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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1972, Az.: VI ZR 80/70

Schadensersatz infolge des Unfallstodes der Ehefrau bzw. Mutter; Verlust der von der Ehefrau bzw. Mutter gesetzlich geschuldeten Haushaltführung; Bestimmtheit des Klageantrages; Bestimmtheit eines eingeklagten "mindestens angemessenen Betrags"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1972
Aktenzeichen
VI ZR 80/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 03.12.1969
LG Stuttgart

Fundstellen

  • MDR 1972, 1023 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1716-1719 (Volltext mit amtl. LS) "Schadensberechnungsgrundsätze"
  • VersR 1972, 948-951 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Es widerspricht nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klageantrages (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn mehrere unterhaltsgeschädigte Familienangehörige neben der Bezeichnung der vorgestellten Größenordnung jedes Schadensersatzanspruches aus § 844 Abs. 2 BGB sich mit einer anderen Aufteilung im Rahmen des von ihnen insgesamt geltend gemachten Betrages einverstanden erklären. Einer Teilabweisung ihrer Klage bedarf es in diesem Falle nicht, wenn das Gericht den Gesamtbetrag zuspricht, aber abweichend aufteilt.

  2. b)

    Zur Mithilfepflicht minderjähriger Kinder im Hauswesen der Eltern (§ 1619 n.F. BGB).

  3. c)

    Der durch den Tod einer voll oder teilweise erwerbstätigen Ehefrau entstandene Unterhaltsschaden (§ 844 Abs. 2 BGB) ist unter Berücksichtigung von Haushaltführung und Bareinkommen zu ermitteln.

  4. d)

    Zur Anrechnung der Lehrlingsbeihilfe auf den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen unverheirateten Kindes (§ 1602 Abs. 2 BGB).

  5. e)

    Unter dem Gesichtspunkt der Kosten einer Ersatzkraft kann ein wegen örtlicher Verhältnisse erhöhter Betrag nur dann der Schadensschätzung zugrunde gelegt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Ersatzkraft aus diesem Raum tatsächlich in Anspruch genommen hat und nehmen mußte.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 1969 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen das Feststellungsurteil richtet.

Auf die Revision des Erstbeklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der Erstbeklagte zur Zahlung verurteilt und soweit im Kostenpunkt zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die 49-jährige Frau K. verstarb am ... 1967 an den Folgen eines drei Tage zuvor erlittenen Verkehrsunfalls. Der Erstkläger ist ihr Ehemann, die am ... 1954 als Zwillinge geborenen Zweit- und Drittkläger sind ihre Kinder. Die Kläger nehmen den Erstbeklagten als Fahrer und den Zweitbeklagten als Halter des unfallbeteiligten Personenkraftwagens u.a. wegen Verlustes der ihnen von der Ehefrau bzw. Mutter gesetzlich geschuldeten Haushaltführung nach §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG auf Schadensersatz in Anspruch. Es ist außer Streit, daß die Beklagten - der Zweitbeklagte im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - dem Grunde nach in vollem Umfang haften. Mit der Revision wird nur noch zur Überprüfung gestellt, wie die den Klägern durch den Tod von Frau Krassow entgangene Haushaltführung zu bewerten ist.

2

Der Kläger verdient als Monteur monatlich etwa 800 DM netto. Von den vier Kindern sind noch die beiden jüngsten unterhaltsbedürftig, der Zweitkläger als Lehrling, die Drittklägerin als Schülerin. Frau K. war als Putzfrau tätig gewesen und hatte den Haushalt in einer Drei-Zimmer-Wohnung versorgt. Beide Kinder beziehen seit dem Tode ihrer Mutter eine Halbweisenrente von monatlich je 185 DM.

3

Die Kläger tragen vor, Frau K. habe bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden etwa 480 DM monatlich netto verdient. Als Ersatzkraft für die Leitung des Haushalts komme nicht eine Hausgehilfin, sondern eine Hauswirtschafterin oder Hauspflegerin in Betracht. Darum sei der Rentenberechnung als vergleichbarer Lohn die Vergütungsgruppe BAT VII zugrunde zu legen. Zudem müsse berücksichtigt werden, daß ab 1. Oktober 1969 ein Preisanstieg zu verzeichnen sei und daß der Raum Stuttgart das höchste Preisniveau aufweise.

4

Die Kläger haben im ersten Rechtszug u.a. als Gesamtgläubiger Zahlung eines Rentenbetrages von monatlich 1.400 DM durch den Erstbeklagten und die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung beider Beklagten begehrt.

