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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1957, Az.: 1 StR 497/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1957
Aktenzeichen
1 StR 497/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm an der Donau - 01.08.1957

Verfahrensgegenstand

Unterbringung

In dem Sicherungsverfahren
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. November 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Ulm/Donau vom 1. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision des Beschuldigten greift durch.

2

1.

Unbegründet allerdings ist die Rüge, die Strafkammer habe dadurch gegen die §§ 33, 162 StPO verstoßen, daß sie "das gegenständliche Verfahren an sich gezogen hat, ohne daß eine Antragsschrift oder ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung vorlag". Der Rüge liegt ausweislich der Akten folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Auf Antrag der Stsatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht Ulm gemäß § 81 StPO die Einweisung des Beschuldigten in das Psychiatrische Landeskrankenhaus S. angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht Ulm diesen Beschluß wegen sachlicher Unzuständigkeit des Amtsichters (§§ 81 Abs. 1 Satz 2, 429 b Abs. 3 StPO) aufgehoben, den schon früher mit dem Beschuldigten befaßten Nervenfacharzt Dr. Brocher zum Sachverständigen bestellt und die Vernehmung des Beschuldigten durch, den Berichterstatter als beauftragten Richter im Beisein des Sachverständigen (§ 80 Abs. 2 StPO) angeordnet, Nach der Durchführung dieses Beschlusses erstattete der Sachverständige ein schriftliches Gutachten, aufgrund dessen die Staatsanwaltschaft gemäß § 429 b Abs. 2 StPO die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt (42 b StGB) beantragte und die Strafkammer das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten eröffnete.

4

Aus dieser Feststellungen ergibt sich, daß das Hauptverfahren ordnungsmäßig eröffnet worden ist. Da die Strafkammer gemäß § 429 b Abs. 3 StPO für das Unterbringungsverfahren, dessen Vorbereitung dir Untersuchung des Beschuldigten im Psychiatrischen Landeskrankenhaus S. dienen sollte, zuständig war, durfte und mußte sie im Anschluß an die Aufhebung des amtsgerichtlichen Einweisungsbeschlusses selbst die Maßnahmen anordnen, die sie für sachgemäß hielt, Eines neuen vorherigen Antrags der Staatsanwaltschaft bedurfte es hierfür ebensowenig, wie der nochmaligen Anhörung des Verteidigers des Beschuldigten nach § 33 StPO, der gegen eine Anstaltseinweisung des Beschuldigten gemäß § 81 StPO keine Erinnerungen erhoben hatte.

5

2.

Dagegen beanstandet die Revision mit Erfolg, daß sich die Strafkammer mit einer "rein, informatorischen Anhörung" des Beschuldigten durch den Sachverständigen im Vernehmungstermin vor dem beauftragten Richter begnügt hat. Mit dieser im Rahmen der sachlichrechtlichen Ausführungen erhobenen Rüge wird eine Verletzung des § 246 a StPO und damit ein Verfahrehsfehler geltend gemacht.

6

Nach der im selbständigen Sicherungsverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 246 a StPO ist in der Hauptverhandlung ein Arzt als Sachverständiger über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten zu vernehmen, wenn damit zu rechnen ist, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird (Satz 1) Dabei "soll" dem Sachverständigen, falls er den Angeklagten nicht schon früher untersucht hat, vor der Hauptverhandlung dazu Gelegenheit gegeben werden (Satz 2).

7

Nach der Auslegung, die diese Vorschrift in Schrifttum und Rechtsprechung gefunden hat, steht es nicht im Ermessen des Arztes oder des Tatrichters, ob eine ärztliche Untersuchung des Angeklagten vorgenommen wird oder nicht. Das Gesetz, geht vielmehr davon aus, daß der als Sachverständiger zugezogene Arzt die für die Unterbringungsanordnung entscheidenden Fragen der Zurechnungsfähigkeit und der Gemeingefährlichkeit des Angeklagten regelmäßig nur dann mit der der Schwere dieser Maßregel entsprechenden Zuverlässigkeit und Gründlichkeit beurteilen kann, wenn er den Angeklagten auf seinen geistigen und körperlichen Zustand untersucht hat (u.a. BGHSt 9, 1 ff [BGH 01.12.1955 - 3 StR 419/55]). Das ist im vorliegenden Falle unterblieben. Die Strafkammer hat zwar den Beschuldigten, der sich bis dahin jeder ärztlichen Untersuchung entzogen hatte, in einem eigens hierfür angesetzten Termin durch den Berichterstatter als beauftragten Richter im Beisein des Sachverständigen vernehmen lassen, um diesem die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zu ermöglichen. Der bei den Akten befindlichen Niederschrift über diesen Termin ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Sachverständige den Beschuldigten ärztlich untersucht hat, Eine körperliche Untersuchung hat ersichtlich nicht stattgefunden; denn die Sitzungsniederschrift enthält keine dahingehende Feststellung. Der Verlauf der Vernehmung gibt auch keinen ausreichenden Anhalt dafür, daß der Sachverständige den Geisteszustand des Beschuldigten in der hierfür üblichen Weise "explodiert" hat. Die bloße Anwesenheit des Sachverständigen im Vernehmungstemin aber stellt keine ärztliche Untersuchung im Sinne des § 246 a StPO dar.

