Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1969, Az.: NotZ 7/68
Voraussetzungen für eine Bestellung zum Notar; Anforderungen an die Anwaltstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1969
- Aktenzeichen
- NotZ 7/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 11975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 19.06.1968
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
in der Sitzung vom 20. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann,
des Rechtsanwalts und Notars Wolff,
der Bundesrichter Dr. Arndt und Börtzler sowie des Notars Dr. Becker
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 1968 erlassenen Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Celle wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die ihm im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist seit 1933 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht in Oldenburg zugelassen. Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde er zunächst Ministerialdirektor in dem damaligen Oldenburgischen Staatsministerium, und zwar seit dem 1. April 1946 als Beamter auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 1. Juli 1947 wurde er im Dienstverhältnis eines "mittelbaren Landesbeamten" auf Lebenszeit zum Vorsitzenden des Vorstandes der Oldenburgischen Landesbrandkasse und des Vorstandes der öffentlichen Lebensversicherungsanstalt Oldenburg ernannt.
Am 16. Februar 1960 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO zurück. Diese Verfügung hob jedoch der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 5. Juni 1961 (= BGHZ 35, 190) auf, weil sich der § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO nicht auf Rechtsanwälte bezieht, die beim Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung bereits Beamte waren, Die Anwaltszulassung des Antragstellers blieb in der Folgezeit bestehen; er übte aber die Anwaltstätigkeit neben seinem Dienst als Beamter nicht aus.
In Mai 1966 wurde der Antragsteller nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als Vorstandsmitglied der beiden öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten in den Ruhestand versetzt. Seitdem hat er die Anwaltstätigkeit in Oldenburg wiederaufgenommen.
Am 1. Juli 1967 beantragte der Antragsteller, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Oldenburg zu bestellen. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 25. Januar 1968 mit der Begründung ab, der Antragsteller erfülle nicht die durch § 1 Abs. 1 Buchst. b der AVNot vom 30. März 1961 (Nds.Rpfl. S. 70) vorgeschriebene Wartezeit.
Dagegen suchte der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nach. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem jetzt angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Mit dem angeführten Beschluß vom 5. Juni 1961 hat der Bundesgerichtshof nur entschieden, daß die bereits zur Zeit des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung bestehende Beamteneigenschaft des Antragstellers keinen zwingenden Rücknahmegrund darstellt. Er hat nicht darüber befunden, ob die damalige Beamtentätigkeit des Antragstellers mit dem Anwaltsberuf vereinbar war oder gemäß § 15 Nr. 2 BRAO einen fakultativen Grund zur Zurücknahme oder Zulassung bildete. Die Prüfung dieser und der weiteren Frage, ob, wenn der fakultative Rücknahmegrund gegeben sei, davon Gebrauch gemacht werden solle, hat er vielmehr den pflichtmäßigen Ermessen des Antragsgegners überlassen.
Erst recht nicht hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß die Tätigkeit des Antragstellers in seinen damaligen Beamtenstellen Anwaltstätigkeit oder einer solchen gleichzuachten sei. Sich mit dieser Frage zu befassen, bestand kein Anlaß. Für die Frage der Anwendung des § 15 Nr. 2 BRAO ist es - ebenso wie bei der Anwaltszulassung gemäß § 7 Nr. 8 BRAO - nur von Bedeutung, ob die anderweit ausgeübte Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf "vereinbar" ist. Das kann auch bei einer Tätigkeit bejaht werden, die von der Anwaltstätigkeit artverschieden ist, die z.B. auf wirtschaftspolitischem oder organisatorischem Gebiet liegt (BGHZ 33, 276; Ehrenger.Entsch. VII, 33) oder überwiegend kaufmännischer Art ist (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 15/63 -).
2.
Bei der jetzt gebotenen Prüfung kann der Auffassung des Antragstellers nicht zugestimmt werden, seine Tätigkeit als Beamter im Dienste der beiden Versicherungsanstalten sei Anwaltstätigkeit gewesen oder einer solchen mindestens gleichzuachten.
Die beiden Senate des ehemaligen Ehrengerichtshofs für deutsche Rechtsanwälte haben sich wiederholt mit der Frage befassen müssen, ob die Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt im Rahmen eines ständigen Dienstverhältnisses (als Syndikusanwalt) ausübt, als Anwaltstätigkeit angesehen werden kann. Für diese Frage ist es bedeutungslos, ob das ständige Dienstverhältnis die Tätigkeit eines Beamten für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder die Tätigkeit eines Angestellten für einen privatrechtlichen oder einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zum Gegenstand hat. Der II. Senat des Ehrengerichtshofs für deutsche Rechtsanwälte hat wiederholt entschieden, daß ein in einen ständigen Dienstverhältnis stehender Rechtsanwalt, der hierbei eine Tätigkeit zu entwickeln hat, "die zu den Berufsaufgaben der Rechtsanwaltschaft gehört, wie die der Beratung oder Vertretung vor Behörden", dabei den Rechtsanwaltsberuf ausübe; eine solche Tätigkeit sei anwaltliche Berufstätigkeit (EGH 21, 20, 24; 26, 30/31). Der I. Senat hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, daß "der Betrieb von Geschäften, welche an sich dem Berufskreis der Anwaltschaft angehören, wenn im Anstellungsverhältnis vorgenommen, nicht unter die Ausübung der Rechtsanwaltschaft fällt" (EGH 20, 15, 19; vgl. auch EGH 24, 8; 25, 146; 28, 12).
