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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1973, Az.: IX ZR 154/72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1973
Aktenzeichen
IX ZR 154/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 62, 18 - 20
  • JZ 1974, 136-137 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 307 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Otto F. St. B. Road, L., W./E.,

Prozessgegner

Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,

Amtlicher Leitsatz

Auch gegen Urteile und Beschlüsse, durch die die Revision verworfen worden ist, findet die - beim Revisionsgericht zu erhebende - Restitutionsklage nach §§578 Abs. 1, 580 Nr. 7 b ZPO statt, wenn damit tatsächliche Feststellungen des Revisionsgerichts angegriffen werden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Restitutionsklage wird verworfen.

Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit dem Beschluß vom 25. November 1971, gegen den sich die Restitutionsklage richtet, hat der Senat dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist verweigert und seine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 1968 verworfen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

2

Am 25. August 1972 reichte der Kläger bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf die Restitutionsklage ein, die dem Beklagtem am 14. September 1972 zugestellt wurde. Mit Beschluß vom 4. Oktober 1972 erklärte sich das Oberlandesgericht für sachlich unzuständig und verwies die Restitutionsklage auf Antrag des Klägers gemäß §§209 Abs. 1 BEG, 276 Abs. 1 ZPO an den Bundesgerichtshof.

3

Der Kläger stützt die Restitutionsklage auf ein an seinen Prozeßbevollmächtigten gerichtetes Schreiben des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1972, auf dessen Inhalt verwiesen wird, und auf den Umschlag eines an den Prozeßbevollmächtigten gerichteten Briefes der Wiedergutmachungsämter von Berlin. Dieser Briefumschlag trägt einen Poststempel vom 13. Mai 1972 und einen Eingangsstempel des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 5. Mai 1972.

4

Der Kläger beantragt, den Beschluß des Senats vom 25. November 1971 aufzuheben und das beklagte Land zur Gewährung eines Heilverfahrens sowie zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden mit Zinsen ab 1. Januar 1970 zu verurteilen.

5

Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.

6

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und des Antrags des Klägers wird auf die Klageschrift und auf die Schriftsätze vom 25. September 1972 und 13. August 1973 verwiesen.

Entscheidungsgründe

7

Die Restitutionsklage ist - auch im Entschädigungsverfahren, BGH RzW 1971, 413 - statthaft (§209 Abs. 1 BEG, §578 Abs. 1 ZPO), obwohl sie sich nicht gegen ein rechtskräftiges Endurteil richtet. In der angegriffenen Entscheidung hat der Senat die Revision des Klägers verworfen. Diese Entscheidung ist gemäß §209 Abs. 1 BEG, §554 a Abs. 2, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergangen. Ein solcher Beschluß hat dieselben Wirkungen wie ein Endurteil gleichen Inhalts. Infolgedessen findet gegen ihn die Restitutionsklage wie gegen ein vom Bundesgerichtshof erlassenes Endurteil gleichen Inhalts statt (vgl. BVerwG NJW 1959, 117 Nr. 29; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 31. Aufl., Grdzge vor §578 Anm. 2 d; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., §160 III 3; Wieczorek, ZPO, §578 Anm. D III b 3; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., vor §578 Anm. V 1; für die Nichtigkeitsklage: BArbG NJW 1955, 926). Das Reichsgericht hat allerdings Restitutionsklagen nach §590 Nr. 7 b ZPO nur gegen Entscheidungen in der Sache selbst, nicht aber gegen die Verwerfung der Revision für zulässig gehalten (RGZ 68, 334; JW 1912, 802 Nr. 22; vgl. auch RGZ 120, 170, 173). Es stützte sich dabei auch auf die Zuständigkeitsregelung in §584 Abs. 1 ZPO. Bei der Schaffung dieser Vorschrift ist jedoch nicht erkannt worden, daß auch das Revisionsgericht in die Lage kommen kann, tatsächliche Feststellungen zu treffen, die durch die Restitutionsgründe des §580 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 ZPO erschüttert werden können (vgl. BGHZ 14, 251, 256 [BGH 13.07.1954 - V ZR 56/50];  61, 95, 98 ff [BGH 08.06.1973 - I ZR 25/72]). In einem solchen Fall kann aus dem nur die Zuständigkeit regelnden §584 Abs. 1 ZPO nichts gegen die Zulässigkeit der Wiederaufnahme hergeleitet werden (vgl. Grunsky a.a.O. §580 Anm. I 2; BGHZ 61, 95, 100) [BGH 08.06.1973 - I ZR 25/72]. Es ist nicht gerechtfertigt, die Restitutionsklage nach §580 Nr. 7 b ZPO gegen eine die Revision verwerfende Entscheidung nicht zuzulassen, wenn diese allein von dem Restitutionsgrund betroffen ist. Auch gegen eine die Revision verwerfende Entscheidung findet daher die beim Revisionsgericht zu erhebende Restitutionsklage gemäß §580 Nr. 7 b ZPO statt, wenn damit - wie hier - tatsächliche Feststellungen des Revisionsgerichts angegriffen werden.

8

Im vorliegenden Fall steht die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs auf Grund des Verweisungsbeschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf fest (§209 Abs. 1 BEG, §276 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

9

Die Klage ist jedoch unzulässig, weil die beiden Schriftstücke, auf die der Kläger sich stützt, nach §580 Nr. 7 b ZPO als Restitutionsgründe nicht in Betracht kommen.

10

Die Restitutionsklage nach §580 Nr. 7 b ZPO kann grundsätzlich nur auf Urkunden gestützt werden, die schon in dem früheren Verfahren hätten verwertet werden können, die schon errichtet waren, bevor das frühere Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde (BGHZ 2, 245 f [BGH 28.05.1951 - IV ZR 6/50];  5, 157, 162 [BGH 14.02.1952 - IV ZR 137/51];  30, 60, 64 f [BGH 29.04.1959 - IV ZR 311/58];  34, 77, 79 [BGH 16.12.1960 - IV ZR 158/60];  46, 300, 303 [BGH 14.12.1966 - IV ZR 241/65]; BGH RzW 1964, 404; RGZ 80, 240, 242; 123, 304 f; 151, 203, 206). Der hier angegriffene Beschluß ist dem Kläger am 9., dem beklagten Land am 15. Februar 1972 zugestellt worden. Die beiden Urkunden, auf die der Kläger die Restitutionsklage stützen will, sind erst nachträglich, im Mai 1972, errichtet worden.

11

Auf nachträglich errichtete Urkunden kann eine Restitutionsklage nur gestützt werden, wenn die durch sie zu beweisenden Tatsachen bereits während des früheren Verfahrens bestanden, die Urkunden ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und deshalb, wenn sie errichtet werden, Tatsachen beweisen, die einer zurückliegenden Zeit angehören (RG HRR 1933, 1621; BGHZ 2, 245, 247 [BGH 28.05.1951 - IV ZR 6/50];  5, 157, 162 ff [BGH 14.02.1952 - IV ZR 137/51];  34, 77, 79 [BGH 16.12.1960 - IV ZR 158/60];  46, 300, 304 f [BGH 14.12.1966 - IV ZR 241/65]). Das Schreiben des Präsidenten des Bundesgerichtshofs ist keine Urkunde, die ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden konnte. Die Stempel auf dem Briefumschlag beweisen allenfalls, daß derjenige, der den Poststempel anbrachte, sich dabei im Datum geirrt hat, nicht aber eine Tatsache, die schon während des früheren Verfahrens bestand.

Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann