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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1973, Az.: NotZ 5/72

Persönliche und sachliche Geeignetheit eines Rechtsanwalts bei der Bestellung zum Notar; Anrechnung von einer anderen als in Anwaltstätigkeit oder im anwaltlichen Probedienst und Anwärterdienst verbrachten Zeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1973
Aktenzeichen
NotZ 5/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 15362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 24.05.1972

Fundstelle

  • DNotZ 1974, 750-752

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 26. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Braxmaier sowie
die Rechtsanwälte und Notare Wolff I und Fortmann
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 24. Mai 1972 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszuge notwendig entstanden sind.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1931 geborene Antragsteller war seit 8. November 1961 zunächst als Gerichtsassessor, seit 1. Juli 1965 als Landgerichtsrat im richterlichen Dienst des Landes Niedersachsen tätig. Am 30. April 1967 schied er auf eigenen Wunsch aus dem Staatsdienst aus. Am 1. Januar 1968 wurde er beim Amtsgericht Hannover, am 1. Juli 1968 beim Landgericht Hannover als Rechtsanwalt zugelassen. Sein am 1. Juni 1971 gestellter Antrag, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Hannover zu bestellen, wurde durch Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 1971 abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

2

II.

Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund des § 4 Abs. 2 BNotO vom Antragsgegner erlassenen AVNot vom 30. März 1961 (Nds.Rpfl. S. 70) in der Fassung der AV vom 22. Januar 1970 (Nds.Rpfl. S. 31) wird jeder persönlich und fachlich geeignete Rechtsanwalt auf seinen Antrag zum Notar bestellt, wenn er 15 Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war (Abs. 1 a) und während der letzten drei Jahre in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, als Rechtsanwalt ununterbrochen tätig gewesen ist (Abs. 1 b).

3

Die Verfahrensbeteiligten streiten darum, ob die richterliche Tätigkeit des Antragstellers auf diese Wartefristen anzurechnen ist.

4

Das haben sowohl der Antragsgegner wie der Ehrengerichtshof mit Recht abgelehnt.

5

1.

Ob bei fachlicher und persönlicher Eignung (§ 6 BNotO) ein Bewerber zum Notar zu bestellen ist, unterliegt dem Ermessen der Landesjustizverwaltung (§ 12 BNotO), die dabei hinsichtlich der Zahl der zu bestellenden Notare auf die Erfordernisse der Rechtspflege Bedacht zu nehmen hat (§ 4 Abs. 1 BNotO). Für das Gebiet des Anwaltsnotariats hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 AVNot der Landes Justizverwaltung die Befugnis eingeräumt, nähere Bestimmungen zu treffen, in denen die Bestellung insbesondere von dem Bedürfnis an dem in Aussicht genommenen Amtssitz oder von der Erfüllung von Wartezeiten oder von beiden Voraussetzungen zusammen abhängig gemacht werden darf. Hiervon hat der Antragsgegner in seiner AVNot Gebrauch gemacht und sich damit in seiner Ermessensausübung selbst gebunden. Er darf also, schon zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, von dem Inhalt der AVNot weder zugunsten noch zuungunsten eines Bewerbers abweichen (BGHZ 37, 179, 185; vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 30. November 1964 - NotZ 4/68 = DNotZ 1965, 183 [BGH 30.11.1964 - NotZ 4/64] und vom 1. Dezember 1969 - NotZ 6/69 = DNotZ 1970, 314).

6

Die AVNot sieht eine Anrechnung von anderer als Anwaltstätigkeit nur für die im Kriegsdienst oder in Kriegsgefangenschaft verbrachte Zeit und für die Zeit vor, die der Bewerber als Assessor im anwaltlichen Probe- und Anwärterdienst verbracht hat (§ 1 Abs. 2 AVNot). Im übrigen macht sie Ausnahmen von den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nur für in der Zeit des Nationalsozialismus aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen Verfolgte (§ 3 AVNot). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung könnte daher nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller bereits bei Erlaß der AVNot gegen die allgemeinen Grundsätze des Ermessensgebrauchs verstoßen hätte, oder wenn es sich hier um einen in der AVNot ungeregelt gebliebenen Fall handelte (vgl. dazu die oben genannten Beschlüsse vom 30. November 1964 und vom 1. Dezember 1969 a.a.O.), der vom Antragsgegner, sei es unter Ermessensüberschreitung, sei es durch fehlerhaften Gebrauch seines Ermessens entschieden worden wäre. Beides trifft jedoch hier nicht zu.

7

2.

Die Vorschriften, die auf Grund des § 4 Abs. 2 BNotO erlassen werden, dienen dem Zweck, im Rahmen einer schematisierten Bedürfnisprüfung die Zahl der Rechtsanwälte, die für eine Bestellung zum Notar in Betracht kommt, zu begrenzen (BGHZ 38, 221, 224).

