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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1966, Az.: IV ZR 241/65

Einlegung einer Restitutionsklage gegen eine in einem Ehestreitverfahren zurückgewiesene Berufung; Voraussetzung und Wirkungen einer Restitutionsklage; Beweismöglichkeit für einen Ehebruch durch Vorlage der Geburtsurkunde eines aus einer Ehe resultierenden Kindes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1966
Aktenzeichen
IV ZR 241/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 16.06.1965
LG Flensburg

Fundstellen

  • BGHZ 46, 300 - 305
  • MDR 1967, 394-395 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 630-631 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1968, 279-281

Prozessführer

Bundesbahnoberbetriebswart Peter Hermann P., L. über B., B.,

Prozessgegner

die gesch. Ehefrau Anni Pauline P. geb. G., St. P.-B., B. L str. 102,

Amtlicher Leitsatz

Eine Restitutionsklage gegen ein Urteil, durch das in einem Ehescheidungsstreit die von dem Beklagten eingelegte Berufung wegen Säumnis des Berufungsklägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden ist, kann auf eine Geburtsurkunde gestützt werden, aus der sich im Zusammenhang mit den im Vorprozeß getroffenen Feststellungen ergibt, daß die Klägerin und Restitutionsbeklagte nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug aber vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil die Ehe gebrochen hat.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juni 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1963 durch das am selben Tage verkündete Urteil auf die Klage der Restitutionsbeklagten und unter Abweisung der Widerklage des Restitutionsklägers die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß beide Parteien an der Scheidung schuld seien, die Schuld dos Restitutionsklägers jedoch überwiege. Dieses Urteil hat der Restitutionskläger, der damals Beklagter war, mit der Berufung angegriffen und beantragt, das angefochtene Urteil im Schuldausspruch dahin zu ändern, daß die Restitutionsbeklagte, damals Klägerin, für überwiegend schuldig, hilfsweise, daß sie für gleichermaßen schuldig erklärt werde. Das Berufungsgericht hat dem Restitutionskläger das von ihm nachgesuchte Armenrecht für seine Berufung durch Beschlüsse vom 31. Oktober 1963 und vom 5. Dezember 1963 mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Der Prozeßbevollmächtigte des Restitutionsklägers hat alsdann Ende Februar oder Anfang März 1964 das Mandat wegen Interessenkollusion niedergelegt. Der Restitutionskläger hat daraufhin am 3. März 1964 durch seinen Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszugs anzeigen lassen, daß er nicht mehr beabsichtige, die Berufung durchzuführen und die Berufung zurückzunehmen wolle. Da sein Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszuges beim Berufungsgericht nicht zugelassen war und die Berufung nicht zurücknehmen konnte, ist der Restitutionskläger dem vom Berufungsgericht auf den 25. März 1964 anberaumten Verhandlungstermin ferngeblieben. Das Berufungsgericht hat darauf durch Versäumnisurteil vom 25. März 1964 erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. Mai 1963 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

2

Am 26. Oktober 1964 hat der Restitutionskläger die Restitutionsklage bei dem Berufungsgericht eingereicht mit dem Antrag, das Versäumnisurteil vom 25. März 1964 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils dos Landgerichts die Ehe der Parteien auf Klage und Widerklage aus beiderseitigem Verschulden zu scheiden, jedoch auszusprechen, daß die Schuld der Restitutionsbeklagten überwiege. Zur Begründung dieser Klage hat er eine Geburtsurkunde vorgelegt, ausweislich der die Restitutionsbeklagte am ... August 1964 eine Tochter geboren hat.

3

Der Restitutionskläger führt aus, aus den Akten ergebe sich, daß die Parteien unstreitig am 6. September 1962 zum letztenmal miteinander ehelich verkehrt hätten. Die vorgelegte Urkunde ergebe daher, daß die Restitutionsbeklagte in der Zeit zwischen dem 31. Oktober 1963 und dem 1. März 1964 die Ehe gebrochen habe. Hiervon habe er erst jetzt Kenntnis erlangt.

4

Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen, jedoch die Revision zugelassen. Der Restitutionskläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Die Restitutionsbeklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

6

Das Berufungsgericht hat rechtsirrig angenommen, daß die Restitutionsklage unzulässig sei. Die Restitutionsklage ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur in den engen vom Gesetz in den §§ 580 ff ZPO gezogenen Grenzen zulässig ist. Ihr Zweck ist es nicht eigentlich, dem Restitutionskläger zu ermöglichen, daß an die Stolle eines möglicherweise falschen Urteils ein anderes, der sachlichen Rechtslage gerecht werdendes tritt. Sie ist vielmehr geschaffen, um die Autorität dos Staates und der Gerichte zu wahren. Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens soll verhindern, daß durch fehlerhafte Entscheidungen der Gerichte diese schließlich so viel an Autorität einbüßen, daß der Prozeß auch seinen Zweck, den Rechtsfrieden zu bewahren, nicht mehr oder nur unvollkommen erfüllt, weil allgemein das Vertrauen verlorengegangen ist, daß die von den Gerichten getroffenen Entscheidungen das Recht verwirklichen (vgl. Festschrift für den 45. deutschen Juristentag S. 88). Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, wie die in. § 580 ZPO unter Nr. 1 bis 5 geregelten Wiederaufnahmegründe ergeben, zulässig, wenn sich aus Umständen, die außerhalb des Bereichs liegen, der von der die Wiederaufnahme begehrenden Partei selbst zu verantworten ist, ergibt, daß das ergangene Urteil möglicherweise dem sachlichen Recht nicht entspricht. Dabei handelt es sich um Umstände, die derart sind, daß das Rechtsgefühl der Allgemeinheit sich gegen das Urteil empören würde, wenn es bei diesem verbleiben würde (vgl. Festschrift a.a.O. S. 90). Ähnlich ist es bei dem in § 580 Nr. 7 b ZPO geregelten Wiederaufnahmegrund. Auch diesen erkennt das Gesetz als solchen nur im Interesse der Aufrechterhaltung der Autorität der Gerichte an. Er ist allein deswegen gerechtfertigt, weil durch eine Urkunde für jedermann, der von dem ergangenen Urteil Kenntnis erlangt, und der die Urkunde in die Hand bekommt, augenfällig werden kann, daß das Urteil der sachlichen Rechtslage nicht entspricht (vgl. Festschrift a.a.O. S. 99). Das hat der Senat auch bereits in seiner BGHZ 38, 333 [BGH 12.12.1962 - IV ZR 127/62] veröffentlichten Entscheidung zum Ausdruck gebracht (dazu vgl. Anm. LM ZPO § 580 Ziff. 7 b Nr. 15).

7

Die Wiederaufnahmeklage ist nach § 580 Ziff. 7 b ZPO nur zulässig, wenn der Restitutionskläger sie auf eine Urkunde gründet, die in dieser Weise augenfällig machen kann, daß das mit ihr angegriffene Urteil möglicherweise der sachlichen Rechtslage nicht entspricht.

8

Dabei kann es sich grundsätzlich nur um Urkunden handeln die schon vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz errichtet waren und die dort hätten verwertet werden können. Eine Ausnahme haben das Reichsgericht und ihm folgend der Senat für Geburtsurkunden gemacht, wenn die Geburt erst nach dem eben genannten Zeitpunkt erfolgt ist, durch sie aber bewiesen werden kann, daß die Mutter des Kindes möglicherweise einen Ehebruch begangen hat und wenn der Restitutionskläger diesen Ehebruch, wenn er ihm bekannt gewesen wäre, in dem Ehescheidungsverfahren hätte geltend machen können (BGHZ 2, 245 [BGH 28.05.1951 - IV ZR 6/50] m. Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts).

