Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1962, Az.: IV ZR 127/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 127/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 11.04.1962
- LG Karlsruhe - 26.06.1961
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 38, 333 - 341
- DVBl 1963, 452 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 390 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 715-716 (Volltext mit amtl. LS) "hier: nachträglich aufgefundene Urkunde"
Prozessführer
der Frau Erika Rosa S. geb. W., K., L.straße ...,
Prozessgegner
Franz Karl S., K.-D., L.-A. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Für die Feststellung, ob die nachträglich aufgefundene Urkunde eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, sind außer der Urkunde nur der Prozeßstoff des Vorprozesses und die im Zusammenhang mit der Urkunde von dem Restitutionskläger neu aufgestellten Behauptungen, nicht dagegen die Einlassung des Restitutionsbeklagten zu diesen Behauptungen zu berücksichtigen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. April 1962 wird aufgehoben.
Die Berufung des Restitutionsklägers gegen das Urteil der IV. Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 26. Juni 1961 wird zurückgewiesen. Der Restitutionskläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Ehe der Parteien ist auf die Klage der jetzigen Restitutionsbeklagten durch das am Tage der Verkündung rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 1961 aus Alleinverschulden des Restitutionsklägers geschieden worden. Dieser hatte die Behauptung der Restitutionsbeklagten, sie sei von ihm geschlagen und beschimpft worden, bestätigt. Er selbst hatte gegen die damalige Klägerin und jetzige Restitutionsbeklagte keine Vorwürfe erhoben. Er war ihrer Klage nicht entgegengetreten.
Am 31. März 1961 ist der Restitutionskläger - im folgenden als Kläger bezeichnet - in die Wohnung der Restitutionsbeklagten - im folgenden als Beklagte bezeichnet - eingedrungen und hat dort zahlreiche Briefe aus der Zeit von August 1959 bis Mai 1961 gefunden, die von einem Mann namens Abdel M. unterzeichnet sind und ihrem Inhalt nach Liebesbriefe sind. Wie aus der jeweiligen Anrede hervorgeht, sind die Briefe an eine Frau mit Namen "Erika" oder abgekürzt "Er" gerichtet. Erika ist der Vorname der Beklagten. Der Kläger hat außerdem verschiedene Briefumschläge vorgefunden, die zum Teil an die Beklagte selbst, zum Teil an eine Frau D. adressiert sind, die im gleichen Hause wohnt wie die Beklagte. In diesen Fällen tragen die Umschläge den zusätzlichen Vermerk: "Er" oder "E". Die Schriftzüge, mit denen Briefe und Umschläge beschrieben sind, sind dieselben. Der Kläger hat ferner ein Foto an sich genommen, das die Beklagte beim Tanzen mit einem Ausländer auf einer Faschingsveranstaltung zeigt und auf der Rückseite die Widmung trägt: "Zur Erinnerung an Abdel 1959". Auch diese Widmung weist dieselben Schriftzüge auf wie Briefe und Umschläge.
Der Kläger hat am 28. April 1961 die Restitutionsklage eingereicht. Er hat behauptet, er habe zuvor von der Existenz dieser Briefe nichts gewußt und sie deshalb auch im Ehescheidungsverfahren nicht verwerten können. Die Beklagte habe während der Ehe längere Zeit ein ehebrecherisches oder ehewidriges Verhältnis zu einem fremden Kenn unterhalten. Zum Beweise hierfür beruft er sich auf die aufgefundenen Briefe und die Fotografie.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 1961 aufzuheben.
- 2.
und auf seine Widerklage fürsorglich den Mitschuldantrag, die am 28. August 1948 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden aus Verschulden der damaligen Klägerin, jetzigen Beklagten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat zugegeben, daß der Kläger die Briefe in ihrer Wohnung gefunden habe. Sie vertritt die Rechtsansicht, daß die Restitutionsklage nicht begründet sei.
Das Landgericht hat die Restitutionsklage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, die Restitutionsklage für zulässig und begründet erklärt und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Hauptsache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Restitutionskläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Die Restitutionsbeklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Sie wäre dennoch nicht zulässig, wenn das Urteil des Berufungsgerichts nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden könnte. Sie wäre daher unzulässig, wenn das angefochtene Urteil nur ein nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil wäre (BGHZ 3, 244). Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage in der Urteilsformel für zulässig und begründet erklärt. Damit hat es sachlich ein Zwischenurteil gefällt. Im Sinne des Verfahrensrechts handelt es sich jedoch um ein Endurteil, denn das Berufungsgericht hat abschließend über die Berufung entschieden. Es hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Hauptsache an das Landgericht zurückverwiesen. Durch dieses Urteil ist die Berufungsinstanz beendet worden. Das Urteil ist daher ein Endurteil im Sinne des §545 ZPO.
II.
Die Revision ist auch begründet.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Wiederaufnahmeklage zulässig ist. Sie ist aber, im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, unbegründet. Nach §580 Nr. 7 ZPO findet die Wiederaufnahme statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet, oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Um diese Feststellung zu treffen, dürfen nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozeß, der im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde stehende Prozeßstoff und als Beweismittel nur die im Vorprozeß erhobenen und angetretenen Beweise sowie die neuen Urkunden berücksichtigt werden. Bei der Beweiswürdigung sind die nachträglich aufgefundenen Urkunden in Verbindung mit dem im Vorprozeß vorgetragenen Prozeßstoff zu würdigen. Auf Urkunden, die nur in Verbindung mit anderen im Vorprozeß nicht vorgebrachten Beweismitteln zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung führen können, kann die Restitutionsklage nach §580 Nr. 7 b ZPO nicht gestützt werden (RGZ 14, 329, 330; BGHZ 6, 354 [BGH 26.06.1952 - IV ZR 222/51]; 31, 351, 356 [BGH 16.12.1959 - IV ZR 206/59]mit zustimmender Anmerkung von Gaul, ZZP Bd. 73, 418 ff). Es kommt darauf an, ob im Vorprozeß eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn er damals die nachträglich aufgefundenen Urkunden vorgelegt und den damit im Zusammenhang stehenden Prozeßstoff vorgetragen hätte.
Diese Grundsätze ergeben sich daraus, daß es einer der obersten Zwecke des Prozeßverfahrens ist, den Rechtsfrieden schnell und endgültig wieder herzustellen. Der Streit der Parteien soll durch die Entscheidung des Gerichts ausgeräumt werden. Es soll grundsätzlich ausgeschlossen sein, daß die Parteien denselben Streit nochmals aufrollen. Das Interesse der Allgemeinheit daran, Rechtsstreitigkeiten durch eine gerichtliche Entscheidung endgültig klären zu lassen, ist so groß, daß es hingenommen werden muß, daß Urteile ergehen, die der wirklichen Rechtslage nicht entsprechen, sei es, weil der Rechtsstreit durch die Gerichte unrichtig behandelt worden ist, sei es, weil die Parteien nicht in der Lage gewesen sind, den Prozeßstoff vollständig darzulegen und zu beweisen.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher nur in den in §580 ZPO geregelten Aufnahmefällen zulässig.
Bei ihnen wäre es für das Gerechtigkeitsgefühl unerträglich, wenn es keine Möglichkeit gäbe, die ergangene Entscheidung durch eine andere zu ersetzen. Außer den Fällen, in denen das Ergebnis des Prozesses durch eine in bezug auf den Rechtsstreit begangene strafbare Handlung beeinflußt ist (§580 Ziff. 1 bis 5 ZPO), handelt es sich zunächst um Fälle, in denen das Urteil sich auf ein wanderes Urteil gründet, das wiederum durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist (§580 Ziff. 6 ZPO). Schließlich würden an und für sich dazu alle Fälle gehören, in denen später ein neues Beweismittel aufgefunden worden ist, das schon vor dem Erlaß der Entscheidung vorhanden war und das die Unrichtigkeit des ergangenen Urteils ergibt. Die Wiederaufnahme wird nach §580 Ziff. 7 a und b ZPO aber nur zugelassen. wenn das nachträglich verfügbar gewordene Beweismittel die Unrichtigkeit des Urteils augenfällig offenbart. Das nachträglich aufgefundene Beweismittel muß daher entweder ein in derselben Sache früher ergangenes Urteil oder eine Urkunde sein. Denn nur dann ist der Widerspruch zwischen der wirklichen Rechtslage und dem ergangenen Urteil stets so augenscheinlich, daß nach dem Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden muß, das Urteil durch ein anderes ersetzen zu lassen, das das nachträglich aufgefundene Beweismittel berücksichtigt. Wegen ihres besonderen Beweiswertes, der darauf beruht, daß die Urkunde einen Gedanken verkörpert und damit wegen ihres Inhalts ein besonderes Beweismittel ist, ist sie neben rechtskräftigen Urteilen das einzige Beweismittel, das, wenn es nachträglich aufgefunden wird, die Restitutionsklage begründen kann.
Das muß auch beachtet werden, wenn zu prüfen ist, ob die Urkunde eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Auch in diesem Zusammenhang darf die Urkunde in Verbindung mit dem zu berücksichtigenden Prozeßstoff nur als Beweismittel, und zwar nur mit dem Beweiswert gewürdigt werden, den sie als Urkunde hat.
Die Restitutionsklage ist nicht begründet, wenn die Urkunde in dein Verfahren in Verbindung mit dem allein zu berücksichtigenden Prozeßstoff keinen urkundlichen Beweiswert hat, sondern nur Anlaß geben kann, im Vorprozeß noch nicht benannte Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Diese Urkunde würde nur dazu dienen, jetzt neue Beweismittel, die Vernehmung der Parteien, Zeugen und Sachverständige in den Rechtsstreit einzuführen. Das ist nicht zulässig. Denn diese nachträglich vorgebrachten Beweismittel rechtfertigen die Restitutionsklage nicht. Auf eine Urkunde, die nur zusammen mit solchen neu in den Prozeß einzuführenden weiteren Beweismitteln Grundlage für die Überzeugung des Richters von der Wahrheit sein kann, kann die Restitutionsklage nicht gestützt werden (bgl. BGHZ 1, 218, 220) [BGH 26.02.1951 - IV ZR 102/50]. Das kann auch dann nicht geschehen, wenn die Parteien, Zeugen oder Sachverständige zwar bereits in dem früheren Prozeß vernommen waren, jedoch zu einem anderen Beweisthema als der Behauptung, die nunmehr durch die neue Urkunde erhärtet werden soll. Falls das Reichsgericht in einer im Jahre 1883 ergangenen Entscheidung (RGZ 14, 329, 331) einen anderen Standpunkt vertreten haben sollte, könnte der Senat den nicht folgen.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Restitutionsklage begründet sein kann, wenn die Urkunde von einer Partei des Prozesses oder von einem im Vorprozeß bereits benannten Zeugen errichtet worden ist. Sie kann dann mit ihrem urkundlichen Beweiswert erheblich sein. Denn sie bringt urkundlich den Beweis, daß die Partei oder der Zeuge die in ihr enthaltenen Erklärungen abgegeben hat. Die Restitutionsklage könnte deswegen begründet sein, auch wenn die Urkunde nur dazu führt, ihren Aussteller, die Partei oder den im Vorprozeß bereits benannten Zeugen zu den in ihr enthaltenen Erklärungen nochmals zu hören (vgl. RG Warn. 1937, 247 Nr. 103).
In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit sind die nachträglich aufgefundenen Urkunden von einer Person errichtet worden, die in dem Vorprozeß noch nicht als Zeuge benannt war. Es handelt sich um die Briefe mit den Umschlägen und eventuell auch die Fotografie mit der auf der Rückseite befindlichen Widmung. Die Briefe sind Liebesbriefe, die an die Beklagte gerichtet worden sind. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe mindestens ehewidrige Beziehungen zu dem Absender der Briefe unterhalten. Hierfür hätte er auch im Vorprozeß den Beweis nicht allein dadurch führen können, daß er die Briefe vorgelegt hätte. Sie waren zwar ein sehr wichtiges Beweiszeichen für die Richtigkeit seiner Behauptung. Sie hätten aber nur dazu geführt, daß die Beklagte über ihre Beziehungen zu dem Absender gehört oder daß dieser als Zeuge vernommen worden wäre. Nur in Verbindung mit diesen Aussagen könnten die Urkunden zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen. Da sie nicht von der Beklagten errichtet worden ist, hätten sie für die Entscheidung des Rechtsstreits keinen eigentlichen Beweiswert als Urkunde. Da der Absender der Briefe im Vorprozeß noch nicht als Zeuge benannt war, sind sie nur ein Mittel, das allein dazu führen kann, die Vernehmung der Beklagten zu wiederholen oder den Absender der Briefe nachträglich als neuen Zeugen in den Rechtsstreit einzuführen. Ihnen kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits kein weiterer urkundlicher Beweiswert zu, sie können deshalb bezüglich der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe mindestens ehewidrige Beziehungen zu dem Absender der Briefe Unterhalten, die Restitutionsklage nicht begründen. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt.
Das Berufungsgericht meint aber, Tatsache, die erst anläßlich der Auffindung der Urkunden zutage träten, sich aber schon während des Vorprozeßes in bezug auf die Urkunde ereignet hätten, müßten, wenn sie unbestritten und offenkundig seien, gemäß §286 ZPO in Verein mit der aufgefundenen Urkunde frei gewürdigt werden. Daher müsse berücksichtigt werden, daß Briefe, Umschläge und Widmung von ein und derselben Hand geschrieben worden seien, wie sich leicht durch eine einfache Schriftvergleichung feststellen lasse, daß die Briefe unbestritten in der Wohnung der Beklagten aufgefunden worden seien und daß schließlich die Beklagte während ihrer Ehe mit dem Kläger diesem den Empfang und den Besitz der Briefe unbestritten verschwiegen habe. Wenn man aus Foto mit der Widmung, die Briefe und die Umschläge zusammen mit diesen unbestrittenen und offenkundigen Tatsachen würdige, so erbrächten die aufgefundenen Urkunden den Nachweis, daß der Absender der Briefe für die Beklagte nicht etwa ein fremder, sondern ein durchaus bekannter Mann sei. Daß die Beklagte diese Liebesbriefe, die sich über eine längere Zeit erstreckten, erhalten, entgegengenommen und aufbewahrt habe, ergebe sich daraus, daß sie unbestritten im Besitz der Briefe gewesen sei. Daß ihr diese Liebesbriefe etwas bedeuteten, was sie vor ihrem Ehemann zu verheimlichen gehabt habe, gehe zwingend daraus hervor, daß sie die Briefe vor ihrem Ehemann unbestritten verborgen gehalten habe. Hätte die Beklagte vor ihrem Ehemann nichts zu verheimlichen gehabt, dann hätte sie nach allgemeiner Lebenserfahrung die Briefe ihrem Ehemann gezeigt, um ihm gegenüber in keinen falschen Verdacht zu geraten. Die Verheimlichung dieser Briefe stelle eine Eheverfehlung im Sinne des §43 EheG dar. Das hätte das Gericht im Ehescheidungsverfahren, wenn ihm jetzt vom Kläger aufgefundenen Briefe vorgelegen hätten, aus diesen und dem von der Beklagten in bezug auf die Briefe unstreitig gezeigten Verhalten ohne jede weitere Beweiserhebung entnehmen können und müssen. Die vom Kläger vorgelegten Urkunden seien deshalb geignet, im Ehescheidungsverfahren eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Die eigentliche Eheverfehlung, auf die der Restitutionskläger sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts im Restitutionsverfahren berufen kann, ist demnach seine Behauptung, die Beklagte habe über einen längeren Zeitraum Liebesbriefe empfangen, sie nicht zurückgewiesen, sie aufgehoben und dem Kläger hiervon nicht gesagt. Diese Behauptung kann er nicht mittels der aufgefundenen Urkunde und der im Vorprozeß erhobenen und angetretenen sonstigen Beweise beweisen. Die behauptete Eheverfehlung hält das Berufungsgericht nur deswegen für erwiesen, weil die Beklagte nicht bestritten hat, diese Briefe laufend angenommen und vor dem Kläger verheimlicht zu haben.
Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden. Denn man würde dem Restitutionsverfahren in einem Umfang Raum geben, der mit den Absichten des Gesetzes nicht zu vereinbaren ist, wenn in diesem Verfahren offenkundige oder unbestrittene Tatsachen berücksichtigt werden, die erst beim Auffinden der Urkunden zutage treten, die sich aber schon während des Vorprozesses ereignet haben. Die Urkunde würde auch dazu führen, die Restitutionsklage zu begründen, obwohl ihr eigentlicher Beweiswert als Urkunde für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht in Betracht kommt. Sie ist auch insoweit nur das Mittel, um einen neuen Prozeßstoff einzuführen. Das sind hier die Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe diese Briefe während des Bestehens der Ehe empfangen und vor ihm verborgen gehalten. Das aber kann durch die Urkunde allein nicht bewiesen werden. Um sich von der Richtigkeit dieser Behauptung zu überzeugen, muß das Gericht wiederum die Einlassung der Beklagten würdigen. Auch insoweit sind die Urkunden nur Gegenstand und Mittel, um neuen Prozeßstoff in den Rechtsstreit einzuführen und die Beklagte zu veranlassen, sich hierzu zu äußern. Außerdem übersieht das Oberlandesgericht dabei, daß die Ermöglichung einer Schriftvergleichung nicht auf dem besonderen Beweiswert der Urkunde als der Verkörperung eines Gedankens beruht, sondern auf der Eigenschaft der mehreren Urkunden als Augenscheinsobjekte. In dieser Eigenschaft kann die Urkunde eine Restitutionsklage nach §580 Ziff. 7 b ZPO nicht begründen.
Daß die Beklagte die Behauptungen des Klägers von vornherein zugestanden hat, so daß ihre nochmalige Vernehmung dazu nicht notwendig war, ist unerheblich. Abgesehen davon, daß der Restitutionsbeklagte die Echtheit der vorgelegten Urkunde bestreiten kann, so daß darüber Beweis erhoben werden muß, kommt es in diesem Statium des Verfahrens nicht darauf an, wie er sich zu den neu aufgestellten Behauptungen erklärt. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß er sie bestreitet und es ist zu prüfen, ob dennoch die Restitutionsklage begründet ist.
Eine Restitutionsklage, die, wenn der Beklagte den neuen Vortrag bestreiten würde, unbegründet wäre, kann nicht deswegen begründet sein, weil der Beklagte alle oder einzelne der neu aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht bestreitet. Denn auch auf ein nachträgliches Geständnis einer Partei kann die Restitutionsklage nicht gestützt werden. Würde man es für möglich halten, daß in dieser Weise mittels einer nachträglich aufgefundenen Urkunde ein nachträgliches Geständnis einer Partei in den Rechtsstreit eingeführt werden könnte, dann würde damit der Restitutionsklage in einer Weise Raum gegeben, die weit über die vom Gesetz gezogenen Grenzen hinausgehen würde. Die Grenzen für eine Durchbrechung der Rechtskraft würden nicht mehr objektiv bestimmt sein, sondern es würde weitgehend davon abhängen, in welcher Weise der Restitutionsbeklagte sich auf die neu aufgestellten Behauptungen einläßt. Der Beklagte hätte es in der Hand zu entscheiden, ob das Gericht sich im einzelnen Fall über die Rechtskraft des Urteils hinwegsetzen darf. Das ist jedenfalls in Statussachen unzulässig.
Da sonach das Landgericht die Restitutionsklage mit Recht abgewiesen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung mit der Kostenfolge aus §97 ZPO abgewiesen werden.