Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1956, Az.: 1 StR 30/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1956
Aktenzeichen
1 StR 30/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kempten - 24.11.1955

Verfahrensgegenstand

Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

In dem Sicherungsverfahren
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 24. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Augsburg.

Gründe

1

Gegen den wegen schizophrener Erkrankung zurechnungsunfähigen Beschuldigten war durch Urteil des Landgerichts Kempten vom 3. März 1955 die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden. Auf seine Revision hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs das bezeichnete Urteil wegen unzureichender Feststellung der Voraussetzungen des § 42 b StGB aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

2

Durch das jetzt angefochtene Urteil hat die Strafkammer erneut die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

3

Die auf die Verletzung Verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision des Beschuldigten führt abermals zur Aufhebung des Urteils.

4

1.

Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet. Inwiefern die Ablehnung der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge gegen § 245 StPO verstoßen soll, ist unerfindlich. Diese Vorschrift bezieht sich auf Zeugen und Sachverständige, die zur Hauptverhandlung geladen und vor Gericht erschienen sind, nicht auf solche, deren Ladung ein Verfahrensbeteiligter erst beantragt.

5

Auch § 244 StPO, den die Revision anscheinend im Auge hat, ist nicht verletzt. Das Landgericht hat die Vernehmung der von der Verteidigung benannten Zeugen zulässigerweise mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen würden als wahr unterstellt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Daß es sich bei der Urteilsfindung nicht an die Zusage der Wahrunterstellung gehalten habe, ist weder von der Revision behauptet noch den Urteilsgründen zu entnehmen.

6

Den Antrag auf Beiziehung eines Obergutachtens über die fehlende Gemeingefährlichkeit des Beschuldigten hat die Strafkammer abgelehnt, weil das Gegenteil der Beweisbehauptung bereits durch die Vernehmung des Sachverständigen Dr. S. erwiesen sei. Auch dieser Beschluß läßt keinen Rechtsfehler erkennen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Revision macht zwar nicht ganz ohne Grund geltend, daß das jetzige Gutachten des Medizinalrats Dr. S. zu dem in der früheren Hauptverhandlung erstatteten in Widerspruch stehe, weil es der Sachverständige damals nur für "möglich" erklärt habe, daß der Beschuldigte künftig jemanden niederschlagen werde, während er jetzt trotz der von ihm selbst bekundeten zwischenzeitlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten zu dem Ergebnis komme, dieser werde sich "mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" zu Kurzschlußhandlungen hinreißen lassen. Bei dieser Unstimmigkeit handelt es sich jedoch nicht um den Fall des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, der voraussetzt, daß der Sachverständige innerhalb desselben Gutachtens einander widersprechende Ausführungen macht.

7

2.

Dagegen kann der Sachbeschwerde der Erfolg nicht versagt werden.

8

In seinem Urteil vom 21. Juli 1955 hat der 1. Ferienstrafsenat dem Landgericht aufgegeben, zu prüfen, ob die Widersetzlichkeit des Beschuldigten gegen den Polizeibeamten N. (§ 113 StGB) Ausfluß seines krankhaften Geisteszustandes und damit kennzeichnend für einen auf seiner geistigen Erkrankung beruhenden Drang zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen war oder ob sie nur eine auf einen besonderen, einmaligen Anlaß zurückzuführende Gelegenheitstat war und deshalb keinen ausreichenden Schluß auf die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger Angriffe des Beschuldigten gegen seine Umgebung zuläßt. Der 1. Ferienstrafsenat hat hierbei darauf hingewiesen, daß die auf der allgemeinen Unberechenbarkeit Schizophrener beruhende Gemeingefahr die Anordnung der Anstaltsunterbringung im Wege des strafgerichtlichen Verfahrens nicht rechtfertige (vgl BGH LM Nr. 10 zu § 42 b StGB).

9

In dem jetzt angefochtenen Urteil führt das Landgericht im Anschluß an das Gutachten des wieder als Sachverständigen vernommenen Medizinalrats Dr. S. aus, daß der Widerstand des Beschuldigten gegenüber dem Polizeibeamten N. eine "Folge seiner schizophrenen Erregung" und eine "typisch schizophrene Handlung" gewesen sei. Die Strafkammer unterläßt es aber, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die für die Tat des Beschuldigten ursächliche "schizophrene Erregung" nicht nur auf den Wunsch des Beschuldigten zurückzuführen war, den ihm von N. weggenommenen Brief, an dem ihm aus persönlichen Gründen besonders viel gelegen sein konnte und der zudem - weil aus fremder Feder stammend - für einen Schriftvergleich gar nicht geeignet war, in seinem Besitz zu haben oder doch der Kenntnis der Polizei zu entziehen. Wenn unter denselben Umständen ein geistig gesunder Mensch auf gleiche oder ähnliche Weise versucht hätte, das Schriftstück wieder in seine Hand zu bekommen, so könnte hieraus noch nicht ohne weiteres auf einen Hang zur Begehung von Straftaten geschlossen werden.

10

Zu einer Erörterung der im Urteil vom 21. Juli 1955 aufgeworfenen Frage bestand für das Landgericht um so mehr Anlaß, als es festgestellt hat, daß der Beschwerdeführer weder während der mehr als zehn Monate dauernden einstweiligen Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt K. noch innerhalb der drei Monate, während denen er sich nach der Flucht aus der Anstalt in Freiheit befand, gegen andere Personen tätlich geworden ist. Auch hat der Sachverständige Dr. S. - außer der festgestellten Erkrankung - keine bestimmten Anzeichen für die von ihm angenommene künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten dargetan. Er hat vielmehr bekundet, daß der Beschwerdeführer seit der ersten Hauptverhandlung vom 3. März 1955 "in seiner läppischen Verblödung" noch mehr aufgefallen sei, seit seiner Rückkehr aus B. (19.10.1955) gedämpfter geworden sei und jetzt abgebaut wirke. Wenn der Sachverständige trotzdem in Abweichung von seinem in der früheren Hauptverhandlung erstatteten Gutachten nicht nur die Möglichkeit, sondern eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit künftiger Angriffe des Beschuldigten auf seine Umgebung bejaht hat, dann läßt sich der Verdacht nicht von der Hand weisen, daß dieser Beurteilung nicht eine durch die Widerstandshandlung des Beschuldigten bewiesene Gemeingefährlichkeit, sondern die der Wissenschaft bekannte allgemeine Unberechenbarkeit Schizophrener zugrunde liegt. In diese Richtung deutet auch die Wendung im angefochtenen Urteil der Sachverständige folgere die Gefährlichkeit des Beschuldigten aus seiner Krankheit. Wenn die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils gleichwohl bemerkt, daß sich ihre Überzeugung von der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht auf die allgemeine Unberechenbarkeit Schizophrener, sondern auf seine "spezielle Erkrankung" stütze, so handelt es sich hierbei um eine formelhafte Wendung, die die nach § 42 b StGB erforderliche Feststellung, daß die vom Beschuldigten begangene, mit Strafe bedrohte Handlung für eine auf seiner Krankheit beruhende Neigung zu solchen Handlungen kennzeichnend sei, nicht zu ersetzen vermag.

11

Dem Landgericht kann im übrigen auch insoweit nicht beigetreten werden, als es ausführt, daß § 42 b StGB der Heilung geistig Erkrankter diene. Zweck dieser Vorschrift ist es vielmehr, die Öffentlichkeit vor gefährlichen Geisteskranken zu schützen. Daß während der Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt seine Heilung angestrebt wird, ist wünschenswert, rechtfertigt aber nicht die Anordnung der Unterbringung im strafgerichtlichen Sicherungsverfahren.

12

Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Dr. Hörchner
Mantel
Martin
Hübner
Dr. Hengsberger