9

Hiernach kann der Restitutionskläger auf die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde die Wiederaufnahmeklage gründen. Denn sie ergibt, daß das mit diesem Rechtsbehelf angegriffene Urteil möglicherweise der sachlichen Rechtslage nicht entspricht. Der Restitutionskläger war in dem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren Beklagter. Er hatte Berufung eingelegt und sich, nachdem ihm das Armenrecht für diesen Rechtsmittel versagt worden war, entschlossen, seine Berufung zurückzunehmen. Da der Prozeßbevollmächtigte, der das Rechtsmittel für den Restitutionskläger eingelegt hatte, sein Mandat niedergelegt hatte und der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Restitutionsklägers beim Berufungsgericht nicht zugelassen war und daher das Rechtsmittel nicht zurücknehmen konnte, ist der Restitutionskläger dem vom Berufungsgericht anberaumten Verhandlungstermin ferngeblieben. Dieses hat mit Recht (vgl. RGZ 27, 363; Wieczorek, ZPO § 618 B 2 b und Stein-Jonas-Schönke, ZPO § 618 VI 1) die Berufung des Restitutionsklägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Dieses Versäumnisurteil ist trotz § 618 Abs. 4 ZPO zulässig gegen den Beklagten ergangen. Denn der Beklagte hätte auch das Rechtsmittel zurücknehmen und dadurch bewirken können, daß es bei der vom Landgericht getroffenen Sachentscheidung blieb. Nicht anders ist aber die Rechtslage, wenn eine Berufung des Beklagten wegen seiner Säumnis durch Versäumnisurteil zurückgewiesen wird (vgl. RGZ 27, 363). Das gegen den Beklagten als Berufungskläger ergangene Versäumnisurteil bringt daher zum Ausdruck, daß es bei der vom Landgericht getroffenen Sachentscheidung sein Bewenden hat.

10

In einem solchen Fall kann die Restitutionsklage auf eine Geburtsurkunde gestützt werden, die zu einer Zeit errichtet worden ist, als dag mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil bereits rechtskräftig war, wenn diese Urkunde ergeben kann, daß das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts möglicherweise der sachlichen Rechtslage nicht entspricht und wenn der Restitutionskläger die hierfür in Betracht kommenden Umstände in dem vorangegangenen Verführen hätte geltend machen können, wenn ihm die Urkunde schon vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Verfügung gestanden hätte. Wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, könnte die Urkunde augenfällig machen, daß das durch das Versäumnisurteil bestätigte Urteil des Landgerichts möglicherweise der materiellen Rechtslage nicht entspricht.

11

Das trifft hier zu. Durch die vorgelegte Urkunde kann in Verbindung mit dem im Vorprozeß in dem Verfahren vor dem Landgericht getroffenen Feststellungen möglicherweise erwiesen werden, daß die Klägerin und Restitutionsbeklagte die Ehe gebrochen hat. Die Urkunde bekundet, daß die Klägerin und Restitutionsbeklagte am 28. August 1964 ein Kind geboren hat. Daraus ergibt sich, daß sie in der zwischen dem 31. Oktober 1963 und 1. März 1964 liegenden gesetzlichen Empfängniszeit mit einem Mann geschlechtlich verkehrt hat. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen haben die Parteien aber zuletzt am 6. September 1962 miteinander ehelich verkehrt. Obwohl die letzte mündliche Verhandlung vor dem Landgericht bereits am 9. März 1963, also vor dem 31. Oktober 1963 stattgefunden hatte, hätte der Restitutionskläger und Beklagte den Ehebruch der Klägerin doch in dem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren geltend machen können. Wenn ihm die später errichtete Urkunde zur Verfügung gestanden hätte, wäre er in der Lago gewesen, gegen das mit der Restitutionsklage angegriffene Versäumnisurteil Einspruch einzulegen und damit geltend zu machen, daß seine Ehefrau die Ehe gebrochen habe. Er hätte damit seine von ihm bereits damals erhobene Widerklage begründen können.

12

Sonach mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Senatspräsident Ascher ist erkrankt und dadurch verhindert zu unterschreiben. Johannsen
Johannsen
Maaß
Dr. Graf
von der Mühlen