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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.1961, Az.: II ZR 98/61

Versäumung der Rechtsmittelfrist (Revision); Zustellung von Anwalt zu Anwalt; Unterschreiben von Beglaubigung und Zustellungsvermerk durch einen Namenszug; Mechanische Vervielfältigung als Abschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1961
Aktenzeichen
II ZR 98/61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 07.12.1960
LG Ravensburg

Fundstellen

  • BGHZ 36, 62 - 65
  • DB 1961, 1549 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 34 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 2307-2308 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1962, 419 (amtl. Leitsatz)
  • ZZP 1961, 458-460

Amtlicher Leitsatz

Die Bescheinigung des zustellenden Anwalts, beglaubigte Abschrift einer vollständigen Urteilsausfertigung zugestellt zu haben, enthält auch dann die Erklärung der Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks, wenn darauf ein gesonderter Beglaubigungsvermerk vorgesehen, versehentlich aber nicht unterschrieben worden ist.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
die Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Liesecke
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das am 7. Dezember 1960 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel der Klägerin ist verspätet, da das angefochtene Urteil in vollständig abgefaßter Form bereits am 21. Dezember 1960 zugestellt und die Revision entgegen § 552 ZPO nicht binnen einem Monat seit diesem Tage angebracht worden ist.

2

Die Klägerin hat allerdings geltend gemacht, daß die von Anwalt zu Anwalt vorgenommene Zustellung nicht den Vorschriften der §§ 198, 170 ZPO entspreche. Dem kann aber nicht gefolgt werden.

3

1.

Zur Zustellung ist eine Fotokopie der Ausfertigung des vollständigen Berufungsurteils verwendet worden. Nach § 170 Abs. 1 ZPO besteht die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, entweder in deren Übergabe oder in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift davon. Auch eine mechanische Vervielfältigung ist eine Abschrift (Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO § 170 II 2).

4

2.

Auf dem letzten Blatt der Urteilsabschrift steht auf der Vorderseite ein offengebliebener Beglaubigungsvermerk und auf der Rückseite die vom zustellenden Anwalt unterschriebene Bescheinigung, "beglaubigte Abschrift vorstehenden Schriftstücks ... zugestellt zu haben". Bei dieser Sachlage fragt es sich, ob eine beglaubigte Abschrift Gegenstand des Zustellungsakts war.

5

Das Reichsgericht (JW 1931, 1085 = DJZ 1931, 500) hat das für einen völlig gleichliegenden Fall verneint. Es meint, der Beglaubigungs- und der Zustellungsvermerk könnten zwar zusammengefaßt und mit einem Namenszug unterschrieben werden, aber dieser Wille müsse irgendwie ersichtlich gemacht werden, und sei es auch nur dadurch, daß das Wort Rechtsanwalt aus dem vorbereiteten Beglaubigungsvermerk gestrichen werde. An einer zweifelsfreien Äußerung dieses Willens fehle es aber, wenn das für die Einfügung zweier, Unterschriften vorbereitete Schriftstück unverändert gelassen und nur der Zustellungsvermerk unterschrieben werde, während der vorgesehene Beglaubigungsvermerk unausgefüllt bleibe. Gewiß habe die Urteilsabschrift nach Sinn und Zweck ihrer Übergabe an den Zustellungsempfänger beglaubigt sein sollen. Das schließe aber nicht aus, daß die Beglaubigung aus Versehen unterblieben sei (ebenso Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO § 170 III; a.A. Wieczorek, ZPO§ 169 A III b; Baumbach/Lauterbach, ZPO § 170 Anm. 2 B).

6

Der Ansicht des Reichsgerichts kann nicht gefolgt werden.

7

Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie erfordert nur die unterschriftlich vollzogene Erklärung, daß die Abschrift mit dem zuzustellenden Schriftstück übereinstimmt. Deshalb können Beglaubigung und Zustellungsvermerk durch einen und denselben Namenszug unterschrieben werden. Die Unterzeichnung sowohl des Zustellungsvermerks als auch eines davon gesonderten Beglaubigungsvermerks bietet ja auch keine größere Gewähr dafür, daß die Abschrift mit der Ausfertigung verglichen worden ist, als wenn für die Beglaubigung und den Zustellungsvermerk nur eine Unterschrift geleistet wird.