8

Der Sachverständige war allerdings schon in einem früheren Ermittlungsverfahren (8 Js 4765/56 der Staatsanwaltschaft Ulm) mit dem Beschuldigten befaßt. Seine damalige gutachtliche Äußerung stützte sich jedoch, da der Beschuldigte der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung nicht gefolgt war, nur auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf die bei diesen befindlichen Briefe des Beschuldigten (Bl. 29).

9

Die vom Gesetz vorgeschriebene ärztliche Untersuchung durfte im vorliegenden Falle auch nicht deshalb unterbleiben, weil sich, der Sachverständige, wie er in seinem schriftlich erstatteten Gutachten erklärt hat, schon auf Grund des vorhandenen Erkenntnismaterials - des Verhaltens und der Erklärungen des Beschuldigten im erwähnten Vernehmungstermin, der Briefe des Beschuldigten und des übrigen Akteninhalts - zur fachärztlichen Beurteilung des "Gesamtzustandes" des Beschuldigten imstande glaubte. Nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ist der Beschuldigte zwar zweifelsohne geistig abartig, aber doch nicht so offenkundig zurechnungsunfähig und gemeingefährlich, daß seine ärztliche Untersuchung nur auf eine Formsache hinausgelaufen und deshalb dem Sachverständigen nicht zuzumuten gewesen wäre.

10

Da nicht auszuschließen ist, daß die Anordnung der Unterbringung auf dem erörterten Verfahrensfehler beruht, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

11

3.

Die von der Revision im Rahmen der Sachbeschwerde vorgetragenen Angriffe könnten keinen Erfolg haben.

12

Fehl geht insbesondere der Einwand, das Landgericht habe verkannt, daß § 42 b StGB die Unterbringung von Geistesschwachen oder Geisteskranken nur mit dem Zwecke zulasse, diese Personen "von einem dauernden Zustand zu heilen, oder, falls dies nicht möglich ist, sie in ihren Zustand, der für die Sicherheit gefährlich ist, zu pflegen".

13

Die Unterbringung zurechnungsunfähiger Straffälliger in einer Heil- oder Pflegeanstalt dient nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor weiter zu erwartenden Rechtsverletzungen, nicht der Heilung dieser Personen von ihrem Leiden, so sehr dies als Nebenzweck erwünscht sein mag (BGH 1 StR 30/56 vom 6. März 1956). Die von der Revision angeführte Entscheidung BGH 1 StR 44/50 vom 2. März 1951 (LM Nr. 2 zu § 42 b StGB) besagt nichts zu dieser Frage. Die weiter angeführte Entscheidung BGH 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951 (Leitsatz in LM Nr. 4 § 42 b StGB) steht mit der im Urteil 1 StR 30/56 vertretenen Ansicht über den Zweck des § 42 b StGB nicht im Widerspruch. Mit dem Rechtssatz zu 2 StR 273/51 sollte, wie die Urteilsgründe ergeben, nur zum Ausdruck gebracht werden, daß Heil- oder Pflegeanstalten nicht dazu bestimmt sind, die Öffentlichkeit vor gefährlichen Verbrechern zu schützen, deren Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen nicht oder noch nicht möglich ist.

14

4.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Verteidigung Gelegenheit haben, das mit der Revisionsbegründung vorgelegte Gutachten des Psychiatrischen Landeskrankenhauses S. vom 9. August 1957, das als neues Tatsachenvorbringen vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden durfte, vorzutragen.

15

Bei der neu vorzunehmenden Prüfung der Gemeingefährlichkeit des Beschuldigten wird die Strafkammer auch zu ermitteln und zu berücksichtigen haben, wie sich der Beschuldigte seit dem Umzug in das Gemeindehaus im Juli 1957 geführt hat. Auch wird zu klären und im neuen Urteil gegebenenfalls zu erörtern sein, welchen Einfluß der von dem Sachverständigen Dr. Brocher angenommene organische Gehirnabbau im Sinne einer möglichen künftigen Beruhigung des Beschuldigten auf die paranoische Psychopathie haben wird.

Dr. Peetz
Werner
Martin
Hübner
Dr. Hengsterger