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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.1973, Az.: I ZR 25/72

Zuständigkeit für eine gegen eine Revisionsentscheidung und das Berufungsurteil gerichtete Restitutionsklage ; Angriff der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes ; Zuständigkeit des Berufungsgerichts; Zuständigkeit des Revisionsgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1973
Aktenzeichen
I ZR 25/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe

Fundstellen

  • BGHZ 61, 95 - 101
  • MDR 1973, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1701-1703 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Werner E., K., K. weg 9,

Prozessgegner

1. Willi H., K.-D., T.-straße 48-50,

2. Frau Katharina Gertrud H., K.-D., T. straße 48-50,

Amtlicher Leitsatz

Der Bundesgerichtshof ist nicht zuständig für eine gegen die Revisionsentscheidung und das Berufungsurteil gerichtete Restitutionsklage nach § 580 Nr. 4 ZPO, wenn mit dieser die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts angegriffen werden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juni 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
beschlossen:

Tenor:

Der Bundesgerichtshof erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Restitutionsklägers an das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Gründe

1

Der Restitutionskläger fordert von den Restitutionsbeklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung des Restkaufpreises für ein Warenlager zuzüglich Diskontspesen und Wechselprotestkosten im Gesamtbetrag von 59.366,53 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 31. August 1963. Mit der hierauf gerichteten Klage ist er vom Landgericht und Oberlandesgericht abgewiesen worden. Seine Revision hat der erkennende Senat gemäß Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs (EntlG) vom 15. August 1969 (BGBl I 1141) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß vom 21. Januar 1972, zugestellt am 26. Januar 1972, zurückgewiesen (I ZR 158/70).

2

Der Kläger hat nach Erlaß des Berufungsurteils gegen die Beklagten Strafanzeige wegen Prozeßbetrugs und gegen den Beklagten zu 1 außerdem Anzeige wegen Anstiftung eines Zeugen zur Falschaussage erstattet. Diese Strafverfahren sind von der Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 2 bzw. § 154 StPO eingestellt worden. Unter Bezugnahme hierauf hat der Kläger mit der am 28. Februar 1972 (Montag) beim Bundesgerichtshof eingegangenen Restitutionsklage das Verfahren wieder aufgenommen. Er beantragt,

den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1972 und das diesem Beschluß zugrunde liegende Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 1970 (11 U 12/68) aufzuheben und gemäß den früher gestellten Anträgen des Klägers zu erkennen,

3

hilfsweise

den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Karlsruhe zu verweisen.

4

Die Beklagten beantragen,

die Restitutionsklage abzuweisen.

5

Der Bundesgerichtshof ist für die auf § 580 Nr. 4 ZPO gestützte Restitutionsklage nicht zuständig.

6

Mit der Restitutionsklage werden die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts angegriffen, wie sich daraus ergibt, daß geltend gemacht wird, die Beklagten hätten durch eine wahrheitswidrige Einlassung, eine falsche Parteiaussage des Beklagten zu 1 und die behauptete Anstiftung des Zeugen B. zu einer falschen uneidlichen Aussage durch den Beklagten zu 1 eine ihnen günstige Entscheidung des Berufungsgerichts erreicht. Danach erscheint die Entscheidung des Berufungsgerichts in erster Linie jedenfalls als das von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffene rechtskräftige Urteil. Die Anfechtung auf die Entscheidung des Landgerichts auszudehnen, kommt nicht in Betracht, weil dessen Urteil durch das Berufungsurteil voll ersetzt worden ist (RG 75, 53, 60). Von dem geltend gemachten Restitutionsgrund betroffen sein kann aber außer dem Berufungsurteil mittelbar auch die Entscheidung des Revisionsgerichts. Beruht diese auf den Feststellungen des Berufungsgerichts, dann kann auch insoweit der für eine Restitutionsklage erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Restitutionsgrund und anzufechtender Entscheidung gegeben sein. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ist daher, sofern sie von dem die tatsächliche Grundlage des Berufungsurteils in Frage stellenden Restitutionsgrund in diesem Sinne mitbetroffen wird, ebenfalls anfechtbar (vgl. RGZ a.a.O. S. 60; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., § 162 Anm. I 5 S. 848). So liegt der Fall hier nach dem Vorbringen des Klägers. Dabei spielt es keine Rolle, daß im Streitfall die Revision nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß nach Art. 1 Nr. 2 EntlG zurückgewiesen worden ist. Denn unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen sonst im Zivilprozeß die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse stattfindet (vgl. dazu Stein/Jonas, 19. Aufl., vor § 578 Anm. V 1), gibt hier den Ausschlag, daß Art. 1 Nr. 2 EntlG lediglich der Verfahrensbeschleunigung dient und Beschlüsse, die nach dieser Vorschrift - bei Einstimmigkeit und wenn eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint - ergehen, in ihrer Bedeutung einem Urteil gleichstehen. Sie beenden die Instanz und enthalten eine Entscheidung zur Sache. Es besteht daher kein Anlaß, sie in bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens anders zu behandeln als ein die Revision zurückweisendes Urteil. Der Kläger hat nunmehr auch durch eine Neufassung seines Antrages klargestellt, daß sich die Restitutionsklage sowohl gegen das Berufungsurteil als auch gegen den die Revision zurückweisenden Beschluß des Bundesgerichtshofs richten soll.

