der von der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 20, 164; 38, 183) entwickelte Grundsatz geht dahin, daß Haftungsbegrenzungen nicht anwendbar sind, wenn der Schaden durch einen gröblichen Verstoß des Spediteurs oder des Lagerhalters selbst oder seiner leitenden Angestellten gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Spediteurs oder Lagerhalters hervorgerufen worden ist. In den Fällen des § 41 Buchstabe a ADSp tritt an die Stelle des Spediteurs der SVS-Versicherer, der nach § 3 Nr. 1 Satz 2 SVS auf die Einwendungen verzichtet, welche der Spediteur aus den ADSp und sonstigen Abmachungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte; es entfällt damit die Haftungsbegrenzung der ADSp, soweit der Versicherer für den Schaden einzutreten hat.

20

III.

Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird sich in der erneuten mündlichen Verhandlung zunächst damit zu befassen haben, ob die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 vereinbart haben, die ADSp sollten Vertragsinhalt sein. Bejahendenfalls wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 41 Buchstabe a ADSp hier gegeben sind, d.h. ob die Beklagte zu 2 die Speditionsversicherung gedeckt hat und ob der Versicherer für den hier geltend gemachten Schaden haftet.

Krüger-Nieland
Alff
Merkel
Schönberg
v. Gamm