Für die Bundesrechtsanwaltsordnung ist eindeutig die Auffassung des I. Senate als maßgebend anzusehen. So heißt es 121 ihrer Amtl. Begründung (BR-Drucks. Nr. 461/57 = BT-Drucks. 3. WP Nr. 120), der insoweit im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht widersprochen worden ist, zu § 58 des Entwurfs (= § 46 des Gesetzes): "In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, laßt sich nur eine Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt" (damit sachlich übereinstimmend die Ausführungen zu § 19 Nr. 8 des Entwurfs = § 7 Nr. 8 des Gesetzes).
Diese Auffassung hat sich auch der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs schon in seiner Entscheidung AnwZ (B) 4/60 von 7. November 1960 (BGHZ 33, 276, 279 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 4/60]/280) zu eigen gemacht und daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten.
3.
In Niedersachsen hängt nach der AVNot vom 30. März 1961 (Nds.Rpfl. S. 70) die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar - von dem in ihrem § 2 geregelten, hier nicht gegebenen Bedürfnisfall abgesehen - davon ab, daß der Rechtsanwalt die beiden in § 1 Abs. 1 Buchst. a und b vorgesehenen Wartezeiten erfüllt hat. Während es nach Buchst. a darauf ankommt, daß der Rechtsanwalt eine längere Zeit "als Rechtsanwalt zugelassen" war, ist nach Buchst. b erforderlich, daß der Rechtsanwalt während der letzten drei Jahre an den in Aussicht genommenen Amtssitz als Rechtsanwalt ununterbrochen "tätig gewesen ist".
Vorweg ist zu bemerken, daß, wie der Senat wiederholt entschieden hat (s. bes. BGHZ 37, 179, 183 [BGH 28.05.1962 - NotZ 1/62] bis 187; 38, 221, 222/223), der § 4 Abs. 2 BNotO und die ihm entsprechenden, von den einzelnen Landesjustizverwaltungen erlassenen Vorschriften (darunter § 1 der niedersächsischen AVNot) mit den Grundgesetz vereinbar sind. Die Vorschrift, daß der Notarbewerber an dem in Aussicht genommenen Amtssitz die anwaltliche Tätigkeit in den letzten drei Jahren ununterbrochen ausgeübt haben müsse, ist auch dazu geeignet, die Zahl der zu bestellenden Notare im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO zu begrenzen (BGHZ 38, 221, 224/225).
Die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 Buchst. b der AVNot wird nicht schon durch eine ununterbrochene Zulassung als Rechtsanwalt während der näher bezeichneten Frist erfüllt. Vielmehr kommt es nach dem klaren Wortlaut und eindeutigen Sinn der Vorschrift darauf an, daß der Notarbewerber während der letzten drei Jahre an dem in Aussicht genommenen Amtssitz ununterbrochen "als Rechtsanwalt tätig gewesen ist".
Diese Voraussetzung erfüllt aber bisher der Antragsteller nicht. Er ist zwar ununterbrochen seit 1935 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, so daß er die Wartezeit des § 1 Abs. 1 Buchst. a der AVNot erfüllt hat. Er gibt jedoch selbst zu, daß er sich während seiner Beamtenzeit nicht als Rechtsanwalt betätigt hat. Erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand im Mai 1966 hat er die Anwaltstätigkeit wiederaufgenommen. Seitdem waren im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids (am 25. Januar 1968) und sind auch heute noch keine drei Jahre abgelaufen.
Der Antragsteller kann in dieser Hinsicht auch aus der Entscheidung BGHZ 38, 221 nichts für sich herleiten. In dieser Entscheidung ist nur dargelegt, daß ein Syndikusanwalt (mag er in seinem inzwischen beendeten ständigen Dienstverhältnis privatrechtlicher Angestellter oder Beamter gewesen sein) auch hinsichtlich der Erfüllung der Wartezeiten nicht anders behandelt werden darf als ein Nur-Rechtsanwalt. Betont ist aber (a.a.O. S. 226), daß es auf die Zeit ankommt, in der sich der Notarbewerber nach seiner Anwaltszulassung als Rechtsanwalt nicht nur betätigen durfte, sondern "betätigt hat". Es darf nur nicht darauf abgestellt werden, ob sich der Notarbewerber in den letzten drei Jahren "überwiegend" als Rechtsanwalt betätigt hat. Er muß aber während dieser Zeit - mindestens auch - den Anwaltsberuf tatsächlich ausgeübt haben.
4.
Nach allein kann die sofortige Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Wolff
Dr. Arndt
Börtzler
Dr. Becker