Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1973, Az.: 1 StR 656/72
Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 656/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 10.10.1972
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Prozessgegner
Kraftfahrer Jozo B. aus Ro. a. N., geboren am ... 1948 in V./Ju., zur Zeift in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und
die Richter Pikart, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen
in der Sitzung vom 8. Mai 1973,
an der ferner teilgenommen haben
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Tübingen vom 10. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem im Eröffnungsbeschluß versuchter Mord in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz zur Last gelegt worden ist, wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz, zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat Erfolg.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Schwurgericht das Tatgeschehen unter dem Gesichtspunkt des bedingten Vorsatzes in den Urteilsgründen unvollständig gewürdigt hat. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen ist der Tatrichter verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in den Urteilsgründen erschöpfend zu werten (BGH NJV 1959, 780 Nr. 16; BGH, Urteile vom 2. Juni 1970 - 1 StR 109/70; vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 411/72). Das ist hier nicht im erforderlichen Umfang geschehen.
Direkter Vorsatz ist rechtsirrtumsfrei mit der Begründung verneint, es bestünden Zweifel daran, ob der Angeklagte bewußt habe töten wollen (UA S. 9). Es sei nicht auszuschließen, daß er einen gezielten Schuß nur auf die Schulter des Opfers habe abgeben und danach weder den Kopf noch den Hals habe treffen wollen (UA S. 10).
Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter den als möglich und nicht ganz fernliegend erkannten Erfolgseintritt billigt. Den Begriff der Billigung erfüllt, wer bei seiner unmittelbar auf einen bestimmten Erfolg gerichteten Handlung bewußt hinnimmt, daß gerade diese Handlung die von ihm für möglich gehaltene weitere Rechtsgutverletzung herbeiführen kann (BGH NJW 1968, 660 Nr. 20; BGH, Urteil vom 14. September 1971 - 1 StR 280/71). Billigung kommt daher auch in Betracht, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist und er ihn lieber vermieden hätte (BGHSt 7, 363, 369). Die Annahme der Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überläßt, ob sich die von ihm erkannte besondere Gefahr verwirklicht oder nicht (BGH, Urteil vom 14. September 1971 - 1 StR 280/71).
Das Schwurgericht führt zum bedingten Vorsatz aus, es sei nicht zu beweisen, daß der Angeklagte eine Tötung des Knezevic als zwingende oder mögliche Folge seines Schusses erkannt habe und daß ihm eine derartige Folge recht gewesen sei (UA S. 8). Darauf, ob der mögliche Erfolg ihm recht war, kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob er dessen Eintritt, auch wenn er ihm unerwünscht und damit nicht recht war, dennoch als mögliche Folge seines Handelns erkannte und hinzunehmen bereit war.
Die weiteren Feststellungen ergeben, daß der gezielte Pistolenschuß in hohem Maße lebensbedrohend war. Eine schnelle Bewegung des Opfers hätte zum Eindringen des Geschosses in den Hals, zur Zerstörung lebenswichtiger Blut- und Nervenbahnen und damit zum Tode führen können (UA S. 13). Ein weiterer Schuß ging fehl. Der Angeklagte hatte es danach nicht in der Hand, ob er K. töten werde oder nicht. Daran ändert auch die Feststellung nichts, daß die Aussicht, einen "Randschuß" anzubringen, wegen der Abdeckung des Opfers durch König und des geringen Abstandes "ziemlich günstig" war (UA S. 10).
Bei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht sich in den Gründen damit auseinandersetzen müssen, ob dem Angeklagten bewußt gewesen ist, daß die Verletzungshandlung leicht zum Tode des Opfers hätte führen können, weil es letztlich dem Zufall überlassen blieb, ob der Schuß tödliche Wirkung hatte oder nicht, und ob der Angeklagte eine solche Folge hinnahm. Daß dies erwogen worden ist, wird im angefochtenen Urteil nicht erkennbar.
Die Erörterung, es bestünden Zweifel, ob der Angeklagte bewußt habe töten wollen (UA S. 9), betrifft offensichtlich nur den direkten Vorsatz. Wenn der Angeklagte, wie das Schwurgericht feststellt, seinem Opfer nur einen Schulterschuß beibringen und ihn nur verletzen, nicht jedoch töten wollte, so ist damit lediglich der direkte Tötungsvorsatz ausgeschlossen, nicht aber der bedingte. Entsprechendes gilt für die Ausführung, die Schußabgabe in hoher Erregung sei noch kein Beweis für einen Tötungsvorsatz (UA S. 9). Offen bleibt danach, wie der Angeklagte sich zu einem zufällig herbeigeführten Tod des K. gestellt hätte.
Eine solche Feststellung muß nicht unbedingt allein auf den Angaben des Angeklagten fußen. Sie kann sich auch aus dem anderweitig feststellbaren Grad der Feindschaft zwischen dem Angeklagten und K., den Begleitumständen und dem Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach den Schüssen ergeben. So gesehen, begegnet auch die Ausführung des Schwurgerichts, es sei hinsichtlich der Willensrichtung des Angeklagten bei Abgabe der Schüsse allein auf die Tatsache angewiesen, daß der Angeklagte die Pistole gezogen habe und auf K. zugegangen sei (UA S. 11), rechtlichen Bedenken.
Pikart
Woesner
Zipfel
Herdegen