5

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Höhe des Arbeitslohnes von Frau K. bestritten und geltend gemacht, sie sei neben der Berufstätigkeit nur in beschränktem Umfang zur Haushaltführung verpflichtet gewesen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse habe für alle drei Kläger eine Pflicht zur Mitarbeit bestanden.

6

Das Landgericht hat einen für die Kläger insgesamt berechneten Rentenbetrag von monatlich 650 DM für angemessen gehalten, den Erstbeklagten jedoch nur für die Zeit bis zum 29. Februar 1972 (Vollendung des 18. Lebensjahres der Zweit- und Drittkläger) verurteilt und für die künftige Zeit dem Feststellungsbegehren stattgegeben.

7

Im zweiten Rechtszug haben die Kläger ihr Begehren hinsichtlich des Unterhaltsschadens diesem Gesamtbetrag angepaßt und beantragt, für den Erstkläger einen monatlichen Rentenbetrag von 600 DM und für die Zweit- und Drittkläger einen solchen von je 25 DM zuzuerkennen; hilfsweise haben sie für den Erstkläger 500 DM und für die Zweit- und Drittkläger je 75 DM, mindestens jedoch einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Betrag begehrt und für alle Renten 4 % Zinsen gefordert.

8

Das Oberlandesgericht hat dem Erstkläger monatlich 500 DM, den Zweit- und Drittklägern monatlich je 65 DM als Unterhaltsschaden zugesprochen und den Feststellungsausspruch für die Zeit ab 1. März 1972 aufrechterhalten.

9

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die Abweisung dieser Klageansprüche begehren.

Entscheidungsgründe

10

A.

I.

Das Berufungsgericht hat die auf Anregung des Gerichts vorgenommene Aufteilung des zunächst in Gesamtgläubigerschaft zusammengefaßten Klageantrages in Einzelansprüche jedes Klägers als eine sachdienliche Klageänderung zugelassen (§ 264 ZPO). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 23. November 1971 - VI ZR 241/69 - VersR 1972, 176; v. 26. März 1953 - VI ZR 109/52 - VersR 1953, 210), nach der die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen wegen des ihnen entgangenen Unterhalts nur getrennt für jeden einzelnen Berechtigten geltend gemacht werden können und zwischen den Hinterbliebenen keine Gesamtgläubigerschaft besteht.

11

II.

Gleichwohl hält es das Berufungsgericht für zulässig, daß die Kläger "hilfsweise" im Rahmen des insgesamt vorgestellten Unterhaltsschadens die Aufteilung und damit die Höhe der Einzelforderungen mit den Worten "mindestens einen angemessenen Betrag" in das Ermessen des Gerichtes stellen. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens leitet das Berufungsgericht vor allem daraus her, daß Unterhaltsschadensansprüche der in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit ebenso wie die entsprechenden Unterhaltsansprüche zu Lebzeiten innerlich aufeinander bezogen und voneinander abhängig seien. Die Aufteilung des Schadens auf die einzelnen Familienangehörigen sei letztlich eine Ermessenssache des Gerichtes. Deshalb wäre es unbillig, die Kläger derart mit dem Wagnis dieser Aufteilung zu belasten, daß ihnen schon bei jeder Verschiebung in der Aufteilung und selbst bei voller Angemessenheit ihrer Ersatzansprüche insgesamt eine teilweise Zurückweisung ihrer Ansprüche drohe.

12

Diese Ausführungen sind bei dem gegebenen Sachverhalt nicht zu beanstanden.

