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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1974, Az.: 1 StR 493/74

Strafbarkeit wegen Totschlags; Rechtmäßigkeit der Unterbringung in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt; Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1974
Aktenzeichen
1 StR 493/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Memmingen - 05.04.1974

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Oktober 1974,
an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Memmingen vom 5. April 1974 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und hat seine Unterbringung in einer "Heil- und Pflegeanstalt" (richtig: Heil- oder Pflegeanstalt) angeordnet (§§ 212, 42 b StGB).

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie führt lediglich zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.

3

I.

Die Verfahrensrügen.

4

1.

Die Revision beanstandet, daß im Verlauf der Hauptverhandlung die Vorstrafen des Angeklagten zu früh, nämlich anläßlich der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen und vor der Verlesung des Anklagesatzes festgestellt worden seien.

5

Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß "das Bundeszentralregister des Angeklagten" im Verlauf der Vernehmung zu den persönlichen Verhältnissen verlesen worden ist.

6

Die Erörterung und Feststellung der Vorstrafen des Angeklagten mit Hilfe des Bundeszentralregisters stellt, wie sich aus § 249 StPO ergibt, einen Teil der Beweisaufnahme im förmlichen Sinne dar. Zwar ist es nach § 243 Abs. 4 Satz 4 StPO dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen zu bestimmen, wann die Vorstrafen festzustellen sind, doch kommt nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 StPO im Zusammenhalt mit § 249 StPO als frühester Zeitpunkt hierfür die Vernehmung des Angeklagten zur Sache in Betracht. Ob in der Feststellung der Vorstrafen schon bei der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen eine mit der Revision angreifbare Gesetzesverletzung zu erblicken ist, kann jedoch (ebenso wie in der Entscheidung des BGH bei Dallinger, MDR 1968, 200, 203) offen bleiben, da der Senat ausschließen kann, daß sich die Abweichung von der Reihenfolge zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Angeklagte hat sich nach der Verlesung des Anklagesatzes und nach der Belehrung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 zur Äußerung bereit erklärt und ist zur Sache vernommen worden (Prot. S. 5 = Bl. 155 d.A.); er hatte sonach Gelegenheit, zu den festgestellten Vorverurteilungen und zu ihrer Bedeutung im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens auch im weiteren Verfahrensablauf Stellung zu nehmen.

7

2.

Die Revision meint weiter, der Angeklagte habe sich bereits anläßlich seiner Vernehmung zu den persönlichen Verhältnissen zur Sache eingelassen; der Anklagesatz sei daher zu spät verlesen, der Angeklagte zu spät über seine Rechte nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO belehrt worden.

8

Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß der Angeklagte vor der Verlesung des Anklagesatzes ausführlich über seinen Lebenslauf vernommen worden ist und dabei auch Angaben über seinen Gesundheitszustand und seine Trinkgewohnheiten gemacht hat; über den Hergang der ihm in der Anklage vorgeworfenen Tat hat er in diesem Verfahrensabschnitt nicht ausgesagt.

9

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Vernehmung des Angeklagten "über seine persönlichen Verhältnisse" und "zur Sache" (§ 243 Abs. 2, 4 StPO). Zwischen diesen beiden Verfahrensteilen wird der Anklagesatz verlesen; unzulässig ist es, den Anklagesatz erst nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zu verlesen (vgl. dazu besonders eindringlich für die insoweit gleich bedeutsame frühere Verlesung des Eröffnungsbeschlusses RGSt 23, 310).

10

Bei der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse handelt es sich nicht nur um die Feststellung der "Personalien", aus denen sich die Identität des vor Gericht Erschienenen mit der in Anklagesatz und Eröffnungsbeschluß bezeichneten Person ergibt; aus dem Begriff der "Verhältnisse" ergibt sich vielmehr, daß an dieser Stelle ohne Rechtsverstoß alle auf die Persönlichkeit des Angeklagten bezüglichen Tatsachen erörtert werden können, wie etwa der Lebensgang, die berufliche Ausbildung, die Familienverhältnisse, die wirtschaftliche Lage. Daß diese Verhältnisse später bei der Strafzumessung eine Rolle spielen können (vgl. § 13 Abs. 2 StGB: "persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse"), hindert ihre Erörterung in diesem Verfahrensabschnitt nicht, soweit der Angeklagte, zu Angaben bereit und eine Beweisaufnahme über einzelne Tatsachen nicht erforderlich ist (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Nachtrag § 243 Rdn. 18).

11

Eine feste Grenze dafür, was im Einzelfall zur Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse oder zur Vernehmung zur Sache gehört, wird sich nicht ziehen lassen; zur ersteren Vernehmung zählen jedenfalls nicht die Erörterung der Vorstrafen und die Angaben zur Tatausführung. Im übrigen wird es vielfach Tatsachen geben, die zu den persönlichen Verhältnissen im weiteren Sinn gehören, aus denen aber auch Anhaltspunkte zur Schuldfrage oder zum Maß der Schuld gewonnen werden können. Der Senat hat bisher die Frage offen gelassen, ob solche Tatsachen von der Vernehmung zur Sache umfaßt werden (BGH NJW 1974, 1570, 1571); er muß sie jetzt ebensowenig abschließend beurteilen wie die in der anderen Richtung weit gehende Auffassung, in die Vernehmung zu den persönlichen Verhältnissen gehörten alle auf die Persönlichkeit bezüglichen Tatsachen, die für die Strafzumessung im weitesten Sinn von Bedeutung sein könnten (BayObLGSt 1971, 44). Denn im vorliegenden Fall hat die Revision nicht aufzeigen können, daß Tatsachen, die eindeutig in die Vernehmung zur Sache gehörten, unter Gesetzesverstoß vor der Verlesung des Anklagesatzes und vor der Belehrung des Angeklagten nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erörtert worden seien. Auf die Frage, ob das Urteil gegen den zur Aussage bereiten Angeklagten auf einem solchen Verstoß beruhen könnte, kann es demnach nicht mehr ankommen.

12

II.

Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

13

Der Erörterung bedarf allenfalls, ob die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes von den Feststellungen getragen wird.

14

Das Schwurgericht hat am Tötungsvorsatz des Angeklagten keinen Zweifel; er habe, so führt es (UA S. 18) aus, sein Opfer mit erheblicher Wucht zweimal in den Oberkörper gestochen; bei solchen Stichen sei immer mit der Verletzung von lebenswichtigen Organen zu rechnen, die den Tod zur Folge haben könnten; den tödlichen Stich in den Oberbauch habe der Angeklagte von unten nach oben und von vorne nach hinten geführt; er habe billigend in Kauf genommen, daß durch einen der beiden Stiche sein Opfer getötet werden könne.

15

Weitere Feststellungen waren nach Sachlage nicht erforderlich und angesichts der Einlassung des Angeklagten, der sich für die eigentliche Tatzeit auf eine Erinnerungslücke beruft, auch nicht möglich. Das Schwurgericht konnte nur aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten bei der Tat, sowie vor und nach ihr, auf seine innere Einstellung bei der Ausführung der Messerstiche schließen.

16

Daß wuchtige Messerstiche in den Oberkörper eines Menschen das Leben gefährden können, ist eine allgemeine Erkenntnis, die sich auch einem einfach strukturierten Täter nur in Ausnahmefällen nicht erschließt. Der Angeklagte ist geistig gesund; zwar liegt seine intellektuelle Leistungsfähigkeit an der unteren Grenze der Norm, doch ist er weder schwachsinnig noch dement; daß er als asozial, haltlos stimmungslabil und gemütsarm gekennzeichnet wird (UA S. 19), hat nichts mit seiner Fähigkeit zu tun, den tödlichen Ausgang der von ihm geführten Stiche in seine Vorstellung aufzunehmen und zu billigen. Der Alkoholgenuß hat nicht seine Einsichtsfähigkeit, sondern lediglich die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert (UA S. 20). Nimmt man hinzu, daß die Annahme der Billigung naheliegt, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überläßt, ob sich die von ihm erkannte besondere Gefahr verwirklicht oder nicht (BGH, Urteile vom 14. September 1971 - 1 StR 280/71 - und vom 8. Mai 1973 - 1 StR 656/72), dann kann die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz getötet, rechtlich nicht beanstandet werden.

17

Dazu steht es auch nicht im Widerspruch, wenn der Tatrichter die subjektive Tatseite des Mordes nicht für nachweisbar hält, weil der Angeklagte zur Tatzeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, komplizierte Überlegungen anzustellen (UA S. 23). Diese Urteilsstelle betont vielmehr den Gegensatz zwischen den einfachen, dem Angeklagten auch im alkoholisierten Zustand möglichen Überlegungen über die tödlichen Folgen seiner Stiche, und den komplizierteren, ihm vielleicht nicht mehr zugänglichen Erwägungen über die besonderen Umstände, die die Tat zum Mord stempeln könnten.

18

III.

Dagegen kann der Ausspruch über die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt keinen Bestand haben.

19

Zwar ist die Unterbringung nach § 42 b StGB nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte die Tat in einem durch Alkoholgenuß hervorgerufenen Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat; denn ein Beschuldigter kann z.B. auch dann untergebracht werden, wenn eine besonders starke Empfindlichkeit gegenüber dem Alkohol ihre Grundlage in einer geistigen Erkrankung hat, mag diese auch an und für sich die Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigen (RG HRR 1940, 571), oder selbst dann, wenn bei solch hoher Empfindlichkeit gegen Alkohol die mangelnde Widerstandskraft nicht krankhaft bedingt ist (BGHSt 10, 57).

20

So liegt es aber hier nicht. Beim Angeklagten liegen keine Hinweise auf eine besondere Alkoholunverträglichkeit vor; es fehlen ferner psychische Abartigkeiten, die als krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder als Geistesschwäche zu werten wären; er trinkt seit Jahren gewohnheitsmäßig Alkohol, ohne daß körperliche oder seelische suchtbezogene Erscheinungen zu verzeichnen sind (UA S. 19/20). Es handelt sich nach den Feststellungen bei ihm um einen gesunden Menschen, der sich betrinkt und dabei strafbare Handlungen begeht. Die Gefahr, die von einem solchen Menschen ausgeht, bekämpft das Strafgesetzbuch in den §§ 330 a und 42 c, nicht in § 42 b StGB (BGHSt 10, 57, 60; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1973 - 1 StR 445/73).

21

Demnach kann die Anordnung der Unterbringung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Strafhöhe durch die insoweit angestellten Erwägungen in rechtsirriger Weise zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden wäre (vgl. BGHSt 24, 132), beschränkt sich die Aufhebung des Urteils auf diesen Punkt. Die Aufhebung der Feststellungen erstreckt sich auf den ganzen Bereich der tatsächlichen Feststellungen des § 42 b StGB mit Ausnahme der zum Schuldspruch festgestellten Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1973 - 1 StR 237/73).

22

IV.

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Woesner
Zipfel