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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1975, Az.: II ZB 1/75

Anforderungen an eine Unterschrift; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vorliegens eines unabwendbaren Zufalls bei Nichtanerkennung einer seit Jahren von einem Rechtsanwalt verwendeten Unterschrift; Voraussetzungen einer Unterschrift; Schriftzug; Unterzeichnung; Berufungsschrift; Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1975
Aktenzeichen
II ZB 1/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 18.03.1975
LG Berlin - 22.10.1974

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Lesbarkeit ist keine Voraussetzung der Unterschrift; erforderlich sind aber individuelle Merkmale, die den Schriftzug für einen Dritten erkennbar mit der Persönlichkeit des Unterzeichnenden verbinden.

  2. 2.

    Der Umstand, daß die Unterzeichnung einer Berufungsschrift mit einer seit mehr als 40 Jahren unbeanstandet geleisteten Unterschrift plötzlich beanstandet wird, stellt für den unterzeichnenden Rechtsanwalt und damit auch für seine Partei einen die Wiedereinsetzung rechtfertigenden unabwendbaren Zufall dar.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. März 1975 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

  2. 2.

    Den Klägerinnen wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 1974 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Berufungsgericht zurückgegeben.

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen haben am 25. Januar 1975 gegen das am 22. Oktober 1974 verkündete und am 10. Januar 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin Berufung eingelegt. Das Kammergericht hat das Rechtsmittel mit der Begründung als unzulässig verworfen, es sei nicht in der gehörigen Form eingelegt worden; das Schriftbild unter der Berufungsschrift könne nicht als Unterschrift gewertet werden. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.74 - VII ZB 2/74, NJW 1974, 1090 m.w.N.). Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß bei einer Unterschriftsleistung der Schriftzug des Unterzeichnenden nicht lesbar sein muß und daß Undeutlichkeiten und Verstümmelungen nicht schaden. Die umstrittenen Schrift zeichen enthalten aber keinerlei individuelle Merkmale, die sie für einen Dritten erkennbar mit der Persönlichkeit des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen verbinden. Das unter der Berufungsschrift und unter dem gesonderten Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist befindliche Gebilde gibt nicht den vollen Namen wieder, sondern enthält allenfalls einzelne, als solche nicht einmal erkennbare Buchstaben. Es kann deshalb nicht als Unterschrift gewertet werden. Die Klägerinnen räumen selbst ein, daß es sich um eine verkürzte Niederschrift des Namens handele.

3

II.

Den Klägerinnen ist jedoch gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

4

1.

In dem am 16. April 1975 eingegangenen Schriftsatz der Klägerinnen vom 11. April 1975 ist ein den Anforderungen der §§ 234, 236 ZPO genügendes Gesuch um Wiedereinsetzung zusehen, auch wenn es nicht ausdrücklich so bezeichnet ist (vgl. BGHZ 61, 394, 395). Der Schriftsatz ist vom Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß unterschrieben und läßt eindeutig erkennen, daß dieser ohne Rücksicht darauf, ob die sofortige Beschwerde Erfolg hat oder nicht, die Berufung jedenfalls neu einlegen wollte. Daß er die Wiedereinsetzungsgründe und die Tatsachen, die die Fristwahrung aufzeigen, enthält, unterliegt keinem Zweifel.

5

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch sachlich begründet: Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen hat seit 1931 - mit Unterbrechung von 1933 bis 1954 - als Rechtsanwalt und auch als Notar die gleiche Unterschrift - unbeanstandet - geleistet und diese Unterschrift bei dem Präsidenten des Landgerichts Berlin als Aufsichtsbehörde für das Notariat hinterlegt. Der Umstand, daß er die vorliegende Berufungsschrift in der gleichen Weise unterzeichnet hat, kann ihm deshalb - und damit den Klägerinnen - nicht zum Vorwurf gereichen, muß vielmehr als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 i.V.m. § 232 Abs. 2 ZPO angesehen werden.

6

2.

Nach § 237 ZPO hätte zwar über den Wiedereinsetzungsantrag das Berufungsgericht zu entscheiden. Nachdem die Sache in den Revisionsrechtszug gelangt ist, kann jedoch das Revisionsgericht über den noch offenen Wiedereinsetzungsantrag selbst entscheiden (vgl. BGHZ 7, 280, 283).

7

3.

Die Entscheidung der Frage, ob die Berufung deshalb nachträglich unzulässig geworden ist, weil sie nicht begründet wurde (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 5.4.67 - VIII ZB 7/67, MDR 1967, 838), bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, daß die Begründung der Berufung nachgeholt werden soll; es ist auch nicht ausgeschlossen, daß dies inzwischen schon geschehen ist.

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe