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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1976, Az.: VIII ZR 220/75

Notwendigkeit der handschriftlichen Unterzeichnung durch den zustellenden Anwalt im Fall eines Beglaubigungsvermerks auf der Abschrift des zuzustellenden Urteils ; Anforderungen an die Wirksamkeit einer Unterschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1976
Aktenzeichen
VIII ZR 220/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 30.07.1975

Fundstelle

  • NJW 1976, 2263-2264 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die für den Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift des zuzustellenden Urteils erforderliche Unterschrift des Anwalts muß nicht lesbar sein, die Identität des Unterzeichnenden jedoch ausreichend kennzeichnen; dazu bedarf es eines Schriftzuges, dessen Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist und erkennen läßt, daß es sich um Schriftzeichen handelt, die eine Namensunterschrift zum Ausdruck bringen sollen.

  2. 2.

    Ein Mangel der Urteilszustellung ist jedenfalls dann nicht verzichtbar, wenn durch die Zustellung eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt werden soll.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1976
durch
die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1975 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Das Landgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 16. Juli 1974 zur Zahlung von 14.471,61 DM nebst Zinsen. Gegen das von Anwalt zu Anwalt am 27. August 1974 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 28. November 1974 mit der Behauptung Berufung ein, daß die Zustellung unwirksam gewesen sei. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision hat Erfolg.

3

I.

Der Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift des zuzustellenden Urteils bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung durch den zustellenden Anwalt (BGH Beschluß vom 18. April 1952 - I ZB 5/52 = LM ZPO § 295 Nr. 4 = NJW 1952, 934).

4

1.

Nach § 170 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung durch Übergabe einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Die Beglaubigung der Abschrift geschieht gem. § 170 Abs. 2 ZPO bei den in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken "durch den Anwalt". Schon dieser Wortlaut spricht dafür, daß zur Beglaubigung eine eigenhändige Unterschrift des Anwalts erforderlich ist.

5

2.

Das entspricht auch dem Zweck des § 170 Abs. 2 ZPO. Der Urteilszustellung kommt, wie der BGH ausgeführt hat (a.a.O.), ähnlich wie einem bestimmenden Schriftsatz erhebliche rechtliche Bedeutung zu, weil sie die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt. Es muß daher gewährleistet sein, daß die Abschrift das zuzustellende Schriftstück wortgetreu und vollständig wiedergibt und daß hierfür der zustellende Anwalt die Verantwortung übernimmt. Das wird nur durch eine handschriftliche Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks erreicht.

6

II.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die Unterschrift des Anwalts zwar nicht lesbar sein. Sie muß aber so gestaltet sein, daß sie gleichwohl ihren Zweck erfüllt. Dazu ist ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, dessen Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist und erkennen läßt, daß es sich um Schriftzeichen handelt, die eine Namensunterschrift zum Ausdruck bringen sollen (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 4. Juni 1975 - I ZR 114/74 = VersR 1975, 925;Beschluß vom 5. Juni 1975 - II ZB 1/75 = VersR 1975, 927;Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 254/74 = NJW 1975, 1704).

7

Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen, obwohl sie im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen ist (vgl. Prof. Vollkommer in Rpfleger 1975, 352 m.w. Nachw.).

8

1.

Daß Rechtsmittel durch Telegramm eingelegt werden können, ist eine durch die Eigenarten des telegraphischen Verkehrs, den man unter den heutigen Verhältnissen für die Abgabe prozessualer Erklärungen nicht ausschließen kann, bedingte Ausnahmeregelung (RGZ 151, 82, 86) und läßt nicht den Schluß zu, daß in anderen Fällen gleichfalls die nach der Zivilprozeßordnung erforderliche Unterschrift fehlen kann.

9

2.

Die Bedürfnisse des prozessualen Verkehrs machen es nicht erforderlich, Unterschriften, die nur aus willkürlichen Punkten, Strichen und Schnörkeln bestehen, als wirksam anzuerkennen. Dem Umstand, daß ein Anwalt täglich zahlreiche Unterschriften zu leisten hat und daß ihm daher nicht zugemutet werden kann, seinen Namen deutlich und für jedermann lesbar auszuschreiben, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen. Die Unterschrift des Anwalts muß nicht lesbar sein; Undeutlichkeiten und Verstümmelungen schaden nicht, sofern ein Schriftzug vorliegt und einzelne Buchstaben erkennbar sind (BGH Beschluß vom 5. Juni 1975 a.a.O.). So hat der erkennende Senat es als noch ausreichend angesehen, daß im Anfang des Schriftzuges der Ansatz des ersten Buchstabens "K" und am Ende ein auslaufendes "r" erkennbar waren (BGH Urteil vom 1. Oktober 1969 - VIII ZR 83/69 = BB 1970, 52).

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3.

Es kann auch nicht anerkannt werden, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechtsunsicherheit zur Folge habe. Die vom Bundesgerichtshof an die Wirksamkeit einer Unterschrift gestellten Anforderungen sind klar.