8

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 32, 36 [BGH 07.09.1959 - IV ZR 68/59]/37) hat für den Fall, daß die dem Zustellungsempfänger übergebene Urteilsabschrift keinen besonderen Beglaubigungsvermerk trägt, aber mit "beglaubigte Abschrift" überschrieben und nach Wiedergabe des Ausfertigungsvermerks mit der vom zustellenden Anwalt unterschriebenen Bescheinigung versehen ist, beglaubigte Abschrift der vollständigen Ausfertigung zugestellt zu haben, angenommen, damit sei unzweideutig erklärt, der zustellende Anwalt habe die Abschrift mit der Ausfertigung verglichen und beide Schriftstücke stimmten wörtlich überein. Demgegenüber weist der vorliegende Fall zwei Unterschiede auf: Einmal ist die zum Zweck der Zustellung verwendete Urteilsabschrift nicht mit "beglaubigte Abschrift" überschrieben. Und zum anderen ist auf ihr ein besonderer Beglaubigungsvermerk vorbereitet worden, der unverändert stehen- und ununterschrieben geblieben ist.

9

Die Tatsache, daß die Urteilsabschrift nicht die Überschrift "beglaubigte Abschrift" trägt, ist bedeutungslos. Die Bescheinigung des zustellenden Anwalts, eine beglaubigte Abschrift zugestellt zu haben, enthält bereits für sich die Erklärung, das Schriftstück, das zur Zustellung verwendet wird, sei eine beglaubigte Abschrift.

10

Das ist auch dann nicht anders, wenn gesonderte Beglaubigung vorgesehen war, die unterschriftliche Vollziehung dieses vorbereiteten Vermerks aber versehentlich unterblieben ist. Denn auch in diesem Fall wird ein zum. Zweck der Zustellung hergerichtetes und im Zustellungsvermerk als beglaubigte Abschrift bezeichnetes Schriftstück zum Gegenstand sowohl der Übergabe als auch der Zustellungsbescheinigung gemacht. Ein Anwalt, der zum Zweck der Zustellung bescheinigt, beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks übergeben zu haben, hat regelmäßig den Beglaubigungswillen und erklärt ihn auch. Es ist nicht dargetan, daß hier der zustellende Anwalt etwas anderes gewollt habe. Die vorgenommene Zustellung ist daher nicht deshalb fehlerhaft, weil der eigens für die Beglaubigung vorgesehene Vermerk nicht unterschrieben worden ist.

11

3.

Es fehlt auch nicht an der Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks, selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, daß die zur Zustellung verwendete Fotokopie im Büro ihrer Anwälte gefertigt und dem zustellenden Anwalt eigenmächtig von einem Büroangestellten ausgehändigt worden ist und daß der zustellende Anwalt die Fotokopie mit dem Beglaubigungs- und Zustellungsvermerk versehen und dieses Schriftstück, nachdem er versehentlich nur den Zustellungsvermerk unterschrieben hatte, zum Zwecke der Zustellung zurückgegeben hat. Zur Zustellung eines in vollständiger Form abgefaßten Urteils gehört allerdings, daß der Zustellungsempfänger eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des vollständigen Urteils bekommt und auch behalten kann. Und hierzu genügt nicht, wenn eine Ausfertigung des vollständigen Urteils nur zum Zwecke der Quittungsleistung übersandt und dem zustellenden Anwalt wieder zurückgegeben wird, während der Zustellungsempfänger nur eine gleichzeitig mitgesandte Urteilsausfertigung in abgekürzter Form behalten soll und behält (BGH VersR 1958, 834). So oder gleichwertig liegt es hier aber nicht. Mag sich auch der zustellende Anwalt die Fotokopie von einem dabei eigenmächtig handelnden Büroangestellten der gegnerischen Anwälte haben aushändigen lassen, so hatte er damit doch den Besitz an dem Schriftstück erlangt, es durch Anbringung des Beglaubigungs- und Zustellungsvermerks wie sein eigenes behandelt und zum Zwecke des Behaltens den Anwälten der Klägerin übergeben. Damit war die Zustellung wirksam vollzogen.

12

Die Klägerin hat allerdings noch die Vermutung geäußert, da das letzte Blatt der Fotokopie nicht mehr mit den übrigen Blättern zusammengeheftet sei, müsse angenommen werden, daß nur dieses Blatt hin- und zurückgegeben worden sei. Sie hat dafür jedoch keinen Beweis erbracht oder auch nur angetreten.

13

Die Revision hätte daher binnen Monatsfrist seit dem 21. Dezember 1960 eingelegt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, war sie gemäß § 554 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Nastelski
Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Dr. Haager
Liesecke