7

Nach § 584 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ist das Berufungsgericht für die Entscheidung über die Restitutionsklage ausschließlich zuständig, wenn es "auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen" erlassen hat. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da, wie ausgeführt, mit der auf § 580 Nr. 4 ZPO gestützten Restitutionsklage sowohl die Entscheidung des Revisionsgerichts als auch das Berufungsurteil angegriffen werden und der Angriff gegen beide Entscheidungen auch einheitlich damit begründet wird, die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts seien von den den Beklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen beeinflußt. Wenn in § 584 Abs. 1 Halbsatz 3 ZPO bestimmt ist, daß das Revisionsgericht zuständig sein soll, falls ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 ZPO angefochten wird, so meint diese Regelung Jedenfalls insoweit, als der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 in Frage steht, nur den Fall, daß allein das in der Revisionsinstanz erlassene Urteil von dem Restitutionsgrund betroffen wird und selbständig angefochten werden kann (vgl. Hellwig, System des Deutschen Zivilprozeßrechts, Erster Teil, § 241 Anm. V c Seite 873; Wieczorek § 584 Anm. B 1; a.A. Stein/Jonas a.a.O. § 584 Anm. IV 1; Baumbach/Lauterbach, 31. Aufl., § 584 Anm. 2 C).

8

Die Entstehungsgeschichte der hier in Rede stehenden Zuständigkeitsregelung ergibt, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, bei einem die Revision zurückweisenden Urteil könne ein auf den Sachverhalt bezüglicher Restitutionsgrund gar nicht in Frage kommen; nur wenn das Revisionsurteil eine anderweite Entscheidung in der Sache selbst treffe, sei es für sich allein das mit der Restitutionsklage anzufechtende rechtskräftige Urteil (Amtl. Begr. zu § 523 des Entwurfs, Hahn, Materialien 2. Aufl. Band 2 Abt. 1 S. 383). Aber auch in den zuletzt genannten Fällen sollte, von den Restitutionsgründen des § 580 Nr. 4, 5 abgesehen, das Berufungsgericht zuständig sein. Dies wurde zunächst als so selbstverständlich angesehen, daß die in § 580 Abs. 1 Halbsatz 2 enthaltene Regelung, wonach das Berufungsgericht auch dann entscheiden soll, wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1-3, 6, 7 angefochten wird, nicht einmal für erforderlich gehalten wurde; diese Bestimmung wurde erst im weiteren Verlauf der Gesetzesberatung eingefügt (vgl. hierzu RGZ 68, 334, 337 ff). Dieser Zusammenhang ergibt zunächst, daß der Wille des Gesetzgebers nicht dahin gegangen sein kann, daß nach § 584 Abs. 1 Halbsatz 3 das Revisionsgericht auch dann zuständig sein solle, wenn mit der Restitutionsklage die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts angegriffen werden und das Revisionsurteil von dem geltend gemachten Mangel lediglich mittelbar betroffen wird. Aber auch aus der Gleichstellung der Restitutionsgründe des § 580 Nr. 4, 5 mit den Nichtigkeitsgründen des § 579 in der Zuständigkeitsvorschrift des § 584 Abs. 1 Halbsatz 3 kann eine so weitgehende und umfassende Zuständigkeit des Revisionsgerichts für Restitutionsklagen nicht entnommen werden. Vielmehr liegt es gerade in der Natur der Nichtigkeitsgründe, daß von ihnen in der Regel jedenfalls nur das Verfahren einer Instanz betroffen wird und ihr Vorliegen darum auch nur zur Anfechtung des in dieser Instanz ergangenen Urteils bei dem Gericht dieser Instanz führen kann. Etwas anders mag es in dieser Hinsicht bei dem Nichtigkeitsgrund der nicht gesetzmäßigen Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) liegen. Er kann, wie etwa bei fehlender Geschäfts- und Prozeßfähigkeit, während der gesamten Dauer des Verfahrens gegeben sein, so daß die Urteile aller Instanzen von diesem Mangel betroffen sind. Trifft dies auch für die Revisionsinstanz zu, dann besteht ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 4 aber immer noch darin, daß das Verfahren des Revisionsgerichts von dem Nichtigkeitsgrund auch unmittelbar betroffen ist. Außerdem darf nicht außer Betracht bleiben, daß die Frage der Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit und einer erforderlichen gesetzlichen Vertretung für die einzelnen Instanzen unterschiedlich zu beurteilen sein kann, so daß es auch aus diesem Grunde als sinnvoll erscheint, wenn das Revisionsgericht über den sein Verfahren betreffenden Nichtigkeitsgrund selbst entscheidet. Diesen Erwägungen entspricht es, daß sich der Bundesgerichtshof auf Grund von § 584 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO für zuständig gehalten hat, über eine auf § 579 Nr. 4 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage zu entscheiden, mit der geltend gemacht wurde, die Nichtigkeitsklägerin sei während der gesamten Dauer des früheren Verfahrens geisteskrank und infolgedessen geschäfts- und prozeßunfähig gewesen (BGHZ 14, 251, 256 ff). In der genannten Entscheidung ist aber auch zum Ausdruck gebracht worden, daß sich die Zuständigkeit des Revisionsgerichts auf den Angriff gegen das frühere Revisionsurteil beschränke und eine "Anziehung" der Anfechtung der Urteile der Vorinstanzen an das Revisionsgericht nicht stattfinde (a.a.O. S. 258). Auf eine solche "Anziehung" der Restitutionsgründe liefe es aber hinaus, wenn man das Revisionsgericht für zuständig halten wollte, über den die Feststellungen des Berufungsgerichts betreffenden Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO zu entscheiden.

