Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1972, Az.: IX ZB 259/70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1972
- Aktenzeichen
- IX ZB 259/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 15021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht in Berlin - 29.08.1969
Prozessführer
Leopold D. S., P. Avenue, N., USA,
Prozessgegner
Land Berlin, vertreten durch den Senator des Inneren,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Dr. Thumm und Portmann am 19. Dezember 1972
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. August 1969 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
Nach tatrichterlicher Überzeugung litt der Kläger bis 1943 an einer Magenneurose, die schon vor Beginn der Verfolgung bestand, aber durch Verfolgungsbelastungen verschlimmert wurde. Von 1944 bis 1957 bestanden keine wesentlichen abdominellen Beschwerden; 1957 entstand ein Ulcusleiden.
Bei diesem Sachverhalt stellt sich die Frage nicht, ob ein fortbestehender Gesundheitsschaden nach 1943 andere Ursachen hatte als bisher und ob es zu Lasten des Verfolgten oder des Entschädigungspflichtigen geht, wenn die Ursachen des Fortbestehens nicht geklärt werden. Wenn in der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 135) davon die Rede ist, daß vom Fortbestehen eines wahrscheinlich gemachten Zustandes auszugehen sei, so bezieht sich das auf den Zustand und seine Verfolgungsursache als Einheit; die Fortdauer eines Leidenszustandes kann nicht unterstellt, sie muß festgestellt werden. Die Entscheidung behandelt den Ursachenaustausch.
Da nach den Feststellungen des Berufungsurteils die Magenneurose, aber auch andere abdominelle Beschwerden ab 1944 nicht mehr bestanden und 1957 eine Magenerkrankung auftritt, die mit der Verfolgung nichts zu tun hat, bietet der Streitfall entgegen der Auffassung der Beschwerde auch keinen Anlaß, durch Urteil des Bundesgerichtshofs klarzustellen, ob die Frage, zu wessen Lasten es geht, wenn die Ursache für einen fortbestehenden Zustand zweifelhaft wird und nicht geklärt werden kann, sich für verfolgungsverschlimmerte Leiden anders beantworten läßt als für Leiden, die durch Verfolgung mitverursacht sind.
Auch für die Auslegung des §28 Abs. 1 Satz 2 BEG gibt der Streitfall entgegen der Meinung der Beschwerde nichts her.