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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1975, Az.: IX ZB 595/71

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1975
Aktenzeichen
IX ZB 595/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 15248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 28.07.1971
LG Mainz

Fundstelle

  • MDR 1975, 753-754 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Leon T. A. Boulevard, D. V., O., C.,

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,

Amtlicher Leitsatz

Ist der Leidenszustand, der mit seinen Beschwerden während des in §15 Abs. 2 BEG bezeichneten Zeitraums hervorgetreten war, behoben, so greift die Vermutung nicht mehr ein, wenn sich später ein Leiden mit gleichem oder ähnlichem Erscheinungsbild entwickelt. Es gibt keine rechtliche oder tatsächliche Vermutung dafür, daß ein Leidenszustand fortbestehe oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch verfolgungsbedingte Störungen und Beschwerden andauere.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1975 durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Juli 1971 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.

Gründe

1

Das Berufungsgericht legt dar: Die während der Zwangsarbeit aufgetretenen Rückenschmerzen des Klägers beruhten auf einer durch Mangelernährung bedingten Veränderung des Zellinnendrucks der Bandscheiben, die durch die Wiederherstellung des Wasserhaushalts nach der Befreiung behoben worden sei; insoweit sei der Kläger entschädigt. Die erst in den letzten Jahren vor 1963 sich entwickelnden spondylotischen Veränderungen der Wirbelsäule mit einer leichten Erniedrigung der Lendenbandscheiben seien degenerativer Natur und entsprächen dem Alter des Klägers; ein Verfolgungszusammenhang sei nicht wahrscheinlich.

2

Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die Rückenschmerzen, die während des in §§28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG bezeichneten Zeitraums auftraten, denen gleichen, die später durch die spondylotischen Veränderungen der Wirbelsäule verursacht worden sind.

3

Dennoch ist entgegen der Meinung des Klägers die Revision nicht deshalb zuzulassen, weil der Tatrichter nur die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs der Verfolgung mit den spondylotischen Veränderungen verneint und für deren Entstehung nicht andere Ursachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt hat.

4

Die Vermutung der §§28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG greift ein, soweit der während der Freiheitsentziehung oder acht Monate danach hervorgetretene Gesundheitsschaden, nämlich die die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden und Symptome, im Kern in den heute festgestellten Leiden fortbestehen (BGH Urteil vom 8. Juli 1971 - IX ZR 235/68 mit Nachweisen); die fortbestehenden Beschwerden gelten bis zu dem Zeitpunkt, für den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt ist, daß der nunmehr bestehende Leidenszustand auch ohne Verfolgung vorhanden wäre, als durch die Freiheitsentziehung verursacht.

5

Dagegen gibt es weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Vermutung dafür, daß ein Leidenszustand fortbestehe oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch verfolgungsbedingte Störungen und Beschwerden andauere (BGH Beschlüsse vam 19. Dezember 1972 - IX ZB 259/70 und 30. Januar 1973 - IX ZB 463/70). Anders können frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die das Eingreifen der Vermutung bei einem im Kern fortbestehenden Erscheinungsbild bejahen, nicht verstanden werden.

6

Danach geht das Berufungsgericht, ohne von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, mit Recht davon aus, daß ein ursächlicher Zusammenhang der Verfolgung mit den sich erst lange nach der Befreiung entwickelnden spondylotischen Veränderungen der Wirbelsäule nicht nach §28 Abs. 2 BEG vermutet wird. Denn das durch Mangelernährung bedingte Bandscheibenleiden, das während der Freiheitsentziehung Rückenschmerzen hervorgerufen hatte, war nach dem Ende der Verfolgung ausgeheilt. Nur wenn die Rückenschmerzen angedauert hätten, bis sich vergleichbare Symptome und Beschwerden aufgrund der spondylotischen Veränderungen hinzugesellten, hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vermutung alle die Leiden erfaßt, die das fortbestehende äußere Erscheinungsbild hervorgerufen haben.

7

Im übrigen beruht das Berufungsurteil auf einer dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der medizinischen Befunde und Gutachten. Auch insoweit liegt ein Zulassungsgrund des §219 Abs. 2 BEG nicht vor.

Zorn Fuchs