8

a)

Allerdings ist es in diesem Rahmen der LandesJustizverwaltung nicht erlaubt, zusätzlich zur schematisierten Bedürfnisregelung erschwerende Voraussetzungen für den Zugang zum Notaramt aufzustellen (BGH a.a.O. S. 225). Andererseits ist es jedoch kein Ermessensverstoß, wenn sie bei der Erfüllung der Wartezeiten grundsätzlich allein auf die Tätigkeit des Bewerbers als Rechtsanwalt abstellt. Da § 4 Abs. 2 BNotO sich nur mit der Bedürfnisprüfung im Bereich des Anwaltsnotariats befaßt, also in einem Gebiet, in dem ausschließlich Rechtsanwälte zum Notaramt zugelassen werden (§ 3 Abs. 2 BNotO), ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn der Antragsgegner bei der Berechnung der Wartezeiten nur die Zeiten anrechnet, in denen der Notarbewerber als Rechtsanwalt zugelassen und tätig war.

9

b)

Darauf, ob der als Richter tätig Gewesene durch sein früheres Amt in besonders hohem Maße zu objektiver rechtlicher Beurteilung in der Lage und deshalb auch in besonders hohem Maße für das Notaramt geeignet ist, wie der Antragsteller meint, kommt es nicht an; denn aus § 3 Abs. 2, § 6 BNotO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 1. Halbs. AVNot ergibt sich, daß grundsätzlich jeder fachlich (und persönlich) geeignete Rechtsanwalt zum Notaramt zugelassen werden kann, wenn die Voraussetzungen der schematisierten Bedürfnisprüfung (§ 4 Abs. 2 BNotO und §§ 1,2 AVNot) erfüllt sind.

10

c)

Zwar kann es im Rahmen des § 2 AVNot, wenn mehrere Bewerber in vollem Umfang die gleichen, nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar auf weisen, auch einmal auf eine Abwägung der größeren fachlichen Eignung zum Notar ankommen. Bei der zur Erleichterung der Bedürfnisprüfung eingeführten Wartezeit kommt es auf eine besondere Eignung zum Notar, wie sie der Antragsteller hier für sich annimmt, jedoch nicht an.

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d)

Er könnte die Anrechnung seiner richterlichen Tätigkeit nur erreichen, wenn die Nichtanrechnung im Rahmen des Verwaltungsermessens nicht vertretbar wäre. Davon kann aber bei der Bestellung zum Anwaltsnotar keine Rede sein. Die Ausnahmen des § 1 Abs. 2 AVNot haben ihren berechtigten Grund in den besonderen Kriegsfolgen, von denen Bewerber betroffen sind, oder darin, daß vor Erlaß des Bundesrechtsanwaltsordnung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weithin ein anwaltlicher Probe- und Anwärterdienst vorgesehen war, den es heute nicht mehr gibt und bei dessen Nichtberücksichtigung die Bewerber, die nach Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung unmittelbar zur Anwaltschaft zugelassen worden sind, gegenüber den früher erst nach Ableistung des Probe- oder Anwärterdienstes zugelassenen Rechtsanwälten bevorzugt gewesen wären. Beide Bestimmungen wollen also Härtefälle vermeiden. Das gilt auch für § 3 AVNot, bei dem es sich um eine Vorschrift zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts handelt.

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Um einen Härtefall handelt es sich aber beim Antragsteller nicht.

13

e)

Auch eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung kann nicht festgestellt werden. Wer sich im Bereich des Anwaltsnotariats entschließt, Rechtsanwalt zu werden und damit einerseits das Risiko des freien Berufes auf sich nimmt, andererseits dadurch die Möglichkeit erlangt, nach Ablauf bestimmter Wartezeiten bei fachlicher und persönlicher Eignung zum Notar bestellt zu werden, steht nicht einem Bewerber gleich, der zunächst Richter wird und erst nach Ausscheiden aus diesem Amt sich als Rechtsanwalt niederläßt. Dem Risiko des freien Berufes steht hier die wirtschaftlich gesicherte Stellung des Richters gegenüber. Jedenfalls ist es kein Ermessensfehler, wenn der Antragsgegner in die AVNot keine Bestimmung über die Berücksichtigung richterlicher Tätigkeit bei der Berechnung der Wartezeiten aufgenommen hat.

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f)

Die AVNot hat auch insoweit keine Lücke. Aber selbst wenn man eine Lücke annehmen und demnach den Antragsgegner für verpflichtet halten wollte, hier nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, so wäre auch dann kein Ermessensfehler feststellbar. Denn der Bescheid vom 7. Dezember 1971 beruht auch bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf sachgerechten Gesichtspunkten.

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Er steht überdies im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senates, der es bereits früher abgelehnt hat, eine juristische Tätigkeit im öffentlichen Dienst als anwaltliche Tätigkeit im Sinne der Wartefristen der AVNot des Antragsgegners zu behandeln (Beschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 7/68 = DNotZ 1969, 310).

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III.

Das Oberlandesgericht hat demnach den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Vogt
Börtzler
Braxmaier
Wolff
Fortmann