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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1970, Az.: 1 StR 109/70

Rückfalldiebstahl, fortgesetzte Urkundenfälschung und fortgesetzter Betrug; Aufhebung eines Urteil wegen Verletzung sachlichen Rechts; Nicht hinreichende Würdigung eines Sachverständigenurteils bezüglich der Herkunft einer Unterschrift auf gefälschten Schecks

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.06.1970
Aktenzeichen
1 StR 109/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Baden-Baden - 06.10.1969

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

Arbeiter Wolfgang G. aus Br., geboren am ... 1942 in Kö./Ostpr., zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Juni 1970
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 6. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Entsscheidungsgründe

1

Der Eröffnungsbeschluß legt dem vielfach vorbestraften Angeklagten zur Last, am 3. Januar 1969 aus der Wohnung der Sprachlehrerin Antonia St. in B.-B., bei der er sich als Gast aufhielt, mehrere Scheckformulare gestohlen, drei davon unbefugt ausgefüllt und mit dem Namen "Toni St." unterzeichnet und die gefälschten Schecks anschließend bei der Städtischen Sparkasse in B.-B. eingelöst zu haben. Von den insoweit erhobenen Schuldvorwürfen des Rückfalldiebstahls, der fortgesetzten Urkundenfälschung und des fortgesetzten Betruges hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil sie sich von seiner Täterschaft trotz Vorliegens erheblicher Verdachtsmomente nicht zu überzeugen vermochte.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde erweist sich als begründet.

3

Der Tatrichter war verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegte, in den Urteilsgründen erschöpfend zu würdigen (vgl. BGH NJW 1959, 780 Nr. 16). In dieser Hinsicht geben die Darlegungen der Strafkammer Anlaß zu durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.

4

Das Landgericht führt drei für die Täterschaft des Angeklagten sprechende Beweisanzeichen an, darunter an zweiter Stelle das Schriftgutachten des Sachverständigen Dr. M. Wie das Urteil darlegt, war dieser Gutachter nach einer eingehenden Untersuchung auf Grund einer erheblichen Anzahl von übereinstimmenden Merkmalen auf den gefälschten Schecks zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Aussteller anzusehen sei (UA S. 5). Die Strafkammer meint jedoch, dem Sachverständigen sei die Erstellung des Gutachtens dadurch erschwert worden, daß zwar umfangreiches Vergleichsmaterial vom Angeklagten, aber außer den drei Schecks, die jeweils nur wenige Worte enthielten, kein weiteres Material vom Fälscher vorgelegen habe (UA S. 6); außerdem weist sie auf "einige Abweichungen zwischen den vom Angeklagten stammenden Vergleichsproben und den Fälschungen" hin, wobei sie "deutliche" Unterschiede bezüglich des Querstrichs beim kleingeschriebenen "t" hervorhebt und hierzu ausführt, es könne nicht angenommen werden, daß diese abweichende Schreibweise auf ein bewußtes Verstellen der Schrift zurückzuführen sei (UA S. 7). Eine Stellungnahme des Sachverständigen zur Frage der Erheblichkeit dieser Umstände teilt das Urteil indessen nicht mit. Anderseits bezieht sich das Landgericht wiederum nur auf den Inhalt des Gutachtens, ohne deutlich zu machen, ob sie die gefälschten Urkunden selbst in Augenschein genommen und überprüft hat (vgl. UA S. 2 unten). Bereits hierwegen besteht die Besorgnis, der Tatrichter habe womöglich eine Frage, zu deren Beantwortung es eines besonderen Sachverständnisses bedurft hätte, ohne diese Sachkunde entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1953 - 5 StR 830/52). Abgesehen davon bot der festgestellte Sachverhalt ersichtlich keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß dem Sachverständigen nur in beschränktem Umfang Material zur Verfügung gestanden habe; die Revisionsbegründung weist zutreffend darauf hin, daß die gefälschten Texte - es handelte sich um die vollständige Ausfüllung und Unterzeichnung von drei Scheckformularen - relativ umfangreich waren.

5

Mit Recht weist der Generalbundesanwalt aber auch noch auf eine weitere Lücke in der Beweiswürdigung hin. Das Urteil geht selbst von der täuschenden Ähnlichkeit der auf den gefälschten Schecks angebrachten Schriftzüge mit der Handschrift des Angeklagten aus (UA S. 7). Die Strafkammer konnte den Angeklagten daher nur dann als entlastet ansehen, wenn sie die Möglichkeit offen ließ, daß ein anderer Täter - der am Tag der Tat ebenfalls Zutritt zur Wohnung der Geschädigten gehabt haben mußte - die Schecks mit einer Schrift ausgefüllt hatte, welche dieselben charakteristischen Merkmale aufwies wie die Schreibweise des Angeklagten. Dabei hätte ein Unbekannter, der entsprechend einer solchen Annahme gehandelt hätte, entweder selbst eine Schrift aufweisen müssen, die derjenigen des Angeklagten zum Verwechseln ähnelte, oder er hätte Gelegenheit haben müssen, eine vom Angeklagten stammende Vorlage täuschend nachzuahmen. Es wäre daher für die Strafkammer, wenn sie das Ergebnis des Gutachters nicht übernehmen wollte, unerläßlich gewesen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Annahme einer dieser beiden Alternativen mit den Erkenntnissen und Erfahrungen der Schriftvergleichskunde vereinbart werden konnte oder ob sie etwa danach gerade mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen war. Dahingehende Ausführungen enthält das Urteil nicht. Auch insoweit vermag daher das Revisionsgericht nicht zu erkennen, ob das Landgericht sich bei seiner Beweiswürdigung im Rahmen seiner Sachkunde gehalten hat.

6

Dem Erfordernis einer eingehenden Begründung seiner vom Sachverständigen abweichenden Auffassung hat die Strafkammer auch insoweit nicht Rechnung getragen, als sie in den Urteilsgründen weder die Vorstrafen des Angeklagten erörtert noch - zur evtl. Widerlegung seines Einwands, er habe angesichts der damaligen Witterungsverhältnisse die Strecke von B.-B. nach Br. unmöglich in der Zeit von 30-45 Minuten zurücklegen können - die den Tattag betreffenden Berichte des Bundesverkehrsministeriums über den Zustand der Bundesautobahnen mitgeteilt hat.

7

Nach alledem ist das freisprechende Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.

8

Der Tatrichter wird nunmehr auch Gelegenheit haben, sich auf Grund des vorgenommenen Schriftvergleichs sowie anhand der auf Vorder- und Rückseite der gefälschten Schecks vorgefundenen Unterschriften mit der Frage zu befassen, ob der Fälscher mit dem Vorleger der Schecks personengleich war und welche Folgerungen hieraus abzuleiten sind. Gegebenenfalls wird auch die objektive Glaubwürdigkeit der vom Angeklagten benannten Entlastungszeugen eingehender zu erörtern sein.

Pfeiffer
Seibert
Pikart
Zipfel
Woesner