Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.07.1973, Az.: 1 StR 237/73
Verwirklichung eines Straftatbestandes im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit; Gerichtliche Prognose künftiger Gefährlichkeit; Rechtmäßigkeit der Anordnung der Unterbringung in eine Heilanstalt oder Pflegeanstalt; Anordnung einer Unterbringung trotz negativer Prognose hinsichtlich einer Besserung des Zustandes des Angeklagten; Zweck der Unterbringung zurechnungsunfähiger oder vermindert zurechnungsfähiger Straffälliger in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.07.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 237/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 22.12.1972
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Menschengefährdende Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Juli 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Dezember 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es von der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgesehen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen menschengefährdender Brandstiftung in vier Fällen und einfacher Brandstiftung in einem Fall (§ 306 Nr. 2, § 308 Abs. 1, § 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge das Urteil insoweit an, als ihrem Antrag, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, nicht entsprochen worden ist.
I.
Der Tatrichter hat festgestellt, daß der Angeklagte die fünf Brände im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) gelegt hat. Die bei ihm latent vorhandene pyromanische Neurose sei durch einen Gehirnschaden aktiviert worden; aus dem Zusammenwirken dieser aktivierten pyromanischen Neurose mit der durch den Gehirnschaden entstandenen Alkoholintoleranz sei der Zustand entstanden, der sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt habe (UA S. 26).
II.
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen (§ 42 b StGB), halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Zwar teilt das angefochtene Urteil als Meinung des Sachverständigen nur mit, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte nach Verbüßung der verhängten Strafe wieder gleichartige Straftaten begehen werde, wenn er unter Alkoholeinfluß stehe (UA S. 27). Dem Zusammenhang ist aber zu entnehmen, daß die Strafkammer selbst davon ausgeht, es bestehe in dieser Richtung die vom Gesetz erforderte bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten (BGH NJW 1951, 450; 1952, 836 [BGH 15.01.1952 - 2 StR 567/51]; RGSt 73, 303, 304); denn andernfalls wären ihre weiteren rechtlichen Überlegungen überflüssig gewesen.
2.
Das angefochtene Urteil läßt nicht eindeutig erkennen, ob das Landgericht für die Prognose der künftigen Gefährlichkeit auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung oder des voraussichtlichen Endes der Strafverbüßung abstellt; der Senat hat bereits entschieden, daß für diese Beurteilung grundsätzlich der Erlaß des Urteils maßgebend ist (BGHSt 25, 59).
3.
Fehl geht die Meinung des Tatrichters, die Unterbringung stünde außer Verhältnis zu den vom Angeklagten begangenen und noch zu erwartenden Taten. Der Angeklagte hat vorsätzlich fünf Brände gelegt, vier davon in Wohnhäusern; dabei ist erheblicher Schaden entstanden, der in einem Falle 330.000,- DM, in zwei weiteren Fällen 80.000,- DM und 20.000,- DM beträgt. Er ist ferner wegen vier weiterer Fälle vorsätzlicher Brandstiftung, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, vorbestraft. Bei dieser Sachlage ist es rechtsirrig anzunehmen, daß die Unterbringung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 42 a Abs. 2 StGB) verletze.
4.
Die Auffassung der Strafkammer, die Unterbringung dürfe nicht angeordnet werden, weil eine psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten Erfolg verspreche, steht im Widerspruch zu ihrer eigenen Feststellung, der Angeklagte habe nicht von der Wichtigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung überzeugt werden können (UA S. 8). Andere mögliche Sicherungsmaßnahmen schließen eine Unterbringung nur dann aus, wenn sie eine wirkliche Gewähr für eine ausreichende künftige Verhinderung der früheren Vorkommnisse bieten (BGH NJW 1951, 340; BGH, Urteil vom 13. November 1953 - 2 StR 456/53; RGSt 69, 13); ist diese Gewähr an sich schon bei freiwilligen Maßnahmen zweifelhaft, so ist sie jedenfalls nicht gegeben, wenn sich der Täter gegen eine solche Maßnahme sträubt. Den Vortrag der Verteidigung in der Revisionsverhandlung, der Angeklagte sei nunmehr von der Notwendigkeit der in Rede stehenden Behandlung überzeugt, kann das Revisionsgericht als neuen Tatsachenvortrag nicht berücksichtigen.
5.
Daß eine Besserung des Geisteszustandes des Angeklagten nach den Angaben des Sachverständigen derzeit nicht möglich ist (UA S. 29), steht der Anordnung der Unterbringung nicht entgegen. Denn die Unterbringung zurechnungsunfähiger oder vermindert zurechnungsfähiger Straffälliger in einer Heil- oder Pflegeanstalt dient nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor weiter zu erwartenden Rechtsverletzungen, nicht der Heilung dieser Personen von ihrem Leiden, so sehr diese als Nebenzweck erwünscht sein mag (BGH, Urteile vom 12. November 1957 - 1 StR 497/57 - und vom 6. März 1956 - 1 StR 30/56; vgl. auch BGH LM StGB § 42 b Nr. 4; Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 42 b Rdn. 16; LK 9. Aufl. § 42 b Rdn. 6; Jescheck, Lehrbuch 2. Aufl. § 75 II 1).
6.
Die Anwendung des § 42 b StGB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte seine Straftaten jeweils nach dem Genuß geringer Alkoholmengen begangen hat, auf die er besonders empfindlich reagierte. Denn ein Beschuldigter kann auch dann untergebracht werden, wenn die besonders starke Empfindlichkeit gegenüber dem Alkohol ihre Grundlage in einer geistigen Erkrankung hat, mag diese auch an und für sich die Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigen (RG HRR 1940, 571; vgl. auch BGHSt 10, 57 = JZ 1957, 632 m. Anm. Bruns) So liegt es aber beim Angeklagten, dessen geistige Störung jeweils durch den Hinzutritt geringer Alkoholmengen zur Gefährlichkeit aktiviert wird.
III.
Nach allem kann die Ablehnung der Unterbringung keinen Bestand haben. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Strafhöhe durch die insoweit angestellten Erwägungen in rechtsirriger Weise beeinflußt worden wäre (vgl. BGHSt 24, 132), beschränkt sich die Aufhebung des Urteils auf diesen Punkt. Die Aufhebung der Feststellungen erstreckt sich auf den ganzen Bereich der tatsächlichen Voraussetzungen des § 42 b StGB mit Ausnahme der zum Schuldspruch festgestellten Tatsachen. In der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht demnach nicht nur zur Frage der Rückfallgefahr, sondern auch zur Frage der beschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten neue Feststellungen zu treffen haben, ohne daß es dabei durch die bisherigen Feststellungen gebunden ist. Es wird ferner beachten müssen, wie sich die Verhältnisse des Angeklagten in der Zwischenzeit entwickelt haben (BGHSt 15, 279, 285).
Loesdau
Mösl
Woesner
Herdegen