Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1960, Az.: IV ZR 158/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1960
- Aktenzeichen
- IV ZR 158/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm/Westf. - 18.03.1960
- LG Dortmund
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 34, 77 - 80
- JZ 1961, 327 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 877-878 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Auffinden einer Urkunde"
Prozessführer
des Hüttenarbeiters Fritz K., D., Kö.straße ...,
Prozessgegner
Frau Irmgard K. geb. Sch., D., Kö.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Der nach Rechtskraft eines Urteils im Vorprozeß erfolgte Beischreibungsvermerk zu einer Geburtsurkunde, mit dem auf Grund eines Statusurteils die Nichtehelichkeit eines Kindes bezeugt wird, ist keine Urkunde, auf die eine Restitutionsklage gestützt werden kann.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Kamm/Westfalen vom 18. März 1960 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 13. November 1954 geschlossene Ehe der Parteien ist auf Klage der Frau durch Urteil des Landgerichts aus Schuld des Mannes geschieden worden worden. Die hiergegen vom Mann eingelegte Berufung, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage, hilfsweise auf Feststellung der überwiegenden Schuld seiner Frau, aufrechterhalten hatte, ist am 25. November 1958 vom Berufungsgericht rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Auf Grund einer vom Beklagten am 31. März 1959 erhobenen Anfechtungsklage ist rechtskräftig festgestellt worden, daß ein während der Ehe am 21. Februar 1955 geborenes Kind nicht das eheliche Kind des Beklagten ist. Auf Grund dieses Urteils ist am 11. Januar 1960 ein entsprechender Randvermerk im Personenstandsregister bei der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen worden.
Der Beklagte hat nunmehr den rechtskräftig abgeschlossenen Eherechtsstreit mittels einer Restitutionsklage vor dem Oberlandesgericht am 9. Januar 1960 wiederaufgenommen und unter Vorlage einer mit dem Randvermerk versehenen Geburtsurkunde und mit der Behauptung, erst Anfang März 1959 von einem Geschlechtsverkehr der Klägerin mit einem anderen Manne Kenntnis erhalten zu haben, beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und unter Abänderung des Landgerichtsurteils die Ehe der Parteien aufzuheben und die Klägerin für überwiegend schuldig zu erklären.
Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage des Beklagten als unzulässig verworfen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
Mit dieser verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Nach §580 Nr. 7 b ZPO findet eine Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dabei muß es sich grundsätzlich um eine Urkunde handeln, die schon vor Eintritt der Rechtskraft im Vorprozeß bzw. der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht errichtet war. Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung für solche Urkunden zugelassen, die ihrer Natur nach nicht in zeitlichem Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und die deshalb, wenn sie errichtet werden, Tatsachen beweisen, die einer zurückliegenden Zeit angehören. Hierbei können, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGHZ 5, 157, 163 [BGH 14.02.1952 - IV ZR 137/51], ausgesprochen hat, nur solche Urkunden zugelassen werden, bei denen mit Sicherheit auszuschließen ist, daß sie errichtet oder doch benutzt werden, um anstelle eines anderen, keinen Restitutionsgrund bildenden Beweismittels in den Prozeß eingeführt zu werden.
2.
Das Oberlandesgericht will eine diesem Grundsatz widersprechende Errichtung des Beischreibungsvermerks bei einer Geburtsurkunde verneinen, weil zwar die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes von dem Entschluß des Mannes zur Erhebung der Anfechtungsklage in dem hier vorliegenden Fall abhängig war, die notwendigen Ermittlungen jedoch von Amts wegen getroffen worden wären. Es ist aber der Ansicht, daß der Beischreibungsvermerk in einem Falle, wie dem hier vorliegenden, nicht die weiter erforderliche Voraussetzung erfülle, daß er seiner Natur nach nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der durch ihn bezeugten Tatsache errichtet werden konnte. Denn der Randvermerk über die Unehelichkeit hätte - im Gegensatz zu dem Beischreibungsvermerk bei einer Legitimation durch nachträgliche Eheschließung - schon wahrend der Ehe eingetragen werden können, sofern der Ehemann schon während dieser Zeit im Wege eines Anfechtungsprozesses die uneheliche Geburt des Kindes hätte feststellen lassen.
3.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der nach Rechtskraft eines Urteils im Vorprozeß erfolgte Beischreibungsvermerk über die Unehelichkeit eines Kindes keine geeignete Urkunde im Sinne des §580 Nr. 7 b ZPO darstellt, ist zuzustimmen.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Geburt des Kindes der Klägerin zunächst als ehelich zu beurkunden war und diese Beurkundung entsprechend dem §30 PStG durch Eintragung eines Randvermerks erst geändert werden konnte, wenn eine anderweite Abstammung des Kindes mit allgemein bindender Wirkung festgestellt war, und daß somit die Tatsache der Unehelichkeit der Geburt, die durch den Randvermerk beurkundet wird, einer zurückliegenden Zeit angehört. Dies allein genügt jedoch nicht, eine solche Urkunde zur Grundlage einer Restitutionsklage zu machen. Abgesehen davon, daß damit leicht solche Urkunden anstelle eines anderen, keinen Restitutionsgrund bildenden Beweismittels, wie Zeugenaussagen und Gutachten, in den Prozeß eingeführt werden könnten, muß die ausnahmsweise erfolgende Zulassung nach Abschluß des Vorprozesses errichteter Urkunden auf solche Fälle beschränkt werden, in denen ihrer Natur nach solche Urkunden nicht vor Abschluß des Vorprozesses errichtet werden konnten, z.B. wie in dem in BGHZ 5, 157 entschiedenen Fall. Dies trifft aber auf einen Randvermerk zu einer Geburtsurkunde über die Unehelichkeit eines Kindes nicht zu. Denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat, konnte die Ehelichkeit des Kindes schon vor Abschluß des Vorprozesses angefochten und die Unehelichkeit festgestellt und dann der Randvermerk bei der Geburtsurkunde eingetragen werden.
4.
Die Revision erweist sich somit als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen war.