13

Auch bei Ansprüchen, die - wie hier - richterlicher Schätzung unterliegen, bedarf es mit Rücksicht auf das Erfordernis der Bestimmtheit des Klageantrages (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) mindestens einer Angabe der Größenordnung des Anspruches oder der zur Fixierung seiner Forderung nötigen tatsächlichen Grundlagen (BGHZ 45, 91; BGH Urt. v. 4. November 1969 - VI ZR 85/68 - VersR 1970, 127 m.w.Nachw.). Das Erfordernis der Angabe einer Größenordnung für jeden einzelnen der von unterhaltsgeschädigten Angehörigen erhobenen Schadensersatzansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB (§ 10 Abs. 2 StVG) hat nach dem Antragsgrundsatz (§ 308 ZPO) zur Folge, daß keinem der Kläger mehr als der von ihm beantragte Betrag zugesprochen werden kann. Andererseits haben, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat und sich überdies auch aus der in §§ 1360, 1360 a BGB getroffenen Regelung ergibt, zusammenlebende Familienangehörige oft ein berechtigtes Interesse daran, den Streitwert ihrer verbundenen Klagen nicht über den Betrag hinauswachsen zu lassen, der nach ihrer Vorstellung den ihnen insgesamt zustehenden Unterhaltsschadenersatzansprüchen, insbesondere ihrem gemeinsamen Unterhaltsbedarf in den durch die Leistungspflicht des getöteten Unterhaltspflichtigen gezogenen Grenzen entspricht. Das gleiche Interesse hat der Ersatzpflichtige. Weicht das Gericht in einem derartigen Falle in der Beurteilung des Bedürfnisses einzelner Kläger von deren im Antrag genannten Beträgen ab und kommt es zu dem Ergebnis, daß innerhalb des Gesamtschadensbetrages der Unterhaltsschaden der einzelnen Kläger anders aufzuteilen sei, so kann - nicht muß - der Wille der insoweit geringer bedachten Kläger für diesen Fall darauf gerichtet sein, sich mit dieser Aufteilung zufrieden zu geben. Im Zweifel muß das Gericht hierüber Klarheit schaffen (§ 139 ZPO). Das Berufungsgericht hat hier erkennbar einen dahingehenden Willen der Kläger als gegeben angesehen. Allerdings dürfte der vom Berufungsgericht angeregte "Hilfsantrag"bei dieser Auslegung eine Modifikation des Hauptantrages darstellen, durch die den Klägern prozessual eine der Gesamtgläubigerschaft angenäherte Stellung erwächst, jedoch unbeschadet der Pflicht des Gerichts, auf getrennte Unterhaltsschadensbeträge für die einzelnen Kläger zu erkennen, und der Beschwer eines Beklagten, der sich gegen diese Aufteilung wendet. Nur, soweit dieses Einverständnis der Kläger (oberhalb etwa bezeichneter Mindestforderungen für einzelne Kläger) reicht, konnte das Berufungsgericht davon absehen, den insoweit geringer bedachten Vater zu dem entsprechenden Teil abzuweisen. Die Parteien haben nach Erörterung dieser Frage erklärt, das Verfahren des Berufungsgerichts aus unabweisbaren praktischen Gründen zu billigen. Eine derartige Antragstellung entspringt hier, wo es nur um die Höhe von nach § 287 ZPO zu schätzenden Ansprüchen geht, der Eigentümlichkeit des sachlichen Unterhaltsrechts, wonach der Unterhaltsanspruch nicht nur vom eigenen Bedarf, sondern auch von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und vor allem dem Vorhandensein weiterer Unterhaltsberechtigter bestimmt sein kann. Mit der hier vom Berufungsgericht als gegeben angesehenen Erklärung des dargelegten Inhalts ist ferner ein bedingter sachlich-rechtlicher Teilverzicht auf den Schadensersatzanspruch nicht verbunden; das Innenverhältnis der Kläger bleibt unberührt. Rechtliche Bedenken gegen die vom Berufungsgericht angeregte Antragstellung und gegen sein Urteil ergeben sich insoweit auch nicht daraus, daß hierbei der Vater Erklärungen namens der minderjährigen Kinder abgibt, die zu einer ihm günstigeren Aufteilung des Unterhaltsschadens führen können, denn er führt damit im Ergebnis nur die Rechtslage herbei, die durch das rechtskräftige Urteil des Prozeßgerichts verbindlich als die dem Gesetz entsprechende festgestellt wird. Inwieweit sich aus Anträgen des gekennzeichneten Inhalts Bindungen für das spätere prozessuale Verhalten der einzelnen Kläger ergeben, bedarf bei dem gegebenen Sachverhalt keiner Erörterung.

14

Nach alledem führen die vom Berufungsgericht dargelegten zwingenden praktischen Gründe auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu, bei einem Sachverhalt der gegebenen Art das Vorgehen des Berufungsgerichts in diesem Punkte für zulässig zu halten (für den Fall der Klage eines Kindes gegen beide Eltern ähnlich Gernhuber, FamR 2. Aufl. § 42 II 4 S. 468; Lange bei Soergel, BGB 10. Aufl. § 1606 Rdz. 15).

15

B.

I.

Das Berufungsgericht bewertet die nach §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG für den Verlust der entgangenen Haushaltführung zu zahlende Schadensersatzrente auf monatlich insgesamt 1.000 DM, wovon es dem Erstkläger 500 DM und den Zweit- und Drittklägern, ausgehend von je 250 DM, unter Berücksichtigung des Forderungsüberganges (§ 1542 RVO) in Höhe der bezogenen Waisenrenten von je 185 DM noch je 65 DM zuerkennt.

16

II.

Die Revision führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

17

1.

Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings die Art der Berechnung - mit Ausnahme der unter II 4 erörterten Außerachtlassung der Berufstätigkeit von Frau K. nicht zu beanstanden. Zu Recht bewertet das Berufungsgericht die den Klägern für den Verlust der Haushaltführung zustehenden Schadensersatzansprüche danach, welche gesetzlich geschuldeten Unterhaltsleistungen ihnen durch den Tod von Frau K. entgangen sind. Auch steht es mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang, daß es einen Anhaltspunkt für die Bewertung dieser entgangenen Unterhaltsleistung in der Vergütung sieht, die für eine gleichwertige Ersatzkraft aufzubringen wäre (Senatsurt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 - VersR 1971, 1065).

18

2.

Auch die Höhe der Schätzung hält sich im Ausgangspunkt im Rahmen tatrichterlicher Würdigung (§ 287 ZPO). Eine Überprüfung der Schadensbemessung ist revisionsrechtlich nur zulässig, sofern das Berufungsgericht gegen Denkgesetze verstoßen oder rechtsgrundsätzlich zu beachtende Bewertungsfaktoren verkannt hat. Ein solcher Verstoß ist nicht festzustellen.

19

Das Berufungsgericht zieht als vergleichbare Ersatzkraft für die den Klägern entgangene Haushaltsführung nicht eine Hausgehilfin, sondern eine selbständig arbeitende Haushälterin (Hauswirtschaftsleiterin) mit einer Vergütung nach BAT VII in Betracht. Dies ist bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden. Der Schädiger hat den Unterhaltsberechtigten in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen und zwar, ohne sich Einschränkungen aufzuerlegen oder die Mildtätigkeit Dritter in Anspruch nehmen zu müssen, wobei dem konkreten Lebenszuschnitt entscheidende Bedeutung zukommt (Senatsurt. v. 13. Juli 1971 a.a.O.). Bei den Klägern handelt es sich um einen im Beruf stehenden Witwer mit Zwillingen, die zur Unfallzeit 12 Jahre alt waren. Die Versorgung und Erziehung dieser heranwachsenden Kinder fordert bei voller Berufstätigkeit des Vaters eine ganztägig beschäftigte, in den Haushalt aufgenommene Ersatzkraft, die über eine gewisse Ausbildung und Erfahrung in Haushaltführung und Kindererziehung verfügt und selbständig arbeiten kann. Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht - anders als bei der Versorgung eines alleinstehenden Witwers ohne häusliche Verpflichtungen - bei der Schadensschätzung nicht eine stundenweise beschäftigte Haushalthilfe oder eine Hausgehilfin, sondern eine nach BAT VII bezahlte Kraft zum Vergleich heranzieht.

20

Zwar mag es nicht unbedenklich sein, daß das Berufungsgericht für die Versorgung dieser in einfachen Verhältnissen lebenden drei Personen nicht eine Hauswirtschafterin, sondern eine Hauswirtschaftsleiterin als erforderlich ansieht. Dieser an sich zu hoch angesetzte Ausgangspunkt hat sich im Ergebnis der Schätzung jedoch nicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt. Mit der Bezugnahme auf BAT VII bringt das Berufungsgericht zum Ausdruck, daß es nicht eine Spitzenkraft innerhalb der Gruppe der Hauswirtschaftsleiterinnen im Auge hat (die nach BAT VI vergütet würde), sondern eine Vergütungsgruppe zur Grundlage der Bewertung macht, nach der auch Hauswirtschafterinnen und Hauspflegerinnen bezahlt werden (beide steigen von BAT VIII zu BAT VII auf). Zudem macht das Berufungsgericht nicht etwa den genau berechneten Lohn einer im mittleren Alter stehenden Hauswirtschaftsleiterin zur Grundlage seiner Schätzung, sondern schätzt den erforderlichen Aufwand auf einen pauschalierten Betrag von 1.000 DM monatlich. Dies ist revisionsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn dieser Schätzung eine vollwertige Haushalttätigkeit zugrunde lag (vgl. II 4).

21

3.

Das Berufungsurteil läßt bei dieser Schätzung jedoch nicht erkennen, ob es dem Umstand, daß Frau Krassow im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit nicht zur gesamten Haushaltführung verpflichtet war, im Ergebnis Rechnung getragen hat. Insbesondere stellt es nicht fest, in welchem Umfang Frau K. erwerbstätig war und zu welcher Arbeit sie unter Berücksichtigung der Verhältnisse zur Haushaltführung rechtlich verpflichtet war.

22

Die Ehefrau erfüllt ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts; zu einer Erwerbstätigkeit ist sie nur verpflichtet, soweit die Arbeitskraft des Mannes und die Einkünfte der Ehegatten zum Unterhalt der Familie nicht ausreichen (§ 1360 BGB n.F.). Der Erstkläger verdient als Monteur monatlich etwa 800 DM netto. Bei dieser Sachlage geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß Frau K. verpflichtet war, aus ihrer Tätigkeit als Putzfrau einen Barbeitrag zum Unterhalt der Familie zu leisten. Andererseits wurde sie aber durch eine solche Erwerbstätigkeit von ihrer Pflicht zur Haushaltführung teilweise entlastet. Die Haushaltführung obliegt nicht stets nur der Frau; vielmehr ist im Falle ihrer vollen oder teilweisen Erwerbstätigkeit auch der Ehemann zur Mithilfe im Haushalt und Versorgung und Erziehung der Kinder verpflichtet (Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 245/69 - VersR 1971, 1043 m.w.Nachw.). Der Umfang dieser Mithilfepflicht bestimmt sich im wesentlichen nach Art und Ausmaß der beiderseitigen beruflichen Belastung. Darum durfte das Berufungsgericht nicht dahingestellt lassen, in welchem Ausmaß Frau K. berufstätig war. Die Kläger hatten ihre Behauptung, Frau K. habe wöchentlich etwa 30 Stunden gearbeitet unter Beweis gestellt.

23

Auch die Zweit- und Drittkläger waren unter dieser Voraussetzung zur Mithilfe im Hauswesen verpflichtet. Nach § 1619 BGB n.F. (§ 1617 BGB a.F.) sind Kinder, solange sie dein elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern erzogen und unterhalten werden, verpflichtet, in einer ihren körperlichen und geistigen Kräften und ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise im Hauswesen der Eltern Dienste zu leisten (Dolle, Familienrecht 1965 § 90 Anm. III, 2). Der Umfang dieser Pflicht bestimmt sich einerseits unter Berücksichtigung von Alter, Gesundheit, Erziehungsbedürftigkeit und Ausbildung des Kindes; andererseits nach dem Bedarf der Eltern. Sind beide Elternteile - wie hier teils festgestellt, teils zu unterstellen - berufstätig, so erhöht dies im Rahmen des mit dem Kindeswohl Vereinbaren die Pflicht zur Mithilfe, wobei sich das Ausmaß der vom Kind zu erbringenden Leistungen auch nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit der Mutter bestimmt. Das Berufungsgericht hätte darum prüfen müssen, ob die wenige Wochen nach dem Tode der Mutter 13 Jahre alt gewordenen Zweit- und Drittkläger in den Jahren bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres als Schüler bzw. Lehrling nach diesen Grundsätzen verpflichtet waren, einen Teil der Hausarbeit zu übernehmen.

24

4.

Das Berufungsgericht unterstellt, Frau K. sei im Falle einer Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von 480 DM netto verpflichtet gewesen, auch Bar beitrage zum Unterhalt der Familie zu leisten. Es meint jedoch, im Hinblick auf die ihr im wesentlichen obliegende Haushaltführungspflicht hätten sich der von ihr gesetzlich geschuldete Barbeitrag und ihr Eigenverbrauch ausgeglichen. Darum könne dahingestellt bleiben, ob die Kläger wegen des entgangenen Barbeitrags überhaupt Ansprüche geltend machen wollen. Wegen des behaupteten Einkommens der Getöteten entfalle auch eine Vorteilsanrechnung mit Rücksicht auf den Wegfall des ihr vom Kläger gesetzlich geschuldeten Eigenverbrauchs. Selbst wenn Frau K. in geringerem als dein behaupteten Umfang erwerbstätig gewesen sein sollte, würde sich der geringere Zeitaufwand alsdann durch eine höher zu veranschlagende Haushaltsführungspflicht im Ergebnis wieder ausgleichen.

