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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1973, Az.: IX ZB 463/70

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1973
Aktenzeichen
IX ZB 463/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht München - 26.02.1970

Prozessführer

Israel B., P. T./I., H.str. ...,

Prozessgegner

Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion in München,

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs und Portmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.

Gründe

1

Ein Zulassungsgrund des §219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor.

2

Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist es wegen Fehlens entsprechender Brückensymptome nicht wahrscheinlich, daß Verfolgungseinflüsse das 1955, allenfalls 1953 erstmals diagnostizierte Lungenleiden, das 1955 aufgetretene Herzleiden und die vegetative Dystonie, deren Symptome erstmals 1962 festgestellt wurden und die wahrscheinlich auf die Herzerkrankung oder die ebenfalls verfolgungsunabhängige Zwerchfellhernie zurückzuführen sei, verursacht haben. Der Berufungsrichter stellt weiter fest, daß erlebnisreaktive Störungen beim kluger verfolgungsbedingt sind, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % bis Ende 1947 und seither nur noch von 15 % bewirkt haben, während sich eine seit 1955 abzeichnende psychische Fehlhaltung im Zusammenhang mit dem Infarktleiden und psychologischen Einflüssen jenseits der Lebensmitte unabhängig von der Verfolgung entwickelt hat.

3

Dieses Feststellungen tragen das Berufungsurteil. Sie beruhen auf einer dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des Sachvortrags, der medizinischen Befunde und ihrer Beurteilung durch die Sachverständigen.

4

Die Beschwerde macht geltend, da das jetzige Erscheinungsbild des psychischen Leidens dem entspreche, wie es im Zeitpunkt der Befreiung bestanden habe, könne sich der Kläger nicht nur auf die Vermutung des §28 Abs. 2 BEG berufen; das im Kern fortbestehende Leiden müsse auch über den 31. Dezember 1947 hinaus mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % entschädigt werden. Beides trifft jedoch nicht zu. Der Tatrichter weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1965, 171 Nr. 17; 1967, 173 Nr. 20; 1968, 122 Nr. 14; 504 Nr. 13 ab. Denn er geht davon aus, daß die verfolgungsbedingten erlebnisreaktiven Störungen über das Ende des Jahres 1947 fortbestehen, aber seit diesem Zeitpunkt die Erwerbsfähigkeit nur noch um 15 % mindern. Eine rechtliche oder tatsächliche Vermutung dafür, daß eine durch ein Verfolgungsleiden hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit fortdauere, gibt es nicht. Nur die Annahme, daß ein fortbestehendes Leiden seit einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr wie bisher verfolgungsbedingt sei, erfordert die Feststellung bestimmter verfolgungsunabhängiger Ursachen, auf denen nun das Fortbestehen des Leidens beruht (BGH RzW 1968, 402).

5

Da der Tatrichter die erlebnisreaktiven Störungen in vollem Umfang der Verfolgung zurechnet, die davon unabhängige seit 1955 auftretende psychische Fehlhaltung aber nicht auf Verfolgungseinflüsse zurückzuführen ist, sind entgegen der Meinung der Beschwerde auch die Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 216 nicht verletzt. Dies gilt umsomehr, als keine Anhaltspunkte für ein Anlageleiden im Sinne des §4 der 2. DV-BEG vorliegen.

6

Dem Berufungsurteil hat schließlich die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % für die verfolgungsbedingten erlebnisreaktiven Störungen auch nicht ohne Rücksicht auf den Gesamtzustand bestimmt. Überdies könnte selbst dann, wenn der Tatrichter nicht alle maßgebenden Umstände bei seiner Schätzung nach §287 ZPO berücksichtigt hätte, ein solcher Verfahrensfehler die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (BGH Urteil vom 18. Januar 1973 - IX ZR 75/70, zur Veröffentlichung bestimmt; 1967, 281 Nr. 33; 431 Nr. 42).

Mai Fuchs