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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1973, Az.: 1 StR 445/73

Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt; Begehung einer Straftat im Zustand einer Alkoholpsychose

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1973
Aktenzeichen
1 StR 445/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm/Donau - 15.03.1973

Prozessführer

Spengler Manfred H. aus B., dort geboren am ... 1943, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Oktober 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 15. März 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

2

Die Voraussetzungen der Unterbringung nach §§ 42 a und b StGB sind ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt.

3

1.

Gegen die Annahme der Strafkammer, der Beschuldigte habe einen Totschlagsversuch an seiner geschiedenen Ehefrau im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Der Beschuldigte brach das vierte und letzte Würgen ab, weil das Opfer sich losreißen und nackt davonlaufen konnte. Ein auf Zärtlichkeit gerichteter Gegenimpuls oder eine freiwillige Entscheidung als Ausdruck der Verstandestätigkeit wirkten auf diesen Vorgang nicht ein (UA S. 10, 11). Die Ansicht der Revision, der Beschuldigte habe im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit lediglich eine gefährliche Körperverletzung begangen, findet in den Feststellungen keine Stütze.

4

2.

Die Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit beruhte auf einer geistigen Erkrankung und nicht auf einem vorübergehenden, durch Alkoholwirkung ausgelösten Rausch. Die Gefahr, daß sich ein gesunder Mensch schuldhaft betrinkt und dabei strafbare Handlungen begeht, bekämpft das Strafgesetzbuch in § 330 a und § 42 c, nicht in § 42 b. Hier liegen die Dinge aber anders. Der Beschuldigte verwirklichte die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand einer Alkoholpsychose, die entweder als Halluzinose oder als Delirium oder als Mischung von beiden anzusehen ist (UA S. 7, 9). Diese Psychose entstand durch langandauernden Alkoholmißbrauch. Sie hatte zur Zeit der Tat Krankheitswert. Sie führte dazu, daß der Beschuldigte Gespenster, Masken mit Bärten und Hüten und weiße Mäuse sah. Er hatte keinen Zeitbegriff mehr und nahm die Umweltvorgänge nicht mehr richtig wahr. In der Psychose liegt die wesentlichste Ursache der Tat. Daß der Beschuldigte sich vor der Tat betrank, ist dagegen nicht festgestellt. Das durch chronischen Alkoholismus erworbene Leiden setzt ihn, insbesondere nach neuem Alkoholgenuß, zu dem er immer wieder neigt, der Gefahr weiterer Halluzinationen aus. Der Beschuldigte befindet sich danach in einem Krankheitszustand, der geheilt werden soll. Diesem Zweck dient § 42 b StGB (vgl. BGHSt 7, 35, 37).

5

3.

Eines Eingehens auf § 330 a StGB bedurfte es im angefochtenen Urteil nicht. Zwar kann ein sachlichrechtlicher Mangel des die Unterbringung anordnenden Urteils auch im Sicherungsverfahren darin liegen, daß eine Erörterung der Voraussetzungen des § 330 a StGB unterblieben ist (BGH, Urteil vom 2. Mai 1951 - 1 StR 65/51 -). Das gilt aber nur, wenn hinreichender Anlaß für eine solche Darlegung besteht. Gelangt der Tatrichter zu dem Ergebnis, daß zur Tatzeit nicht ein Rausch, sondern eine Psychose vorlag, so besteht für die Erörterung des § 330 a StGB kein Erfordernis.

6

4.

Daß vom Beschwerdeführer infolge der Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit erhebliche weitere Straftaten zu erwarten sind, legt das angefochtene Urteil rechtlich bedenkenfrei dar (UA S. 11, 12). Die Feststellungen ergeben, daß die mit Strafe bedrohte Handlung symptomatisch für die Gefährlichkeit des Beschuldigten ist. Der Annahme der Gefährlichkeit steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer sich in der Zeit vom 22. Februar bis zum 20. November 1972 in Freiheit befand, ohne daß weitere von ihm begangene mit Strafe bedrohte Handlungen bekanntgeworden sind (UA S. 3). Es besteht keine Aussicht, daß der Beschuldigte den Alkohol künftig aus eigener Kraft meiden kann (UA S. 11). Die Ursachen der Psychose und damit der Gefährlichkeit dauern danach fort.

7

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

8

5.

Die von der Revision angestrebte Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach § 42 c StGB scheidet aus, weil der Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat und die Maßregel nach § 42 c StGB nur neben einer verhängten Strafe angeordnet werden kann. Zu einem Vorgriff auf die Regelung des § 64 des 2. Strafrechtsreformgesetzes (StrRG) ist das Gericht nicht befugt. Die Auffassung der Revision, in einer Heil- oder Pflegeanstalt könnten die Ärzte mit dem Beschuldigten nichts anfangen, weil dort die besonderen therapeutischen Möglichkeiten nicht vorhanden seien, ist in dieser Allgemeinheit nicht haltbar. Psychiatrische Krankenhäuser sind heute in der Regel auch für die Behandlung von Suchtkranken, insbesondere von Alkoholikern, eingerichtet. Hat der chronische Alkoholismus bereits zu einer Psychose geführt, so erscheinen sie mindestens in gleicher Weise zur Therapie geeignet wie eine Trinkerheilanstalt.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Zipfel