25

Auch diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

26

Zwar bejaht das Berufungsgericht im Grundsatz zu Recht eine Vorteilsanrechnung für die dem Erstkläger durch den Tod seiner Ehefrau ersparten Aufwendungen (BGHZ 56, 339). Jedoch leidet die gesamte Berechnung der Schadensersatzansprüche an dem Mangel, daß die Haushaltführung herausgelöst zur Grundlage der Berechnung gemacht wird. Der durch den Tod einer voll oder teilweise erwerbstätigen Ehefrau entstandene Unterhaltsschaden läßt sich nur unter Einbeziehung des Bareinkommens sachgerecht ermitteln. Dies folgt aus den auch bei diesem Sachverhalt gebotenen konkreten Schadensberechnung.

27

Die Außerachtlassung des Bareinkommens würde sich hier im Ergebnis nur dann nicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt haben, wenn eine verbindliche Erklärung der Kläger vorläge, daß sie mit den gestellten Klageanträgen den gesamten Unterhaltsschaden (unter Mitberücksichtigung des Bareinkommens von Frau K.) fordern und sich die Geltendmachung weiterer Unterhaltsansprüche nicht vorbehalten. Das Berufungsgericht läßt es aber gerade offen, ob eine solche Beschränkung vorliegt. Auch läßt das Berufungsurteil nicht klar erkennen, ob es den Einsatzbetrag von 1.000 DM unter Berücksichtigung einer teilweisen beruflichen Inanspruchnahme von Frau K. (und gegebenenfalls in welchem Umfang) geschätzt hat, so daß eine vollwertige Haushaltstätigkeit demnach höher zu veranschlagen gewesen wäre.

28

5.

Das Berufungsgericht führt ferner aus, auf den dem Zweitkläger zugebilligten Rentenanspruch sei die Lehrlingsbeihilfe nicht anzurechnen, da er diese Beihilfe auch ohne den Tod seiner Mutter bezogen hätte und da eine derartige Beihilfe schon angesichts ihrer geringen Höhe auf den Umfang des Unterhaltsanspruchs zu Lebzeiten der Mutter ohne Einfluß bleiben müsse.

29

Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Bei einem minderjährigen unverheirateten Kinde liegt Unterhaltsbedürftigkeit nur vor, soweit die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen (§ 1602 Abs. 2 BGB). Zu dem Ertrag einer Arbeit gehört auch die Lehrlingsbeihilfe, die je nach dem Bedarfsfall und der Höhe der Beihilfe zumindest teilweise anzurechnen ist (Soergel/Lange, BGB 10. Aufl. § 1602 Rdz. 2; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 1963 S, 17). Ihre Anrechnung entfällt nur dann, wenn sie so gering ist, daß dem Lehrling nur ein den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie entsprechendes angemessenes Taschengeld verbleibt (Bursch NJW 1968, 429, 430).

30

Zumindest ab dem Zeitpunkt, in dem der Zweitkläger eine Lehrlingsbeihilfe von mehr als 100 DM monatlich bezog (nach dem Schriftsatz der Kläger bezog er ab 1. Oktober 1969 schon 150 DM), muß danach die Anrechnung eines Teiles in Erwägung gezogen werden (vgl. dazu Unterhaltsrichtsätze - Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 1969, DRiZ 1969, 25 Fußn. 4; Landgericht Saarbrücken NJW 1969, 1766).

31

Wegen der unter II, 3, 4 und 5 erörterten Gesichtspunkte war das Berufungsurteil aufzuheben.

32

III.

Der Feststellungsausspruch zu I 3 des Berufungsurteils war dagegen zu bestätigen, da das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, es sei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht abzusehen, daß der Schadensersatzanspruch für irgend einen der Kläger für die Zeit nach Februar 1972 entfallen würde.

33

IV.

Es war auch folgerichtig, daß das Berufungsgericht die Kläger nur wegen eines an dem insgesamt geforderten Betrag gemessenen Unterliegens mit Kosten belastet und insoweit jedem der Kläger - nicht nur den Zweit- und Drittklägern - einen Kostenbeitrag auferlegt hat.

34

V.

Bei der erneuten Schätzung des Unterhaltsschadens wird zu berücksichtigen sein, daß eine örtliche Besonderheit, wie die vom Berufungsgericht angeführte Schwierigkeit, im Großraum Stuttgart überhaupt eine Haushälterin zu finden, nur dann zur Annahme eines höheren Schadens wegen Entziehung der Haushaltführung der Getöteten führen kann, solange der Unterhaltsberechtigte tatsöchlicheine Hilfskraft aus diesem Raum in Anspruch genommen hat und nehmen mußte.

Pehle
Dr. Bode
Dr. Weber
Dunz
Scheffen