11

Daß möglicherweise verschiedene Gerichte über die Anwendbarkeit dieser Grundsätze im Einzelfall unterschiedlicher Meinung sind, kann nicht als Rechtsunsicherheit gewertet werden. Denn auch in anderen Fällen sind verschiedene Gerichte häufig über die Anwendbarkeit feststehender Rechtsgrundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt unterschiedlicher Auffassung.

12

4.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt schließlich nicht zu einem "Buchstabenformalismus". Wie dargelegt wurde, ist Lesbarkeit der Unterschrift nicht erforderlich und schaden Undeutlichkeiten und Verstümmelungen nicht. Würden dagegen auch willkürliche Zeichen, die nichts mit einem Schriftzug gemeinsam haben und die nicht einen einzigen Buchstaben erkennen lassen, als wirksame Unterschrift anerkannt, so wäre im Ergebnis das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift hinfällig.

13

III.

Den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu stellenden Anforderungen genügt die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in dem Beglaubigungsvermerk nicht.

14

1.

Die Unterschrift des zustellenden Rechtsanwalts Dr. Po. besteht aus vier nicht zusammenhängenden Zeichen, einem von links unten nach rechts oben verlaufenden Schrägstrich, zwei übereinander gesetzten leicht gebogenen Strichen und einem hoch angesetzten Haken mit nach rechts abfallender Wellenlinie. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch nicht andeutungsweise ein Buchstabe des Namens Dr. Po. erkennbar.

15

Es ist nicht einmal ersichtlich, daß es sich um Schriftzeichen handelt, die eine Namensunterschrift wiedergeben sollen. Ein Dritter, dem die Zeichen in anderem Zusammenhang gezeigt würden, könnte nicht auf den Gedanken kommen, daß es sich bei diesen Zeichen um eine Namensunterschrift handeln solle.

16

2.

Daß Rechtsanwalt Dr. Po. diese Zeichen auch sonst als Unterschrift verwendet, ist unerheblich (BGH Urteil vom 25. Juni 1975 a.a.O.). Überdies weicht die Unterschrift des Beglaubigungsvermerks von derjenigen des Zustellungsvermerks ab. Dort besteht sie aus zwei nebeneinander gesetzten nach rechts oben führenden Schrägstrichen, einem darüber gesetzten Punkt und einem einer Schlußklammer ähnlichen Zeichen. Gleichfalls nicht von Bedeutung ist, ob die Zeichen beim Landgericht bzw. bei den beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwälten als Unterschrift des Rechtsanwalts Dr. Po. bekannt sind, weil andernfalls die Wirksamkeit der Unterschrift von Zufälligkeiten abhinge (BGH a.a.O.). Es fehlt somit an einer Unterschrift des Beglaubigungsvermerks.

17

IV.

Daß der Beglaubigungsvermerk nicht unterschrieben wurde, ist allerdings dann unschädlich, wenn ein zum Zweck der Zustellung hergerichtetes und im Zustellungsvermerk als beglaubigte Abschrift bezeichnetes Schriftstück zugestellt wird und der mit der beglaubigten Abschrift verbundene Zustellungsvermerk unterschrieben ist, weil in diesem Falle die Unterschrift des Zustellungsvermerks auch für die Beglaubigung des Schriftstückes gilt (BGHZ 36, 62 [BGH 02.11.1961 - II ZR 98/61]). Hier ist aber die Unterschrift des Zustellungsvermerks aus denselben Gründen wie diejenige des Beglaubigungsvermerks nicht wirksam (s.o. Nr. III 2).

18

V.

Der Mangel der fehlenden Unterschrift des Beglaubigungsvermerks ist nicht geheilt.

19

1.

Daß dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die beglaubigte Urteilsabschrift zugegangen war, ist unerheblich, weil gem. § 187 Satz 2 ZPO der Zugang die Zustellung dann nicht ersetzen kann, wenn durch diese der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll.

20

2.

Es ist auch nicht von Belang, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die beglaubigte Urteilsabschrift entgegengenommen und deren Empfang bescheinigt hatte. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 18. April 1952 (a.a.O.) dargelegt hat, ist nämlich ein Mangel der Urteilszustellung jedenfalls dann nicht verzichtbar, wenn durch die Zustellung eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt werden soll. Es gilt hier nichts anderes, als was der Senat in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 25. Juni 1975 (a.a.O.) zur Unverzichtbarkeit des Mangels der Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift ausgeführt hat. Rechtsmittelfristen sind nicht nur zum Schütze einer Prozeßpartei, sondern vor allem im öffentlichen Interesse geschaffen. Ihre Einhaltung ist von Amts wegen zu prüfen und bei verspäteter Einlegung des Rechtsmittels ist dieses - gleichfalls von Amts wegen - als unzulässig zu verwerfen. Selbst wenn also in der Erteilung der Empfangsbescheinigung ein Verzicht auf den dargelegten Mangel gesehen werden könnte, wäre dieser nach § 295 ZPO unbeachtlich.

21

VI.

Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie von dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache abhängt.

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Merz