9

Verneint man in einem solchen Falle die Zuständigkeit des Revisionsgerichts, dann wird damit die in § 584 Abs. 1 Halbsatz 3 ZPO enthaltene Zuständigkeitsregelung hinsichtlich des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 4 nicht etwa gegenstandslos, denn auch das Revisionsgericht kann in die Lage kommen, tatsächliche Feststellungen zu treffen, wie insbesondere in prozessualen Fragen, aber auch in bezug auf das streitige Sachverhältnis (vgl. Stein/Jonas a.a.O. § 561 Anm. II, IV). Ist dieser Fall gegeben, dann ist das Revisionsgericht auch befugt, über den seine Feststellungen betreffenden Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 zu entscheiden. Dies muß dann allerdings auch für die übrigen Restitutionsgründe gelten, sofern sie die vom Revisionsgericht getroffenen Feststellungen betreffen (vgl. Stein/Jonas a.a.O. § 580 Anm. I 2). In jedem dieser Fälle ist das Revisionsgericht aber nur dann zuständig, wenn von dem geltend gemachten Restitutionsgrund allein seine Entscheidung betroffen wird.

10

Das Reichsgericht hat in einem Falle, in dem der Beklagte wegen Prozeßbetrugs verurteilt worden war, zu der hierauf gestützten Restitutionsklage ausgeführt, diese sei zu Recht beim Berufungsgericht erhoben worden, weil dessen Urteil, nach Zurückweisung der Revision durch das Reichsgericht, als das rechtskräftige Urteil erscheine, das auf Grund des § 543 Nr. 4 (jetzt § 580 Nr. 4) ZPO angefochten werde (RGZ 8, 394, 395; ebenso RGZ 15, 388, 389 für eine auf den damaligen § 543 Nr. 7 b - jetzt § 580 Nr. 7 b - ZPO gestützte Restitutionsklage, der die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde nach hannoverschem Recht vorausgegangen war). Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung im Ergebnis abzuweichen. Für die Beibehaltung des Grundsatzes, daß über Restitutionsklagen, die sich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts richten und nur mittelbar auch das die Revision zurückweisende Urteil des Revisionsgerichts betreffen, auch im Falle des § 580 Nr. 4 ZPO das Berufungsgericht zu entscheiden hat, sprechen insbesondere Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Prozeßwirtschaftlichkeit. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Da die auf Anzeige des Klägers eingeleiteten Strafverfahren eingestellt worden sind, eine rechtskräftige Verurteilung also nicht vorliegt (§ 581 ZPO), müßte im Restitutionsverfahren vor dem Revisionsgericht gemäß § 590 Abs. 3 ZPO zunächst geprüft werden, ob vor dem Berufungsgericht eine strafbare Handlung im Sinne von § 580 Nr. 4 ZPO (hier Prozeßbetrug und Anstiftung eines Zeugen zur Falschaussage) begangen worden ist. Außerdem käme es dann darauf an, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts hiervon beeinflußt sind. Beide Fragen, vor allem die zuletzt genannte, liegen aber so weitgehend auf tatsächlichem Gebiet, daß es als durchaus zweckmäßig erscheint, hierüber das Berufungsgericht entscheiden zu lassen, das insbesondere auch am besten beurteilen kann, ob es in seinen Feststellungen von den den Restitutionsbeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen beeinflußt worden ist. Zudem erscheint die Anrufung des Revisionsgerichts in solchen Fällen nur als ein unnötiger Umweg, da im Falle einer Aufhebung der mit der Restitutionsklage angegriffenen Urteile eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Wiederholung der tatrichterlichen Sachentscheidung ohnehin erforderlich wäre.

11

Der Bundesgerichtshof hat sich daher nach § 276 ZPO für unzuständig erklärt und auf den Hilfsantrag des Klägers den Rechtsstreit an das nach § 584 Abs. 1 ZPO zuständige Berufungsgericht verwiesen.

Krüger-Nieland
Sprenkmann
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger