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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1971, Az.: IX ZR 235/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1971
Aktenzeichen
IX ZR 235/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Zweibrücken - 13.07.1967

Prozessführer

Frau Livia W. geb. Wi. M., P. T./Israel,

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 8. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. Juli 1967 aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die 1916 in Spiska Bela (Zipser Bela, Slowakei) geborene jüdische Klägerin gehört dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Sie wanderte 1949 aus der Tschechoslowakei nach Israel ein.

2

Zur Begründung ihrer rechtzeitig angemeldeten Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit hat die Klägerin vorgetragen: Seit September 1942 habe sie den Judenstern getragen. Ende August 1944 sei sie mit ihrem Mann, der während der Verfolgung umgekommen sei, in die Wälder um Spiska Bela geflohen, aber schon Ende September 1944 festgenommen, zunächst einige Wochen in der Slowakei eingesperrt und dann in das Konzentrationslager Ravensbrück verschleppt worden. Dort habe sie im Freien Zwangsarbeit leisten müssen. Im April 1945 sei sie nach Malchow und Parchim verbracht worden, wo sie am 2. Mai 1945 befreit worden sei. Ihre jetzigen Leiden, nämlich Erfrierungen und eine Deformation der Füße, starke Krampfadern und Blutumlaufstörungen an beiden Beinen sowie eine erhebliche Einschänkung der Beweglichkeit des Rückgrats hätten schon während der Verfolgung und nach der Rückkehr in die Slowakei Beschwerden verursacht, die dort seit 1945 von den Ärzten Dr. B. und Dr. Charlotte G. behandelt worden seien. Auch die sich seit 1947/48 entwickelnde Fettleibigkeit sei auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen. Vor der Verfolgung sei sie völlig gesund gewesen.

3

Die Behörde gewährte am 13. Februar 1962 wegen körperlichen und seelischen Erschöpfungszustandes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 % für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1946 Anspruch auf Heilverfahren und eine Kapitalentschädigung von 240 DM. Sie reihte die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes ein, legte einen Hundertsatz von 28 zugrunde und bemaß die Kapitalentschädigung nach der Mindestrente des §32 Abs. 1 BEG.

4

Vor dem Landgericht verlangte die Klägerin höhere Kapitalentschädigung und eine Rente. Die Klage blieb im ersten Rechtszug erfolglos. Die Berufung wies das Oberlandesgericht zurück mit der Maßgabe, daß das beklagte Land der Klägerin Heilverfahren auch für das Krampfaderleiden zu gewähren hat. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf höhere Kapitalentschädigung und Rente weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist gerechtfertigt.

6

Das Berufungsgericht stellt aufgrund ärztlicher Gutachten fest, die Klägerin leide an:

  1. 1.

    massiven Knick-Plattfüßen,

  2. 2.

    erheblichem Übergewicht aufgrund hormonaler Disfunktion,

  3. 3.

    numerischer Variation der Lendenwirbelsäule mit erheblicher Bewegungseinschränkung und

  4. 4.

    starken Krampfadern und Blutumlaufstörungen an beiden Beinen.

7

Es verneint jedoch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den drei zuerst genannten Erkrankungen. Sie seien Anlageleiden, die sich auch ohne Verfolgung entwickelt hätten. Der Knick- und Plattfuß sei eine konstitutionsbedingte, die numerische Variation der Wirbelsäule eine angeborene Fehlform.

8

Ob die Klägerin schon vor der Verfolgung an Krampfadern gelitten habe oder ob diese während der Verfolgung entstanden seien, könne dahinstehen. Das Leiden habe nach dem Urteil des Dr. Nathanson und der Universitätsgutachter nur zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % geführt.

9

Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob das Wirbelsäulenleiden, der Knick-Plattfuß und die hormonale Disfunktion, die auch nach dem Gutachten des Dr. Mirecki und der Auffassung des Tatrichters als Störung des endokrinen Systems die sich seit 1947 entwickelnde Fettsucht verursacht hat, vor der Verfolgung, während der bis 2. Mai 1945 dauernden Freiheitsentziehung, innerhalb 8 Monaten danach oder später hervorgetreten sind und Beschwerden verursacht haben. Das rügt die Revision mit Recht. Das Berufungsgericht hätte der durch Dr. Braf (Bl. 13, 83 GA) und Dr. Grünwald (Bl. 84 GA) bestätigten Behauptung der Klägerin nachgehen müssen, sie habe schon 1945 an hormonaler Disfunktion, Schmerzen der Wirbelsäule, besonders im lumbosakralen Teil, Ischias und Deformation der Füße gelitten. Mangels gegenteiliger Feststellungen muß das Revisionsgericht nach dem bisherigen Streitstand davon ausgehen, daß diese seit 1945 vorhandenen Beschwerden und Symptome Ausdruck der Gesundheitsschäden sind, für die die Klägerin Entschädigung begehrt (BGH RzW 1964, 168 Nr. 31; Urt. v. 24. September 1970 - IX ZR 21/68) und die im Kern in den heute festgestellten Leiden fortbestehen (BGH RzW 1965, 171 Nr. 17; 1967, 173 Nr. 20; 1968, 122 Nr. 14; 504 Nr. 13). Nach diesem vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Sachverhalt greift die Vermutung des §28 Abs. 2 BEG ein. Solange die Leistungsfähigkeit mindernde Auswirkungen der drei Anlageleiden, insbesondere auch der endokrinen Störung auf das Körpergewicht, aus der Zeit vor der Verfolgung nicht festgestellt sind, kommt eine Verschlimmerung früherer Leiden (§3 der 2. DV-BEG) nicht in Betracht; vielmehr ist §4 der 2. DV-BEG anzuwenden (BGH RzW 1964, 137 Nr. 35; 1965, 423 Nr. 28; 425 Nr. 30; 1969, 135 Nr. 26). Das gilt nicht nur dann, wenn eine konstitutionsbedingte Schwäche nach der Geburt durch äußere Einflüsse zu dem Anlageleiden geführt hat. Auch die krankhaften Auswirkungen einer angeborenen Mißbildung wie der numerischen Variation der Wirbelsäule können im Sinne des §4 der 2. DV-BEG durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden sein, wenn das angeborene Leiden vor der Verfolgung die Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt hatte (BGH RzW 1966, 283 Nr. 37). In beiden Fällen ist die Vermutung des §28 Abs. 2 BEG, daß die Gesundheitsschäden im Sinne der Entstehung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht seien (§4 der 2. DV-BEG), nur widerlegt, wenn festgestellt werden kann, daß die einzelnen Anlageleiden das Hervorbrechen ihrer Symptome und Beschwerden während des in §15 Abs. 2 BEG bezeichneten Zeitraums jeweils zu weniger als 25 % durch die Freiheitsentziehung und die damit verbundenen Belastungen ausgelöst, also nicht wesentlich mitverursacht worden sind (BGH RzW 1964, 215 Nr. 14; 1971, 211 Nr. 9; vgl. auch RzW 1969, 135 Nr. 27).

10

Die Darlegung des Berufungsgerichts reicht nicht aus, die Vermutung zu widerlegen, daß jedenfalls die Störung des endokrinen Systems als Ursache der Fettleibigkeit und die Bewegungseinschränkung des Rückgrats durch die Freiheitsentziehung im Sinne der Entstehung wesentlich mitverursacht seien. Das Gutachten der Orthopädischen Anstalt der Universität Heidelberg, auf das sich das Berufungsurteil stützt, sucht eine Antwort auf die unzutreffend gestellte Beweisfrage vom 18. Dezember 1964, ob die anlagebedingten Leiden ohne die Verfolgung schicksalhaft, wenn auch möglicherweise erst später oder in geringerem Maße, ausgebrochen wären und ob sie in diesem Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich (mindestens zu 25 %) mitverursacht worden seien; es nimmt dabei zu der Wirbelsäulenerkrankung der Klägerin überhaupt nicht Stellung. Keiner der Sachverständigen äußert sich abschließend für den Fall, daß Symptome und Beschwerden der beiden Anlageleiden schon 1945 aufgetreten seien. Wäre dies festgestellt und die Beweisfrage entsprechend §28 Abs. 2 BEG, §4 der 2. DV-BEG gefaßt worden, erscheint es möglich, daß die Gutachter und der Tatrichter die Auffassung gewonnen hätten, es bleibe offen, ob die Leiden zu mehr oder zu weniger als 25 % durch die Freiheitsentziehung und die damit verbundenen Belastungen ausgelöst worden seien. In diesem Fall wären die Rückgraterkrankung und die durch die hormonale Disfunktion hervorgerufene Fettleibigkeit als verfolgungsbedingt anzuerkennen. Da das Berufungsgericht offenläßt, ob die Fettleibigkeit die Entstehung der Knick-Plattfüße beeinflußt hat, kommt die Verfolgung als Ursache auch dieses Leidens ohne Rücksicht auf die Vermutung des §28 Abs. 2 BEG in Betracht.

11

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist daher ein Zusammenhang der drei Leiden und der Krampfadererkrankung mit der Verfolgung nicht ausgeschlossen. Diese Gesundheitsschäden können die Erwerbsfähigkeit der Klägerin über den 30. April 1946 hinaus um mindestens 25 % (§§31 Abs. 1, 36 BEG) beeinträchtigt haben. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben.

12

Bei der erneuten Prüfung wird der Tatrichter auch die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1966, 267 Nr. 18; 1968, 359 Nr. 15; 454 Nr. 11; 1969, 74 Nr. 23 zu beachten haben. Es genügt nicht, den Minderungsgrad eines einzelnen Leidens festzustellen, wie es das Berufungsgericht für die Krampfadererkrankung getan hat. Vielmehr muß der Einfluß aller festgestellten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit des Geschädigten im Erwerbsleben unabhängig von ihrer Zuordnung zu bestimmten Leiden ermittelt werden. Unter Berücksichtigung dieses Einflusses ist zu entscheiden, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil an der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung ist. Dabei sind Anlageleiden, die im Sinne der Entstehung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wenigstens zu einem Viertel mitverursacht wurden, in vollem Umfang der Verfolgung zuzurechnen.

Mai Bundesrichter Dr. Graf kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt Mai Zorn Henkel Fuchs