Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1971, Az.: VI ZR 241/69
Schadensersatzanspruch; Berechnung; Hinterbliebene; Unterhalt; Haushaltsführungskosten; Entgangener Unterhaltsanspruch; Witwe; Kinder
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1971
- Aktenzeichen
- VI ZR 241/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1972, 228 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 251 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Berechnung der Kosten der Haushaltsführung"
- VersR 1972, 176-177 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei Berechnung der Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen wegen des ihnen entgangenen Unterhalts sind die festen Kosten der Haushaltsführung nicht insgesamt als entgangener Unterhaltsanspruch der Witwe, sondern zum Teil als Anspruch der Witwe und zum Teil als Unterhaltsanspruch der Kinder zu berücksichtigen.